Wiederherstellung einer Frist | Direktes Gesuch
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 2. September 2008, in die Stel- lungnahme des Betreibungsamtes C. vom 30. September 2008, samt zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, dass das Betreibungsamt B. am 29. April 2008 auf Betreibungsbegehren des Kantons Graubünden gegen X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 3'286.00 zuzüg- lich Zinsen und Kosten erliess (Betreibungs-Nr. D.), dass das Betreibungsamt B. am 13. Juni 2008 auf Betreibungsbegehren der Ge- meinde A. gegen X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 3'269.00 zuzüglich Zinsen und Kosten erliess (Betreibungs-Nr. E.), dass das Betreibungsamt C. am 24. Juni 2008 auf Betreibungsbegehren des Kantons Graubünden gegen X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 1'121.40 zuzüg- lich Zinsen und Kosten erliess (Betreibungs-Nr. F.), dass die beiden Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes B. über das Betrei- bungsamt C. der Mutter von X. an der G.-Strasse in C. am 27. Mai 2008 bzw. am 7. Juli 2008 übergeben wurden, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C. ebenfalls am 7. Juli 2008 der Mutter von X. an der gleichen Adresse ausgehändigt wurde, dass gegen diese Zahlungsbefehle kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, so dass die Gläubiger in der Folge beim Betreibungsamt C. die Fortsetzung der Betreibung verlangten, dass X. am 2. September 2008 dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubün- den als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs in den drei Betrei- bungsverfahren Beschwerde und gleichzeitig Rechtsvorschlag gegen die drei Zahlungsbefehle erhob, dass X. dabei ausführte, dass die Zahlungsbefehle an die Adresse seiner Mutter zugestellt worden seien, obwohl er beim Einwohneramt habe vermerken lassen, dass er nicht an dieser Adresse wohnhaft sei; da dies nicht sein Fehler sei, for- dere er die Chance, Rechtsvorschlag erheben zu können, dass das Betreibungsamt C. seine Stellungnahme am 30. September 2008 ein- reichte, dass keine weiteren Vernehmlassungen eingingen,
E. 3 dass X. nicht geltend macht, dass die Zahlungsbefehle von einem unzuständi- gen Amt erlassen worden seien, dass ohnehin eine allenfalls am falschen Ort angehobene Betreibung nicht nich- tig ist, sondern lediglich auf Beschwerde hin aufzuheben wäre (Ernst F. Schmid, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 25 zu Art. 46 SchKG), dass der Beschwerdeführer keine derartigen Rügen erhebt, so dass sich eine nähere Prüfung der örtlichen Zuständigkeit der die Zahlungsbefehle erlassenden Betreibungsämter erübrigt, dass X. ausschliesslich vorbringt, es seien die Vorschriften über die Zustellung von Betreibungsurkunden verletzt worden, dass gemäss Art. 72 in Verbindung mit Art. 64 SchKG Betreibungsurkunden, zu denen auch die Zahlungsbefehle gehören, einer natürlichen Person in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt werden, dass die Zustellung gemäss Art. 64 Abs. 1 Satz 2 SchKG an eine zu seiner Haus- haltung gehörenden erwachsenen Person oder an einen Angestellten gesche- hen kann, wenn der Schuldner daselbst nicht angetroffen wird (vgl. Karl Wüth- rich/Peter Schoch, in Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 11 und 17 zu Art. 72 SchKG), dass aus der bei der Stadt C. eingeholten Auskunft hervorgeht, dass X. sich beim Einwohneramt am 6. Juni 2008 rückwirkend auf den 1. Mai 2008 in C. an der G.- Strasse (Wohnung seiner Mutter) angemeldet hat, dass X. somit im Zeitpunkt der Zustellung der Zahlungsbefehle (27. Mai und 7. Juli 2008) an der besagten Adresse bei seiner Mutter wohnte, dass die Mutter ohne weiteres als Hausgenossin im Sinne von Art. 64 Abs. I SchKG gilt, an welche die Ersatzzustellung erfolgen durfte, dass die Zustellung der Zahlungsbefehle somit als gültig zu erachten ist, dass die Ersatzzustellung als Zustellung an den Schuldner gilt, wobei dessen effektiver Empfang oder dessen Kenntnisnahme unbeachtlich ist,
E. 4
dass der Schuldner gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG um Wiederherstellung der
Frist zu ersuchen hat, wenn er erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist von
10 Tagen Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhält (Paul Angst, in Staehe-
lin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 17 zu Art. 64 SchKG),
dass die Eingabe von X. an den Kantonsgerichtsausschuss sinngemäss als ein
solches Gesuch aufgefasst werden kann,
dass gemäss der genannten Gesetzesbestimmung derjenige, der durch ein un-
verschuldetes Hindernis, davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln,
die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen kann; er muss,
vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein
begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zu-
ständigen Behörde nachholen,
dass im vorliegenden Fall feststeht, dass die Zahlungsbefehle am 27. Mai und
am 7. Juli 2008 der Mutter von X. übergeben worden sind und die Beschwerde
bzw. das Gesuch am 2. September 2008 eingereicht wurde,
dass X. nicht geltend macht, er sei seit der Übergabe der Zahlungsbefehle an
die Mutter längere Zeit nicht mehr in der Wohnung an der G.-Strasse in C. ge-
wesen bzw. dass die Mutter ihm die Zahlungsbefehle bewusst oder unbewusst
vorenthalten habe,
dass sich der Gesuchsteller überhaupt nicht auf ein unverschuldetes Hindernis
beruft, sondern seine Rügen sinngemäss darauf beschränkt, es sei unzulässig
gewesen, die Zahlungsbefehle seiner Mutter auszuhändigen,
dass dies kein unverschuldetes Hindernis im Sinne des Gesetzes darstellt, son-
dern dass der Gesuchsteller vielmehr hätte darlegen müssen, wann er die Zah-
lungsbefehle von seiner Mutter erhalten hat und was allenfalls der Grund für die
verspätete Übergabe gewesen ist,
dass derartige Angaben in der Eingabe von X. fehlen, so dass weder auf eine
verspätete Übergabe der Zahlungsbefehle noch auf ein unverschuldetes Hinder-
nis gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG geschlossen werden kann,
dass aus diesen Gründen sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um Wie-
derherstellung einer versäumten Frist abzuweisen sind,
E. 5 dass für dieses Verfahren gemäss Art. 20a SchKG keine Kosten erhoben wer- den, dass sowohl Beschwerde als auch das Gesuch um Wiederherstellung einer ver- säumten Frist offensichtlich unbegründet sind, so dass diese gemäss Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden können,
E. 6 verfügt :
Dispositiv
- Die Beschwerde und das Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist werden abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Oktober 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 08 18 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den K a n t o n G r a u b ü n d e n, vertreten durch die Wehrpflichtersatzabgabever- waltung und die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, Gläubiger und Beschwerdegegner, die G e m e i n d e A ., vertreten durch die Steuerverwaltung, Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin, betreffend Zustellung von Zahlungsbefehlen und Wiederherstellung einer Frist,
2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 2. September 2008, in die Stel- lungnahme des Betreibungsamtes C. vom 30. September 2008, samt zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, dass das Betreibungsamt B. am 29. April 2008 auf Betreibungsbegehren des Kantons Graubünden gegen X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 3'286.00 zuzüg- lich Zinsen und Kosten erliess (Betreibungs-Nr. D.), dass das Betreibungsamt B. am 13. Juni 2008 auf Betreibungsbegehren der Ge- meinde A. gegen X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 3'269.00 zuzüglich Zinsen und Kosten erliess (Betreibungs-Nr. E.), dass das Betreibungsamt C. am 24. Juni 2008 auf Betreibungsbegehren des Kantons Graubünden gegen X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 1'121.40 zuzüg- lich Zinsen und Kosten erliess (Betreibungs-Nr. F.), dass die beiden Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes B. über das Betrei- bungsamt C. der Mutter von X. an der G.-Strasse in C. am 27. Mai 2008 bzw. am 7. Juli 2008 übergeben wurden, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C. ebenfalls am 7. Juli 2008 der Mutter von X. an der gleichen Adresse ausgehändigt wurde, dass gegen diese Zahlungsbefehle kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, so dass die Gläubiger in der Folge beim Betreibungsamt C. die Fortsetzung der Betreibung verlangten, dass X. am 2. September 2008 dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubün- den als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs in den drei Betrei- bungsverfahren Beschwerde und gleichzeitig Rechtsvorschlag gegen die drei Zahlungsbefehle erhob, dass X. dabei ausführte, dass die Zahlungsbefehle an die Adresse seiner Mutter zugestellt worden seien, obwohl er beim Einwohneramt habe vermerken lassen, dass er nicht an dieser Adresse wohnhaft sei; da dies nicht sein Fehler sei, for- dere er die Chance, Rechtsvorschlag erheben zu können, dass das Betreibungsamt C. seine Stellungnahme am 30. September 2008 ein- reichte, dass keine weiteren Vernehmlassungen eingingen,
3 dass X. nicht geltend macht, dass die Zahlungsbefehle von einem unzuständi- gen Amt erlassen worden seien, dass ohnehin eine allenfalls am falschen Ort angehobene Betreibung nicht nich- tig ist, sondern lediglich auf Beschwerde hin aufzuheben wäre (Ernst F. Schmid, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 25 zu Art. 46 SchKG), dass der Beschwerdeführer keine derartigen Rügen erhebt, so dass sich eine nähere Prüfung der örtlichen Zuständigkeit der die Zahlungsbefehle erlassenden Betreibungsämter erübrigt, dass X. ausschliesslich vorbringt, es seien die Vorschriften über die Zustellung von Betreibungsurkunden verletzt worden, dass gemäss Art. 72 in Verbindung mit Art. 64 SchKG Betreibungsurkunden, zu denen auch die Zahlungsbefehle gehören, einer natürlichen Person in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt werden, dass die Zustellung gemäss Art. 64 Abs. 1 Satz 2 SchKG an eine zu seiner Haus- haltung gehörenden erwachsenen Person oder an einen Angestellten gesche- hen kann, wenn der Schuldner daselbst nicht angetroffen wird (vgl. Karl Wüth- rich/Peter Schoch, in Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 11 und 17 zu Art. 72 SchKG), dass aus der bei der Stadt C. eingeholten Auskunft hervorgeht, dass X. sich beim Einwohneramt am 6. Juni 2008 rückwirkend auf den 1. Mai 2008 in C. an der G.- Strasse (Wohnung seiner Mutter) angemeldet hat, dass X. somit im Zeitpunkt der Zustellung der Zahlungsbefehle (27. Mai und 7. Juli 2008) an der besagten Adresse bei seiner Mutter wohnte, dass die Mutter ohne weiteres als Hausgenossin im Sinne von Art. 64 Abs. I SchKG gilt, an welche die Ersatzzustellung erfolgen durfte, dass die Zustellung der Zahlungsbefehle somit als gültig zu erachten ist, dass die Ersatzzustellung als Zustellung an den Schuldner gilt, wobei dessen effektiver Empfang oder dessen Kenntnisnahme unbeachtlich ist,
4 dass der Schuldner gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG um Wiederherstellung der Frist zu ersuchen hat, wenn er erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist von 10 Tagen Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhält (Paul Angst, in Staehe- lin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 17 zu Art. 64 SchKG), dass die Eingabe von X. an den Kantonsgerichtsausschuss sinngemäss als ein solches Gesuch aufgefasst werden kann, dass gemäss der genannten Gesetzesbestimmung derjenige, der durch ein un- verschuldetes Hindernis, davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen kann; er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zu- ständigen Behörde nachholen, dass im vorliegenden Fall feststeht, dass die Zahlungsbefehle am 27. Mai und am 7. Juli 2008 der Mutter von X. übergeben worden sind und die Beschwerde bzw. das Gesuch am 2. September 2008 eingereicht wurde, dass X. nicht geltend macht, er sei seit der Übergabe der Zahlungsbefehle an die Mutter längere Zeit nicht mehr in der Wohnung an der G.-Strasse in C. ge- wesen bzw. dass die Mutter ihm die Zahlungsbefehle bewusst oder unbewusst vorenthalten habe, dass sich der Gesuchsteller überhaupt nicht auf ein unverschuldetes Hindernis beruft, sondern seine Rügen sinngemäss darauf beschränkt, es sei unzulässig gewesen, die Zahlungsbefehle seiner Mutter auszuhändigen, dass dies kein unverschuldetes Hindernis im Sinne des Gesetzes darstellt, son- dern dass der Gesuchsteller vielmehr hätte darlegen müssen, wann er die Zah- lungsbefehle von seiner Mutter erhalten hat und was allenfalls der Grund für die verspätete Übergabe gewesen ist, dass derartige Angaben in der Eingabe von X. fehlen, so dass weder auf eine verspätete Übergabe der Zahlungsbefehle noch auf ein unverschuldetes Hinder- nis gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG geschlossen werden kann, dass aus diesen Gründen sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um Wie- derherstellung einer versäumten Frist abzuweisen sind,
5 dass für dieses Verfahren gemäss Art. 20a SchKG keine Kosten erhoben wer- den, dass sowohl Beschwerde als auch das Gesuch um Wiederherstellung einer ver- säumten Frist offensichtlich unbegründet sind, so dass diese gemäss Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden können,
6 verfügt : 1. Die Beschwerde und das Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist werden abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: