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SKA 2004 9

Graubünden · 2004-03-16 · Deutsch GR

Arrestvollzug | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 2. Februar 2004, die Vernehmlas-

sung der Gläubiger vom 12. Februar 2004 und die vom Betreibungsamt zugestellten

Akten sowie in Erwägung,

-

dass das B. des W. am 21. Januar 2004 gestützt auf die entsprechende Steu-

ergesetzgebung gegen V. drei Arrestbefehle für Bundes-, Kantons- und Ge-

meindesteuern erliess und darin als Arrestgegenstände unter anderem alle

Guthaben des Arrestschuldners bei der X. in C., die auf den Namen des

Schuldners oder auf den Namen von Frau A. lauten "wie auch jeden Wert,

bei dem der Schuldner oder Frau A. als Wirtschaftsberechtigter sich erweist",

-

dass das Betreibungsamt Oberengadin den Arrest am 22. Januar 2004 wie

im Arrestbefehl enthalten bei der X. in C. vollzog,

-

dass die X. dagegen am 2. Februar 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichts-

ausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung

und Konkurs erhob mit dem Begehren, die vollzogenen Arreste seien inso-

weit aufzuheben, als die Arrestlegung auf allfällige Vermögenswerte und Gut-

haben angeordnet worden sei, bei denen A. und/oder A. als wirtschaftlich

Berechtigte erscheinen,

-

dass die Beschwerde insbesondere damit begründet wurde, dass der

gerügte Teil des Arrestvollzuges auf einen unzulässigen Sucharrest hinaus-

laufe,

-

dass das B. in seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2004 die Abweisung

der Beschwerde beantragte und das Betreibungsamt Oberengadin am 16.

Februar 2004 auf eine Vernehmlassung verzichtete,

-

dass mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 8.

März 2004 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde,

-

dass unbestritten ist, dass die X. gegen den bei ihr erfolgten Vollzug der Steu-

erarreste Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichen kann,

E. 3 -

dass die Beschwerde innert Frist und formgerecht erhoben wurde, so dass

darauf einzutreten ist,

-

dass das mit dem Vollzug des Arrestbefehls betraute Betreibungsamt den

Arrestbefehl zu prüfen hat und diesen nicht vollziehen darf, wenn es sich um

nichtige Anordnungen handelt (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuld-

betreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 51 N 49; Reiser,

in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld-

betreibung und Konkurs, SchKG III, N 12 f. zu Art. 275 SchKG; Jaeger/Wal-

der/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.

Auflage, Band II, N 3 zu Art. 275 SchKG),

-

dass Nichtigkeit des betreffenden Teils des Arrestbefehls insbesondere dann

anzunehmen ist, wenn die Arrestgegenstände unzureichend spezifiziert sind

(vgl. Amonn/Walther, ebenda, § 51 N 50),

-

dass die zu verarrestierenden Vermögenswerte im Arrestbefehl deutlich um-

schrieben werden müssen und zum Beispiel die Umschreibung "sämtliche

dem Schuldner zustehenden Vermögenswerte bei der Bank Z." ungenügend

ist (Reiser, ebenda, N 45 und 48; Amonn/Walther, ebenda, § 51 N 35,

-

dass auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Gläubiger

glaubhaft machen muss, dass Vermögensgegenstände, die formell auf den

Namen Dritter lauten, dem Schuldner gehören, um die Arrestbewilligung zu

erlangen (BGE 126 III 95, 129 III 239),

-

dass die beanstandete Formulierung im Arrestbefehl, wonach alle Werte des

Schuldners bei der X. in C. zu verarrestieren seien, bei denen sich erweise,

dass der Schuldner oder Frau A. wirtschaftlich berechtigt seien, die Arrest-

gegenstände ungenügend spezifiziert, faktisch auf einen verpönten Suchar-

rest hinausläuft und demnach nichtig ist,

-

dass auch nirgends glaubhaft gemacht wird, dass die verstorbene A. oder

der Schuldner an Vermögenswerten, welche bei der X. in C. liegen und auf

den Namen Dritter lauten, wirtschaftlich berechtigt sind,

E. 4 - dass der Vollzug der Arrestbefehle, soweit er sich auf die nichtige Formulie- rung bezieht, somit aufzuheben ist, - dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, - dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren weder Gerichtsgebühren erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,

E. 5 erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Arrestvollzug des Betreibungs- amtes Oberengadin (Vollzugs-Nr. 204163, 204164 und 204165) insoweit auf- gehoben, als er sich auf Vermögenswerte bei der X. in C. bezieht, welche nicht auf den Namen von V. oder A. lauten, sondern diese lediglich daran wirtschaftlich Berechtigte sein sollen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. März 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: SKA 04 9 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Bundes- gericht mit Urteil vom 19. Juli 2004 abgewiesen.) Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Sutter-Ambühl Aktuar ad hoc Schnider —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X ., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Zondler, Post- fach 1285, Dufourstrasse 56, 8034 Zürich, gegen den Arrestvollzug des Betreibungsamtes Oberengadin vom 22. Januar 2004, mit- geteilt am 22. Januar 2004, in Sachen der Y ., Beschwerdegegnerin, vertreten durch B., der Z ., Beschwerdegegnerin, vertreten durch B. und des W ., Beschwer- degegner, vertreten durch B., gegen V., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Fran- scini, Via Stazione 6, 6600 Muralto, betreffend Arrestvollzug,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 2. Februar 2004, die Vernehmlas- sung der Gläubiger vom 12. Februar 2004 und die vom Betreibungsamt zugestellten Akten sowie in Erwägung, - dass das B. des W. am 21. Januar 2004 gestützt auf die entsprechende Steu- ergesetzgebung gegen V. drei Arrestbefehle für Bundes-, Kantons- und Ge- meindesteuern erliess und darin als Arrestgegenstände unter anderem alle Guthaben des Arrestschuldners bei der X. in C., die auf den Namen des Schuldners oder auf den Namen von Frau A. lauten "wie auch jeden Wert, bei dem der Schuldner oder Frau A. als Wirtschaftsberechtigter sich erweist", - dass das Betreibungsamt Oberengadin den Arrest am 22. Januar 2004 wie im Arrestbefehl enthalten bei der X. in C. vollzog, - dass die X. dagegen am 2. Februar 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob mit dem Begehren, die vollzogenen Arreste seien inso- weit aufzuheben, als die Arrestlegung auf allfällige Vermögenswerte und Gut- haben angeordnet worden sei, bei denen A. und/oder A. als wirtschaftlich Berechtigte erscheinen, - dass die Beschwerde insbesondere damit begründet wurde, dass der gerügte Teil des Arrestvollzuges auf einen unzulässigen Sucharrest hinaus- laufe, - dass das B. in seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragte und das Betreibungsamt Oberengadin am 16. Februar 2004 auf eine Vernehmlassung verzichtete, - dass mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 8. März 2004 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, - dass unbestritten ist, dass die X. gegen den bei ihr erfolgten Vollzug der Steu- erarreste Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichen kann,

3 - dass die Beschwerde innert Frist und formgerecht erhoben wurde, so dass darauf einzutreten ist, - dass das mit dem Vollzug des Arrestbefehls betraute Betreibungsamt den Arrestbefehl zu prüfen hat und diesen nicht vollziehen darf, wenn es sich um nichtige Anordnungen handelt (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 51 N 49; Reiser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, SchKG III, N 12 f. zu Art. 275 SchKG; Jaeger/Wal- der/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Band II, N 3 zu Art. 275 SchKG), - dass Nichtigkeit des betreffenden Teils des Arrestbefehls insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Arrestgegenstände unzureichend spezifiziert sind (vgl. Amonn/Walther, ebenda, § 51 N 50), - dass die zu verarrestierenden Vermögenswerte im Arrestbefehl deutlich um- schrieben werden müssen und zum Beispiel die Umschreibung "sämtliche dem Schuldner zustehenden Vermögenswerte bei der Bank Z." ungenügend ist (Reiser, ebenda, N 45 und 48; Amonn/Walther, ebenda, § 51 N 35, - dass auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Gläubiger glaubhaft machen muss, dass Vermögensgegenstände, die formell auf den Namen Dritter lauten, dem Schuldner gehören, um die Arrestbewilligung zu erlangen (BGE 126 III 95, 129 III 239), - dass die beanstandete Formulierung im Arrestbefehl, wonach alle Werte des Schuldners bei der X. in C. zu verarrestieren seien, bei denen sich erweise, dass der Schuldner oder Frau A. wirtschaftlich berechtigt seien, die Arrest- gegenstände ungenügend spezifiziert, faktisch auf einen verpönten Suchar- rest hinausläuft und demnach nichtig ist, - dass auch nirgends glaubhaft gemacht wird, dass die verstorbene A. oder der Schuldner an Vermögenswerten, welche bei der X. in C. liegen und auf den Namen Dritter lauten, wirtschaftlich berechtigt sind,

4 - dass der Vollzug der Arrestbefehle, soweit er sich auf die nichtige Formulie- rung bezieht, somit aufzuheben ist, - dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, - dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren weder Gerichtsgebühren erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,

5 erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Arrestvollzug des Betreibungs- amtes Oberengadin (Vollzugs-Nr. 204163, 204164 und 204165) insoweit auf- gehoben, als er sich auf Vermögenswerte bei der X. in C. bezieht, welche nicht auf den Namen von V. oder A. lauten, sondern diese lediglich daran wirtschaftlich Berechtigte sein sollen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Der Aktuar ad hoc