Gebührenberechnung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerden vom 24. September 2004 und 28.
September 2004 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betrei-
bungsamtes Sur Tasna vom 24. September 2004 samt Verfahrensakten sowie in
Erwägung,
-
dass A. gegen die Erbschaft X. am 14. September 2004 ein Betreibungsbe-
gehren für eine Forderung über Fr. 16'666.-- zuzüglich Zins und Verzugs-
schaden beim Betreibungsamt Sur Tasna gestellt hat,
-
dass der Zahlungsbefehl am 15. September 2004 erlassen und dem Vertreter
der Betriebenen auf dem Rechtshilfeweg zugestellt wurde,
-
dass das Betreibungsamt Sur Tasna in der Folge am 15. September 2004
eine Gebührenrechnung über Fr. 113.-- ausstellte, welches sich aus der Ge-
bühr für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- und Fr. 13.-- für
Korrespondenz (Rechtshilfegesuch an Betreibungsamt Renens) zusammen-
setzte,
-
dass sich A. dagegen am 20. September 2004 mit Beschwerde an den Kan-
tonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuld-
betreibung und Konkurs beschwerte mit den Anträgen, die Gebührenverfü-
gung sei aufzuheben und die Gebühr sei auf Fr. 103.-- festzusetzen,
-
dass in der Begründung vorgebracht wurde, angefochten werde die falsche
Berechnung der eigentlichen Gebühr für den Zahlungsbefehl von Fr. 100.--,
da dafür gemäss Art. 16 der Gebührenverordnung zum SchKG einschliess-
lich Zustellung lediglich Fr. 90.-- hätten erhoben werden dürfen,
-
dass das Betreibungsamt Sur Tasna in seiner Vernehmlassung vom 24. Sep-
tember 2004 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde antrug,
-
dass das Betreibungsamt Sur Tasna dem Rechtsvertreter von A. am 23. Sep-
tember 2004 eine weitere Gebührenrechnung über Fr. 28.-- für Zustellungs-
kosten an das Betreibungsamt Lausanne zustellte,
E. 3 - dass A. dagegen am 28. September 2004 wiederum Beschwerde einreichte mit dem Begehren, die Gebührenverfügung vom 23. September 2004 sei auf- zuheben und die Vorinstanz anzuweisen eine neue Gebührenverfügung zu erstellen, - dass zur Begründung wiederum ausgeführt wurde, angefochten werde die falsche Berechnung der eigentlichen Gebühr für den Zahlungsbefehl von Fr. 100.--, - dass die zweite Beschwerde dem Betreibungsamt Sur Tasna nicht mehr zur Stellungnahme zugestellt wurde, - dass der Beschwerdeführer zu Unrecht in seiner zweiten Beschwerde davon ausgeht, die erste Gebührenrechnung über Fr. 113.-- sei mit der zweiten Ge- bührenrechnung über Fr. 28.-- abgeändert worden, - dass nämlich die berechneten Fr. 13.-- für das Rechtshilfegesuch erhoben wurden und in der zweiten Rechnung Fr. 28.-- für die Zustellungskosten an das Betreibungsamt Lausanne beansprucht werden, - dass allerdings festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Erhe- bung dieser Kosten (Fr. 13.-- und Fr. 28.--) gar nicht Beschwerde führt, son- dern lediglich gegen die Berechnung der Kosten für den Zahlungsbefehl (vgl. jeweils Ziffer 3 der Begründung der Beschwerden), - dass somit auf die Berechnung der beiden Beträge von Fr. 13.-- und Fr. 28.-- nicht weiter einzugehen ist und der Beschwerdeführer dem Gericht auch keine Aufträge zur Verifizierung dieser Kosten erteilen kann, wenn er diese nicht anficht, - dass somit zu prüfen bleibt, ob die Kosten für den Zahlungsbefehl gemäss Art. 16 der Gebührenverordnung zum SchKG richtig berechnet wurden, - dass zwischen Betreibungsamt und Gläubiger streitig ist, ob nebst der Ge- bühr von Fr. 90.-- für den Zahlungsbefehl über den Betrag von Fr. 16'666.--
E. 4 auch noch die Posttaxen für die Zustellung und Rücksendung des Zahlungs- befehls berechnet werden können, - dass der Verordnungstext in Art. 16 der Gebührenverordnung in der Tat ver- wirrlich ist, indem die dort aufgeführten Gebühren auch die Zustellung des Zahlungsbefehls beinhalten soll, - dass indessen bei Beachtung von Art. 13 der Gebührenverordnung klar wird, dass die Posttaxen für die Zustellung und Rücksendung des Zahlungsbefehls geschuldet sind, da einerseits gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung dem Be- treibungsamt alle Auslagen, wie Posttaxen, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 zu ersetzen sind, - dass gemäss Abs. 3 lit. d dieser Bestimmung bei Zustellung eines Zahlungs- befehls durch das Amt lediglich die Einschreibegebühr nicht berechnet wer- den darf, was den Umkehrschluss zulässt, dass die normalen Posttaxen von derzeit je Fr. 5.-- für Zustellung und Rücksendung des Zahlungsbefehls be- rechnet werden dürfen, - dass dies bei logischer Betrachtungsweise auch aus Art. 16 der Gebühren- verordnung hervorgeht, da ansonsten bei einem Forderungsbetrag bis Fr. 100.-- lediglich eine Gebühr von Fr. 7.-- für den Zahlungsbefehl berechnet werden könnte, was nicht einmal die Posttaxen deckt, - dass die Richtigkeit dieser Schlussfolgerungen auch aus der historischen Entwicklung der Gebührenverordnung erhellt (vgl. zum Ganzen den Be- schluss der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kan- tonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 21. Juni 2000), - dass die Gebührenrechnungen des Betreibungsamtes Sur Tasna somit nicht zu beanstanden sind und die Beschwerden damit abzuweisen sind, - dass für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20 a SchKG keine Kosten erhoben werden,
E. 5 erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. September 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: SKA 04 47 SKA 04 50 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde in SchKG-Sachen wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 08. November 2004 (4B.201/2004) nicht eingetreten.) Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Jegen Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des A., Gläubiger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ste- fan Metzger, c/o Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen die Gebührenverfügungen des Betreibungsamtes Sur Tasna vom 15. und 23. Sep- tember 2004, in Sachen des Beschwerdeführers gegen die E r b s c h a f t X ., Schuldnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Notar Alexandre Goedecke, Postfach, 1020 Renens VD, betreffend Gebührenerhebung,
2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerden vom 24. September 2004 und 28. September 2004 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betrei- bungsamtes Sur Tasna vom 24. September 2004 samt Verfahrensakten sowie in Erwägung, - dass A. gegen die Erbschaft X. am 14. September 2004 ein Betreibungsbe- gehren für eine Forderung über Fr. 16'666.-- zuzüglich Zins und Verzugs- schaden beim Betreibungsamt Sur Tasna gestellt hat, - dass der Zahlungsbefehl am 15. September 2004 erlassen und dem Vertreter der Betriebenen auf dem Rechtshilfeweg zugestellt wurde, - dass das Betreibungsamt Sur Tasna in der Folge am 15. September 2004 eine Gebührenrechnung über Fr. 113.-- ausstellte, welches sich aus der Ge- bühr für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- und Fr. 13.-- für Korrespondenz (Rechtshilfegesuch an Betreibungsamt Renens) zusammen- setzte, - dass sich A. dagegen am 20. September 2004 mit Beschwerde an den Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs beschwerte mit den Anträgen, die Gebührenverfü- gung sei aufzuheben und die Gebühr sei auf Fr. 103.-- festzusetzen, - dass in der Begründung vorgebracht wurde, angefochten werde die falsche Berechnung der eigentlichen Gebühr für den Zahlungsbefehl von Fr. 100.--, da dafür gemäss Art. 16 der Gebührenverordnung zum SchKG einschliess- lich Zustellung lediglich Fr. 90.-- hätten erhoben werden dürfen, - dass das Betreibungsamt Sur Tasna in seiner Vernehmlassung vom 24. Sep- tember 2004 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde antrug, - dass das Betreibungsamt Sur Tasna dem Rechtsvertreter von A. am 23. Sep- tember 2004 eine weitere Gebührenrechnung über Fr. 28.-- für Zustellungs- kosten an das Betreibungsamt Lausanne zustellte,
3 - dass A. dagegen am 28. September 2004 wiederum Beschwerde einreichte mit dem Begehren, die Gebührenverfügung vom 23. September 2004 sei auf- zuheben und die Vorinstanz anzuweisen eine neue Gebührenverfügung zu erstellen, - dass zur Begründung wiederum ausgeführt wurde, angefochten werde die falsche Berechnung der eigentlichen Gebühr für den Zahlungsbefehl von Fr. 100.--, - dass die zweite Beschwerde dem Betreibungsamt Sur Tasna nicht mehr zur Stellungnahme zugestellt wurde, - dass der Beschwerdeführer zu Unrecht in seiner zweiten Beschwerde davon ausgeht, die erste Gebührenrechnung über Fr. 113.-- sei mit der zweiten Ge- bührenrechnung über Fr. 28.-- abgeändert worden, - dass nämlich die berechneten Fr. 13.-- für das Rechtshilfegesuch erhoben wurden und in der zweiten Rechnung Fr. 28.-- für die Zustellungskosten an das Betreibungsamt Lausanne beansprucht werden, - dass allerdings festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Erhe- bung dieser Kosten (Fr. 13.-- und Fr. 28.--) gar nicht Beschwerde führt, son- dern lediglich gegen die Berechnung der Kosten für den Zahlungsbefehl (vgl. jeweils Ziffer 3 der Begründung der Beschwerden), - dass somit auf die Berechnung der beiden Beträge von Fr. 13.-- und Fr. 28.-- nicht weiter einzugehen ist und der Beschwerdeführer dem Gericht auch keine Aufträge zur Verifizierung dieser Kosten erteilen kann, wenn er diese nicht anficht, - dass somit zu prüfen bleibt, ob die Kosten für den Zahlungsbefehl gemäss Art. 16 der Gebührenverordnung zum SchKG richtig berechnet wurden, - dass zwischen Betreibungsamt und Gläubiger streitig ist, ob nebst der Ge- bühr von Fr. 90.-- für den Zahlungsbefehl über den Betrag von Fr. 16'666.--
4 auch noch die Posttaxen für die Zustellung und Rücksendung des Zahlungs- befehls berechnet werden können, - dass der Verordnungstext in Art. 16 der Gebührenverordnung in der Tat ver- wirrlich ist, indem die dort aufgeführten Gebühren auch die Zustellung des Zahlungsbefehls beinhalten soll, - dass indessen bei Beachtung von Art. 13 der Gebührenverordnung klar wird, dass die Posttaxen für die Zustellung und Rücksendung des Zahlungsbefehls geschuldet sind, da einerseits gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung dem Be- treibungsamt alle Auslagen, wie Posttaxen, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 zu ersetzen sind, - dass gemäss Abs. 3 lit. d dieser Bestimmung bei Zustellung eines Zahlungs- befehls durch das Amt lediglich die Einschreibegebühr nicht berechnet wer- den darf, was den Umkehrschluss zulässt, dass die normalen Posttaxen von derzeit je Fr. 5.-- für Zustellung und Rücksendung des Zahlungsbefehls be- rechnet werden dürfen, - dass dies bei logischer Betrachtungsweise auch aus Art. 16 der Gebühren- verordnung hervorgeht, da ansonsten bei einem Forderungsbetrag bis Fr. 100.-- lediglich eine Gebühr von Fr. 7.-- für den Zahlungsbefehl berechnet werden könnte, was nicht einmal die Posttaxen deckt, - dass die Richtigkeit dieser Schlussfolgerungen auch aus der historischen Entwicklung der Gebührenverordnung erhellt (vgl. zum Ganzen den Be- schluss der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kan- tonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 21. Juni 2000), - dass die Gebührenrechnungen des Betreibungsamtes Sur Tasna somit nicht zu beanstanden sind und die Beschwerden damit abzuweisen sind, - dass für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20 a SchKG keine Kosten erhoben werden,
5 erkannt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Die Aktuarin ad hoc