Konkurseröffnung | Konkurs
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 4. Oktober 2006 samt Replik vom
E. 3 - dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden am 28. September 2006 über die A. AG per 4. Oktober 2006, 12.00 Uhr, gestützt auf Art. 725a Abs. 1 OR und Art. 192 SchKG den Konkurs eröffnet hat, nachdem der von der Vormund- schaftsbehörde des Kreises B. eingesetzte Beistand ad hoc der A. AG den Richter im Sinne von Art. 725 OR benachrichtigt und um Eröffnung des Kon- kurses nachgesucht hatte, - dass gegen diesen Konkursentscheid die C. AG am 4. Oktober 2006 Be- schwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte mit dem Begehren um Aufhebung des Konkursentscheides, - dass die C. AG dies ausdrücklich als Aktionärin und Gläubigerin der A. AG tat, - dass mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden am 6. Oktober 2006 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, - dass die A. AG in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2006 die Einrede der fehlenden Sachlegitimation der Beschwerdeführerin erhob, so dass ins- besondere zu dieser Frage ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, - dass die Beschwerdeführerin in ihrer zweiten Rechtsschrift vom 3. November 2006 unter anderem darauf hinwies, dass D. Mitglied des Verwaltungsrates der A. AG und gleichzeitig Verwaltungsrat und Eigentümer der Beschwerde- führerin sei, - dass die A. AG in ihrer Rechtsschrift vom 27. November 2006 an ihrer Ein- rede der fehlenden Sachlegitimation der Beschwerdeführerin festhielt, - dass gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG der Entscheid des Konkursgerichtes innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung an das obere Gericht weiter gezogen werden kann und die Parteien dabei neue Tatsachen geltend machen kön- nen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind,
E. 4 -
dass das Bundesgericht aus diesem Wortlaut geschlossen hat, dass der
Kreis der Beschwerdeberechtigten auf die Parteien des erstinstanzlichen
Verfahrens beschränkt sei (BGE 123 III 402),
-
dass Lehre und Rechtsprechung davon ausgehen, dass die Gläubiger, wel-
che am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren zur Beschwerde
nicht legitimiert sind, was auch auf die Aktionäre zutrifft (vgl. Roger Giroud,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld-
betreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 14 zu Art. 174 SchKG),
-
dass im Falle einer Konkurseröffnung nach Art. 192 SchKG lediglich der Ver-
waltungsrat, eventuell die Revisionsstelle legitimiert sind, den Entscheid be-
treffend die Konkurseröffnung an das obere Gericht weiter zu ziehen (Stae-
helin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband, Basel 2005, N 14 zu Art.
174 SchKG; vgl. dazu auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Band II, Zürich 1997/99, N 6 zu
Art. 174 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 36 N 53),
-
dass damit feststeht, dass die C. AG, welche die Beschwerde als Aktionärin
und Gläubigerin führt, zur Beschwerde nicht legitimiert ist,
-
dass daran auch nichts ändert, dass angeblich D. gleichzeitig Verwaltungsrat
der Beschwerdeführerin und der A. AG ist, da die Beschwerde nicht in sei-
nem Namen, sondern in jenem der C. AG eingereicht wurde,
-
dass die Beschwerdeführerin demnach auch nicht berechtigt ist, gestützt auf
Art. 173a Hauptsatz 2 SchKG Anträge zu stellen,
-
dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann,
-
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten
der Beschwerdeführerin gehen, welche die Beschwerdegegnerin ausserge-
richtlich angemessen zu entschädigen hat,
E. 5 erkannt :
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. November 2006/kj Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 57 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen und Möhr Aktuar Crameri —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der C . A G, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Enderle, Postfach 660, Bettenstrasse 5, 4123 Allschwil, gegen den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 28. Septem- ber 2006, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der A . A G, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Konkurseröffnung,
2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 4. Oktober 2006 samt Replik vom
3. November 2006 und mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Beschwer- degegnerin vom 17. Oktober 2006 samt Duplik vom 27. November 2006, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
3 - dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden am 28. September 2006 über die A. AG per 4. Oktober 2006, 12.00 Uhr, gestützt auf Art. 725a Abs. 1 OR und Art. 192 SchKG den Konkurs eröffnet hat, nachdem der von der Vormund- schaftsbehörde des Kreises B. eingesetzte Beistand ad hoc der A. AG den Richter im Sinne von Art. 725 OR benachrichtigt und um Eröffnung des Kon- kurses nachgesucht hatte, - dass gegen diesen Konkursentscheid die C. AG am 4. Oktober 2006 Be- schwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte mit dem Begehren um Aufhebung des Konkursentscheides, - dass die C. AG dies ausdrücklich als Aktionärin und Gläubigerin der A. AG tat, - dass mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden am 6. Oktober 2006 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, - dass die A. AG in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2006 die Einrede der fehlenden Sachlegitimation der Beschwerdeführerin erhob, so dass ins- besondere zu dieser Frage ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, - dass die Beschwerdeführerin in ihrer zweiten Rechtsschrift vom 3. November 2006 unter anderem darauf hinwies, dass D. Mitglied des Verwaltungsrates der A. AG und gleichzeitig Verwaltungsrat und Eigentümer der Beschwerde- führerin sei, - dass die A. AG in ihrer Rechtsschrift vom 27. November 2006 an ihrer Ein- rede der fehlenden Sachlegitimation der Beschwerdeführerin festhielt, - dass gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG der Entscheid des Konkursgerichtes innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung an das obere Gericht weiter gezogen werden kann und die Parteien dabei neue Tatsachen geltend machen kön- nen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind,
4 - dass das Bundesgericht aus diesem Wortlaut geschlossen hat, dass der Kreis der Beschwerdeberechtigten auf die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt sei (BGE 123 III 402), - dass Lehre und Rechtsprechung davon ausgehen, dass die Gläubiger, wel- che am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren zur Beschwerde nicht legitimiert sind, was auch auf die Aktionäre zutrifft (vgl. Roger Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 14 zu Art. 174 SchKG), - dass im Falle einer Konkurseröffnung nach Art. 192 SchKG lediglich der Ver- waltungsrat, eventuell die Revisionsstelle legitimiert sind, den Entscheid be- treffend die Konkurseröffnung an das obere Gericht weiter zu ziehen (Stae- helin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband, Basel 2005, N 14 zu Art. 174 SchKG; vgl. dazu auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Band II, Zürich 1997/99, N 6 zu Art. 174 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 36 N 53), - dass damit feststeht, dass die C. AG, welche die Beschwerde als Aktionärin und Gläubigerin führt, zur Beschwerde nicht legitimiert ist, - dass daran auch nichts ändert, dass angeblich D. gleichzeitig Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin und der A. AG ist, da die Beschwerde nicht in sei- nem Namen, sondern in jenem der C. AG eingereicht wurde, - dass die Beschwerdeführerin demnach auch nicht berechtigt ist, gestützt auf Art. 173a Hauptsatz 2 SchKG Anträge zu stellen, - dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann, - dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, welche die Beschwerdegegnerin ausserge- richtlich angemessen zu entschädigen hat,
5 erkannt : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar: