Existenzminimum | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 - dass A von der Gemeinde C (Steuerverwaltung) für den Betrag von Fr. 3'191.-- zuzüglich Zinsen und Kosten betrieben wird (Betreibungs-Nr. 206191 des Betreibungsamtes B), - dass das Betreibungsamt am 29. Mai 2007 die Pfändungsurkunde erstellte und diese am 4. Juli 2007 den Parteien zustellte, - dass das Betreibungsamt darin ein Existenzminimum für A von insgesamt Fr. 3'572.40 pro Monat errechnete, - dass A dagegen am 16. Juli 2007 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Be- schwerde einreichte mit den Anträgen, die am 29. Mai 2007 vollzogene Ein- kommenspfändung sei aufzuheben und die bereits erfolgten Lohnpfändun- gen seien ihr zurück zu bezahlen; im weiteren sei festzustellen, dass ihr der- zeitiges Existenzminimum Fr. 5'145.55 betrage, so dass keine Einkommens- pfändung möglich sei, - dass das Betreibungsamt B dazu am 24. Juli 2007 Stellung nahm, - dass die Gemeinde C am 27. Juli 2007 ihre Vernehmlassung einreichte, - dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich vorbringt, ihr Existenzminimum sei vom Betreibungsamt falsch berechnet worden, - dass sie zunächst vorbringt, ihr seien Fahrkosten C-D retour von Fr. 1'300.-- pro Monat für ihren Arbeitsweg anzurechnen und nicht nur die vom Betrei- bungsamt berücksichtigten Fr. 250.-- für die öffentlichen Verkehrsmittel, - dass gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die Kosten eines Automobils für die Fahrten zum Arbeits- platz nur angerechnet werden können, sofern diesem Kompetenzqualität zu kommt, ansonsten lediglich Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentli- cher Verkehrsmittel anzurechnen ist, - dass dem Automobil von A offensichtlich kein Kompetenzcharakter zukommt, so dass lediglich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt werden können,
E. 3 - dass die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel auch ohne weiteres zumutbar ist – wie die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fahrplanauskünfte zeigen –, da nicht glaubhaft und nachgewiesen ist, dass sie regelmässig 10 Stunden im Betrieb arbeitet und jeweils um 19.00 Uhr noch nach E zur Post fahren muss, - dass auch dem Betrieb zuzumuten ist, auf den Arbeitnehmer hinsichtlich Ar- beitsbeginn und Arbeitsschluss eine gewisse Rücksicht zu nehmen, um ihm die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu gestatten, - dass das Betreibungsamt mit der Anrechnung von Fr. 250.-- pro Monat als anteilige Kosten der Jahresgebühr für ein Generalabonnement grosszügig gewesen ist, da ein solches für das gesamtschweizerische Netz nicht not- wendig wäre, sondern ein Bündner Generalabonnement der 2. Klasse für Fr. 1'495.-- pro Jahr bzw. rund Fr. 125.-- pro Monat genügen würde (vgl. die Vernehmlassung der Gemeinde C), - dass die Vorfinanzierung eines solchen Generalabonnements bzw. die allfäl- lige Vereinbarung von Ratenzahlungen für die entsprechenden Kosten zu- mutbar ist, - dass die Beschwerdeführerin im weiteren Fr. 280.-- pro Monat für Mehrkos- ten der auswärtigen Verpflegung angerechnet haben will, - dass gemäss den genannten Richtlinien lediglich allfällige Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung von Fr. 8.-- bis Fr. 10.-- für jede Hauptmahlzeit berücksichtigt werden können, - dass jeglicher Nachweis solcher Mehrkosten fehlt und es der Beschwerde- führerin zuzumuten wäre, die Mittagsverpflegung selber mitzunehmen, - dass der entsprechende Antrag somit abzuweisen ist, - dass die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, die Krankenkassenbei- träge würden pro Monat Fr. 270.30 und nicht Fr. 263.-- betragen, - dass der Betreibungsbeamte in die Existenzminimumberechnung jenen Be- trag aufgenommen hat, welchen die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Ein- vernahme vom 29. Mai 2007 angegeben hat,
E. 4 - dass festzuhalten ist, dass lediglich die Kosten der obligatorischen Kranken- versicherung angerechnet werden können und die Beschwerdeführerin den entsprechenden Versicherungsvertrag nicht eingereicht hat, - dass dieser allenfalls bestehende minimale Unterschied durch den für die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel zuviel angerechneten Betrag ohne weiteres kompensiert wird, - dass Selbstbehalt und Franchise bei der Krankenkasse entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin nicht bedingungslos aufzurechnen sind, son- dern nur dann, wenn glaubhaft ist, dass diese Kosten regelmässig anfallen, - dass dieser Nachweis mit einem einzigen Beleg nicht erbracht ist, - dass gemäss den genannten Richtlinien (Ziff. 8) Zahnarzt- und Apotheker- kosten nur anzurechnen sind, wenn dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen hiefür bevorstehen (vgl. BGE 81 III 15), - dass es auch hier am entsprechenden Nachweis fehlt und die Beschwerde- führerin lediglich zwei relativ bescheidene Zahnarztrechnungen einreicht und nur geringfügige Apothekerkosten ausweist, - dass die Auslagen für kulturelle Bedürfnisse gemäss den genannten Richtli- nien im Grundbetrag von Fr. 1'100.-- pro Monat enthalten sind, - dass die geringfügigen Kosten für den Rega-Gönnerbeitrag von Fr. 2.50 pro Monat ebenfalls aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind, - dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, - dass im weiteren darauf hinzuweisen ist, dass sich das Betreibungsamt hin- sichtlich der Wohnungskosten der Beschwerdeführerin von beinahe Fr. 2'000.-- als grosszügig erwies, indem es der Schuldnerin den gesamten Be- trag anrechnete, ohne sie anzuhalten, innert angemessener Frist diese Kos- ten auf einen für eine Einzelperson angemessenen Betrag (rund Fr. 800.--) zu reduzieren, - dass auch aus diesem Grund festzuhalten ist, dass die Existenzminimumbe- rechnung des Betreibungsamtes keineswegs unangemessen ausgefallen ist,
E. 5 - dass für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden und keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG),
E. 6 erkannt :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. August 2007/kj Schriftlich mitgeteilt am: SKA 07 17 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen und Zinsli Aktuar ad hoc Thöny —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der A, Beschwerdeführerin gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes B vom 29. Mai 2007, mitgeteilt am 4. Juli 2007, in Sachen der G e m e i n d e C, Beschwerdegegnerin, gegen die Be- schwerdeführerin, betreffend Existenzminimum, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 16. Juli 2007 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Gemeinde C vom 27. Juli 2007, in die Vernehm- lassung des Betreibungsamtes B vom 24. Juli 2007 samt mitgereichten Verfahrens- akten sowie in Erwägung,
2 - dass A von der Gemeinde C (Steuerverwaltung) für den Betrag von Fr. 3'191.-- zuzüglich Zinsen und Kosten betrieben wird (Betreibungs-Nr. 206191 des Betreibungsamtes B), - dass das Betreibungsamt am 29. Mai 2007 die Pfändungsurkunde erstellte und diese am 4. Juli 2007 den Parteien zustellte, - dass das Betreibungsamt darin ein Existenzminimum für A von insgesamt Fr. 3'572.40 pro Monat errechnete, - dass A dagegen am 16. Juli 2007 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Be- schwerde einreichte mit den Anträgen, die am 29. Mai 2007 vollzogene Ein- kommenspfändung sei aufzuheben und die bereits erfolgten Lohnpfändun- gen seien ihr zurück zu bezahlen; im weiteren sei festzustellen, dass ihr der- zeitiges Existenzminimum Fr. 5'145.55 betrage, so dass keine Einkommens- pfändung möglich sei, - dass das Betreibungsamt B dazu am 24. Juli 2007 Stellung nahm, - dass die Gemeinde C am 27. Juli 2007 ihre Vernehmlassung einreichte, - dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich vorbringt, ihr Existenzminimum sei vom Betreibungsamt falsch berechnet worden, - dass sie zunächst vorbringt, ihr seien Fahrkosten C-D retour von Fr. 1'300.-- pro Monat für ihren Arbeitsweg anzurechnen und nicht nur die vom Betrei- bungsamt berücksichtigten Fr. 250.-- für die öffentlichen Verkehrsmittel, - dass gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die Kosten eines Automobils für die Fahrten zum Arbeits- platz nur angerechnet werden können, sofern diesem Kompetenzqualität zu kommt, ansonsten lediglich Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentli- cher Verkehrsmittel anzurechnen ist, - dass dem Automobil von A offensichtlich kein Kompetenzcharakter zukommt, so dass lediglich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt werden können,
3 - dass die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel auch ohne weiteres zumutbar ist – wie die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fahrplanauskünfte zeigen –, da nicht glaubhaft und nachgewiesen ist, dass sie regelmässig 10 Stunden im Betrieb arbeitet und jeweils um 19.00 Uhr noch nach E zur Post fahren muss, - dass auch dem Betrieb zuzumuten ist, auf den Arbeitnehmer hinsichtlich Ar- beitsbeginn und Arbeitsschluss eine gewisse Rücksicht zu nehmen, um ihm die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu gestatten, - dass das Betreibungsamt mit der Anrechnung von Fr. 250.-- pro Monat als anteilige Kosten der Jahresgebühr für ein Generalabonnement grosszügig gewesen ist, da ein solches für das gesamtschweizerische Netz nicht not- wendig wäre, sondern ein Bündner Generalabonnement der 2. Klasse für Fr. 1'495.-- pro Jahr bzw. rund Fr. 125.-- pro Monat genügen würde (vgl. die Vernehmlassung der Gemeinde C), - dass die Vorfinanzierung eines solchen Generalabonnements bzw. die allfäl- lige Vereinbarung von Ratenzahlungen für die entsprechenden Kosten zu- mutbar ist, - dass die Beschwerdeführerin im weiteren Fr. 280.-- pro Monat für Mehrkos- ten der auswärtigen Verpflegung angerechnet haben will, - dass gemäss den genannten Richtlinien lediglich allfällige Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung von Fr. 8.-- bis Fr. 10.-- für jede Hauptmahlzeit berücksichtigt werden können, - dass jeglicher Nachweis solcher Mehrkosten fehlt und es der Beschwerde- führerin zuzumuten wäre, die Mittagsverpflegung selber mitzunehmen, - dass der entsprechende Antrag somit abzuweisen ist, - dass die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, die Krankenkassenbei- träge würden pro Monat Fr. 270.30 und nicht Fr. 263.-- betragen, - dass der Betreibungsbeamte in die Existenzminimumberechnung jenen Be- trag aufgenommen hat, welchen die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Ein- vernahme vom 29. Mai 2007 angegeben hat,
4 - dass festzuhalten ist, dass lediglich die Kosten der obligatorischen Kranken- versicherung angerechnet werden können und die Beschwerdeführerin den entsprechenden Versicherungsvertrag nicht eingereicht hat, - dass dieser allenfalls bestehende minimale Unterschied durch den für die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel zuviel angerechneten Betrag ohne weiteres kompensiert wird, - dass Selbstbehalt und Franchise bei der Krankenkasse entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin nicht bedingungslos aufzurechnen sind, son- dern nur dann, wenn glaubhaft ist, dass diese Kosten regelmässig anfallen, - dass dieser Nachweis mit einem einzigen Beleg nicht erbracht ist, - dass gemäss den genannten Richtlinien (Ziff. 8) Zahnarzt- und Apotheker- kosten nur anzurechnen sind, wenn dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen hiefür bevorstehen (vgl. BGE 81 III 15), - dass es auch hier am entsprechenden Nachweis fehlt und die Beschwerde- führerin lediglich zwei relativ bescheidene Zahnarztrechnungen einreicht und nur geringfügige Apothekerkosten ausweist, - dass die Auslagen für kulturelle Bedürfnisse gemäss den genannten Richtli- nien im Grundbetrag von Fr. 1'100.-- pro Monat enthalten sind, - dass die geringfügigen Kosten für den Rega-Gönnerbeitrag von Fr. 2.50 pro Monat ebenfalls aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind, - dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, - dass im weiteren darauf hinzuweisen ist, dass sich das Betreibungsamt hin- sichtlich der Wohnungskosten der Beschwerdeführerin von beinahe Fr. 2'000.-- als grosszügig erwies, indem es der Schuldnerin den gesamten Be- trag anrechnete, ohne sie anzuhalten, innert angemessener Frist diese Kos- ten auf einen für eine Einzelperson angemessenen Betrag (rund Fr. 800.--) zu reduzieren, - dass auch aus diesem Grund festzuhalten ist, dass die Existenzminimumbe- rechnung des Betreibungsamtes keineswegs unangemessen ausgefallen ist,
5 - dass für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden und keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG),
6 erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: