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SKG 2005 65

Rechtsöffnung

Graubünden · 2005-12-20 · Deutsch GR
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Arrest (Arrestgesuch einzelner von mehreren Abtretungsgläubigern gemäss Art. 260 SchKG, Tragweite der Streitgenossenschaft) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2006 16\x3Cbr\x3E | Arrest

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 A.

Im Konkurs der YS. (Switzerland) AG, An./ZH (im Folgenden YS.),

sind A. X., mit einer Forderung von Fr. 5'107.65, die X. Treuhand AG mit Fr.

22'024.00, B. X.-J. mit Fr. 1'466.65 sowie S. Q. mit Fr. 14'018.90 als Gläubiger zu-

gelassen. Mit Verfügungen vom 4. und 6. Januar 2005 trat ihnen das Konkursamt

An./ZH als Konkursverwaltung gewisse Rechtsansprüche der Masse (Forderung

gegen V. Q., A. X. und der X. Treuhand AG aus Nachliberierung von nicht einbe-

zahltem Aktienkapital der YS.; Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 725 ff.

OR gegen alle mit der Gründung, Verwaltung, Geschäftsführung und -prüfung be-

trauter Personen in unbestimmter Höhe; Forderung gegen V. Q. aus Autorenrechten

in unbestimmter Höhe) gestützt auf Art. 260 SchKG ab, zwecks Geltendmachung

dieser Rechte an Stelle der Masse, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung

und Gefahr. Den 4 Abtretungsgläubigern wurde von der Konkursverwaltung eine

erste Klagefrist bis zum 31. Juli 2005 gesetzt, welche in der Folge bis am 31. Okto-

ber 2005 und anschliessend bis am 31. März 2006 erstreckt wurde.

B.1.

Am 31. Oktober 2005 gelangten A. X., die X. Treuhand AG und B. X.-J.

mit einem Gesuch um Erlass eines Arrestbefehls gegen V. Q. an den Bezirksge-

richtspräsidenten Surselva. Sie begehrten, es seien die auf den Namen von V. Q.

im Grundbuch Laax eingetragenen Grundstücke Nrn. S50392, M51488 und

M54284 superprovisorisch zu Gunsten der Gesuchsteller mit Arrest zu belegen.

Ihr Arrestgesuch stellten A. X., die X. Treuhand AG und B. X.-J. auch im

Namen des - sich nicht aktiv beteiligenden - S. Q., welcher der Sohn des Ge-

suchsgegners V. Q. ist. Sie begründeten dies damit, dass die Gesuchsteller zusam-

men mit dem Abtretungsgläubiger S. Q. zwar eine notwendige Streitgenossenschaft

bilden würden. Auf das Gesuch sei indessen auch dann einzutreten, wenn eine ak-

tive Beteiligung des vierten Abtretungsgläubigers nicht vorliege, da Abtretungsgläu-

biger nach Art. 260 SchKG bloss eine uneigentliche Streitgenossenschaft bilden

würden, bei der wohl eine einheitliche Geltendmachung notwendig sei, ein einzel-

ner, welcher nicht mitmachen wolle, jedoch "draussen bleiben" könne (unter Hin-

weis auf Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem

Recht, Zürich 1993, Bd. II, S. 355 N 43 Anm. 75). Ein Beibringen der Einwilligung

oder eine Einweihung von S. Q. käme im Übrigen der Warnung seines Vaters und

Gesuchsgegners V. Q. gleich, was den Zweck des Arrestverfahrens von vorneher-

ein vereiteln würde. Das Gesuch sei daher auch ohne ausdrücklichen Antrag von

S. Q. superprovisorisch zu bewilligen.

E. 3 S. Q. und V. Q. schliessen auf Abweisung der Beschwerde, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Der Bezirksgerichtspräsident ist der bundesrechtlich vorgeschriebene Arrestrichter (Art. 272 SchKG/Art. 15 Abs. 1 Ziff. 15 GVVSchKG) und Arresteinspra- cherichter (Art. 278 Abs. 1 SchKG/Art. 15 Abs. Ziff. 16 GVVSchKG). Der Kantons-

E. 4 gerichtsausschuss ist die bundesrechtlich vorgeschriebene obere Gerichtsinstanz

gegen Arresteinspracheentscheide (Art. 278 Abs. 3 SchKG/Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1

GVVSchKG). Beim gegenständlichen Anfechtungsobjekt handelt es sich indessen

weder um einen Arrestbefehl (Gutheissung des Arrestgesuchs) im Sinne von Art.

274 SchKG, wogegen nur die Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG ge-

geben ist, noch um einen Arresteinspracheentscheid im Sinne von Art. 278 Abs. 2

SchKG, wogegen nur der Weiterzug an die obere Gerichtsinstanz gemäss Art. 278

Abs. 3 SchKG gegeben ist. Gegen die Verweigerung des Arrestbefehls (Abweisung

des Arrestgesuchs) gibt es kein bundesrechtlich vorgeschriebenes ordentliches

Rechtsmittel. Namentlich ist die Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG

unzulässig, denn diese setzt voraus, dass jemand durch einen (bewilligten) Arrest

in seinen Rechten betroffen ist (Felix C. Meier-Dieterle, Arrestrecht - eine Check-

liste, in AJP 2002, S. 1228). Den Kantonen ist indessen unbenommen, ein eigenes

Rechtsmittel vorzusehen, wovon der Kanton Graubünden Gebrauch gemacht hat

(vgl. Botschaft zur Totalrevision der Vollziehungsverordnung zum SchKG vom 4.

Juni 1996, S. 315). Zuständig ist - wie beim Arresteinspracheentscheid - der Kan-

tonsgerichtsausschuss (Art. 16 Abs. 1 Ziff. 4 GVVSchKG). Für das rein kantonale

Rechtsmittelverfahren gelten die Bestimmungen von Art. 25 GVVSchKG. Die Be-

schwerde gegen Entscheide richterlicher Behörden ist, wenn nichts anderes gilt,

innert zehn Tagen beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. In der Beschwer-

deschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und

welche Änderungen beantragt werden. Die Beschwerde vom 14. November 2005

gegen den am 02. November 2005 mitgeteilten Entscheid ist fristgemäss und form-

gerecht, das heisst einen Antrag und eine Begründung enthaltend, bei der zustän-

digen Instanz eingelegt worden. Darauf ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführer und S. Q. haben sich von der Konkursverwal-

tung gestützt auf Art. 260 SchKG des Recht erteilen lassen, bezüglich bestimmter

Ansprüche der Konkursmasse an Stelle der Masse gegen V. Q. zu prozessieren.

Der Rechtsgrund für ihre Prozessgemeinschaft liegt indessen nicht darin, dass die

Konkursmasse der YS. allenfalls Ansprüche gegen V. Q. auf Aktienliberierung oder

aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit hat, sondern allein in der besonderen, vorab

prozessrechtliche Wirkungen entfaltenden "Abtretung" nach Art. 260 SchKG. Die

Beschwerdeführer sind nicht durch die Rechtsnatur der materiell-rechtlichen An-

sprüche, die sie geltend machen wollen, miteinander verbunden. Weder der Aktien-

liberierungsanspruch der Konkursmasse der YS. gegen V. Q. noch die unterschied-

lichen Rechtsgründe für ihre kollozierten Ansprüche gegen die Konkursmasse der

YS. binden die Beschwerdeführer und/oder S. Q. untereinander. Insoweit die Vor-

E. 5 instanz das Arrestgesuch wegen mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen hat, ist

das angefochtene Erkenntnis jedenfalls unzutreffend. Wenn schon, wäre auf das

Arrestgesuch wegen fehlender Prozessführungsbefugnis, also mangels einer for-

mellen Sachurteilsvoraussetzung, nicht einzutreten gewesen (vgl. dazu Christoph

Leuenberger, Die Streitgenossenschaft der Abtretungsgläubiger nach Art 260

SchKG, in Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005, S. 198 f.).

3.a.

Gemäss dem obligatorischen Konkursformular K 7 (Ziffer 5 daselbst),

welches vorliegend auch das Konkursamt An. verwendet hat, ist die den Abtretungs-

gläubigern erteilte Prozessführungsermächtigung an die Bedingung geknüpft, dass

sie in einem allfälligen Prozessverfahren als Streitgenossen auftreten (act.

04.1.II.5/6).

b.

Das Bundesgericht hat zu Rechtsnatur und Zweck der aus einer Ab-

tretung eines Masseanspruchs gemäss Art. 260 SchKG an mehrere Gläubiger ent-

stehenden Streitgenossenschaft in BGE 121 III 488 ausgeführt: Haben sich mehrere

Gläubiger denselben Anspruch der Masse abtreten lassen, bilden sie unter sich eine

notwendige Streitgenossenschaft, da nur ein einziges Urteil über den Anspruch er-

gehen kann; es muss ihnen aber das Recht gewahrt bleiben, unabhängig vonein-

ander Tatsachenbehauptungen aufzustellen, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten

und auf eine Weiterführung des Prozesses ohne Rechtsverlust für die übrigen Gläu-

biger zu verzichten.

Die Streitgenossenschaft ist eine notwendige, wenn mehrere Personen

Rechte nur gemeinsam geltend machen oder wenn Rechte ihnen gegenüber nur

als Gesamtheit geltend gemacht werden können beziehungsweise wenn mehrere

Personen an einem Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass für alle Beteiligten

nur im gleichen Sinn entschieden werden kann; in diesem Fall können sie auch im

Prozess nur gemeinsam als Partei auftreten; ob dies zutrifft, ergibt sich aus dem

materiellen Recht (BGE 121 III 488, E. 2a).

Bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG handelt es sich um ein betreibungs-

und prozessrechtliches Institut sui generis, das auch schon als eine Form der Pro-

zessstandschaft bezeichnet wurde. Die Abtretungsgläubiger handeln zwar im Pro-

zess in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko, werden

durch die Abtretung indes nicht Träger des abgetretenen Anspruchs; abgetreten

wird ihnen nur das Prozessführungsrecht der Masse. Dass sie denselben, einheitli-

chen Anspruch geltend machen, spricht im Grundsatz dafür, sie auch zu einem ein-

E. 6 heitlichen prozessualen Verhalten im Sinn einer notwendigen Streitgenossenschaft

zu verpflichten. Denn mit dem Institut der Abtretung nach Art. 260 SchKG geht es

nicht nur darum, widersprechende Urteile zu vermeiden; vielmehr muss die beklagte

Partei sich auch nicht auf einen Prozess eines einzelnen Abtretungsgläubigers ein-

lassen, nachdem jeder die gesamte abgetretene Forderung einklagen und der Be-

klagte mit befreiender Wirkung nur an sämtliche prozessführenden Gläubiger leisten

kann (BGE 121 III 488, E. 2b, 121 III 291 E. 3a).

Allerdings belässt Art. 260 SchKG jedem Abtretungsgläubiger nicht nur das

Recht, von der Klageeinleitung überhaupt abzusehen; vielmehr ist ihm auch freige-

stellt, einen aussergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich abzuschliessen oder

aber eine eingeleitete Klage wieder zurückzuziehen. Selbst wenn es sich bei der

Abtretung nach Art. 260 SchKG um eine notwendige Streitgenossenschaft handeln

würde, bilden die Streitgenossen kein unteilbares Ganzes. Keiner von ihnen wird an

der prozessualen Durchsetzung seines Rechts gehindert. Auch bei der Annahme,

es liege eine notwendige Streitgenossenschaft vor, könnte der einzelne von den

übrigen Gläubigern unabhängige - selbst widersprechende - Vorbringen geltend

machen und sich durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen. In diesem Sinn ge-

bietet Art. 260 SchKG somit im Unterschied zu gewissen, eine notwendige Streitge-

nossenschaft begründenden Normen des materiellen Bundesrechts nicht, dass

sämtliche gemeinsam Berechtigte den Prozess einleiten, führen und stets überein-

stimmend handeln. In der Lehre wird denn auch von einer uneigentlichen notwen-

digen beziehungsweise von einer bedingten notwendigen Streitgenossenschaft ge-

sprochen (BGE 121 III 488, E. 2c, mit Hinweisen; Fritzsche/Walder, a.a.O., S. 355,

N 43 Anm. 75).

Art. 260 SchKG verlangt andererseits, dass der Richter über einen Anspruch

der Masse auch dann in einem einzigen Urteil entscheidet, wenn die Prozess-

führungsbefugnis über diesen Anspruch an mehrere Gläubiger abgetreten wurde.

Nur unter dieser Voraussetzung ist gewährleistet, dass das Ergebnis nach Abzug

der Kosten zur Deckung der Forderungen der prozessführenden Abtretungsgläubi-

ger entsprechend ihrem Rang verwendet werden kann, wie es Art. 260 Abs. 2

SchKG vorschreibt. Das Anliegen, widersprechende Urteile über denselben An-

spruch zu vermeiden, - das namentlich dann unabdingbar ist und nicht nur im Inter-

esse des Beklagten liegt, wenn ein Anspruch auf Herausgabe einer bestimmten Sa-

che oder einer Sachgesamtheit Gegenstand der Abtretung beziehungsweise der

prozessualen Geltendmachung durch die Gläubiger bildet - könnte zwar auch durch

die Grundsätze der materiellen Rechtskraft und der Litispendenz gewahrt werden.

E. 7 K verlangt. Sie bilden in dem Sinn eine notwendige Streitgenossenschaft, als der

Richter die Klage eines einzelnen oder einzelner Gläubiger nicht beurteilen darf,

solange nicht feststeht, dass kein anderer mehr klagen kann. Sofern der mit der

Klage einzelner Gläubiger befasste Richter zur Beurteilung des abgetretenen An-

spruchs ausschliesslich zuständig ist, erscheint es zwar bundesrechtlich nicht als

ausgeschlossen, verschiedene Klagen zu vereinigen und den bundesrechtlichen

Anforderungen auf diese Weise Rechnung zu tragen. Stehen jedoch verschiedene

Gerichtsstände zur Verfügung oder vermögen sich die prozesswilligen Abtretungs-

gläubiger auf ein prozessual abgestimmtes Vorgehen nicht zu einigen, so ist es Sa-

che des Konkursamtes, auf entsprechendes Begehren eines Gläubigers die erfor-

derlichen Weisungen zu erteilen, um ein gemeinsames prozessuales Vorgehen si-

cherzustellen (BGE 121 III 488, E. 2d).

Das Bundesrecht schreibt mithin vor, dass sämtliche Klagen im selben Ver-

fahren beurteilt werden und dass über den einheitlichen Anspruch, der Gegen-stand

der mit der Abtretung verliehenen Prozessführungsbefugnis bildet, ein einheitliches

Urteil ergeht. In diesem Sinn ist die Streitgenossenschaft der Abtretungsgläubiger

eine notwendige. Eine einheitliche Prozessführung darf indes von den Gläubigern

nicht verlangt werden. Auch wenn sie nach dem massgebenden kantonalen Recht

die Verfahrensregeln der notwendigen Streitgenossenschaft zu beachten haben,

muss ihnen daher vorbehalten bleiben, unabhängig von den andern Klägern Tatsa-

chenbehauptungen aufzustellen, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten und auf eine

Weiterführung des Prozesses zu verzichten, ohne dass dies den Rechtsverlust für

die übrigen Gläubiger zur Folge hätte (BGE 121 III 488, E. 2e; Stephen V. Berti,

Basler Kommentar, N 56 ff. zu Art. 260 SchKG).

b.

Es ist unbestreitbar, dass sich die Streitgenossenschaft der Abtre-

tungsgläubiger nicht aus dem materiellen Recht ergibt. In BGE 121 III 488 rechtfer-

tigt denn auch das Bundesgericht die Annahme einer bedingt notwendigen Streit-

genossenschaft bei Abtretungen nach Art. 260 SchKG nicht mit der Unteilbarkeit

des materiellen Anspruchs an sich, sondern lediglich mit der Notwendigkeit einer

formal einheitlichen, das heisst alle am Prozess teilnehmenden Abtretungsgläubiger

bindenden Entscheidung (vgl. dazu auch Eva Geier, Die Streitgenossenschaft im

internationalen Verhältnis, Bern 2005, S. 15 f.). Mit dieser einheitlichen Entschei-

dung kann sodann offensichtlich nur das Erkenntnis in der Hauptsache, also jenes

E. 8 über den Bestand, die Einklagbarkeit etc. des Masseanspruchs als solchen gemeint

sein. Eine Aussage darüber, ob beispielsweise vorsorgliche Massnahmen im Pro-

zess oder eben auch der Arrest als provisorisches Sicherungsinstrument ebenso

ein einheitliches Vorgehen aller Abtretungsgläubiger voraussetze, ist damit nicht ge-

troffen. Nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses kann für den Arrest ein

derartiges Vorgehen aller Abtretungsgläubiger nicht verlangt werden. Denn der Um-

stand, dass nicht allen von mehreren Abtretungsgläubigern ein Arrest zugestanden

wird, verhindert weder, dass in der Hauptsache sämtliche Klagen im selben Verfah-

ren beurteilt werden, noch, dass über den Anspruch, der Gegenstand der mit der

Abtretung verliehenen Prozessführungsbefugnis bildet, nur ein einziges, einheitli-

ches Urteil ergeht. Eine Gefahr, dass widersprüchliche Urteile über ein und densel-

ben Anspruch gefällt werden könnten, ist nicht auszumachen.

4.a.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass A. X., die X. Treuhand AG

und B. X.-J. auch ohne Mitwirkung von S. Q. befugt sind, einen Arrest zur Absiche-

rung eines allfälligen Prozessgewinns anzustrengen. In diesem Sinne ist die Be-

schwerde gutzuheissen und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

b.

Abzuweisen ist die Beschwerde indessen insoweit, als die Beschwer-

deführer verlangen, der Kantonsgerichtsausschuss habe die im Grundbuch der Ge-

meinde Laax auf den Namen von V. Q. eingetragenen Grundstücke Nrn. S50392,

M51488 und M54284 zu ihren Gunsten mit Arrest zu belegen.

Die funktionelle Zuständigkeit liegt vorliegend nur deshalb und bloss gestützt

auf das kantonale Recht von Art. 17 Abs. 1 Ziff. 4 GVVSchKG beim Kantonsge-

richtsausschuss, weil es sich beim Anfechtungsobjekt um einen abweisenden Ent-

scheid des Bezirksgerichtspräsidenten als dem erstinstanzlichen Arrestrichter be-

ziehungsweise nach richtiger Lesart um einen Nichteintretensentscheid desselben

handelt (vgl. Hans Reiser, Basler Kommentar, Basel 1998, N 45 zu Art 278 SchKG;

Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

4. A. Zürich 1997/1999 N 9 zu Art. 278 SchKG). Der Kantonsgerichtsausschuss als

Beschwerdeinstanz kann diesfalls das materielle Rechtsbegehren nicht behandeln,

ansonsten eine, respektive unter Einrechnung des Einspracheverfahrens gemäss

Art. 278 SchKG/Art. 15 Abs. 1 Ziff. 16 GVVSchKG funktionell sogar zwei von Bun-

desrechts wegen vorgeschriebene Instanzen übersprungen würden. Auf die Aus-

führungen sämtlicher beteiligten Rechtsvertreter zu den Fragen, wo V. Q. seinen

Wohnsitz habe und ob die übrigen materiellen Voraussetzungen für eine Arrestle-

gung gegeben seien, ist folglich nicht weiter einzugehen. Stattdessen ist die Sache

E. 9 zur materiellen Behandlung des Arrestgesuchs an den Vorderrichter zurückzuwei-

sen.

Nach zürcherischer Praxis ist die Arresteinsprache auch bei einem erstmals

in zweiter Instanz bewilligten Arrest beim Einzelrichter am Bezirksgericht anzubrin-

gen. Die nach Art. 278 SchKG vorgesehene Möglichkeit zur Einsprache der von

einem Arrest Betroffenen (namentlich des Beklagten als Schuldner), welche beim

"Arrestrichter" anzubringen ist, hat - wo der Arrest erst im Rekursverfahren bewilligt

wird - nicht beim Obergericht, sondern mit Blick auf den nach Art. 278 Abs. 3 SchKG

möglichen Weiterzug an eine obere kantonale Instanz, vor welcher neue Tatsachen

geltend gemacht werden können, beim erstinstanzlich zuständigen Einzelrichter im

summarischen Verfahren zu erfolgen (vgl. AJP 1999, S. 1026). Nach dieser Praxis

kann demnach der Arrestbefehl auch erstmals durch die bundesrechtlich vorge-

schriebene Weiterzugsinstanz ausgesprochen werden.

Bei der Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG handelt es sich zwar

nicht um ein eigentliches Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf sui generis,

dessen Zweck vorab darin liegt, dem bislang nicht angehörten Arrestschuldner das

rechtliche Gehör zu gewähren. Das Einspracheverfahren ist nicht Rechtsmittel im

herkömmlichen Sinne (namentlich nicht an eine obere Instanz gerichtet), sondern

kontradiktorische Wiederholung des Einparteienverfahrens, in welchem der ur-

sprüngliche Befehl gegebenenfalls im Licht der nachmaligen Erkenntnisse ohne Be-

schränkungen in Wiedererwägung gezogen werden muss (AJP 1999, S. 1027).

Letztlich ist somit nicht zu übersehen, dass der Arrestrichter bei der Einsprache sei-

nen Arrestbefehl auch materiell überprüft - das "Anfechtungsobjekt" sollte daher

auch sein eigener Arrestentscheid sein. Das Verfahren gemäss Art. 278 Abs. 1 und

2 SchKG ist ein Einspracheverfahren im technischen (verfahrensrechtlichen) Sinne.

Die Einsprache richtet sich an denselben Richter, der über die gleiche Kognition

verfügt wie beim Erlass der gerügten Entscheidung. Sie findet vor dem Arrestrichter

statt, welcher den Befehl erlassen hat (Walter A. Stoffel, Das neue Arrestrecht, in

AJP 1996, S. 1410). Nach der Konzeption des Bundesrechts und der allgemein so

verstandenen Natur der Einsprache (beim iudex a quo) hat der Arrestrichter und

Arresteinspracherichter folglich derselbe Richter zu sein. Im Speziellen erschiene

darüber hinaus justizorganisatorisch fragwürdig, dass der Bezirksgerichtspräsident

als funktionell untere Stufe einen Arrestbefehl des ihm übergeordneten Kantonsge-

richtsausschusses überprüft und die Sache dann abermals mit Beschwerde vor den

Kantonsgerichtsausschuss, welcher in der Sache bereits einmal entscheiden hat,

E. 10 getragen werden kann. Es bleibt daher bei der Rückweisung an den Vorderrichter, zwecks materieller Beurteilung. 5.a. Die in Anwendung von Art. 48/61 Abs. 1 GebVSchKG auf Fr. 500.— festzusetzenden Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des vollstän- dig unterliegenden V. Q.. b. Gemäss Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG kann das Gericht in betreibungs- rechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) der obsiegenden Partei auf Ver- langen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzu- setzen ist. Die Beschwerdeführer dringen mehrheitlich durch und stellen Antrag auf eine Prozessentschädigung. Ihr Antrag ist nicht beziffert, so dass der Kantonsge- richtsausschuss die Entschädigung schätzungsweise nach dem für eine gehörige Rechtsvertretung notwendigen Aufwand festlegt. Angesichts des sehr beschei- denen Verfahrensaufwandes ist eine Entschädigung von 300 Franken angemes- sen.

E. 11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 02. November 2005 (Proz. Nr. 330-2005-133) aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Arrestge- such vom 31. Oktober 2005 materiell zu behandeln.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.— gehen zu Lasten von V. Q..
  3. V. Q. ist verpflichtet, die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt 300 Franken (MWST eingerechnet) zu entschädigen.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. Dezember 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 65 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Riesen-Bienz Aktuar Conrad —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A. X ., der X . T r e u h a n d A G, und der B. X . - J ., Gesuchsteller und Be- schwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer L. Fringeli, Riseten 5, 4208 Nunningen, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 02. November 2005, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der Gesuchsteller und Beschwerdeführer und des S. Q ., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Hog, Bahnhofstrasse 24, 8022 Zürich, gegen V. Q ., Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Kuster, Bahnhofs- trasse 24, 8022 Zürich, betreffend Arrest (Arrestgesuch einzelner von mehreren Abtretungsgläubigern gemäss Art. 260 SchKG, Tragweite der Streitgenossenschaft), hat sich ergeben:

2 A. Im Konkurs der YS. (Switzerland) AG, An./ZH (im Folgenden YS.), sind A. X., mit einer Forderung von Fr. 5'107.65, die X. Treuhand AG mit Fr. 22'024.00, B. X.-J. mit Fr. 1'466.65 sowie S. Q. mit Fr. 14'018.90 als Gläubiger zu- gelassen. Mit Verfügungen vom 4. und 6. Januar 2005 trat ihnen das Konkursamt An./ZH als Konkursverwaltung gewisse Rechtsansprüche der Masse (Forderung gegen V. Q., A. X. und der X. Treuhand AG aus Nachliberierung von nicht einbe- zahltem Aktienkapital der YS.; Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 725 ff. OR gegen alle mit der Gründung, Verwaltung, Geschäftsführung und -prüfung be- trauter Personen in unbestimmter Höhe; Forderung gegen V. Q. aus Autorenrechten in unbestimmter Höhe) gestützt auf Art. 260 SchKG ab, zwecks Geltendmachung dieser Rechte an Stelle der Masse, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr. Den 4 Abtretungsgläubigern wurde von der Konkursverwaltung eine erste Klagefrist bis zum 31. Juli 2005 gesetzt, welche in der Folge bis am 31. Okto- ber 2005 und anschliessend bis am 31. März 2006 erstreckt wurde. B.1. Am 31. Oktober 2005 gelangten A. X., die X. Treuhand AG und B. X.-J. mit einem Gesuch um Erlass eines Arrestbefehls gegen V. Q. an den Bezirksge- richtspräsidenten Surselva. Sie begehrten, es seien die auf den Namen von V. Q. im Grundbuch Laax eingetragenen Grundstücke Nrn. S50392, M51488 und M54284 superprovisorisch zu Gunsten der Gesuchsteller mit Arrest zu belegen. Ihr Arrestgesuch stellten A. X., die X. Treuhand AG und B. X.-J. auch im Namen des - sich nicht aktiv beteiligenden - S. Q., welcher der Sohn des Ge- suchsgegners V. Q. ist. Sie begründeten dies damit, dass die Gesuchsteller zusam- men mit dem Abtretungsgläubiger S. Q. zwar eine notwendige Streitgenossenschaft bilden würden. Auf das Gesuch sei indessen auch dann einzutreten, wenn eine ak- tive Beteiligung des vierten Abtretungsgläubigers nicht vorliege, da Abtretungsgläu- biger nach Art. 260 SchKG bloss eine uneigentliche Streitgenossenschaft bilden würden, bei der wohl eine einheitliche Geltendmachung notwendig sei, ein einzel- ner, welcher nicht mitmachen wolle, jedoch "draussen bleiben" könne (unter Hin- weis auf Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1993, Bd. II, S. 355 N 43 Anm. 75). Ein Beibringen der Einwilligung oder eine Einweihung von S. Q. käme im Übrigen der Warnung seines Vaters und Gesuchsgegners V. Q. gleich, was den Zweck des Arrestverfahrens von vorneher- ein vereiteln würde. Das Gesuch sei daher auch ohne ausdrücklichen Antrag von S. Q. superprovisorisch zu bewilligen.

3 2. Mit Entscheid vom 02. November 2005 wies der Bezirksgerichtspräsi- dent Surselva das Gesuch ab und überband den Gesuchstellern die Verfahrenskos- ten von Fr. 400.—. Die Abweisung des Arrestgesuchs wird im Wesentlichen damit begründet, die Forderungen gegenüber dem Gesuchsgegner beruhten auf Masseansprüchen im Konkurs der YS. AG, welche den Gesuchstellern gemäss Art. 260 SchKG abge- tretenen worden seien. Alle 4 Gesuchsteller bildeten demzufolge zusammen eine notwendige Streitgenossenschaft. Die Behauptung, dass eine Mitwirkung von S. Q.

- Sohn des Gesuchsgegners - für das Arrestverfahren nicht erhältlich sei, da die Abtretung an ihn offensichtlich rechtsmissbräuchlich nur zur Verhinderung der Durchsetzung der Massaforderungen gegenüber dem Schuldner diene, sei nicht belegt. Insbesondere sei festzustellen, dass es den Gesuchstellern seit der Abtre- tung auch zeitlich durchaus möglich gewesen wäre, an das Konkursamt zu gelan- gen, sei es doch dessen Sache, auf entsprechendes Begehren eines Gläubigers die erforderlichen Weisungen zu erteilen, um ein gemeinsames Vorgehen der Ab- tretungsgläubiger sicherzustellen. Nachdem solches nicht einmal versucht worden sei und offenkundig nicht alle notwendigen Streitgenossen in das vorliegende Ver- fahren einbezogen worden seien, sei das Arrestgesuch bereits aus diesem Grunde abzuweisen. C.1. Dagegen legten A. X., die X. Treuhand AG und B. X.-J. Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss ein, mit den Antrag, den angefochtenen Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenseite aufzuheben. Im Hauptpunkt wiederholen sie den vor der Vorinstanz gestellten Antrag. Sie beharren darauf, dass sie auch ohne aktive Mitwirkung des Abtretungsgläubigers S. Q. befugt sind, das Arrestgesuch zu stellen. 2. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 3. S. Q. und V. Q. schliessen auf Abweisung der Beschwerde, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Der Bezirksgerichtspräsident ist der bundesrechtlich vorgeschriebene Arrestrichter (Art. 272 SchKG/Art. 15 Abs. 1 Ziff. 15 GVVSchKG) und Arresteinspra- cherichter (Art. 278 Abs. 1 SchKG/Art. 15 Abs. Ziff. 16 GVVSchKG). Der Kantons-

4 gerichtsausschuss ist die bundesrechtlich vorgeschriebene obere Gerichtsinstanz gegen Arresteinspracheentscheide (Art. 278 Abs. 3 SchKG/Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 GVVSchKG). Beim gegenständlichen Anfechtungsobjekt handelt es sich indessen weder um einen Arrestbefehl (Gutheissung des Arrestgesuchs) im Sinne von Art. 274 SchKG, wogegen nur die Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG ge- geben ist, noch um einen Arresteinspracheentscheid im Sinne von Art. 278 Abs. 2 SchKG, wogegen nur der Weiterzug an die obere Gerichtsinstanz gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG gegeben ist. Gegen die Verweigerung des Arrestbefehls (Abweisung des Arrestgesuchs) gibt es kein bundesrechtlich vorgeschriebenes ordentliches Rechtsmittel. Namentlich ist die Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG unzulässig, denn diese setzt voraus, dass jemand durch einen (bewilligten) Arrest in seinen Rechten betroffen ist (Felix C. Meier-Dieterle, Arrestrecht - eine Check- liste, in AJP 2002, S. 1228). Den Kantonen ist indessen unbenommen, ein eigenes Rechtsmittel vorzusehen, wovon der Kanton Graubünden Gebrauch gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Vollziehungsverordnung zum SchKG vom 4. Juni 1996, S. 315). Zuständig ist - wie beim Arresteinspracheentscheid - der Kan- tonsgerichtsausschuss (Art. 16 Abs. 1 Ziff. 4 GVVSchKG). Für das rein kantonale Rechtsmittelverfahren gelten die Bestimmungen von Art. 25 GVVSchKG. Die Be- schwerde gegen Entscheide richterlicher Behörden ist, wenn nichts anderes gilt, innert zehn Tagen beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. In der Beschwer- deschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Die Beschwerde vom 14. November 2005 gegen den am 02. November 2005 mitgeteilten Entscheid ist fristgemäss und form- gerecht, das heisst einen Antrag und eine Begründung enthaltend, bei der zustän- digen Instanz eingelegt worden. Darauf ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführer und S. Q. haben sich von der Konkursverwal- tung gestützt auf Art. 260 SchKG des Recht erteilen lassen, bezüglich bestimmter Ansprüche der Konkursmasse an Stelle der Masse gegen V. Q. zu prozessieren. Der Rechtsgrund für ihre Prozessgemeinschaft liegt indessen nicht darin, dass die Konkursmasse der YS. allenfalls Ansprüche gegen V. Q. auf Aktienliberierung oder aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit hat, sondern allein in der besonderen, vorab prozessrechtliche Wirkungen entfaltenden "Abtretung" nach Art. 260 SchKG. Die Beschwerdeführer sind nicht durch die Rechtsnatur der materiell-rechtlichen An- sprüche, die sie geltend machen wollen, miteinander verbunden. Weder der Aktien- liberierungsanspruch der Konkursmasse der YS. gegen V. Q. noch die unterschied- lichen Rechtsgründe für ihre kollozierten Ansprüche gegen die Konkursmasse der YS. binden die Beschwerdeführer und/oder S. Q. untereinander. Insoweit die Vor-

5 instanz das Arrestgesuch wegen mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen hat, ist das angefochtene Erkenntnis jedenfalls unzutreffend. Wenn schon, wäre auf das Arrestgesuch wegen fehlender Prozessführungsbefugnis, also mangels einer for- mellen Sachurteilsvoraussetzung, nicht einzutreten gewesen (vgl. dazu Christoph Leuenberger, Die Streitgenossenschaft der Abtretungsgläubiger nach Art 260 SchKG, in Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005, S. 198 f.). 3.a. Gemäss dem obligatorischen Konkursformular K 7 (Ziffer 5 daselbst), welches vorliegend auch das Konkursamt An. verwendet hat, ist die den Abtretungs- gläubigern erteilte Prozessführungsermächtigung an die Bedingung geknüpft, dass sie in einem allfälligen Prozessverfahren als Streitgenossen auftreten (act. 04.1.II.5/6). b. Das Bundesgericht hat zu Rechtsnatur und Zweck der aus einer Ab- tretung eines Masseanspruchs gemäss Art. 260 SchKG an mehrere Gläubiger ent- stehenden Streitgenossenschaft in BGE 121 III 488 ausgeführt: Haben sich mehrere Gläubiger denselben Anspruch der Masse abtreten lassen, bilden sie unter sich eine notwendige Streitgenossenschaft, da nur ein einziges Urteil über den Anspruch er- gehen kann; es muss ihnen aber das Recht gewahrt bleiben, unabhängig vonein- ander Tatsachenbehauptungen aufzustellen, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten und auf eine Weiterführung des Prozesses ohne Rechtsverlust für die übrigen Gläu- biger zu verzichten. Die Streitgenossenschaft ist eine notwendige, wenn mehrere Personen Rechte nur gemeinsam geltend machen oder wenn Rechte ihnen gegenüber nur als Gesamtheit geltend gemacht werden können beziehungsweise wenn mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass für alle Beteiligten nur im gleichen Sinn entschieden werden kann; in diesem Fall können sie auch im Prozess nur gemeinsam als Partei auftreten; ob dies zutrifft, ergibt sich aus dem materiellen Recht (BGE 121 III 488, E. 2a). Bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG handelt es sich um ein betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis, das auch schon als eine Form der Pro- zessstandschaft bezeichnet wurde. Die Abtretungsgläubiger handeln zwar im Pro- zess in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko, werden durch die Abtretung indes nicht Träger des abgetretenen Anspruchs; abgetreten wird ihnen nur das Prozessführungsrecht der Masse. Dass sie denselben, einheitli- chen Anspruch geltend machen, spricht im Grundsatz dafür, sie auch zu einem ein-

6 heitlichen prozessualen Verhalten im Sinn einer notwendigen Streitgenossenschaft zu verpflichten. Denn mit dem Institut der Abtretung nach Art. 260 SchKG geht es nicht nur darum, widersprechende Urteile zu vermeiden; vielmehr muss die beklagte Partei sich auch nicht auf einen Prozess eines einzelnen Abtretungsgläubigers ein- lassen, nachdem jeder die gesamte abgetretene Forderung einklagen und der Be- klagte mit befreiender Wirkung nur an sämtliche prozessführenden Gläubiger leisten kann (BGE 121 III 488, E. 2b, 121 III 291 E. 3a). Allerdings belässt Art. 260 SchKG jedem Abtretungsgläubiger nicht nur das Recht, von der Klageeinleitung überhaupt abzusehen; vielmehr ist ihm auch freige- stellt, einen aussergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich abzuschliessen oder aber eine eingeleitete Klage wieder zurückzuziehen. Selbst wenn es sich bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG um eine notwendige Streitgenossenschaft handeln würde, bilden die Streitgenossen kein unteilbares Ganzes. Keiner von ihnen wird an der prozessualen Durchsetzung seines Rechts gehindert. Auch bei der Annahme, es liege eine notwendige Streitgenossenschaft vor, könnte der einzelne von den übrigen Gläubigern unabhängige - selbst widersprechende - Vorbringen geltend machen und sich durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen. In diesem Sinn ge- bietet Art. 260 SchKG somit im Unterschied zu gewissen, eine notwendige Streitge- nossenschaft begründenden Normen des materiellen Bundesrechts nicht, dass sämtliche gemeinsam Berechtigte den Prozess einleiten, führen und stets überein- stimmend handeln. In der Lehre wird denn auch von einer uneigentlichen notwen- digen beziehungsweise von einer bedingten notwendigen Streitgenossenschaft ge- sprochen (BGE 121 III 488, E. 2c, mit Hinweisen; Fritzsche/Walder, a.a.O., S. 355, N 43 Anm. 75). Art. 260 SchKG verlangt andererseits, dass der Richter über einen Anspruch der Masse auch dann in einem einzigen Urteil entscheidet, wenn die Prozess- führungsbefugnis über diesen Anspruch an mehrere Gläubiger abgetreten wurde. Nur unter dieser Voraussetzung ist gewährleistet, dass das Ergebnis nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen der prozessführenden Abtretungsgläubi- ger entsprechend ihrem Rang verwendet werden kann, wie es Art. 260 Abs. 2 SchKG vorschreibt. Das Anliegen, widersprechende Urteile über denselben An- spruch zu vermeiden, - das namentlich dann unabdingbar ist und nicht nur im Inter- esse des Beklagten liegt, wenn ein Anspruch auf Herausgabe einer bestimmten Sa- che oder einer Sachgesamtheit Gegenstand der Abtretung beziehungsweise der prozessualen Geltendmachung durch die Gläubiger bildet - könnte zwar auch durch die Grundsätze der materiellen Rechtskraft und der Litispendenz gewahrt werden.

7 Damit wäre jedoch dem Prinzip der Gleichbehandlung nicht Rechnung getragen. Die Gläubiger, welche sich einen Anspruch abtreten lassen und diesen mittels Klage durchsetzen wollen, haben sich daher abzusprechen, wie es Ziffer 5 des Formulars 7 K verlangt. Sie bilden in dem Sinn eine notwendige Streitgenossenschaft, als der Richter die Klage eines einzelnen oder einzelner Gläubiger nicht beurteilen darf, solange nicht feststeht, dass kein anderer mehr klagen kann. Sofern der mit der Klage einzelner Gläubiger befasste Richter zur Beurteilung des abgetretenen An- spruchs ausschliesslich zuständig ist, erscheint es zwar bundesrechtlich nicht als ausgeschlossen, verschiedene Klagen zu vereinigen und den bundesrechtlichen Anforderungen auf diese Weise Rechnung zu tragen. Stehen jedoch verschiedene Gerichtsstände zur Verfügung oder vermögen sich die prozesswilligen Abtretungs- gläubiger auf ein prozessual abgestimmtes Vorgehen nicht zu einigen, so ist es Sa- che des Konkursamtes, auf entsprechendes Begehren eines Gläubigers die erfor- derlichen Weisungen zu erteilen, um ein gemeinsames prozessuales Vorgehen si- cherzustellen (BGE 121 III 488, E. 2d). Das Bundesrecht schreibt mithin vor, dass sämtliche Klagen im selben Ver- fahren beurteilt werden und dass über den einheitlichen Anspruch, der Gegen-stand der mit der Abtretung verliehenen Prozessführungsbefugnis bildet, ein einheitliches Urteil ergeht. In diesem Sinn ist die Streitgenossenschaft der Abtretungsgläubiger eine notwendige. Eine einheitliche Prozessführung darf indes von den Gläubigern nicht verlangt werden. Auch wenn sie nach dem massgebenden kantonalen Recht die Verfahrensregeln der notwendigen Streitgenossenschaft zu beachten haben, muss ihnen daher vorbehalten bleiben, unabhängig von den andern Klägern Tatsa- chenbehauptungen aufzustellen, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten und auf eine Weiterführung des Prozesses zu verzichten, ohne dass dies den Rechtsverlust für die übrigen Gläubiger zur Folge hätte (BGE 121 III 488, E. 2e; Stephen V. Berti, Basler Kommentar, N 56 ff. zu Art. 260 SchKG). b. Es ist unbestreitbar, dass sich die Streitgenossenschaft der Abtre- tungsgläubiger nicht aus dem materiellen Recht ergibt. In BGE 121 III 488 rechtfer- tigt denn auch das Bundesgericht die Annahme einer bedingt notwendigen Streit- genossenschaft bei Abtretungen nach Art. 260 SchKG nicht mit der Unteilbarkeit des materiellen Anspruchs an sich, sondern lediglich mit der Notwendigkeit einer formal einheitlichen, das heisst alle am Prozess teilnehmenden Abtretungsgläubiger bindenden Entscheidung (vgl. dazu auch Eva Geier, Die Streitgenossenschaft im internationalen Verhältnis, Bern 2005, S. 15 f.). Mit dieser einheitlichen Entschei- dung kann sodann offensichtlich nur das Erkenntnis in der Hauptsache, also jenes

8 über den Bestand, die Einklagbarkeit etc. des Masseanspruchs als solchen gemeint sein. Eine Aussage darüber, ob beispielsweise vorsorgliche Massnahmen im Pro- zess oder eben auch der Arrest als provisorisches Sicherungsinstrument ebenso ein einheitliches Vorgehen aller Abtretungsgläubiger voraussetze, ist damit nicht ge- troffen. Nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses kann für den Arrest ein derartiges Vorgehen aller Abtretungsgläubiger nicht verlangt werden. Denn der Um- stand, dass nicht allen von mehreren Abtretungsgläubigern ein Arrest zugestanden wird, verhindert weder, dass in der Hauptsache sämtliche Klagen im selben Verfah- ren beurteilt werden, noch, dass über den Anspruch, der Gegenstand der mit der Abtretung verliehenen Prozessführungsbefugnis bildet, nur ein einziges, einheitli- ches Urteil ergeht. Eine Gefahr, dass widersprüchliche Urteile über ein und densel- ben Anspruch gefällt werden könnten, ist nicht auszumachen. 4.a. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass A. X., die X. Treuhand AG und B. X.-J. auch ohne Mitwirkung von S. Q. befugt sind, einen Arrest zur Absiche- rung eines allfälligen Prozessgewinns anzustrengen. In diesem Sinne ist die Be- schwerde gutzuheissen und die angefochtene Entscheidung aufzuheben. b. Abzuweisen ist die Beschwerde indessen insoweit, als die Beschwer- deführer verlangen, der Kantonsgerichtsausschuss habe die im Grundbuch der Ge- meinde Laax auf den Namen von V. Q. eingetragenen Grundstücke Nrn. S50392, M51488 und M54284 zu ihren Gunsten mit Arrest zu belegen. Die funktionelle Zuständigkeit liegt vorliegend nur deshalb und bloss gestützt auf das kantonale Recht von Art. 17 Abs. 1 Ziff. 4 GVVSchKG beim Kantonsge- richtsausschuss, weil es sich beim Anfechtungsobjekt um einen abweisenden Ent- scheid des Bezirksgerichtspräsidenten als dem erstinstanzlichen Arrestrichter be- ziehungsweise nach richtiger Lesart um einen Nichteintretensentscheid desselben handelt (vgl. Hans Reiser, Basler Kommentar, Basel 1998, N 45 zu Art 278 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

4. A. Zürich 1997/1999 N 9 zu Art. 278 SchKG). Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz kann diesfalls das materielle Rechtsbegehren nicht behandeln, ansonsten eine, respektive unter Einrechnung des Einspracheverfahrens gemäss Art. 278 SchKG/Art. 15 Abs. 1 Ziff. 16 GVVSchKG funktionell sogar zwei von Bun- desrechts wegen vorgeschriebene Instanzen übersprungen würden. Auf die Aus- führungen sämtlicher beteiligten Rechtsvertreter zu den Fragen, wo V. Q. seinen Wohnsitz habe und ob die übrigen materiellen Voraussetzungen für eine Arrestle- gung gegeben seien, ist folglich nicht weiter einzugehen. Stattdessen ist die Sache

9 zur materiellen Behandlung des Arrestgesuchs an den Vorderrichter zurückzuwei- sen. Nach zürcherischer Praxis ist die Arresteinsprache auch bei einem erstmals in zweiter Instanz bewilligten Arrest beim Einzelrichter am Bezirksgericht anzubrin- gen. Die nach Art. 278 SchKG vorgesehene Möglichkeit zur Einsprache der von einem Arrest Betroffenen (namentlich des Beklagten als Schuldner), welche beim "Arrestrichter" anzubringen ist, hat - wo der Arrest erst im Rekursverfahren bewilligt wird - nicht beim Obergericht, sondern mit Blick auf den nach Art. 278 Abs. 3 SchKG möglichen Weiterzug an eine obere kantonale Instanz, vor welcher neue Tatsachen geltend gemacht werden können, beim erstinstanzlich zuständigen Einzelrichter im summarischen Verfahren zu erfolgen (vgl. AJP 1999, S. 1026). Nach dieser Praxis kann demnach der Arrestbefehl auch erstmals durch die bundesrechtlich vorge- schriebene Weiterzugsinstanz ausgesprochen werden. Bei der Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG handelt es sich zwar nicht um ein eigentliches Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf sui generis, dessen Zweck vorab darin liegt, dem bislang nicht angehörten Arrestschuldner das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Einspracheverfahren ist nicht Rechtsmittel im herkömmlichen Sinne (namentlich nicht an eine obere Instanz gerichtet), sondern kontradiktorische Wiederholung des Einparteienverfahrens, in welchem der ur- sprüngliche Befehl gegebenenfalls im Licht der nachmaligen Erkenntnisse ohne Be- schränkungen in Wiedererwägung gezogen werden muss (AJP 1999, S. 1027). Letztlich ist somit nicht zu übersehen, dass der Arrestrichter bei der Einsprache sei- nen Arrestbefehl auch materiell überprüft - das "Anfechtungsobjekt" sollte daher auch sein eigener Arrestentscheid sein. Das Verfahren gemäss Art. 278 Abs. 1 und 2 SchKG ist ein Einspracheverfahren im technischen (verfahrensrechtlichen) Sinne. Die Einsprache richtet sich an denselben Richter, der über die gleiche Kognition verfügt wie beim Erlass der gerügten Entscheidung. Sie findet vor dem Arrestrichter statt, welcher den Befehl erlassen hat (Walter A. Stoffel, Das neue Arrestrecht, in AJP 1996, S. 1410). Nach der Konzeption des Bundesrechts und der allgemein so verstandenen Natur der Einsprache (beim iudex a quo) hat der Arrestrichter und Arresteinspracherichter folglich derselbe Richter zu sein. Im Speziellen erschiene darüber hinaus justizorganisatorisch fragwürdig, dass der Bezirksgerichtspräsident als funktionell untere Stufe einen Arrestbefehl des ihm übergeordneten Kantonsge- richtsausschusses überprüft und die Sache dann abermals mit Beschwerde vor den Kantonsgerichtsausschuss, welcher in der Sache bereits einmal entscheiden hat,

10 getragen werden kann. Es bleibt daher bei der Rückweisung an den Vorderrichter, zwecks materieller Beurteilung. 5.a. Die in Anwendung von Art. 48/61 Abs. 1 GebVSchKG auf Fr. 500.— festzusetzenden Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des vollstän- dig unterliegenden V. Q.. b. Gemäss Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG kann das Gericht in betreibungs- rechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) der obsiegenden Partei auf Ver- langen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzu- setzen ist. Die Beschwerdeführer dringen mehrheitlich durch und stellen Antrag auf eine Prozessentschädigung. Ihr Antrag ist nicht beziffert, so dass der Kantonsge- richtsausschuss die Entschädigung schätzungsweise nach dem für eine gehörige Rechtsvertretung notwendigen Aufwand festlegt. Angesichts des sehr beschei- denen Verfahrensaufwandes ist eine Entschädigung von 300 Franken angemes- sen.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 02. November 2005 (Proz. Nr. 330-2005-133) aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Arrestge- such vom 31. Oktober 2005 materiell zu behandeln. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.— gehen zu Lasten von V. Q.. 3. V. Q. ist verpflichtet, die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt 300 Franken (MWST eingerechnet) zu entschädigen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar: