provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Daraufhin leitete die X. beim Betreibungsamt Fünf Dörfer in Zizers die Betreibung gegen die Y. GmbH ein. In der Folge erliess das Betreibungsamt Fünf Dörfer am 13. Dezember 2005 gegen die Y. GmbH einen Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 2'633.50 nebst Zins zu 5% seit 17. September 2005 (Betreibungs-Nr. 2053700). Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 70.-- veranschlagt. Ge- gen den ihr am 14. Dezember 2005 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Y. GmbH gleichentags Rechtsvorschlag. Am 16. Dezember 2005 überwies die Y. GmbH der X. eine Teilzahlung von Fr. 1'316.75. Infolgedessen ersuchte die X. mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 [recte: 2005] beim Bezirksgericht Landquart um Erteilung der Rechtsöffnung für den Restbetrag von Fr. 1'316.75 nebst 5% Zins seit 17. Sep- tember 2005. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 20. Januar 2006 war A., einzel- zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y. GmbH persönlich anwesend. Er be- antragte kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches und eine ausser- amtliche Entschädigung von Fr. 50.--. Dies begründete A. unter Hinweis auf ein Schreiben vom 3. Januar 2006 an die Gesuchstellerin im Wesentlichen damit, dass die erste Lieferung mangelhaft und verspätet eingetroffen sei. Die Nachlieferung sei ebenfalls verspätet erfolgt und zudem nicht in einwandfreiem Zustand. Deshalb hät- ten 5000 Couverts bei einer anderen Firma gedruckt werden müssen, weshalb der Restausstand nicht bezahlt werde.
E. 3 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 4 Gegen diesen Entscheid erhob die X. am 6. Februar 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden.
E. 5 Die Gläubigerin kann provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unter- schrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die einge- legten Akten der Gesuchstellerin stellen, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Eingereicht wurden eine Rechnung sowie ein Lieferschein über bestellte Couverts mit Datum vom 17. bzw.
15. August 2005. Diese genügen dem Erfordernis des unterschriftlich bekräftigten Rechtsöffnungstitels nicht. Auch der – zwar mit einer Unterschrift versehene – Übergabeschein vom 19./20. September 2005 erfüllt die Voraussetzungen einer Schuldanerkennung nicht, da die Höhe der Forderung darin nicht beziffert ist und der eine klare Schuldpflicht begründende Bezug zu den früher datierten Urkunden (Rechnung und Lieferschein vom 17. bzw. 15. August 2005) nicht ohne weiteres herstellbar ist. Ein Schriftstück, in dem klar die Schuldverpflichtung mit genau bezif- fertem Betrag anerkannt wird, ist in den Akten somit nicht aufzufinden. Grundsätzlich ist es möglich, dass der Rechtsöffnungstitel sich aus mehreren Schriftstücken zusammensetzt. Vorausgesetzt wird aber auch hier, dass das Zah- lungsversprechen und die weiteren Urkunden eindeutig in einem offensichtlichen Zusammenhang stehen und dass der Forderungsbetrag klar bestimmbar ist (Peter, Fragen zur provisorischen Rechtsöffnung, in: SJZ 95 (1999) Nr. 7, S. 139; Spüh- ler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, Zürich 1999, S. 88; PKG 1991 Nr. 30).
E. 6 Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit der Rechtsschrift ver- schiedene Beilagen ein, wovon sich der Übergabeschein vom 16. August 2005, die Offerte vom 19. Juli 2005 und die Auftragsbestätigung vom 4. August 2005 nicht bei den Vorakten befanden. Alle diese Urkunden müssen unberücksichtigt bleiben, sind doch gemäss Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO vor der Be- schwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie beträfen – was hier nicht der Fall ist – von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen
4 (sog. Novenverbot). Der Kantonsgerichtsausschuss hat als Beschwerdeinstanz von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter. Der angefochtene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt wurden (PKG 2000 Nr. 14).
E. 7 Vorliegend ist nicht entscheidend und kann offen gelassen werden, ob
– wie die Beschwerdegegnerin einwendet – die Beschwerdeführerin nicht ord- nungsgemäss geleistet habe. Da ein voller und liquider Beweis für die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Anerkennung einer Zahlungspflicht über einen bestimmten Betrag nicht vorliegt, kann die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden.
E. 8 Gemäss Art. 236 Abs. 2 ZPO tritt das Kantonsgerichtspräsidium auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab. Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unbe- gründet und somit abzuweisen.
E. 9 Der X. bleibt es indessen unbenommen, eine Klage im ordentlichen Zivilverfahren anzuheben (sog. Anerkennungsklage gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG).
E. 10 Es werden keine Kosten erhoben.
5
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 4 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin ad hoc Halter —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 20. Januar 2006, mitgeteilt am 27. Januar 2006, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen die Y . G m b H, Gesuchsgegnerin und Beschwerde- gegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
2 1. Die Y. GmbH bestellte am 29. Juli 2005 per E-Mail bei der X. Couverts zu einem Gesamtbetrag von Fr. 2'633.50 (Rechnung vom 17. August 2005). Am 23. August 2005 reklamierte die Y. GmbH wegen schlechten Drucks eines Teiles der Lieferung, worauf die X. am 19. September 2005 eine Ersatzlieferung von 5000 Stück leistete. Gemäss Übergabeschein traf diese Lieferung am 20. September 2005 ein. Da der ausstehende Betrag nicht bezahlt wurde, wurde die Y. GmbH am
16. November 2005 gemahnt. Auch nach einem Besuch in Landquart und mehreren Anrufen bei der Y. GmbH blieb die Bezahlung der Rechnung aus. 2. Daraufhin leitete die X. beim Betreibungsamt Fünf Dörfer in Zizers die Betreibung gegen die Y. GmbH ein. In der Folge erliess das Betreibungsamt Fünf Dörfer am 13. Dezember 2005 gegen die Y. GmbH einen Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 2'633.50 nebst Zins zu 5% seit 17. September 2005 (Betreibungs-Nr. 2053700). Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 70.-- veranschlagt. Ge- gen den ihr am 14. Dezember 2005 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Y. GmbH gleichentags Rechtsvorschlag. Am 16. Dezember 2005 überwies die Y. GmbH der X. eine Teilzahlung von Fr. 1'316.75. Infolgedessen ersuchte die X. mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 [recte: 2005] beim Bezirksgericht Landquart um Erteilung der Rechtsöffnung für den Restbetrag von Fr. 1'316.75 nebst 5% Zins seit 17. Sep- tember 2005. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 20. Januar 2006 war A., einzel- zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y. GmbH persönlich anwesend. Er be- antragte kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches und eine ausser- amtliche Entschädigung von Fr. 50.--. Dies begründete A. unter Hinweis auf ein Schreiben vom 3. Januar 2006 an die Gesuchstellerin im Wesentlichen damit, dass die erste Lieferung mangelhaft und verspätet eingetroffen sei. Die Nachlieferung sei ebenfalls verspätet erfolgt und zudem nicht in einwandfreiem Zustand. Deshalb hät- ten 5000 Couverts bei einer anderen Firma gedruckt werden müssen, weshalb der Restausstand nicht bezahlt werde. 3. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 20. Januar 2006, mitgeteilt am 27. Januar 2006, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart wie folgt: „1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 150.-- wird der Gesuchsstellerin auferlegt.
3 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Gesuchsgegnerin ausser- amtlich mit Fr. 50.-- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ 4. Gegen diesen Entscheid erhob die X. am 6. Februar 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. 5. Die Gläubigerin kann provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unter- schrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die einge- legten Akten der Gesuchstellerin stellen, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Eingereicht wurden eine Rechnung sowie ein Lieferschein über bestellte Couverts mit Datum vom 17. bzw.
15. August 2005. Diese genügen dem Erfordernis des unterschriftlich bekräftigten Rechtsöffnungstitels nicht. Auch der – zwar mit einer Unterschrift versehene – Übergabeschein vom 19./20. September 2005 erfüllt die Voraussetzungen einer Schuldanerkennung nicht, da die Höhe der Forderung darin nicht beziffert ist und der eine klare Schuldpflicht begründende Bezug zu den früher datierten Urkunden (Rechnung und Lieferschein vom 17. bzw. 15. August 2005) nicht ohne weiteres herstellbar ist. Ein Schriftstück, in dem klar die Schuldverpflichtung mit genau bezif- fertem Betrag anerkannt wird, ist in den Akten somit nicht aufzufinden. Grundsätzlich ist es möglich, dass der Rechtsöffnungstitel sich aus mehreren Schriftstücken zusammensetzt. Vorausgesetzt wird aber auch hier, dass das Zah- lungsversprechen und die weiteren Urkunden eindeutig in einem offensichtlichen Zusammenhang stehen und dass der Forderungsbetrag klar bestimmbar ist (Peter, Fragen zur provisorischen Rechtsöffnung, in: SJZ 95 (1999) Nr. 7, S. 139; Spüh- ler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, Zürich 1999, S. 88; PKG 1991 Nr. 30). 6. Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit der Rechtsschrift ver- schiedene Beilagen ein, wovon sich der Übergabeschein vom 16. August 2005, die Offerte vom 19. Juli 2005 und die Auftragsbestätigung vom 4. August 2005 nicht bei den Vorakten befanden. Alle diese Urkunden müssen unberücksichtigt bleiben, sind doch gemäss Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO vor der Be- schwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie beträfen – was hier nicht der Fall ist – von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen
4 (sog. Novenverbot). Der Kantonsgerichtsausschuss hat als Beschwerdeinstanz von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter. Der angefochtene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt wurden (PKG 2000 Nr. 14). 7. Vorliegend ist nicht entscheidend und kann offen gelassen werden, ob
– wie die Beschwerdegegnerin einwendet – die Beschwerdeführerin nicht ord- nungsgemäss geleistet habe. Da ein voller und liquider Beweis für die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Anerkennung einer Zahlungspflicht über einen bestimmten Betrag nicht vorliegt, kann die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. 8. Gemäss Art. 236 Abs. 2 ZPO tritt das Kantonsgerichtspräsidium auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab. Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unbe- gründet und somit abzuweisen. 9. Der X. bleibt es indessen unbenommen, eine Klage im ordentlichen Zivilverfahren anzuheben (sog. Anerkennungsklage gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG). 10. Es werden keine Kosten erhoben.
5 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: