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SKG 2005 39

definitive Rechtsöffnung

Graubünden · 2005-08-16 · Deutsch GR
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Konkurseröffnung | Konkurs

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 -

dass der Bezirksgerichtspräsident Albula auf Antrag der Z. AG gegen X. per

15. Juni 2005, 14.37 Uhr, den Konkurs eröffnete,

-

dass X. dagegen am 16. Juni 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsaus-

schuss von Graubünden mit dem Begehren um Aufhebung der Konkurseröff-

nung eingereicht hat,

-

dass sie gleichzeitig den Nachweis erbracht hat, dass sie die Forderung der

Z. AG beglichen hat und die Gläubigerin ihr Gesuch um Konkurseröffnung

am 16. Juli 2005 zurückgezogen hat,

-

dass die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2005 zur Bezahlung eines Gerichts-

kostenvorschusses von Fr. 500.-- bis zum 1. Juli 2005 aufgefordert wurde,

-

dass diese Zahlung nicht erfolgte, sodass der Beschwerdeführerin am 5. Juli

2005 eine Nachfrist bis zum 18. Juli 2005 zur Bezahlung des Gerichtskosten-

vorschusses angesetzt wurde unter gleichzeitiger Androhung, dass das Ver-

fahren in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 ZPO als erledigt abgeschrieben

werde, sofern der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig eingehe,

-

dass X. diese Postsendung bei der Post nicht abgeholt hat, demnach den

Kostenvorschuss nicht bezahlte und das Kantonsgerichtspräsidium von

Graubünden am 19. Juli 2005, mitgeteilt am 25. Juli 2005, die Beschwerde

als erledigt abgeschrieben hat,

-

dass X. am 27. Juli 2005 sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der

Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses stellte und gleichzeitig

den Zahlungsbeleg über Fr. 500.-- betreffend die Überweisung des verlang-

ten Kostenvorschusses beilegte,

-

dass sie im weiteren eine Bestätigung von A. vom 27. Juli 2005 einreichte,

woraus hervorgeht, dass sie seit anfangs Juli 2005 krankheitshalber zu 100%

arbeitsunfähig war,

-

dass im Allgemeinen gerichtliche Entscheidungen nach mündlicher oder

schriftlicher Eröffnung nicht in Wiedererwägung gezogen werden können,

E. 3 - dass eine Ausnahme vom Wiedererwägungsverbot aber dann besteht, wenn die Voraussetzungen zur Wiederherstellung einer versäumten Frist erfüllt sind, - dass gemäss Art. 61 ZPO eine versäumte Frist wieder hergestellt werden kann, wenn bewiesen wird, dass die Einhaltung der Frist der säumigen Partei oder ihrem Vertreter infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht mög- lich war (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 3. Mai 2005, ZB 05 8/16), - dass aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses davon ausgegangen wer- den kann, dass X. nicht in der Lage war, die eingeschriebene Postsendung betreffend den Gerichtskostenvorschuss bei der Post abzuholen, so dass ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 61 ZPO vorlag und somit die Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses wiederherzustellen ist, - dass der Gerichtskostenvorschuss bereits bezahlt worden ist, so dass in Wie- dererwägung der Verfügung vom 19. Juli 2005, mitgeteilt am 25. Juli 2005, auf die Beschwerde einzutreten ist, - dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist, - dass die B. AG als Vertreterin der Gläubigerin am 16. Juli 2005 bestätigt hat, dass X. die Forderung bezahlt hat und damit auf die Durchführung des Kon- kurses verzichtet wurde, - dass aufgrund einer telefonischen Bestätigung des Konkursamtes Albula trotz verschiedener Betreibungen von der grundsätzlichen Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen werden kann, - dass unter diesen Umständen die Beschwerde gutzuheissen ist und die Kon- kurseröffnung aufzuheben ist, - dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführe- rin gehen, da sie die Forderung erst nach Eröffnung des Konkurses bezahlt hat,

E. 4 erkannt :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Bezirks- gerichtspräsidiums Albula vom 15. Juni 2005 aufgehoben.
  2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von Fr. 200.-- und jene des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin.
  3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. August 2005/kj Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 39 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Vital und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Hitz —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X., Beschwerdeführerin gegen den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 15. Juni 2005, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Z . A G, Beschwerdegegnerin, vertreten durch B. AG, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Konkurseröffnung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 16. Juni 2005, in die von der Vor- instanz zugestellten Verfahrensakten, in die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidi- ums vom 19. Juli 2005 (recte 29. Juli 2005), in das Schreiben von X. vom 27. Juli 2005 samt mitgereichtem Arztzeugnis sowie in Erwägung,

2 - dass der Bezirksgerichtspräsident Albula auf Antrag der Z. AG gegen X. per

15. Juni 2005, 14.37 Uhr, den Konkurs eröffnete, - dass X. dagegen am 16. Juni 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden mit dem Begehren um Aufhebung der Konkurseröff- nung eingereicht hat, - dass sie gleichzeitig den Nachweis erbracht hat, dass sie die Forderung der Z. AG beglichen hat und die Gläubigerin ihr Gesuch um Konkurseröffnung am 16. Juli 2005 zurückgezogen hat, - dass die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2005 zur Bezahlung eines Gerichts- kostenvorschusses von Fr. 500.-- bis zum 1. Juli 2005 aufgefordert wurde, - dass diese Zahlung nicht erfolgte, sodass der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2005 eine Nachfrist bis zum 18. Juli 2005 zur Bezahlung des Gerichtskosten- vorschusses angesetzt wurde unter gleichzeitiger Androhung, dass das Ver- fahren in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 ZPO als erledigt abgeschrieben werde, sofern der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig eingehe, - dass X. diese Postsendung bei der Post nicht abgeholt hat, demnach den Kostenvorschuss nicht bezahlte und das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden am 19. Juli 2005, mitgeteilt am 25. Juli 2005, die Beschwerde als erledigt abgeschrieben hat, - dass X. am 27. Juli 2005 sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses stellte und gleichzeitig den Zahlungsbeleg über Fr. 500.-- betreffend die Überweisung des verlang- ten Kostenvorschusses beilegte, - dass sie im weiteren eine Bestätigung von A. vom 27. Juli 2005 einreichte, woraus hervorgeht, dass sie seit anfangs Juli 2005 krankheitshalber zu 100% arbeitsunfähig war, - dass im Allgemeinen gerichtliche Entscheidungen nach mündlicher oder schriftlicher Eröffnung nicht in Wiedererwägung gezogen werden können,

3 - dass eine Ausnahme vom Wiedererwägungsverbot aber dann besteht, wenn die Voraussetzungen zur Wiederherstellung einer versäumten Frist erfüllt sind, - dass gemäss Art. 61 ZPO eine versäumte Frist wieder hergestellt werden kann, wenn bewiesen wird, dass die Einhaltung der Frist der säumigen Partei oder ihrem Vertreter infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht mög- lich war (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 3. Mai 2005, ZB 05 8/16), - dass aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses davon ausgegangen wer- den kann, dass X. nicht in der Lage war, die eingeschriebene Postsendung betreffend den Gerichtskostenvorschuss bei der Post abzuholen, so dass ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 61 ZPO vorlag und somit die Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses wiederherzustellen ist, - dass der Gerichtskostenvorschuss bereits bezahlt worden ist, so dass in Wie- dererwägung der Verfügung vom 19. Juli 2005, mitgeteilt am 25. Juli 2005, auf die Beschwerde einzutreten ist, - dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist, - dass die B. AG als Vertreterin der Gläubigerin am 16. Juli 2005 bestätigt hat, dass X. die Forderung bezahlt hat und damit auf die Durchführung des Kon- kurses verzichtet wurde, - dass aufgrund einer telefonischen Bestätigung des Konkursamtes Albula trotz verschiedener Betreibungen von der grundsätzlichen Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen werden kann, - dass unter diesen Umständen die Beschwerde gutzuheissen ist und die Kon- kurseröffnung aufzuheben ist, - dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführe- rin gehen, da sie die Forderung erst nach Eröffnung des Konkurses bezahlt hat,

4 erkannt : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Bezirks- gerichtspräsidiums Albula vom 15. Juni 2005 aufgehoben. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von Fr. 200.-- und jene des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: