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SKA 2008 15

Graubünden · 2008-08-29 · Deutsch GR

Pfändungsankündigung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 22. August 2008, in die Vernehm-

lassung des Betreibungsamtes Klosters vom 26. August 2008 samt mitgereichten

Verfahrensakten, in die Vernehmlassung des Sozialzentrums Höfe vom 28. August

2008 samt mitgereichten Akten sowie in Erwägung,

dass X. von der Y. über das Betreibungsamt Klosters für den Betrag von Fr.

50'201.00 zzgl. Zins betrieben wird,

dass der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl vom 17. März 2008 Rechtsvor-

schlag erhoben hat,

dass das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos mit Entscheid vom 5. August

2008 für den in Betreibung gesetzten Betrag definitive Rechtsöffnung gewährt

hat und das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden eine dagegen gerichtete

Rechtsöffnungsbeschwerde am 19. August 2008 abgewiesen hat,

dass das Betreibungsamt Klosters ebenfalls am 19. August 2008 auf Gesuch der

Y. dem Schuldner die Pfändungsankündigung zukommen liess,

dass die Betreibung nur dann fortgesetzt werden kann, wenn das Einleitungs-

verfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt

(Lebrecht, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung- und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 6 zu Art. 88 SchKG),

dass deshalb dem Fortsetzungsbegehren bei vorausgegangenem Rechtsöff-

nungsverfahren der Rechtsöffnungsentscheid mit Rechtskraftbescheinigung bei-

zulegen ist (Lebrecht, ebenda, N 14 zu Art. 88 SchKG),

dass der Schuldner den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidi-

ums Prättigau/Davos beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ange-

fochten hat und der entsprechende abweisende Entscheid zum Zeitpunkt der

Ausstellung der Pfändungsankündigung noch nicht mitgeteilt war,

dass der Rechtsöffnungsbeschwerde gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit

Art. 234 Abs. 3 ZPO die aufschiebende Wirkung zukommt,

dass sich aus den Bundesgerichtsentscheiden 101 III 40 und 130 III 657 ergibt,

dass die Betreibung während bestehender aufschiebender Wirkung nicht fortge-

setzt werden darf,

E. 3  dass das Betreibungsamt Klosters somit unter den gegebenen Umständen das Fortsetzungsbegehren nicht hätte erlassen dürfen, solange die aufschiebende Wirkung andauerte,  dass diese erst mit der Mitteilung des kantonsgerichtlichen Rechtsöffnungsent- scheides beendet wurde,  dass die am 19. August 2008 ergangene Pfändungsankündigung somit ungültig und aufzuheben ist,  dass gemäss den angeführten Bundesgerichtsentscheiden es wohl möglich ist, nach Mitteilung der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 19. August 2008 das Fortsetzungsbegehren zu stellen, da einer allfälligen Beschwerde ans Bundesgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 BGG; betreffend die Rechtswirkungen bei richterlicher Erteilung der aufschiebenden Wirkung vgl. BGE 130 III 658),  dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterli- cher Kompetenz erfolgt,  dass für diesen Entscheid keine Kosten erhoben werden (Art. 20a SchKG),

E. 4 verfügt :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Pfändungsankündigung des Be- treibungsamtes Klosters vom 19. August 2008 aufgehoben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. August 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 08 15 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Klosters vom 19. August 2008, in Sachen der Y ., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Sozial- zentrum Höfe, Alimenteninkassostelle, Postfach 217, Churerstrasse 24, 8808 Pfäf- fikon SZ, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändungsankündigung,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 22. August 2008, in die Vernehm- lassung des Betreibungsamtes Klosters vom 26. August 2008 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung des Sozialzentrums Höfe vom 28. August 2008 samt mitgereichten Akten sowie in Erwägung,  dass X. von der Y. über das Betreibungsamt Klosters für den Betrag von Fr. 50'201.00 zzgl. Zins betrieben wird,  dass der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl vom 17. März 2008 Rechtsvor- schlag erhoben hat,  dass das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos mit Entscheid vom 5. August 2008 für den in Betreibung gesetzten Betrag definitive Rechtsöffnung gewährt hat und das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden eine dagegen gerichtete Rechtsöffnungsbeschwerde am 19. August 2008 abgewiesen hat,  dass das Betreibungsamt Klosters ebenfalls am 19. August 2008 auf Gesuch der Y. dem Schuldner die Pfändungsankündigung zukommen liess,  dass die Betreibung nur dann fortgesetzt werden kann, wenn das Einleitungs- verfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt (Lebrecht, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 6 zu Art. 88 SchKG),  dass deshalb dem Fortsetzungsbegehren bei vorausgegangenem Rechtsöff- nungsverfahren der Rechtsöffnungsentscheid mit Rechtskraftbescheinigung bei- zulegen ist (Lebrecht, ebenda, N 14 zu Art. 88 SchKG),  dass der Schuldner den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidi- ums Prättigau/Davos beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ange- fochten hat und der entsprechende abweisende Entscheid zum Zeitpunkt der Ausstellung der Pfändungsankündigung noch nicht mitgeteilt war,  dass der Rechtsöffnungsbeschwerde gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 234 Abs. 3 ZPO die aufschiebende Wirkung zukommt,  dass sich aus den Bundesgerichtsentscheiden 101 III 40 und 130 III 657 ergibt, dass die Betreibung während bestehender aufschiebender Wirkung nicht fortge- setzt werden darf,

3  dass das Betreibungsamt Klosters somit unter den gegebenen Umständen das Fortsetzungsbegehren nicht hätte erlassen dürfen, solange die aufschiebende Wirkung andauerte,  dass diese erst mit der Mitteilung des kantonsgerichtlichen Rechtsöffnungsent- scheides beendet wurde,  dass die am 19. August 2008 ergangene Pfändungsankündigung somit ungültig und aufzuheben ist,  dass gemäss den angeführten Bundesgerichtsentscheiden es wohl möglich ist, nach Mitteilung der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 19. August 2008 das Fortsetzungsbegehren zu stellen, da einer allfälligen Beschwerde ans Bundesgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 BGG; betreffend die Rechtswirkungen bei richterlicher Erteilung der aufschiebenden Wirkung vgl. BGE 130 III 658),  dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterli- cher Kompetenz erfolgt,  dass für diesen Entscheid keine Kosten erhoben werden (Art. 20a SchKG),

4 verfügt : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Pfändungsankündigung des Be- treibungsamtes Klosters vom 19. August 2008 aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: