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SKG 2006 55

Graubünden · 2006-10-04 · Deutsch GR
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 3 Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 250.00 sind von den Parteien hälftig zu tragen. Sie werden bei der Gesuchstel- lerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen.

E. 4 (Rechtmittelbelehrung).

E. 5 schliesslich um Ehegattenunterhalt. Zudem hat der Beschwerdegegner weder die

Forderung an sich noch die Höhe des geforderten Betrages bestritten.

b)

Als Rechtsöffnungstitel reichte die Beschwerdeführerin betreffend

Ehegattenunterhalt für die Monate März bis Mai 2006 die erstelltermassen rechts-

kräftige Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 11. De-

zember 2003 und das ebenso rechtskräftige Scheidungsurteil des Bezirksgerichts

Plessur vom 14. März 2006 ein. Im Ersteren verpflichtet sich der Beschwerdegegner

seiner Ehefrau und seiner Tochter gemeinsam einen monatlichen Unterhaltsbeitrag

von Fr. 3'613.-- zu bezahlen. Mit Letzterem wird der Beschwerdegegner verpflichtet,

der Beschwerdeführerin ab Rechtskraft, mithin ab 10. Mai 2006, einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Diesen Titeln kommt – nach dem

oben Dargelegten (E. 3) – grundsätzlich die Qualität eines definitiven Rechtsöff-

nungstitels zu, was hinsichtlich des hier geltend gemachten Ehegattenunterhalts

auch unbestritten ist. So wird im angefochtenen Entscheid auch zugestanden, dass

die Eheschutzverfügung die Beschwerdeführerin soweit zur Rechtsöffnung berech-

tigen würde, als mit ihr die Rechtsöffnung für den Ehegattenunterhalt verlangt

werde.

Damit sind aber die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Kindesunterhalt

bzw. Festsetzung des Kindesunterhalts im Eheschutzverfahren über die Mündigkeit

hinaus für den vorliegenden Fall unerheblich, weshalb darauf nicht näher einzuge-

hen ist. Dennoch gilt es richtig zu stellen, dass durchaus auch im Eheschutzverfah-

ren der Kindesunterhalt über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden kann, soweit

das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht mündig ist (Breitschmid, in:

Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Privatrecht, Zivilgesetzbuch I,

2. Aufl. Basel 2002, N. 1f. zu Art. 278 ZGB und N 8ff. zu Art. 277 ZGB). Mit Erreichen

der Mündigkeit erlischt lediglich das Forderungsrecht des bis dahin zur Geltendma-

chung des Unterhaltsanspruchs berechtigten gesetzlichen Vertreters (vgl. auch

BGE 129 III 55; ZR 105 [2006] Nr. 40). Bei der Frage, ob die vorliegende Eheschutz-

verfügung auch zur Rechtsöffnung für den Mündigenunterhalt berechtigt, wäre also

zwischen dem Forderungsrecht für den Unterhalt nach Erreichen der Mündigkeit

und dem Recht auf Zusprechung des Kindesunterhalts auch für den Zeitraum nach

Mündigkeit des betreffenden Kindes zu unterscheiden.

c)

Liegen aber nun definitive Rechtsöffnungstitel betreffend den Ehegat-

tenunterhalt für die Monate März bis Mai 2006 vor und fordert die Beschwerdefüh-

rerin einzig den ihr unbestrittenermassen zustehenden Ehegattenunterhalt für die-

E. 6 sen Zeitraum, so hätte die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung erteilen müssen,

sofern der Beschwerdegegner nicht erfolgreich eine der gemäss Art. 81 Abs. 1

SchKG zulässigen Einreden erhebt. Der Beschwerdegegner machte und macht in-

dessen keine dieser Einreden geltend. Ferner bestreitet er, wie bereits festgestellt,

weder die Forderung an sich noch die Höhe des geforderten Betrages oder gar,

dass es sich beim geforderten Unterhalt um Kindesunterhalt bzw. nicht um Ehegat-

tenunterhalt handle. Folglich hat die Vorinstanz die Rechtsöffnung zu Unrecht ver-

weigert. Demzufolge ist nunmehr auch noch für die mit vorliegender Betreibung

geltend gemachten Unterhaltsleistungen der Monate März bis Mai 2006 [nämlich für

März 2006, nachdem in diesem Monat von den geschuldeten Fr. 1'868.-- lediglich

Fr. 1'086.-- bezahlt worden waren, über Fr. 782.--; für April 2006 die volle Summe

des Ehegattenunterhalts über Fr. 1'868.-- und für Mai 2006, nachdem in diesem

Monat die bis bzw. nach Rechtskraft des Scheidungsurteils jeweils pro rata

geschuldeten Beiträge von total Fr. 1'289.30 mit Fr. 1'000.-- ebenfalls nur teilweise

bezahlt worden waren, über Fr. 289.30 – unter Anrechnungen der in den Vormona-

ten zuviel bezahlten Beiträge von Fr. 227.30 (Fr. 305.-- zuviel im Februar 2006 ab-

zgl. der für Januar 2006 ausstehenden Fr. 77.70)] antragsgemäss über gesamthaft

Fr. 2'712.-- nebst Zins zu 5% seit dem 14. Juni 2006 die definitive Rechtsöffnung zu

erteilen.

d)

An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen der Vorinstanz

betreffend mangelnde Ausscheidung des Ehegattenunterhalts in der Eheschutzver-

fügung nichts zu ändern.

So hat die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch den auf sie

entfallenden Unterhaltsbeitrag nicht nur detailliert und leicht nachvollziehbar ausge-

wiesen, sondern vor allem auch mit den entsprechenden Kontoauszügen, aus wel-

chen die auch nach der Mündigkeit der gemeinsamen Tochter sowie unter Berück-

sichtigung des erzielten Mehreinkommens der Beschwerdeführerin widerspruchslos

erbrachten Unterhaltsleistungen des Beschwerdegegners hervorgehen, belegt.

Hinzu kommt, dass ja weder die Forderung an sich noch die Höhe des geforderten

Betrages je vom Beschwerdegegner bestritten wurde. Dies konnte der Vorinstanz

nicht entgangen sein. Eine Ausscheidung des auf sie entfallenden Unterhaltsanteils

durch die Vorinstanz, was im Rahmen des hier anwendbaren summarischen Ver-

fahrens tatsächlich nicht verlangt werden könnte, war somit gar nicht erst nötig. Ab-

gesehen davon hat der Rechtsöffnungsrichter eben nicht über den materiellen Be-

stand der Forderung zu befinden.

E. 7 5. a)

Damit gilt es noch, das Begehren auf Parteientschädigung zu behan-

deln. Art. 62 GebV SchKG schreibt vor, dass in betreibungsrechtlichen Summarsa-

chen das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und

Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung

zusprechen kann, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Gemäss Art. 26 GVV

zum SchKG richten sich die Parteientschädigungen in allen Verfahren vor richterli-

chen Behörden nach den Bestimmungen des Bundesrechtes und, wenn diesen

nichts zu entnehmen ist, nach jenen der kantonalen Zivilprozessordnung. Da be-

züglich der angemessenen Entschädigung sich weder das Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs noch die Gebührenverordnung dazu äussern, ist Art.

122 ZPO anzuwenden. Nach dieser Bestimmung wird die unterliegende Partei in

der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten,

notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten

einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten verhältnismässig verteilt

werden. Ist die obsiegende Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, wird die

Höhe der ausseramtliche Entschädigung für die Auslegung der Angemessenheit

nach der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltverbandes bemessen (PKG

1990 Nr. 32). Gemäss Art. 2 der Honorarordnung sind der nach den Umständen

gebotene Zeitaufwand, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, die damit

verbundene Verantwortung und die eigene Kostenstruktur Grundlage für die Be-

messung des Honorars. Das nach Zeitaufwand berechnete Honorar beträgt Fr.

190.-- bis Fr. 250.-- pro Stunde; als normaler Stundenansatz gilt zum Zeitpunkt der

Urteilsfindung Fr. 220.-- (Art. 3 der Honorarordnung).

b)

Die Beschwerdeführerin legte für das Rechtsöffnungsverfahren eine

Honorarnote betreffend die vorliegende Rechtsöffnungssache vor. Darin wird ein

totaler Aufwand von Fr. 1'858.10 ausgewiesen. Somit legt die Anwältin ihren Zeitauf-

wand bei einem normalen Stundenansatz von Fr. 220.-- (Art. 3 der Honorarordnung)

für das Rechtsöffnungsverfahren auf rund 8 Stunden fest. Dies erweist sich aller-

dings angesichts der Tatsache, dass der Fall rechtlich keine besonderen Schwie-

rigkeiten bot und das Rechtsöffnungsgesuch 5 Seiten umfasst, als übermässig. Zu

entschädigen ist nur der konkret gebotene Zeitaufwand. Der verrechnete Aufwand

erscheint angesichts der klaren Sach- und Rechtslage als nicht geboten und kann

nun nicht der Gegenpartei angelastet werden. Auch das Einholen der Rechtskraft-

bescheinigungen sowie die Betreibungseinleitung dürften zeitmässig kaum wesent-

lich ins Gewicht fallen (vgl. zum Ganzen auch PKG 2001 Nr. 15, wo u. a. festgehal-

ten wurde, dass der Aufwand für den Rechtsanwalt und die Bedeutung für den Kli-

enten in der Regel bei betreibungsrechtlichen Summarsachen geringer sind als im

E. 8 ordentlichen Zivilverfahren). Für die rechtlichen Abklärungen und die Redaktion des 5 Seiten umfassenden Rechtsöffnungsgesuches erscheint daher ein verrechenba- rer Zeitaufwand von rund 4 Stunden gerechtfertigt. Für das Beschwerdeverfahren, in welchem nebst der Konsultation des angefochtenen Entscheides weitgehend nur die 3-seitige Beschwerdeschrift zu verfassen war, erscheint ein solcher von rund 1 Stunde als angemessen. Hinzuzurechen sind noch verschiedene Spesen (Art. 9. der Honorarordnung). Schliesslich ist auch die Mehrwertssteuer zu berücksichtigen. Der obsiegenden Beschwerdeführerin wird folglich für das Verfahren vor beiden In- stanzen eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. MWST) zuge- sprochen. 6. Demnach wird die Beschwerde gutgeheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Beschwerde- führerin hat für das Verfahren vor beiden Instanzen – wie dargelegt – Anrecht auf eine angemessene ausseramtliche Entschädigung (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG).

E. 9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufge- hoben.
  2. In der Betreibungs-Nr. A. des Betreibungsamtes Chur wird die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 4'000.-- nebst Zins zu 5% ab dem 15. Mai 2006 sowie über den Betrag von Fr. 2'712.-- nebst Zins zu 5% ab dem
  3. Juni 2006 erteilt.
  4. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von Z., welcher X. für das Verfahren vor beiden Instanzen mit Fr. 1'300.-- (inkl. MWST) zu entschädigen hat.
  5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Oktober 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 55 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Hartmann —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 16. Au- gust 2006, mitgeteilt am 31. August 2006, in Sachen der Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin gegen Z., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Zahlungsbefehl A. des Betreibungsamtes Chur vom 15. Juni 2006, zugestellt am 23. Juni 2006, wurde Z. für den Betrag von Fr. 4’000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 11. Mai 2006 betreffend ausseramtliche Entschädigung sowie jeweils für den Betrag von Fr. 782.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. März 2006, Fr. 1'868.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2006 und Fr. 289.30 nebst Zins zu 5% seit dem

1. Mai 2006 für Unterhalt (total Fr. 2’939.30 zuzüglich Zinsen) betrieben. Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 70.-- veranschlagt. Dagegen erhob der Betrie- bene gleichentags Rechtsvorschlag ohne Vermerk. B. Mit Eingabe vom 13. Juli 2006 liess X. den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung A. für die For- derung im Betrag von Fr. 4’000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 11. Mai 2006 betreffend ausseramtliche Entschädigung sowie noch gesamthaft Fr. 2'712.-- nebst Zins zu 5% seit dem 14. Juni 2006 für Unterhalt und die Kosten des Zahlungsbefehls ersuchen. Als Rechtsöffnungstitel wurden die rechtskräftige Eheschutzverfügung des Bezirks- gerichtspräsidiums Landquart vom 11. Dezember 2003 und das rechtskräftige Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Plessur vom 14. März 2006 eingereicht. Wei- ter wurden verschiedene Kontoauszüge der Gesuchstellerin ins Recht gelegt. C. Daraufhin wurde Z. die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den 16. August 2006 angesetzt. Mit Schreiben vom 13. August 2006 liess sich der Gesuchsgegner zur Sache verneh- men. An der Verhandlung nahm keine der Parteien teil. Mit Entscheid vom 16. Au- gust 2006, mitgeteilt am 31. August 2006, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Plessur wie folgt: "1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung A. des Betrei- bungsamtes Chur für den Betrag von CHF 4'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 15. Mai 2006 erteilt. 2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 250.00 sind von den Parteien hälftig zu tragen. Sie werden bei der Gesuchstel- lerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 4. (Rechtmittelbelehrung). 5. (Mitteilung)." Zur Begründung der Abweisung wurde angeführt, dass die Eheschutzverfü- gung vom 11. Dezember 2003 zwar grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel

3 sei, insofern es sich dabei um den ehelichen Unterhalt handle. Indessen würde nach Erreichen der Mündigkeit der Tochter für den auf diese entfallenden Anteil am Un- terhalt kein genügender Rechtsöffnungstitel mehr vorliegen, da im Eheschutzver- fahren – anders als im Scheidungsverfahren – nur über Rechtsansprüche Minder- jähriger entschieden werden könne, mithin könne durch die Eheschutzverfügung der Kindesunterhalt lediglich bis zur Mündigkeit festgesetzt werden. Die Eheschutz- verfügung könne daher nur insoweit noch zur Rechtsöffnung berechtigen, als mit ihr die Rechtsöffnung für den Ehegattenunterhalt verlangt werde. Allerdings müsse auch diesfalls die Rechtsöffnung für den Ehegattenunterhalt verweigert werden, da in der Eheschutzverfügung der Kindesunterhalt nicht klar ausgeschieden worden sei und es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zugemutet werden könne, dies im Rah- men des hier anwendbaren summarischen Verfahrens vorzunehmen. D. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid liess die Gesuchsstellerin am

11. September 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubün- den erheben und beantragen: "1. Es sei Ziff. 2 des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsi- denten Plessur vom 16. August 2006 aufzuheben und in der Betreibung A. des Betreibungsamtes Chur, Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2006 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und für CHF 2'712.00 nebst Zins zu 5% seit 14. Juni 2006 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde- gegners." E. In seiner Vernehmlassung vom 24. September 2006 beantragte Z. sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Begründung ihrer An- träge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Rechtsöffnungsrichters in Rechtsöffnungssa- chen kann nach Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverord- nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbe- schwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer

4 Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Diesen Anforderungen vermag die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmun- gen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Streitgegen- stand der Beschwerde bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Rechtsöffnung für den Unterhalt zu Recht verweigert hat oder nicht. 3. Im Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliess- lich die Frage zu prüfen, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen ver- mag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Ein Gläubiger kann die defi- nitive Rechtsöffnung verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren ge- richtlichen Urteil beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Den Rechtsvorschlag endgültig zu beseitigen vermögen nebst diesen gerichtlichen Entscheiden auch die in Art. 80 Abs. 2 SchKG angeführten so genannten Urteilssurrogate, die gerichtlichen Verglei- che und gerichtlichen Schuldanerkennungen, weiter die auf Geldzahlung oder Si- cherheitsleistung gerichteten Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehör- den des Bundes und schliesslich innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlichrechtliche Verpflichtun- gen, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht, was für den Kanton Graubünden in Art. 27 GVV zum SchKG erfolgt ist. Liegt also ein solcher Titel vor, so muss der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, es sei denn, der Betriebene könne sich auf Verjährung berufen oder er vermöge mit Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

4. a) Vorliegend erhellt aus dem Rechtsöffnungsgesuch und wird durch die Beschwerde bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin einzig noch zusätzlich die Rechtsöffnung für ihren Ehegattenunterhalt betreffend die Monate März bis Mai 2006 verlangt. Bezeichnenderweise machte auch der Beschwerdegegner nie gel- tend, es handle sich beim geforderten Unterhalt um Kindesunterhalt bzw. nicht aus-

5 schliesslich um Ehegattenunterhalt. Zudem hat der Beschwerdegegner weder die Forderung an sich noch die Höhe des geforderten Betrages bestritten. b) Als Rechtsöffnungstitel reichte die Beschwerdeführerin betreffend Ehegattenunterhalt für die Monate März bis Mai 2006 die erstelltermassen rechts- kräftige Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 11. De- zember 2003 und das ebenso rechtskräftige Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Plessur vom 14. März 2006 ein. Im Ersteren verpflichtet sich der Beschwerdegegner seiner Ehefrau und seiner Tochter gemeinsam einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'613.-- zu bezahlen. Mit Letzterem wird der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Rechtskraft, mithin ab 10. Mai 2006, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Diesen Titeln kommt – nach dem oben Dargelegten (E. 3) – grundsätzlich die Qualität eines definitiven Rechtsöff- nungstitels zu, was hinsichtlich des hier geltend gemachten Ehegattenunterhalts auch unbestritten ist. So wird im angefochtenen Entscheid auch zugestanden, dass die Eheschutzverfügung die Beschwerdeführerin soweit zur Rechtsöffnung berech- tigen würde, als mit ihr die Rechtsöffnung für den Ehegattenunterhalt verlangt werde. Damit sind aber die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Kindesunterhalt bzw. Festsetzung des Kindesunterhalts im Eheschutzverfahren über die Mündigkeit hinaus für den vorliegenden Fall unerheblich, weshalb darauf nicht näher einzuge- hen ist. Dennoch gilt es richtig zu stellen, dass durchaus auch im Eheschutzverfah- ren der Kindesunterhalt über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden kann, soweit das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht mündig ist (Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Privatrecht, Zivilgesetzbuch I,

2. Aufl. Basel 2002, N. 1f. zu Art. 278 ZGB und N 8ff. zu Art. 277 ZGB). Mit Erreichen der Mündigkeit erlischt lediglich das Forderungsrecht des bis dahin zur Geltendma- chung des Unterhaltsanspruchs berechtigten gesetzlichen Vertreters (vgl. auch BGE 129 III 55; ZR 105 [2006] Nr. 40). Bei der Frage, ob die vorliegende Eheschutz- verfügung auch zur Rechtsöffnung für den Mündigenunterhalt berechtigt, wäre also zwischen dem Forderungsrecht für den Unterhalt nach Erreichen der Mündigkeit und dem Recht auf Zusprechung des Kindesunterhalts auch für den Zeitraum nach Mündigkeit des betreffenden Kindes zu unterscheiden. c) Liegen aber nun definitive Rechtsöffnungstitel betreffend den Ehegat- tenunterhalt für die Monate März bis Mai 2006 vor und fordert die Beschwerdefüh- rerin einzig den ihr unbestrittenermassen zustehenden Ehegattenunterhalt für die-

6 sen Zeitraum, so hätte die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung erteilen müssen, sofern der Beschwerdegegner nicht erfolgreich eine der gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einreden erhebt. Der Beschwerdegegner machte und macht in- dessen keine dieser Einreden geltend. Ferner bestreitet er, wie bereits festgestellt, weder die Forderung an sich noch die Höhe des geforderten Betrages oder gar, dass es sich beim geforderten Unterhalt um Kindesunterhalt bzw. nicht um Ehegat- tenunterhalt handle. Folglich hat die Vorinstanz die Rechtsöffnung zu Unrecht ver- weigert. Demzufolge ist nunmehr auch noch für die mit vorliegender Betreibung geltend gemachten Unterhaltsleistungen der Monate März bis Mai 2006 [nämlich für März 2006, nachdem in diesem Monat von den geschuldeten Fr. 1'868.-- lediglich Fr. 1'086.-- bezahlt worden waren, über Fr. 782.--; für April 2006 die volle Summe des Ehegattenunterhalts über Fr. 1'868.-- und für Mai 2006, nachdem in diesem Monat die bis bzw. nach Rechtskraft des Scheidungsurteils jeweils pro rata geschuldeten Beiträge von total Fr. 1'289.30 mit Fr. 1'000.-- ebenfalls nur teilweise bezahlt worden waren, über Fr. 289.30 – unter Anrechnungen der in den Vormona- ten zuviel bezahlten Beiträge von Fr. 227.30 (Fr. 305.-- zuviel im Februar 2006 ab- zgl. der für Januar 2006 ausstehenden Fr. 77.70)] antragsgemäss über gesamthaft Fr. 2'712.-- nebst Zins zu 5% seit dem 14. Juni 2006 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. d) An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend mangelnde Ausscheidung des Ehegattenunterhalts in der Eheschutzver- fügung nichts zu ändern. So hat die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch den auf sie entfallenden Unterhaltsbeitrag nicht nur detailliert und leicht nachvollziehbar ausge- wiesen, sondern vor allem auch mit den entsprechenden Kontoauszügen, aus wel- chen die auch nach der Mündigkeit der gemeinsamen Tochter sowie unter Berück- sichtigung des erzielten Mehreinkommens der Beschwerdeführerin widerspruchslos erbrachten Unterhaltsleistungen des Beschwerdegegners hervorgehen, belegt. Hinzu kommt, dass ja weder die Forderung an sich noch die Höhe des geforderten Betrages je vom Beschwerdegegner bestritten wurde. Dies konnte der Vorinstanz nicht entgangen sein. Eine Ausscheidung des auf sie entfallenden Unterhaltsanteils durch die Vorinstanz, was im Rahmen des hier anwendbaren summarischen Ver- fahrens tatsächlich nicht verlangt werden könnte, war somit gar nicht erst nötig. Ab- gesehen davon hat der Rechtsöffnungsrichter eben nicht über den materiellen Be- stand der Forderung zu befinden.

7

5. a) Damit gilt es noch, das Begehren auf Parteientschädigung zu behan- deln. Art. 62 GebV SchKG schreibt vor, dass in betreibungsrechtlichen Summarsa- chen das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen kann, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Gemäss Art. 26 GVV zum SchKG richten sich die Parteientschädigungen in allen Verfahren vor richterli- chen Behörden nach den Bestimmungen des Bundesrechtes und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach jenen der kantonalen Zivilprozessordnung. Da be- züglich der angemessenen Entschädigung sich weder das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs noch die Gebührenverordnung dazu äussern, ist Art. 122 ZPO anzuwenden. Nach dieser Bestimmung wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten verhältnismässig verteilt werden. Ist die obsiegende Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, wird die Höhe der ausseramtliche Entschädigung für die Auslegung der Angemessenheit nach der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltverbandes bemessen (PKG 1990 Nr. 32). Gemäss Art. 2 der Honorarordnung sind der nach den Umständen gebotene Zeitaufwand, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, die damit verbundene Verantwortung und die eigene Kostenstruktur Grundlage für die Be- messung des Honorars. Das nach Zeitaufwand berechnete Honorar beträgt Fr. 190.-- bis Fr. 250.-- pro Stunde; als normaler Stundenansatz gilt zum Zeitpunkt der Urteilsfindung Fr. 220.-- (Art. 3 der Honorarordnung). b) Die Beschwerdeführerin legte für das Rechtsöffnungsverfahren eine Honorarnote betreffend die vorliegende Rechtsöffnungssache vor. Darin wird ein totaler Aufwand von Fr. 1'858.10 ausgewiesen. Somit legt die Anwältin ihren Zeitauf- wand bei einem normalen Stundenansatz von Fr. 220.-- (Art. 3 der Honorarordnung) für das Rechtsöffnungsverfahren auf rund 8 Stunden fest. Dies erweist sich aller- dings angesichts der Tatsache, dass der Fall rechtlich keine besonderen Schwie- rigkeiten bot und das Rechtsöffnungsgesuch 5 Seiten umfasst, als übermässig. Zu entschädigen ist nur der konkret gebotene Zeitaufwand. Der verrechnete Aufwand erscheint angesichts der klaren Sach- und Rechtslage als nicht geboten und kann nun nicht der Gegenpartei angelastet werden. Auch das Einholen der Rechtskraft- bescheinigungen sowie die Betreibungseinleitung dürften zeitmässig kaum wesent- lich ins Gewicht fallen (vgl. zum Ganzen auch PKG 2001 Nr. 15, wo u. a. festgehal- ten wurde, dass der Aufwand für den Rechtsanwalt und die Bedeutung für den Kli- enten in der Regel bei betreibungsrechtlichen Summarsachen geringer sind als im

8 ordentlichen Zivilverfahren). Für die rechtlichen Abklärungen und die Redaktion des 5 Seiten umfassenden Rechtsöffnungsgesuches erscheint daher ein verrechenba- rer Zeitaufwand von rund 4 Stunden gerechtfertigt. Für das Beschwerdeverfahren, in welchem nebst der Konsultation des angefochtenen Entscheides weitgehend nur die 3-seitige Beschwerdeschrift zu verfassen war, erscheint ein solcher von rund 1 Stunde als angemessen. Hinzuzurechen sind noch verschiedene Spesen (Art. 9. der Honorarordnung). Schliesslich ist auch die Mehrwertssteuer zu berücksichtigen. Der obsiegenden Beschwerdeführerin wird folglich für das Verfahren vor beiden In- stanzen eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. MWST) zuge- sprochen. 6. Demnach wird die Beschwerde gutgeheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Beschwerde- führerin hat für das Verfahren vor beiden Instanzen – wie dargelegt – Anrecht auf eine angemessene ausseramtliche Entschädigung (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG).

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufge- hoben. 2. In der Betreibungs-Nr. A. des Betreibungsamtes Chur wird die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 4'000.-- nebst Zins zu 5% ab dem 15. Mai 2006 sowie über den Betrag von Fr. 2'712.-- nebst Zins zu 5% ab dem

14. Juni 2006 erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von Z., welcher X. für das Verfahren vor beiden Instanzen mit Fr. 1'300.-- (inkl. MWST) zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: