definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Die Kosten des Verfahrens im Betrage von CHF 300.-- gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Schuldners und zu einem Drittel zu Lasten der Gläubigerin. Im Umfang von Fr. 100.-- werden die Kosten mit dem von der Gläubigerin verlangten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gläubigerin hat Anspruch auf Rückerstattung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses durch den Schuldner. Aussergerichtlich entschädigt der Schuldner die Gläubigerin mit Fr. 100.--.
E. 3 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 4 trag von Fr. 1'385.75 sowie für 4.5 % Verzugszinsen ab dem 19. Januar 2005 defi- nitive Rechtsöffnung zu erteilen. F. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 28. September 2005, mitgeteilt am 19. Oktober 2005, erhob X. am 27. Oktober 2005 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubün- den mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hin- terrhein (S 103/2005) vom 28.9./19.10.2005 sei aufzuheben und das durch die Gemeinde Z. in der Betreibung Nr. 05-011 des Be- treibungsamtes C. rechtshängig gemachte definitive Rechtsöff- nungsgesuch vollumfänglich abzuweisen. 2. Prozessualiter Die durch die Gemeinde Z. per 5.10.2005 – sieben Tage nach der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung und nach Ent- scheidfindung – offensichtlich auf Ersuchen der Vorinstanz per Fax nachgereichten Akten seien aus dem Verfahren zu weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.“ Zur Begründung führte X. im Wesentlichen aus, dass offensichtlich auf ent- sprechendes Ersuchen der Vizepräsidentin die Gemeinde Z. mit Faxsendung vom
E. 5 nern des Ehegatten zu sichern. Die Gemeinde Z. fordere somit von X. etwas, das
ihr von Gesetzes wegen nicht zustehe.
G.
Die Gemeinde Z. beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. Novem-
ber 2005 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
unabhängig von den am 5. Oktober 2005 nachgereichten Akten der Entscheid des
Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein zu stützen sei. Im Übrigen wurde auf die Aus-
führungen im Rechtsöffnungsentscheid vom 28. September 2005 verwiesen.
Das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein verzichtete mit Schreiben vom 2.
November 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen
Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs-
sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons
Graubünden (ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Voll-
ziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV
zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung
Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In
der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent-
scheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl.
Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in
Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der
angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe-
stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Ab-
gestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzli-
chen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer
Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbin-
dung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu
prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind.
E. 6 Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurtei-
lung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen
wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14).
3. a)
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet
ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel
besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag.
Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu
entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Verfügt der Gläubiger über ei-
nen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwal-
tungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die defi-
nitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu bewei-
sen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden
oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG).
b)
Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die
definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1. gerichtliche
Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; 2. auf Geldzahlung oder Sicher-
heitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden
des Bundes; 3. innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kanto-
naler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern,
soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (vgl. Art. 80 Abs. 2
SchKG). Art. 27 Ziffer 1 GVV zum SchKG sowie Art. 155 Abs. 3 des Steuergesetzes
für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bestimmen, dass rechtskräftige
Steuerveranlagungen beziehungsweise Verfügungen der zuständigen Behörden
des Kantons, seiner Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie der Körperschaften und
unselbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts über öffentlich-recht-
liche Ansprüche im Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt
sind und als definitive Rechtsöffnungstitel gelten. Die Beschwerdegegnerin ist
gemäss Art. 94 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100)
und Art. 42 der Verfassung der Gemeinde Z. vom 1. Januar 2005 beziehungsweise
Art. 39 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28. April 1974
(BR 175.050) berechtigt, Steuern zu erheben. Nach Art. 1 des kommunalen Steu-
ergesetzes erhebt die Beschwerdegegnerin unter anderem Steuern auf Einkommen
und Vermögen sowie eine Handänderungssteuer. Die bei den Akten liegenden Ver-
E. 7 anlagungsverfügungen für die Gemeindesteuern 1997-1998 (vgl. act. III/1 und III/2)
sowie die Veranlagungsverfügung für die Handänderungssteuer 2001 (vgl. act. III/3)
stellen somit Entscheide der zuständigen Gemeindebehörde über öffentlich-rechtli-
che Ansprüche dar, welche grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80
Abs. 2 Ziffer 3 SchKG dienen können. Da jedoch vom Beschwerdeführer im Rah-
men der Beschwerde – wie bereits im Rechtsöffnungsverfahren – der Einwand vor-
gebracht wurde, die geltend gemachten Verfügungen beziehungsweise Rechnun-
gen nie erhalten zu haben, ist vorab zu prüfen, ob die fraglichen Veranlagungen
dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss eröffnet worden waren.
4. a)
Nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner eröff-
nete Verfügung wird rechtskräftig, da die Beschwerdefrist erst ab Eröffnung zu lau-
fen beginnt (vgl. BGE 105 III 43). Dem Rechtsöffnungsrichter muss in jedem Fall
der Nachweis der gehörigen Zustellung erbracht werden, wobei der Beweis der er-
folgten Zustellung der verfügenden Behörde obliegt (vgl. BGE 105 III 45). Der Be-
weis, dass eine vollstreckbare Verfügung vorliegt ist dabei vom Betreibenden durch
Urkunden zu erbringen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz genügt bei Steuer-
rechnungen grundsätzlich auch ein Auszug aus den Steuerregistern in Form einer
Abschrift oder eines Computerauszuges. Vom Gültigkeitserfordernis der Unter-
schrift wird abgesehen (vgl. PKG 1992 Nr. 29). Der Nachweis der effektiven Eröff-
nung mit einem Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung genügt hingegen nicht
(vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art.
1-87, Basel/Genf/München 1998, N. 124 und 135 zu Art. 80 SchKG). Bei bestrittener
Eröffnung einer Veranlagungsverfügung hat die zuständige Steuerverwaltung
grundsätzlich den vollen Nachweis der richtigen Zustellung zu erbringen (vgl. Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N.
36 zu Art. 116 sowie Andreas Ziegler, in: Peter B. Nefzger/Madeleine Simonek/Tho-
mas P. Wenk (Hrsg.), Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Land-
schaft, Basel/Genf/München 2004, § 122 N. 20). Dieser Nachweis kann bei einer
nicht eingeschriebenen Sendung auch durch Indizien erfolgen. Ein solches Indiz ist
beispielsweise die bewiesene Zustellung einer Mahnung, gegen die sich der
Schuldner nicht zur Wehr gesetzt hat (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N. 124 zu Art.
80 SchKG; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116).
Gemäss Art. 155 Abs. 1 StG kann die Betreibung dann eingeleitet werden, wenn
der geschuldete Betrag auf Mahnung hin nicht bezahlt wird. Insbesondere kann sich
auch aus der Zahlung des veranlagten Steuerbetrages oder aus dem Schriften-
wechsel mit der Steuerverwaltung ergeben, dass und wann die Veranlagungsverfü-
E. 8 gung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 46). Wird die Tatsache oder der Zeitpunkt
der Zustellung einer nicht eingeschrieben zugestellten Veranlagungsverfügung be-
stritten, ist im Zweifelsfall von der Richtigkeit der Darstellung der steuerpflichtigen
Person auszugehen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/ Stefan Kaufmann, a.a.O., N. 25
zu Art. 116). Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief wird durch eine Postauf-
gabebestätigung oder einen Rückschein bewiesen.
b)
Wie bereits ausgeführt, stellt der Kantonsgerichtsausschuss gemäss
Art. 235 Abs. 2 ZPO auf die Entscheidgrundlagen ab, wie sie bereits dem
vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen. Dem Grundsatz der Eventualma-
xime entsprechend dürfen in den Rechtsschriften nicht erwähnte Urkunden nur noch
mit Zustimmung der Gegenpartei eingelegt werden. Mit anderen Worten sind somit
Vorbringen zur Sache nur bis zur Beendigung des Hauptverfahrens, des Schriften-
wechsels oder eines vorbereitenden Verfahrens zulässig (vgl. Art. 108 Abs. 2 ZPO;
Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, § 32 N. 104).
Dem Urteil wird gemäss Art. 117 Abs. 1 ZPO unter Vorbehalt rechtzeitiger Geltend-
machung der Sachverhalt zu Grunde gelegt, wie er in diesem Zeitpunkt besteht,
wobei das Gericht seinem Verfahren nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen
zugrunde legt (vgl. Art. 118 ZPO). Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt,
dürfen nach Ende der Stoffsammlungsphase, jedenfalls spätestens nach Ende der
mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung, vorliegend also am 28. September 2005,
keine neuen Beweismittel, weder parteiseitig noch von Amtes wegen beigebracht
werden und darf gestützt darauf kein Urteil ergehen.
c)
Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die Ver-
anlagungsverfügungen für die Gemeindesteuern 1997 und 1998 dem Beschwerde-
führer vorschriftsgemäss schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung an seinem
Wohnort in A. eröffnet worden seien. Auch wenn die Beschwerdegegnerin den ihr
obliegenden Nachweis der Zustellung der Steuerveranlagungen versäumt habe, so
hätte sich die Zustellung mit dem von der Beschwerdegegnerin nachgereichten
EDV-Auszug aus dem Steuerdebitorenprogramm beweisen lassen. Zudem sei der
Beschwerdeführer am 2. Dezember 2000 gemahnt worden. Die Veranlagungsver-
fügung für die Handänderungssteuer 2001 sei gemäss Postquittungsbüchlein dem
Beschwerdeführer am 3. September 2001 eingeschrieben zugestellt worden. Zu-
dem seien besagte Veranlagungsverfügungen gemäss Rechtskraftbescheinigung
der Gemeindeverwaltung Z. unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft er-
wachsen (vgl. act. I, S. 4).
E. 9 Wie bereits ausgeführt, obliegt der Nachweis der gehörigen Zustellung einer
Veranlagungsverfügung der zuständigen Behörde, vorliegend also der Beschwer-
degegnerin. In den von der Beschwerdegegnerin bis zur Rechtsöffnungsverhand-
lung vom 28. September 2005 eingereichten Akten befindet sich unter anderem eine
Rechtskraftbescheinigung der Gemeindeverwaltung Z. vom 30. Mai 2002 für die
Veranlagungsverfügungen der Gemeindesteuern 1997 und 1998 und für die Han-
dänderungssteuer 2001 (vgl. act. III/4). Ein blosser Hinweis auf die Rechtskraftbe-
scheinigung genügt aber nicht zum Nachweis der effektiven Eröffnung der Veranla-
gungsverfügungen. Somit war zum Zeitpunkt der Entscheidfindung der Vorinstanz
am 28. September 2005 der Nachweis der gehörigen Zustellung der Veranlagungs-
verfügungen der Gemeindesteuern 1997 und 1998 und der Veranlagungsverfügung
für die Handänderungssteuer 2001 an den Beschwerdeführer durch die Beschwer-
degegnerin nicht erbracht worden. Auch finden sich in den Unterlagen keine weite-
ren Hinweise beziehungsweise Indizien, die belegen würden, dass die Veranla-
gungsverfügungen dem Beschwerdeführer anderweitig eröffnet worden sind oder
dieser für die ausstehenden Beträge durch die Beschwerdegegnerin gemahnt wor-
den ist. Ohne diesen Nachweis zum Zeitpunkt der Rechtsöffnungsverhandlung vom
28. September 2005 musste davon ausgegangen werden, dass die geltend ge-
machten Verfügungen dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss eröffnet wur-
den und somit nicht vollstreckbar waren und den Anforderungen an einen definitiven
Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG nicht genügten. Auf Grund
dieser Umstände hätte die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung sowohl für die
geltend gemachten Gemeindesteuern als auch für die Handänderungssteuer 2001
verweigern müssen.
Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung nun aber ebenfalls auf von
der Beschwerdegegnerin nachträglich eingereichte Unterlagen vom 5. Oktober
2005. Bei diesen Unterlagen handelt es sich neben diverser Korrespondenz auch
um einen elektronischen Auszug aus dem Steuerdebitorenprogramm und um Ko-
pien des Postquittungsbüchleins. Diese Akten wurden der Vorinstanz sieben Tage
nach der Rechtsöffnungsverhandlung beziehungsweise Entscheidfindung nachge-
reicht. Auch wenn aufgrund der nachträglich eingereichten Akten der Nachweis der
gehörigen Zustellung der Veranlagungsverfügungen an den Beschwerdeführer
grundsätzlich hätte erfolgen können, so erweist sich das nachträgliche Miteinbezie-
hen der Akten durch die Vorinstanz zur Entscheidfindung, wie der Beschwerdefüh-
rer zu Recht ausführt, vorliegend als unstatthaft. Die Vorinstanz hätte die von der
Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2005 eingereichten Unterlagen nicht zu ihrer
Entscheidfindung beiziehen dürfen beziehungsweise hätte diese aus dem Recht
E. 10 weisen müssen und nur aufgrund der ihr am 28. September 2005 vorliegenden Un-
terlagen den Entscheid fällen dürfen. Für eine Berücksichtigung der Akten hätte die
Beschwerdegegnerin diese spätestens an der Rechtsöffnungsverhandlung vom 28.
September 2005 einbringen müssen. Die Vorinstanz hat durch die Verwendung die-
ser nachträglich eingereichten Akten bei ihrer Entscheidfindung sowohl das rechtli-
che Gehör des Beschwerdeführers als auch Grundsätze der Eventualmaxime ver-
letzt.
d)
Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich also, dass für die Veranla-
gungsverfügungen für die Gemeindesteuern 1997 und 1998 und die Veranlagungs-
verfügung für die Handänderungssteuer 2001 bis zur Rechtsöffnungsverhandlung
vom 28. September 2005 der Nachweis der rechtsgenüglichen Eröffnung nicht er-
bracht wurde. Deshalb fehlt der für die Gewährung der verlangten definitiven
Rechtsöffnung erforderliche Rechtsöffnungstitel. Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksge-
richtspräsidiums Hinterrhein vom 28. September 2005, mitgeteilt am 19. Oktober
2005, ist aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 05-011
des Betreibungsamtes C. ist abzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigen sich
weitere Ausführungen bezüglich der vom Beschwerdeführer zusätzlich vorgebrach-
ten Einwände des Unterschriftserfordernisses für die Veranlagungsverfügungen
und der Befreiung von der Handänderungssteuer infolge Scheidung.
5.
Der Beschwerdegegnerin bleibt es indessen – zumal es sich beim
Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. Art. 25 Zif-
fer 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 ff. ZPO) – unbenommen, mit allen ihr
zur Verfügung stehenden Beweismitteln nochmals zu betreiben und ein Rechtsöff-
nungsgesuch zu stellen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöff-
nungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein von Fr. 300.- der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche den Beschwerdeführer zudem mit Fr.
800.- inkl. MwSt zu entschädigen hat. Die Kosten des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens von Fr. 500.- gehen ebenfalls zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wel-
che den Beschwerdeführer mit Fr. 500.- inkl. MwSt aussergerichtlich zu entschädi-
gen hat (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)). Die
Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechende angemessene Entschädigung
richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG und, bei Vertretung durch einen An-
E. 11 walt, für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des Bünd- nerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1990 Nr. 32). Da X. anwaltlich vertreten ist, erscheinen die zugesprochenen Entschädigungen dem zeitlichen Aufwand entspre- chend als angemessen.
E. 12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
- Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 05-011 des Betreibungs- amtes C. wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.- gehen zu Lasten der Gemeinde Z., welche X. mit Fr. 800.- inkl. MwSt zu entschädigen hat.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.- gehen zu Lasten der Gemeinde Z., welche X. mit Fr. 500.- inkl. MwSt zu entschädigen hat.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. Dezember 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 61 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Vital und Möhr Aktuar ad hoc Hitz —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 28. September 2005, mitgeteilt am 19. Oktober 2005, in Sachen der G e m e i n d e Z ., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Mit Begehren vom 14. September 2005 verlangte die Gemeinde Z. definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 12'848.- nebst Verzugszins und Nebenkosten. Als Rechtsöffnungstitel wurden die Veranlagungsverfügung für die Gemeindesteuern 1998, die Veranlagungsverfügung für die Gemeindesteuern 1997, die Veranlagungsverfügung für die Handänderungssteuer vom 3. September 2001 sowie Rechnungen für Parkgebühren und Betreibungskosten beigelegt. B. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 05-011 des Betreibungsamtes C. vom
19. Januar 2005 hatte X. Rechtsvorschlag erhoben. C. Innert der mit Vorladung vom 16. September 2005 angesetzten Frist überbrachte der Rechtsvertreter von X. am 28. September 2005 eine schriftliche Stellungnahme, in welcher er die kostenfällige Abweisung des Gesuchs beantragte. Er liess zunächst einwenden, dass die Gemeinde Z. keine kantonale Verwaltungs- behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG sei. Die geltend gemachte Steuerrechnung 1998 divergiere mit der Veranlagungsverfügung. Die Veranla- gungsverfügung für die Handänderungssteuer sei krass falsch und damit nichtig; die Handänderung sei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Ehescheidung erfolgt. Die Rechnungen für Parkgebühren seien verjährt. Zudem seien sämtliche Verfügungen nicht unterzeichnet. Schliesslich habe die Gemeinde den Nachweis der gehörigen Zustellung nicht erbracht. D. Die Rechtsöffnungsverhandlung war auf den 28. September 2005 an- gesetzt. Am 5. Oktober 2005 reichte die Gemeinde Z. weitere Beweisurkunden (Kor- respondenz, Belege über die Zustellung) ein. E. Mit Entscheid vom 28. September 2005, mitgeteilt am 19. Oktober 2005, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein wie folgt: „1. In der Betreibung Nr. 05-011 des Betreibungsamtes C. wird für den Betrag von CHF 9'494.-- nebst 4.5 % Zins seit 19. Januar 2005, aufgelaufener Verzugszins CHF 1'385.75, definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von CHF 300.-- gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Schuldners und zu einem Drittel zu Lasten der Gläubigerin. Im Umfang von Fr. 100.-- werden die Kosten mit dem von der Gläubigerin verlangten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gläubigerin hat Anspruch auf Rückerstattung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses durch den Schuldner. Aussergerichtlich entschädigt der Schuldner die Gläubigerin mit Fr. 100.--.
3 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gemeinde Z. gemäss Art. 94 Abs. 1 KV und Art. 39 Abs. 1 des Gemeindegesetzes zweifellos berechtigt sei, Steuern und Gebühren zu erheben. Die bei den Akten liegenden Ver- anlagungsverfügungen für die Gemeindesteuern 1998 und 1997 sowie die Veran- lagungsverfügung für die Handänderungssteuer seien zweifellos Entscheide der zu- ständigen Gemeindebehörden über öffentlich-rechtliche Ansprüche, welche grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel dienen könnten. Aufgrund der Veranlagung vom 27. Juli 2000 habe X. ohne weiteres klar sein müssen, dass die Gemeinde Z. mit Rechnung vom 17. Oktober 2000 für Gemeindesteuern 1998 einen Betrag von total Fr. 17'234.- verlangen würde. Für diesen Betrag stütze sich die Forderung auf eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung, welche ein Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG sei. Des Weiteren seien die Steuerveranla- gungen 1998 und 1997 X. vorschriftsgemäss schriftlich und mit Rechtsmittelbeleh- rung an seinem Wohnort in A. eröffnet worden. Zwar sei es richtig, dass es die Ge- meinde Z. versäumt habe, rechtzeitig den ihr obliegenden Nachweis der Zustellung der Steuerveranlagungen zu erbringen. Der Schuldner sei aber am 2. Dezember 2000 gemahnt worden. Weder auf diese Mahnung hin noch im Rahmen der Korre- spondenz zwischen der Steuerverwaltung und dem Schuldner beziehungsweise dessen Rechtsvertreter sei der Einwand erhoben worden, X. habe die Veranlagun- gen nicht erhalten. Bezüglich der Veranlagungsverfügung vom 3. September 2001 für die Handänderungssteuer wurde ausgeführt, dass diese gemäss Postquittungs- büchlein am 3. September 2001 sowohl X. als auch B. eingeschrieben zugestellt worden sei. Dass er diese eingeschriebene Sendung nicht abgeholt habe, mache er nicht geltend. Der Einwand des Steuerbefreiungsgrundes von der Handände- rungssteuer infolge Scheidung hätte im Einspracheverfahren geltend gemacht wer- den müssen. Somit sei die Verfügung vom 3. September 2001 allenfalls anfechtbar, nicht aber nichtig. Zudem erweise sich die Verfügung als rechtskräftig und voll- streckbar, da X. gegen diese keine Einsprache erhoben habe, womit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Für die Gebühren für das Dauerparkieren auf öffentli- chem Grund könne hingegen keine Rechtsöffnung erteilt werden, da die entspre- chenden Forderungen verjährt seien. Des Weiteren mache X. keine Einwände wie Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG gel- tend. Somit sei für die Gemeindesteuern im Betrag von Fr. 3'194.- und für die Han- dänderungssteuern im Betrag von Fr. 6'300.-, total somit für Fr. 9'494.-, definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Dazu sei für aufgelaufene Verzugszinsen im Gesamtbe-
4 trag von Fr. 1'385.75 sowie für 4.5 % Verzugszinsen ab dem 19. Januar 2005 defi- nitive Rechtsöffnung zu erteilen. F. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 28. September 2005, mitgeteilt am 19. Oktober 2005, erhob X. am 27. Oktober 2005 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubün- den mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hin- terrhein (S 103/2005) vom 28.9./19.10.2005 sei aufzuheben und das durch die Gemeinde Z. in der Betreibung Nr. 05-011 des Be- treibungsamtes C. rechtshängig gemachte definitive Rechtsöff- nungsgesuch vollumfänglich abzuweisen. 2. Prozessualiter Die durch die Gemeinde Z. per 5.10.2005 – sieben Tage nach der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung und nach Ent- scheidfindung – offensichtlich auf Ersuchen der Vorinstanz per Fax nachgereichten Akten seien aus dem Verfahren zu weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.“ Zur Begründung führte X. im Wesentlichen aus, dass offensichtlich auf ent- sprechendes Ersuchen der Vizepräsidentin die Gemeinde Z. mit Faxsendung vom
5. Oktober 2005 - folglich sieben Tage nach der Rechtsöffnungsverhandlung und nach Entscheidfindung - dem Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein Akten nachge- reicht habe. Dieses Vorgehen widerspreche der ZPO und erweise sich somit als rechtswidrig. Nach Ende der Stoffsammlungsphase, jedenfalls spätestens nach Ende der mündlichen Schlussverhandlung, vorliegend am 28. September 2005, 10.30 Uhr, dürften keine neuen Beweismittel, weder parteiseitig noch von Amtes wegen beigebracht werden und dürfte gestützt darauf kein Urteil ergehen. Alles an- dere missachte das rechtliche Gehör der Parteien. Das Vorgehen durch die Vorin- stanz könne nur Nichtigkeitsfolge zeitigen. Entsprechend seien die Akten, welche erst per 5. Oktober 2005 beigezogen worden seien, aus dem Verfahren zu weisen. Des Weiteren habe die Gemeinde Z. den Nachweis der gehörigen Zustellung der Verfügungen nicht erbracht. Ein blosser Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung genüge nicht. Auch habe X. die geltend gemachten Verfügungen beziehungsweise Rechnungen nie erhalten. Zudem seien sämtliche Rechnungen beziehungsweise Veranlagungsverfügungen nicht unterzeichnet worden. Die Übernahme des hälfti- gen Miteigentums am Mehrfamilienhaus in Z. durch die Ehegattin und hälftige Mit- eigentümerin B. sei im Rahmen der Ehescheidung erfolgt und sei formell nur des- halb vorgezogen worden, um die Gesamtliegenschaft der Ehegattin vor den Schuld-
5 nern des Ehegatten zu sichern. Die Gemeinde Z. fordere somit von X. etwas, das ihr von Gesetzes wegen nicht zustehe. G. Die Gemeinde Z. beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. Novem- ber 2005 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass unabhängig von den am 5. Oktober 2005 nachgereichten Akten der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein zu stützen sei. Im Übrigen wurde auf die Aus- führungen im Rechtsöffnungsentscheid vom 28. September 2005 verwiesen. Das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein verzichtete mit Schreiben vom 2. November 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs- sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Voll- ziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe- stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Ab- gestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzli- chen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbin- dung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind.
6 Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurtei- lung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14).
3. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Verfügt der Gläubiger über ei- nen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwal- tungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die defi- nitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu bewei- sen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; 2. auf Geldzahlung oder Sicher- heitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes; 3. innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kanto- naler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (vgl. Art. 80 Abs. 2 SchKG). Art. 27 Ziffer 1 GVV zum SchKG sowie Art. 155 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bestimmen, dass rechtskräftige Steuerveranlagungen beziehungsweise Verfügungen der zuständigen Behörden des Kantons, seiner Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie der Körperschaften und unselbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts über öffentlich-recht- liche Ansprüche im Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt sind und als definitive Rechtsöffnungstitel gelten. Die Beschwerdegegnerin ist gemäss Art. 94 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) und Art. 42 der Verfassung der Gemeinde Z. vom 1. Januar 2005 beziehungsweise Art. 39 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 (BR 175.050) berechtigt, Steuern zu erheben. Nach Art. 1 des kommunalen Steu- ergesetzes erhebt die Beschwerdegegnerin unter anderem Steuern auf Einkommen und Vermögen sowie eine Handänderungssteuer. Die bei den Akten liegenden Ver-
7 anlagungsverfügungen für die Gemeindesteuern 1997-1998 (vgl. act. III/1 und III/2) sowie die Veranlagungsverfügung für die Handänderungssteuer 2001 (vgl. act. III/3) stellen somit Entscheide der zuständigen Gemeindebehörde über öffentlich-rechtli- che Ansprüche dar, welche grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG dienen können. Da jedoch vom Beschwerdeführer im Rah- men der Beschwerde – wie bereits im Rechtsöffnungsverfahren – der Einwand vor- gebracht wurde, die geltend gemachten Verfügungen beziehungsweise Rechnun- gen nie erhalten zu haben, ist vorab zu prüfen, ob die fraglichen Veranlagungen dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss eröffnet worden waren.
4. a) Nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner eröff- nete Verfügung wird rechtskräftig, da die Beschwerdefrist erst ab Eröffnung zu lau- fen beginnt (vgl. BGE 105 III 43). Dem Rechtsöffnungsrichter muss in jedem Fall der Nachweis der gehörigen Zustellung erbracht werden, wobei der Beweis der er- folgten Zustellung der verfügenden Behörde obliegt (vgl. BGE 105 III 45). Der Be- weis, dass eine vollstreckbare Verfügung vorliegt ist dabei vom Betreibenden durch Urkunden zu erbringen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz genügt bei Steuer- rechnungen grundsätzlich auch ein Auszug aus den Steuerregistern in Form einer Abschrift oder eines Computerauszuges. Vom Gültigkeitserfordernis der Unter- schrift wird abgesehen (vgl. PKG 1992 Nr. 29). Der Nachweis der effektiven Eröff- nung mit einem Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung genügt hingegen nicht (vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N. 124 und 135 zu Art. 80 SchKG). Bei bestrittener Eröffnung einer Veranlagungsverfügung hat die zuständige Steuerverwaltung grundsätzlich den vollen Nachweis der richtigen Zustellung zu erbringen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 36 zu Art. 116 sowie Andreas Ziegler, in: Peter B. Nefzger/Madeleine Simonek/Tho- mas P. Wenk (Hrsg.), Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Land- schaft, Basel/Genf/München 2004, § 122 N. 20). Dieser Nachweis kann bei einer nicht eingeschriebenen Sendung auch durch Indizien erfolgen. Ein solches Indiz ist beispielsweise die bewiesene Zustellung einer Mahnung, gegen die sich der Schuldner nicht zur Wehr gesetzt hat (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N. 124 zu Art. 80 SchKG; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Gemäss Art. 155 Abs. 1 StG kann die Betreibung dann eingeleitet werden, wenn der geschuldete Betrag auf Mahnung hin nicht bezahlt wird. Insbesondere kann sich auch aus der Zahlung des veranlagten Steuerbetrages oder aus dem Schriften- wechsel mit der Steuerverwaltung ergeben, dass und wann die Veranlagungsverfü-
8 gung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 46). Wird die Tatsache oder der Zeitpunkt der Zustellung einer nicht eingeschrieben zugestellten Veranlagungsverfügung be- stritten, ist im Zweifelsfall von der Richtigkeit der Darstellung der steuerpflichtigen Person auszugehen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/ Stefan Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief wird durch eine Postauf- gabebestätigung oder einen Rückschein bewiesen. b) Wie bereits ausgeführt, stellt der Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 235 Abs. 2 ZPO auf die Entscheidgrundlagen ab, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen. Dem Grundsatz der Eventualma- xime entsprechend dürfen in den Rechtsschriften nicht erwähnte Urkunden nur noch mit Zustimmung der Gegenpartei eingelegt werden. Mit anderen Worten sind somit Vorbringen zur Sache nur bis zur Beendigung des Hauptverfahrens, des Schriften- wechsels oder eines vorbereitenden Verfahrens zulässig (vgl. Art. 108 Abs. 2 ZPO; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, § 32 N. 104). Dem Urteil wird gemäss Art. 117 Abs. 1 ZPO unter Vorbehalt rechtzeitiger Geltend- machung der Sachverhalt zu Grunde gelegt, wie er in diesem Zeitpunkt besteht, wobei das Gericht seinem Verfahren nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen zugrunde legt (vgl. Art. 118 ZPO). Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, dürfen nach Ende der Stoffsammlungsphase, jedenfalls spätestens nach Ende der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung, vorliegend also am 28. September 2005, keine neuen Beweismittel, weder parteiseitig noch von Amtes wegen beigebracht werden und darf gestützt darauf kein Urteil ergehen. c) Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die Ver- anlagungsverfügungen für die Gemeindesteuern 1997 und 1998 dem Beschwerde- führer vorschriftsgemäss schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung an seinem Wohnort in A. eröffnet worden seien. Auch wenn die Beschwerdegegnerin den ihr obliegenden Nachweis der Zustellung der Steuerveranlagungen versäumt habe, so hätte sich die Zustellung mit dem von der Beschwerdegegnerin nachgereichten EDV-Auszug aus dem Steuerdebitorenprogramm beweisen lassen. Zudem sei der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2000 gemahnt worden. Die Veranlagungsver- fügung für die Handänderungssteuer 2001 sei gemäss Postquittungsbüchlein dem Beschwerdeführer am 3. September 2001 eingeschrieben zugestellt worden. Zu- dem seien besagte Veranlagungsverfügungen gemäss Rechtskraftbescheinigung der Gemeindeverwaltung Z. unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft er- wachsen (vgl. act. I, S. 4).
9 Wie bereits ausgeführt, obliegt der Nachweis der gehörigen Zustellung einer Veranlagungsverfügung der zuständigen Behörde, vorliegend also der Beschwer- degegnerin. In den von der Beschwerdegegnerin bis zur Rechtsöffnungsverhand- lung vom 28. September 2005 eingereichten Akten befindet sich unter anderem eine Rechtskraftbescheinigung der Gemeindeverwaltung Z. vom 30. Mai 2002 für die Veranlagungsverfügungen der Gemeindesteuern 1997 und 1998 und für die Han- dänderungssteuer 2001 (vgl. act. III/4). Ein blosser Hinweis auf die Rechtskraftbe- scheinigung genügt aber nicht zum Nachweis der effektiven Eröffnung der Veranla- gungsverfügungen. Somit war zum Zeitpunkt der Entscheidfindung der Vorinstanz am 28. September 2005 der Nachweis der gehörigen Zustellung der Veranlagungs- verfügungen der Gemeindesteuern 1997 und 1998 und der Veranlagungsverfügung für die Handänderungssteuer 2001 an den Beschwerdeführer durch die Beschwer- degegnerin nicht erbracht worden. Auch finden sich in den Unterlagen keine weite- ren Hinweise beziehungsweise Indizien, die belegen würden, dass die Veranla- gungsverfügungen dem Beschwerdeführer anderweitig eröffnet worden sind oder dieser für die ausstehenden Beträge durch die Beschwerdegegnerin gemahnt wor- den ist. Ohne diesen Nachweis zum Zeitpunkt der Rechtsöffnungsverhandlung vom
28. September 2005 musste davon ausgegangen werden, dass die geltend ge- machten Verfügungen dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss eröffnet wur- den und somit nicht vollstreckbar waren und den Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG nicht genügten. Auf Grund dieser Umstände hätte die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung sowohl für die geltend gemachten Gemeindesteuern als auch für die Handänderungssteuer 2001 verweigern müssen. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung nun aber ebenfalls auf von der Beschwerdegegnerin nachträglich eingereichte Unterlagen vom 5. Oktober
2005. Bei diesen Unterlagen handelt es sich neben diverser Korrespondenz auch um einen elektronischen Auszug aus dem Steuerdebitorenprogramm und um Ko- pien des Postquittungsbüchleins. Diese Akten wurden der Vorinstanz sieben Tage nach der Rechtsöffnungsverhandlung beziehungsweise Entscheidfindung nachge- reicht. Auch wenn aufgrund der nachträglich eingereichten Akten der Nachweis der gehörigen Zustellung der Veranlagungsverfügungen an den Beschwerdeführer grundsätzlich hätte erfolgen können, so erweist sich das nachträgliche Miteinbezie- hen der Akten durch die Vorinstanz zur Entscheidfindung, wie der Beschwerdefüh- rer zu Recht ausführt, vorliegend als unstatthaft. Die Vorinstanz hätte die von der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2005 eingereichten Unterlagen nicht zu ihrer Entscheidfindung beiziehen dürfen beziehungsweise hätte diese aus dem Recht
10 weisen müssen und nur aufgrund der ihr am 28. September 2005 vorliegenden Un- terlagen den Entscheid fällen dürfen. Für eine Berücksichtigung der Akten hätte die Beschwerdegegnerin diese spätestens an der Rechtsöffnungsverhandlung vom 28. September 2005 einbringen müssen. Die Vorinstanz hat durch die Verwendung die- ser nachträglich eingereichten Akten bei ihrer Entscheidfindung sowohl das rechtli- che Gehör des Beschwerdeführers als auch Grundsätze der Eventualmaxime ver- letzt. d) Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich also, dass für die Veranla- gungsverfügungen für die Gemeindesteuern 1997 und 1998 und die Veranlagungs- verfügung für die Handänderungssteuer 2001 bis zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 28. September 2005 der Nachweis der rechtsgenüglichen Eröffnung nicht er- bracht wurde. Deshalb fehlt der für die Gewährung der verlangten definitiven Rechtsöffnung erforderliche Rechtsöffnungstitel. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksge- richtspräsidiums Hinterrhein vom 28. September 2005, mitgeteilt am 19. Oktober 2005, ist aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 05-011 des Betreibungsamtes C. ist abzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich der vom Beschwerdeführer zusätzlich vorgebrach- ten Einwände des Unterschriftserfordernisses für die Veranlagungsverfügungen und der Befreiung von der Handänderungssteuer infolge Scheidung. 5. Der Beschwerdegegnerin bleibt es indessen – zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. Art. 25 Zif- fer 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 ff. ZPO) – unbenommen, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln nochmals zu betreiben und ein Rechtsöff- nungsgesuch zu stellen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöff- nungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein von Fr. 300.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche den Beschwerdeführer zudem mit Fr. 800.- inkl. MwSt zu entschädigen hat. Die Kosten des vorliegenden Beschwerde- verfahrens von Fr. 500.- gehen ebenfalls zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wel- che den Beschwerdeführer mit Fr. 500.- inkl. MwSt aussergerichtlich zu entschädi- gen hat (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechende angemessene Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG und, bei Vertretung durch einen An-
11 walt, für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des Bünd- nerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1990 Nr. 32). Da X. anwaltlich vertreten ist, erscheinen die zugesprochenen Entschädigungen dem zeitlichen Aufwand entspre- chend als angemessen.
12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 05-011 des Betreibungs- amtes C. wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.- gehen zu Lasten der Gemeinde Z., welche X. mit Fr. 800.- inkl. MwSt zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.- gehen zu Lasten der Gemeinde Z., welche X. mit Fr. 500.- inkl. MwSt zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: