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SKA 2006 22

Graubünden · 2006-09-04 · Deutsch GR

Steigerung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 - dass das Betreibungsamt Domleschg mit Verfügung vom 26. Juni 2006 auf den 01. September 2006, 14.00 Uhr, die Versteigerung der im Eigentum von O. M. stehenden Parzelle Nr. 502 in Q. festgesetzt sowie die Steigerungsbe- dingungen und das Lastenverzeichnis öffentlich aufgelegt hat; - dass der damalige Rechtsvertreter des Schuldners sich mit dem Steige- rungstermin schriftlich einverstanden erklärt hat; - dass O. M. dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 31. August 2006 eine Beschwerde einreichte, mit welcher er die Absetzung des Steige- rungstermins begehrte; - dass nach Prüfung der Beschwerde darauf verzichtet wurde, diese dem Be- treibungsamt und der Gläubigerin zur Stellungnahme zuzustellen; - dass die Beschwerde gegen die Ansetzung des Versteigerungstermins ver- spätet ist; - dass O. M. in seiner Beschwerde nicht die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung des Betreibungsamtes oder eine Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung der Betreibungsbehörde rügt; - dass er vielmehr sinngemäss eine Vertragsverletzung der X. durch unsorg- fältige Beratung behauptet; - dass dafür die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG nicht offen steht und der Schuldner vielmehr ins ordentliche Gerichtsverfahren zu verweisen ist; - dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann; - dass gemäss Art. 20a SchKG das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kos- tenlos ist;

E. 3 erkannt :

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. September 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 06 22 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Sutter-Ambühl Aktuar Conrad —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des O. M., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Domleschg vom 26. Juni 2006 in Sachen der X ., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Schuldner und Beschwerde- führer, betreffend Steigerung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 30. August 2006 samt mitgereich- ten Akten sowie in Erwägung,

2 - dass das Betreibungsamt Domleschg mit Verfügung vom 26. Juni 2006 auf den 01. September 2006, 14.00 Uhr, die Versteigerung der im Eigentum von O. M. stehenden Parzelle Nr. 502 in Q. festgesetzt sowie die Steigerungsbe- dingungen und das Lastenverzeichnis öffentlich aufgelegt hat; - dass der damalige Rechtsvertreter des Schuldners sich mit dem Steige- rungstermin schriftlich einverstanden erklärt hat; - dass O. M. dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 31. August 2006 eine Beschwerde einreichte, mit welcher er die Absetzung des Steige- rungstermins begehrte; - dass nach Prüfung der Beschwerde darauf verzichtet wurde, diese dem Be- treibungsamt und der Gläubigerin zur Stellungnahme zuzustellen; - dass die Beschwerde gegen die Ansetzung des Versteigerungstermins ver- spätet ist; - dass O. M. in seiner Beschwerde nicht die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung des Betreibungsamtes oder eine Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung der Betreibungsbehörde rügt; - dass er vielmehr sinngemäss eine Vertragsverletzung der X. durch unsorg- fältige Beratung behauptet; - dass dafür die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG nicht offen steht und der Schuldner vielmehr ins ordentliche Gerichtsverfahren zu verweisen ist; - dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann; - dass gemäss Art. 20a SchKG das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kos- tenlos ist;

3 erkannt : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Die Aktuar: