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SKA 2006 16

Graubünden · 2006-08-21 · Deutsch GR

Konkursandrohung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 8. Juni 2006 samt mitgereichten

Akten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2006 samt mit-

gereichten Akten, in die vom Betreibungsamt Z. zugestellten Verfahrensakten sowie

in Erwägung,

-

dass die Y. AG gegen X. beim Betreibungsamt Z. zwei Betreibungen einge-

leitet hat, nämlich einerseits Betreibung über Fr. 10'553.25 zuzüglich Zins

(Zahlungsbefehl vom ..., Betreibungs-Nr. A.) und andererseits Betreibung

über Fr. 7'000.-- zuzüglich Zins (Zahlungsbefehl vom ..., Betreibungs-Nr. B.),

-

dass die Y. AG in der Betreibung-Nr. A. nach erteilter Rechtsöffnung am 27.

Juli 2006 beim Betreibungsamt Z. unter Berücksichtigung einer Abschlags-

zahlung von Fr. 7'000.-- das Fortsetzungsbegehren stellte und dem Schuld-

ner am 28. Juli 2006 die Konkursandrohung zugestellt wurde,

-

dass die Y. AG in der Betreibung-Nr. B. am 27. Juli 2006 das Fortsetzungs-

begehren gestellt hat, nachdem gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvor-

schlag erhoben worden war, und dem Schuldner am 28. Juni 2006 die Kon-

kursandrohung in dieser Betreibung zugestellt wurde,

-

dass X. gegen beide zugestellten Konkursandrohungen am 8. Juni 2006

(recte 8. Juli 2006) Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von

Graubünden als Aufsichtbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein-

reichte,

-

dass er in der Betreibung-Nr. A. lediglich vorbrachte, die Abschlagszahlung

von Fr. 7'000.-- könne nicht stimmen; er werde alle Zahlungsbelege noch-

mals überprüfen,

-

dass auf diese Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da X. nicht in der

Lage ist, dagegen begründete Beanstandungen vorzubringen,

-

dass der Beschwerdeführer in der Betreibung-Nr. B. vorbringt, er habe ledig-

lich aufgrund einer Zusicherung der Y. AG auf die Erhebung eines Rechts-

vorschlags verzichtet; es gebe keine ordentliche Rechnung oder einen

Rechtsanspruch auf diese Fr. 7'000.--,

E. 3 - dass die Y. AG in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2006 ausführte, der Schuldner habe die vereinbarten Abschlagszahlungen von Fr. 1'500.-- ab Juni 2006 eingestellt, so dass die Y. AG die Betreibung-Nr. B. für die weiter- hin geschuldeten Fr. 7'000.-- eingeleitet habe, - dass das Betreibungsamt Z. am 14. Juli 2006 auf eine Vernehmlassung ver- zichtet hat, - dass die Beschwerdegegnerin eine von X. am 22. Februar 2006 unterzeich- nete Schuldanerkennung einreichte, wonach letzterer der Y. AG als Scha- denersatz aus einem Mietverhältnis Fr. 7'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 1. Ok- tober 2005 mit sofortiger Fälligkeit schulde, - dass X. nicht in der Lage ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er die Zahlungsvereinbarungen gemäss Schreiben der V. AG vom 15. Februar 2006 (monatliche Abschlagszahlungen von Fr. 1'500.-- ab Februar 2006) ein- gehalten hat, so dass die ganze Restschuld fällig wurde, - dass diese Einwände ohnehin in diesem Verfahren nicht zu hören sind, da X. gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. B. hätte Rechtsvorschlag erheben müssen, sofern er der Auffassung ist, er habe sämtliche Punkte der Vereinbarung vom 15. Februar 2006 eingehalten, - dass unter diesen Umständen die Beschwerde in der Betreibung-Nr. B. ab- zuweisen ist, - dass gemäss Art. 20a SchKG für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG keine aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen werden dürfen,

E. 4 erkannt :

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde in der Betreibung-Nr. A. des Betreibungsamtes Z. wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde in der Betreibung-Nr. B. des Betreibungsamtes Z. wird ab- gewiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen.
  5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. August 2006/kj Schriftlich mitgeteilt am: SKA 06 16 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde ist das Bundesge- richt mit Urteil vom 27. September 2006 (7B.170/2006) nicht eingetreten.) Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Tomaschett Aktuar ad hoc Hartmann —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer gegen die Konkursandrohungen des Betreibungsamtes Z. vom 28. Juni 2006, mitgeteilt am 29. Juni 2006, in Sachen der Y . A G, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Consa Treuhand AG, Postfach 1861, Mühlebachstrasse 14, 8032 Zürich, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkursandrohung,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 8. Juni 2006 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2006 samt mit- gereichten Akten, in die vom Betreibungsamt Z. zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, - dass die Y. AG gegen X. beim Betreibungsamt Z. zwei Betreibungen einge- leitet hat, nämlich einerseits Betreibung über Fr. 10'553.25 zuzüglich Zins (Zahlungsbefehl vom ..., Betreibungs-Nr. A.) und andererseits Betreibung über Fr. 7'000.-- zuzüglich Zins (Zahlungsbefehl vom ..., Betreibungs-Nr. B.), - dass die Y. AG in der Betreibung-Nr. A. nach erteilter Rechtsöffnung am 27. Juli 2006 beim Betreibungsamt Z. unter Berücksichtigung einer Abschlags- zahlung von Fr. 7'000.-- das Fortsetzungsbegehren stellte und dem Schuld- ner am 28. Juli 2006 die Konkursandrohung zugestellt wurde, - dass die Y. AG in der Betreibung-Nr. B. am 27. Juli 2006 das Fortsetzungs- begehren gestellt hat, nachdem gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvor- schlag erhoben worden war, und dem Schuldner am 28. Juni 2006 die Kon- kursandrohung in dieser Betreibung zugestellt wurde, - dass X. gegen beide zugestellten Konkursandrohungen am 8. Juni 2006 (recte 8. Juli 2006) Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein- reichte, - dass er in der Betreibung-Nr. A. lediglich vorbrachte, die Abschlagszahlung von Fr. 7'000.-- könne nicht stimmen; er werde alle Zahlungsbelege noch- mals überprüfen, - dass auf diese Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da X. nicht in der Lage ist, dagegen begründete Beanstandungen vorzubringen, - dass der Beschwerdeführer in der Betreibung-Nr. B. vorbringt, er habe ledig- lich aufgrund einer Zusicherung der Y. AG auf die Erhebung eines Rechts- vorschlags verzichtet; es gebe keine ordentliche Rechnung oder einen Rechtsanspruch auf diese Fr. 7'000.--,

3 - dass die Y. AG in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2006 ausführte, der Schuldner habe die vereinbarten Abschlagszahlungen von Fr. 1'500.-- ab Juni 2006 eingestellt, so dass die Y. AG die Betreibung-Nr. B. für die weiter- hin geschuldeten Fr. 7'000.-- eingeleitet habe, - dass das Betreibungsamt Z. am 14. Juli 2006 auf eine Vernehmlassung ver- zichtet hat, - dass die Beschwerdegegnerin eine von X. am 22. Februar 2006 unterzeich- nete Schuldanerkennung einreichte, wonach letzterer der Y. AG als Scha- denersatz aus einem Mietverhältnis Fr. 7'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 1. Ok- tober 2005 mit sofortiger Fälligkeit schulde, - dass X. nicht in der Lage ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er die Zahlungsvereinbarungen gemäss Schreiben der V. AG vom 15. Februar 2006 (monatliche Abschlagszahlungen von Fr. 1'500.-- ab Februar 2006) ein- gehalten hat, so dass die ganze Restschuld fällig wurde, - dass diese Einwände ohnehin in diesem Verfahren nicht zu hören sind, da X. gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. B. hätte Rechtsvorschlag erheben müssen, sofern er der Auffassung ist, er habe sämtliche Punkte der Vereinbarung vom 15. Februar 2006 eingehalten, - dass unter diesen Umständen die Beschwerde in der Betreibung-Nr. B. ab- zuweisen ist, - dass gemäss Art. 20a SchKG für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG keine aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen werden dürfen,

4 erkannt : 1. Auf die Beschwerde in der Betreibung-Nr. A. des Betreibungsamtes Z. wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde in der Betreibung-Nr. B. des Betreibungsamtes Z. wird ab- gewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: