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SKA 2007 13

Betreibungsamt Ilanz (inaktiv ab 01.07.2010)

Graubünden · 2007-08-27 · Deutsch GR
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Konkursandrohung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 - dass D gegen die A am 11. Januar 2007 beim Betreibungsamt B für den Betrag von Fr. 28'190.-- sowie Fr. 8'341.--zuzüglich Zinsen die Betreibung eingeleitet hat, - dass dem Schuldner am 2. Mai 2007 nach durchgeführtem Rechtsöffnungs- verfahren die Konkursandrohung zugestellt wurde (Betreibungs-Nr. 207019), - dass die A dagegen am 16. Mai 2007 bei der „Aufsichtsbehörde B“ Be- schwerde einreichte, welche dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubün- den am 23. Mai 2007 zuständigkeitshalber samt Verfahrensakten übermittelt wurde, - dass die Beschwerdeführerin darin ausführte, sie erhebe „im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäss Art. 17 SchKG und im Sinne der Rechts- verweigerung resp. Rechtsverzögerungen Beschwerde“; sie erachte die Ver- fügung den Verhältnissen nicht angemessen und die Zinsberechnungen seien nicht korrekt festgehalten; in den nächsten Tagen werde die Begrün- dung und ein entsprechender Lösungsvorschlag nachgereicht, - dass eine Begründung der Beschwerde innert der Beschwerdefrist nicht nachgereicht wurde, - dass gemäss Art. 20 a Abs. 3 SchKG die Kantone das Verfahren regeln, - dass gemäss Art. 23 Abs. 5 GVV zum SchKG die Bestimmungen über das kantonale Verfahren in Verwaltungssachen sinngemäss anwendbar sind, - dass gemäss Art. 33 Abs. 1 VRG Rechtschriften einen Antrag und eine Be- gründung zu enthalten haben, - dass die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, da sie weder einen hinreichenden Antrag noch eine Begründung enthält, - dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, - dass gemäss Art. 61 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden dürfen,

E. 3 erkannt :

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. August 2007/kj Schriftlich mitgeteilt am: SKA 07 13 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen und Zinsli Aktuar ad hoc Thöny —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der A, p. Adr. C, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen die Konkursandrohung des Betreibungsamtes B vom 2. Mai 2007, in Sachen des D, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Oeh- ler, Segantinistrasse 21, 9008 St. Gallen, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Konkursandrohung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 16. Mai 2007, in die vom Betrei- bungsamt B zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

2 - dass D gegen die A am 11. Januar 2007 beim Betreibungsamt B für den Betrag von Fr. 28'190.-- sowie Fr. 8'341.--zuzüglich Zinsen die Betreibung eingeleitet hat, - dass dem Schuldner am 2. Mai 2007 nach durchgeführtem Rechtsöffnungs- verfahren die Konkursandrohung zugestellt wurde (Betreibungs-Nr. 207019), - dass die A dagegen am 16. Mai 2007 bei der „Aufsichtsbehörde B“ Be- schwerde einreichte, welche dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubün- den am 23. Mai 2007 zuständigkeitshalber samt Verfahrensakten übermittelt wurde, - dass die Beschwerdeführerin darin ausführte, sie erhebe „im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäss Art. 17 SchKG und im Sinne der Rechts- verweigerung resp. Rechtsverzögerungen Beschwerde“; sie erachte die Ver- fügung den Verhältnissen nicht angemessen und die Zinsberechnungen seien nicht korrekt festgehalten; in den nächsten Tagen werde die Begrün- dung und ein entsprechender Lösungsvorschlag nachgereicht, - dass eine Begründung der Beschwerde innert der Beschwerdefrist nicht nachgereicht wurde, - dass gemäss Art. 20 a Abs. 3 SchKG die Kantone das Verfahren regeln, - dass gemäss Art. 23 Abs. 5 GVV zum SchKG die Bestimmungen über das kantonale Verfahren in Verwaltungssachen sinngemäss anwendbar sind, - dass gemäss Art. 33 Abs. 1 VRG Rechtschriften einen Antrag und eine Be- gründung zu enthalten haben, - dass die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, da sie weder einen hinreichenden Antrag noch eine Begründung enthält, - dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, - dass gemäss Art. 61 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden dürfen,

3 erkannt : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar: