definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von Fr. 150.-- gehen zulasten von X. und werden unter Erteilung des Regressrechtes beim Kanton Z. erhoben und mit dem durch ihn geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 X. hat den Kanton Z. ausseramtlich mit Fr. 100.-- zu entschädigen.
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 5 (Mitteilung).“ Begründend wurde dargelegt, dass sich der Kanton Z. im vorliegenden Fall gemäss Art. 2 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur
2 Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche auf den rechtskräftigen Entscheid des Verkehrsamtes berufe, worin der Betrag von Fr. 200.-- festgehalten sei. Der Gesuchsgegner wende nicht ein, dieser Betrag sei gestundet oder getilgt worden. Ebenso wenig bringe er vor, er habe sich zur Angelegenheit nicht äussern oder er habe kein Rechtsmittel ergreifen können. D. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 13. Oktober 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Begeh- ren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen. E. Der Beschwerdegegner beantragte in der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2004 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf das Rechtsöffnungs- begehren vom 8. Juli 2004 und sämtliche beigefügten Akten. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Albula, unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf die Einreichung einer Vernehm- lassung. F. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Rechtsöffnungsrichters in Rechtsöffnungssa- chen kann nach Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverord- nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbe- schwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2.a) Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerde- anträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Ge- setzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich
2 sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Be- schwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Pro- zessfähigkeit (vgl. PKG 1981 Nr. 24; 1979 Nr. 19; Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236). Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurtei- lung eines Falles von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter. b) Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerdeschrift vom 13. Oktober 2004 diverse neue Akten ins Recht (act. 01/2 [Verfügung vom 09. März 2004 mit Zahlungsbestätigung], act. 01/3 [Schreiben des Verkehrsamtes Z. vom 22. Januar 2004 betreffend Deponierung des Führerausweises], act. 01/4 [Gesuch um Wiedererwägung vom 19. Januar 2004], act. 01/5 [Vorladung zur Befragung durch die Kantonspolizei Z. vom 05. Januar 2004], act. 01/6 [Telefax an die Gemeindever- waltung A. vom 05. September 2000], act. 01/7 [Schriftenempfangschein der Ge- meinde A. vom 28. Juni 2000], act. 01/8 [Zeitungsartikel der BAZ vom 13. Oktober 2004]). Alle diese Unterlagen haben der Vorinstanz gemäss detailliertem Aktenver- zeichnis des Bezirksgerichtes Albula nicht vorgelegen. Die aufgezählten Akten wer- den daher vom Novenverbot erfasst. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners be- wirkte Hemmung des Betreibungsverfahrens zu beseitigen vermag. Über den ma- teriellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). b) Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG müssen zwei Voraussetzungen für die Ge- währung der definitiven Rechtsöffnung erfüllt sein. Die Forderung muss einerseits auf einem gerichtlichen Urteil beruhen und andererseits vollstreckbar sein. Gericht- lichen Urteilen gleichgestellt sind nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Ver-
2 pflichtungen, soweit das kantonale Recht dies vorsieht. Laut Art. 27 Ziff. 3 GVV zum SchKG sind Entscheide und Verfügungen der zuständigen Behörden anderer Kan- tone über öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäss interkantonaler Übereinkommen gerichtlichen Urteilen gleichgestellt. Im Konkordat über die Gewährung gegenseiti- ger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (im Folgenden: Konkordat; SR 281.22; BR 220.310), dem alle Kantone beigetreten sind, verpflich- ten sich die Kantone zur Leistung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistungen zugunsten des Kantons oder der Gemeinden (Art. 1 Abs. 1 des Konkordates). Die Rechtshilfe wird gemäss Art. 1 Abs. 2 des Konkordates im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt. c) Damit ein Verwaltungsakt als Rechtsöffnungstitel gelten kann, muss er einer Reihe von Mindestanforderungen genügen, die den Rechtsschutz des Schuldners in ähnlich umfassender Weise wie ein Gerichtsurteil sicherstellen sollen (PKG 1987 Nr. 27). Richtig abgefasste Verwaltungsentscheide über Abgaben müs- sen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Diese Vorschrift beruht auf der grundsätzlichen Überlegung, dass vollstreckbare Behördenentscheide über Abga- ben eindeutig in ihrem Verfügungscharakter erkennbar sein müssen und sich des- halb in ihrer Form von blossen Rechnungen, Mahnungen oder provisorischen Ver- fügungen zu unterscheiden haben. Dem Adressaten muss ohne weiteres klar wer- den, welche Amtsstelle welche Forderung geltend macht und vor allem, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn sie nicht angefochten wird (vgl. PKG 1992 Nr. 29; 1987 Nr. 27). Die Verfügung des Verkehrsamtes Z. vom 03. November 2003 betreffend Entzug des Führerausweises findet sich bei den Akten. Bei dieser Verfü- gung handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinne von § 6 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Z. (SRSZ 234.110). Sie ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Ziffer 6), aus Ziffer 5 geht klar hervor, welcher Be- trag innert welcher Frist geschuldet ist und daraus ist weiter ersichtlich, an welche Amtsstelle der Betrag zu leisten ist. Zudem wird der Verfügungsadressat X. darauf hingewiesen, dass bei Nichtbezahlung nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist die Betreibung eingeleitet und damit die Forderung vollstreckt werde. d) Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG muss der entsprechende Verwaltungsakt ausserdem vollstreckbar sein, damit die definitive Rechtsöffnung gewährt werden kann. Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen von Verwal- tungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie erlassen wurden, im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG einem gerichtlichen Urteil
2 gleichgestellt sind (Art. 2 des Konkordates). Im vorliegenden Fall sind die Behörden, das heisst das Verkehrsamt des Kantons Z., unter anderem berechtigt, gestützt auf § 71 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Z. Gebühren zu erheben. Diese Gebühren bzw. Verfahrenskosten sind gemäss § 76 ff. der Ver- ordnung über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Z. auf dem Wege der Schuldbetreibung (§ 78 Abs. 1 lit. a der vorgenannten Verordnung) vollstreckbar. In § 78 Abs. 2 dieser Verordnung wird explizit darauf hingewiesen, dass Verfügungen und Entscheide, die auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gehen, einem Gerichtsurteil im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt sind. Daher ist der Verfügung vom 03. November 2003 mit den zu bezahlenden Verfahrenskosten von Fr. 200.-- gestützt auf § 11 der Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben des Kantons Z. (SRSZ 782.310) sowie gestützt auf den Regierungsbeschluss über die Gebühren für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer nach Strassenverkehrsge- setz (SRSZ 782.311) die gleiche Wirkung wie einem gerichtlichen Urteil zuzuschrei- ben. Die Vollstreckbarkeit setzt weiter voraus, dass das Verfahren zur Festset- zung öffentlich-rechtlicher Ansprüche folgende beiden Anforderungen erfüllt (Art. 3 des Konkordates): Der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem anderen, die Überprüfung des Sachverhaltes gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen. Der Betriebene muss ebenso auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein. Aus Ziffer 6 der Verfügung vom 03. November 2003 geht hervor, dass X. die Möglichkeit eingeräumt wurde, dagegen innert zwanzig Tagen seit deren Erhalt beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Z. schriftlich Beschwerde zu erheben. Damit ist der Beschwerdeführer auf das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist schriftlich aufmerksam gemacht worden. Er hat denn auch diesbezüglich keine Rüge erhoben. Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. Pan- chaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 2. Aufl., Zürich 1980, § 133). Bei den Akten findet sich ein Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Z. vom 30. Juni 2004, mit welchem bestätigt wird, dass gegen die Verfügung vom 03. November 2003 keine Beschwerde eingereicht wurde. Die Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Z. ist daher in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar.
2 4.a) Gemäss Art. 6 des Konkordates stehen dem Betriebenen folgende Einreden zu: „a) der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde; b) dass die Schuld verjährt ist; c) dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war; d) dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde.“ Dem Rechtsöffnungsrichter ist es verwehrt, andere als diese Einwände zu prüfen. Er hat nicht über die sachliche Begründetheit und die Rechtmässigkeit eines Entscheides zu befinden, sondern eben nur zu prüfen, ob dieser rechtskräftig und damit vollstreckbar ist (vgl. PKG 1984 Nr. 31). Andere Mängel als diejenigen nach Art. 6 des Konkordates sind grundsätzlich im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Eine Ausnahme besteht nur – was vorliegend nicht der Fall ist
– bei nichtigen Verfügungen, welche von Amtes wegen zu beachten sind und von den Vollstreckungsorganen nicht vollzogen werden dürfen (vgl. BGE 129 I 361). b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsöffnungsbeschwerde geltend, dass es für den Bezirksgerichtspräsidenten eine Ehrensache sein sollte, die Bezirkseinwohner gegen die Willkür externer Verwaltungseinheiten zu verteidi- gen. Das Polizeidepartement des Kantons Z. habe zu seinem Bedauern keinerlei Verständnis dafür gezeigt, dass er nach dem Tod seiner Ehefrau besonders auf den Führerausweis angewiesen wäre. Er bezweifle, dass die Vorschriften des Eidgenös- sischen Justiz- und Polizeidepartements bei Tempomessungen im Verkehr einge- halten worden seien. Im Übrigen habe er die Schuld aus der auferlegten Busse ge- tilgt. Zwecks Ergänzung seiner Argumente erbitte er um eine Audienz und um die Gewährung vorsorglicher Massnahmen, damit er als Unternehmer durch das an- hängige Verfahren nicht in Verruf gerate. c) Soweit der Beschwerdeführer die Tilgung seiner Schuld gemäss Art.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 48 SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebVSchKG; SR 281.35]). Mangels eines Antrages ist dem Beschwerde- gegner keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).
2 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. November 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 56 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Schäfer und Vital Aktuar ad hoc Pinchera —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 18. Au- gust 2004, mitgeteilt am 4. Oktober 2004, in Sachen des K a n t o n s Z ., Beschwer- degegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Das Verkehrsamt des Kantons Z. entzog X. mit Entscheid vom 03. No- vember 2003 für die Dauer von zwei Monaten den Führerausweis und verfügte, es seien die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- innert 30 Tagen zu bezahlen. Dieser Ent- scheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mangels Zahlung erliess das Betreibungsamt B. am 22. April 2004 auf Begehren des Verkehrsamtes des Kantons Z. einen Zahlungsbefehl gegen X. für die Forderung im Betrag von Fr. 200.-- (Be- treibungs-Nr. 20040272). Dagegen erhob X. Rechtsvorschlag. B. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 8. Juli 2004 ersuchte das Verkehrs- amt des Kantons Z. den Bezirksgerichtspräsidenten Albula um Erteilung der defini- tiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20040272 gegen X. für den verfügten Betrag von Fr. 200.--, für die Betreibungskosten von Fr. 30.-- und für die Parteien- tschädigung von Fr. 100.--. Das Gesuch wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung begründet. Als Urkunden wurden unter anderem die Verfügung vom 03. November 2003 mit Rechtskraftbescheinigung, der Computerauszug der Rechnung Nr. 140388 und rechtliche Grundlagen des Kantons Z. beigelegt. Mit Schreiben vom
14. Juli 2004 lud der Bezirksgerichtspräsident Albula die Parteien zur Rechtsöff- nungsverhandlung vom 18. August 2004 ein und eröffnete dem Gesuchsgegner die Möglichkeit, bis zum 31. Juli 2004 schriftlich Stellung zu nehmen. Die Parteien wur- den aufgefordert, allfällige weitere Beweise bis spätestens zur Rechtsöffnungsver- handlung vorzulegen. Der Gesuchsgegner machte von der Aufforderung zur Stel- lungnahme keinen Gebrauch. Zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 18. August 2004 erschien keine der Parteien. C. Mit Entscheid vom 18. August 2004, mitgeteilt am 4. Oktober 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Albula wie folgt: „1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20040272 des Betrei- bungsamtes B. gegen X. wird für die Forderungssumme von Fr. 200.00 erteilt. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von Fr. 150.-- gehen zulasten von X. und werden unter Erteilung des Regressrechtes beim Kanton Z. erhoben und mit dem durch ihn geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. X. hat den Kanton Z. ausseramtlich mit Fr. 100.-- zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Begründend wurde dargelegt, dass sich der Kanton Z. im vorliegenden Fall gemäss Art. 2 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur
2 Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche auf den rechtskräftigen Entscheid des Verkehrsamtes berufe, worin der Betrag von Fr. 200.-- festgehalten sei. Der Gesuchsgegner wende nicht ein, dieser Betrag sei gestundet oder getilgt worden. Ebenso wenig bringe er vor, er habe sich zur Angelegenheit nicht äussern oder er habe kein Rechtsmittel ergreifen können. D. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 13. Oktober 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Begeh- ren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen. E. Der Beschwerdegegner beantragte in der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2004 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf das Rechtsöffnungs- begehren vom 8. Juli 2004 und sämtliche beigefügten Akten. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Albula, unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf die Einreichung einer Vernehm- lassung. F. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Rechtsöffnungsrichters in Rechtsöffnungssa- chen kann nach Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverord- nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbe- schwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2.a) Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerde- anträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Ge- setzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich
2 sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Be- schwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Pro- zessfähigkeit (vgl. PKG 1981 Nr. 24; 1979 Nr. 19; Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236). Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurtei- lung eines Falles von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter. b) Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerdeschrift vom 13. Oktober 2004 diverse neue Akten ins Recht (act. 01/2 [Verfügung vom 09. März 2004 mit Zahlungsbestätigung], act. 01/3 [Schreiben des Verkehrsamtes Z. vom 22. Januar 2004 betreffend Deponierung des Führerausweises], act. 01/4 [Gesuch um Wiedererwägung vom 19. Januar 2004], act. 01/5 [Vorladung zur Befragung durch die Kantonspolizei Z. vom 05. Januar 2004], act. 01/6 [Telefax an die Gemeindever- waltung A. vom 05. September 2000], act. 01/7 [Schriftenempfangschein der Ge- meinde A. vom 28. Juni 2000], act. 01/8 [Zeitungsartikel der BAZ vom 13. Oktober 2004]). Alle diese Unterlagen haben der Vorinstanz gemäss detailliertem Aktenver- zeichnis des Bezirksgerichtes Albula nicht vorgelegen. Die aufgezählten Akten wer- den daher vom Novenverbot erfasst. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners be- wirkte Hemmung des Betreibungsverfahrens zu beseitigen vermag. Über den ma- teriellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). b) Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG müssen zwei Voraussetzungen für die Ge- währung der definitiven Rechtsöffnung erfüllt sein. Die Forderung muss einerseits auf einem gerichtlichen Urteil beruhen und andererseits vollstreckbar sein. Gericht- lichen Urteilen gleichgestellt sind nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Ver-
2 pflichtungen, soweit das kantonale Recht dies vorsieht. Laut Art. 27 Ziff. 3 GVV zum SchKG sind Entscheide und Verfügungen der zuständigen Behörden anderer Kan- tone über öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäss interkantonaler Übereinkommen gerichtlichen Urteilen gleichgestellt. Im Konkordat über die Gewährung gegenseiti- ger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (im Folgenden: Konkordat; SR 281.22; BR 220.310), dem alle Kantone beigetreten sind, verpflich- ten sich die Kantone zur Leistung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistungen zugunsten des Kantons oder der Gemeinden (Art. 1 Abs. 1 des Konkordates). Die Rechtshilfe wird gemäss Art. 1 Abs. 2 des Konkordates im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt. c) Damit ein Verwaltungsakt als Rechtsöffnungstitel gelten kann, muss er einer Reihe von Mindestanforderungen genügen, die den Rechtsschutz des Schuldners in ähnlich umfassender Weise wie ein Gerichtsurteil sicherstellen sollen (PKG 1987 Nr. 27). Richtig abgefasste Verwaltungsentscheide über Abgaben müs- sen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Diese Vorschrift beruht auf der grundsätzlichen Überlegung, dass vollstreckbare Behördenentscheide über Abga- ben eindeutig in ihrem Verfügungscharakter erkennbar sein müssen und sich des- halb in ihrer Form von blossen Rechnungen, Mahnungen oder provisorischen Ver- fügungen zu unterscheiden haben. Dem Adressaten muss ohne weiteres klar wer- den, welche Amtsstelle welche Forderung geltend macht und vor allem, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn sie nicht angefochten wird (vgl. PKG 1992 Nr. 29; 1987 Nr. 27). Die Verfügung des Verkehrsamtes Z. vom 03. November 2003 betreffend Entzug des Führerausweises findet sich bei den Akten. Bei dieser Verfü- gung handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinne von § 6 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Z. (SRSZ 234.110). Sie ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Ziffer 6), aus Ziffer 5 geht klar hervor, welcher Be- trag innert welcher Frist geschuldet ist und daraus ist weiter ersichtlich, an welche Amtsstelle der Betrag zu leisten ist. Zudem wird der Verfügungsadressat X. darauf hingewiesen, dass bei Nichtbezahlung nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist die Betreibung eingeleitet und damit die Forderung vollstreckt werde. d) Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG muss der entsprechende Verwaltungsakt ausserdem vollstreckbar sein, damit die definitive Rechtsöffnung gewährt werden kann. Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen von Verwal- tungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie erlassen wurden, im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG einem gerichtlichen Urteil
2 gleichgestellt sind (Art. 2 des Konkordates). Im vorliegenden Fall sind die Behörden, das heisst das Verkehrsamt des Kantons Z., unter anderem berechtigt, gestützt auf § 71 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Z. Gebühren zu erheben. Diese Gebühren bzw. Verfahrenskosten sind gemäss § 76 ff. der Ver- ordnung über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Z. auf dem Wege der Schuldbetreibung (§ 78 Abs. 1 lit. a der vorgenannten Verordnung) vollstreckbar. In § 78 Abs. 2 dieser Verordnung wird explizit darauf hingewiesen, dass Verfügungen und Entscheide, die auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gehen, einem Gerichtsurteil im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt sind. Daher ist der Verfügung vom 03. November 2003 mit den zu bezahlenden Verfahrenskosten von Fr. 200.-- gestützt auf § 11 der Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben des Kantons Z. (SRSZ 782.310) sowie gestützt auf den Regierungsbeschluss über die Gebühren für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer nach Strassenverkehrsge- setz (SRSZ 782.311) die gleiche Wirkung wie einem gerichtlichen Urteil zuzuschrei- ben. Die Vollstreckbarkeit setzt weiter voraus, dass das Verfahren zur Festset- zung öffentlich-rechtlicher Ansprüche folgende beiden Anforderungen erfüllt (Art. 3 des Konkordates): Der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem anderen, die Überprüfung des Sachverhaltes gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen. Der Betriebene muss ebenso auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein. Aus Ziffer 6 der Verfügung vom 03. November 2003 geht hervor, dass X. die Möglichkeit eingeräumt wurde, dagegen innert zwanzig Tagen seit deren Erhalt beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Z. schriftlich Beschwerde zu erheben. Damit ist der Beschwerdeführer auf das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist schriftlich aufmerksam gemacht worden. Er hat denn auch diesbezüglich keine Rüge erhoben. Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. Pan- chaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 2. Aufl., Zürich 1980, § 133). Bei den Akten findet sich ein Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Z. vom 30. Juni 2004, mit welchem bestätigt wird, dass gegen die Verfügung vom 03. November 2003 keine Beschwerde eingereicht wurde. Die Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Z. ist daher in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar.
2 4.a) Gemäss Art. 6 des Konkordates stehen dem Betriebenen folgende Einreden zu: „a) der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde; b) dass die Schuld verjährt ist; c) dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war; d) dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde.“ Dem Rechtsöffnungsrichter ist es verwehrt, andere als diese Einwände zu prüfen. Er hat nicht über die sachliche Begründetheit und die Rechtmässigkeit eines Entscheides zu befinden, sondern eben nur zu prüfen, ob dieser rechtskräftig und damit vollstreckbar ist (vgl. PKG 1984 Nr. 31). Andere Mängel als diejenigen nach Art. 6 des Konkordates sind grundsätzlich im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Eine Ausnahme besteht nur – was vorliegend nicht der Fall ist
– bei nichtigen Verfügungen, welche von Amtes wegen zu beachten sind und von den Vollstreckungsorganen nicht vollzogen werden dürfen (vgl. BGE 129 I 361). b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsöffnungsbeschwerde geltend, dass es für den Bezirksgerichtspräsidenten eine Ehrensache sein sollte, die Bezirkseinwohner gegen die Willkür externer Verwaltungseinheiten zu verteidi- gen. Das Polizeidepartement des Kantons Z. habe zu seinem Bedauern keinerlei Verständnis dafür gezeigt, dass er nach dem Tod seiner Ehefrau besonders auf den Führerausweis angewiesen wäre. Er bezweifle, dass die Vorschriften des Eidgenös- sischen Justiz- und Polizeidepartements bei Tempomessungen im Verkehr einge- halten worden seien. Im Übrigen habe er die Schuld aus der auferlegten Busse ge- tilgt. Zwecks Ergänzung seiner Argumente erbitte er um eine Audienz und um die Gewährung vorsorglicher Massnahmen, damit er als Unternehmer durch das an- hängige Verfahren nicht in Verruf gerate. c) Soweit der Beschwerdeführer die Tilgung seiner Schuld gemäss Art. 6 des Konkordates geltend macht, geht es dabei offensichtlich nicht um die Verfü- gung vom 03. November 2003. Vielmehr bezieht sich seine Einrede der Tilgung der Schuld auf die Verfügung vom 09. März 2004, mit welcher ihm sein Führerausweis gegen Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 200.-- ausgehändigt wurde. Mit der dargelegten Einrede übersieht der Beschwerdeführer, dass zum einen die Bezah- lung der Forderung aus der Verfügung vom 09. März 2004 vom Beschwerdegegner
2 gar nicht bestritten wird und zum anderen der Beschwerdegegner die Betreibung von X. gestützt auf die rechtskräftige Verfügung vom 03. November 2003 eingeleitet hat. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Forderung aus der Verfügung vom 03. November 2003, die sich ebenfalls auf Fr. 200.-- beläuft, getilgt hat, finden sich nicht in den Akten. Somit unterliegt der Beschwerdeführer mit der Behauptung der Tilgung der zur Diskussion stehenden Schuld einem Irrtum. Finden sich in den Akten keine Hinweise auf die Begleichung der Forderung aus der Verfügung vom
03. November 2003 und beruft sich der Beschwerdeführer überdies auf keine an- dere Einrede im Sinne von Art. 6 des Konkordates, so sind die Verfahrenskosten nach wie vor geschuldet. Daher ist gestützt auf die rechtskräftige und damit voll- streckbare Verfügung vom 03. November 2003 die definitive Rechtsöffnung zu er- teilen. d) Gemäss Art. 234 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO findet im Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahren keine mündliche Verhandlung statt. Daher ist die von X. beantragte Audienz abzulehnen. Würde der Beschwerdeführer in einer Audienz neue Beweise vorlegen wollen, so wäre dies ohnehin unbehelflich, da der Richter im Beschwerdeverfahren, wie bereits ausgeführt, aufgrund des No- venverbots (Art. 233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO) keine neuen Beweismittel berücksichtigen darf. Des Weiteren ist die Anfechtung der an- geblich mangelhaften Geschwindigkeitsmessung und des Verhaltens des Verkehrs- amtes Z. im vorliegenden Verfahren nicht statthaft; handelt es sich doch dabei um im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu behandelnde Fragen des materiellen Bestan- des der Forderung. X. hätte die Einwände vielmehr innerhalb der in der Verfügung vom 03. November 2003 gewährten 20-tägigen Frist mittels formgerechter Be- schwerde an das Verwaltungsgericht Z. erheben müssen. Da er dies jedoch unter- liess, ist die Verfügung in Rechtskraft erwachsen und daher mit ordentlichen Rechtsmitteln, erst recht mit der Rechtsöffnungsbeschwerde, nicht mehr anfecht- bar. Seine Vorbringen bezüglich Tempomessung und Verhalten des Verkehrsamtes des Kantons Z. sind demzufolge unbeachtlich. Ausserdem geht es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht an, dass Bezirkseinwohner durch den jeweili- gen Bezirksgerichtspräsidenten von rechtskräftigen Kostenauflagen befreit werden. Vielmehr hat der Bezirksgerichtspräsident im Sinne des Gleichbehandlungsgrund- satzes zu handeln und Recht zu sprechen, was im vorliegenden Fall auch gesche- hen ist. Schliesslich ist auch von der Gewährung vorsorglicher Massnahmen zur Wahrung des Rufs des Beschwerdeführers als Unternehmer abzusehen, zumal er das vorliegende Verfahren selbst zu vertreten hat und es nicht Aufgabe des Gerich-
2 tes sein kann, ihn vor den Konsequenzen der in Rechtskraft erwachsenen Verfü- gung zu bewahren. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Einrede im Sinne von Art. 6 des Konkordates vorbringt, welche die Rechtskraft oder die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 03. November 2003 zu entkräften vermag. Der Bezirksgerichtspräsident Albula hat daher die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt. Die Rechtsöffnungsbeschwerde von X. ist somit abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 48 SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebVSchKG; SR 281.35]). Mangels eines Antrages ist dem Beschwerde- gegner keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).
2 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: