Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 2. Oktober 2006, in die Vernehm- lassung des Betreibungsamtes C. vom 11. Oktober 2006 samt mitgereichten Ver- fahrensakten, in die Stellungnahme der Gläubigerin vom 13. Oktober 2006 sowie in Erwägung, – dass die B. am 26. Januar 2006 beim Betreibungsamt C. gegen A. ein Betrei- bungsbegehren mit einer Forderungssumme von Fr. 2 Mio. zuzüglich Zinsen und Kosten gestellt hat, – dass der entsprechende Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt C. am 2. Fe- bruar 2006 zugestellt wurde (Betreibungs Nr. 2060094) und dagegen kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, – dass am 27. Februar 2006 von der Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren ge- stellt wurde, – dass die B. am 21. August 2006 beim Betreibungsamt C. das Verwertungsbe- gehren eingereicht hat und dieses am 28. August 2006 der Schuldnerin mit- geteilt wurde, – dass das Betreibungsamt C. im Kantonsamtsblatt vom 21. September 2006 die betreibungsamtliche Grundstücksteigerung, welche auf den 8. Dezember 2006, 14.00 Uhr, festgesetzt worden ist, publizierte, – dass darin eine betreibungsamtliche Schätzung von Fr. 2'933'800.-- für die Lie- genschaft Parzelle Nr. 407 in C. aufgeführt war, – dass die Schuldnerin am 2. Oktober 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Begehren um Neuschätzung stellte, – dass weder das Betreibungsamt C. noch die Gläubigerin dagegen grundsätz- liche Einwendungen erheben, – dass gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG jeder Beteiligte berechtigt ist, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlan- gen,
E. 4 – dass eine neue Schätzung somit ohne Erfüllung besonderer Voraussetzungen verlangt werden kann, sofern die Kosten für die Neuschätzung rechtzeitig vor- geschossen werden, – dass dem Begehren somit grundsätzlich stattzugeben ist, – dass mit der Neuschätzung die kantonale Schätzungskommission 1 betraut wird, welche auf Anfrage am 16. Oktober 2006 einen voraussichtlichen Kos- tenaufwand von Fr. 2'500.-- bekannt gab, – dass der Kostenvorschuss für die Neuschätzung somit auf Fr. 2'500.-- festzu- setzen ist, – dass der Schuldnerin eine Frist bis zum 30. Oktober 2006 angesetzt wird, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, – dass ihr gleichzeitig angedroht wird, dass die Anordnung der Neuschätzung hinfällig wird, sofern der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig eingeht, – dass für diesen Entscheid keine Kosten erhoben werden und in diesem Ver- fahren auch keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen wer- den können (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG),
E. 5 erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass bei der kantonalen Schät- zungskommission 1 eine Neuschätzung der zu verwertenden Liegenschaft Parzelle Nr. 407, Plan 5, in C. in Auftrag gegeben wird.
- Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin wird verpflichtet, bis zum 30. Okto- ber 2006 mit beiliegendem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss für die Neuschätzung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Geht der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig ein, wird die Anordnung der Neuschätzung hinfällig.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Oktober 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 06 24 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Bun- desgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2006 (7B.195/2006) nicht eingetreten.) Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett-Murer und Vital Aktuarin ad hoc Vanoni —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Peyer, Post- fach 7678, Löwenstrasse 17, 8023 Zürich, gegen die Publikation der amtlichen Grunstücksteigerung vom 21. September 2006 in Sa- chen der B ., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Frick, Advocatur Seeger, Frick & Partner, Kirchstrasse 6, 9494 Schaan, gegen die Be- schwerdeführerin, betreffend Schätzung,
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3 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 2. Oktober 2006, in die Vernehm- lassung des Betreibungsamtes C. vom 11. Oktober 2006 samt mitgereichten Ver- fahrensakten, in die Stellungnahme der Gläubigerin vom 13. Oktober 2006 sowie in Erwägung, – dass die B. am 26. Januar 2006 beim Betreibungsamt C. gegen A. ein Betrei- bungsbegehren mit einer Forderungssumme von Fr. 2 Mio. zuzüglich Zinsen und Kosten gestellt hat, – dass der entsprechende Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt C. am 2. Fe- bruar 2006 zugestellt wurde (Betreibungs Nr. 2060094) und dagegen kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, – dass am 27. Februar 2006 von der Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren ge- stellt wurde, – dass die B. am 21. August 2006 beim Betreibungsamt C. das Verwertungsbe- gehren eingereicht hat und dieses am 28. August 2006 der Schuldnerin mit- geteilt wurde, – dass das Betreibungsamt C. im Kantonsamtsblatt vom 21. September 2006 die betreibungsamtliche Grundstücksteigerung, welche auf den 8. Dezember 2006, 14.00 Uhr, festgesetzt worden ist, publizierte, – dass darin eine betreibungsamtliche Schätzung von Fr. 2'933'800.-- für die Lie- genschaft Parzelle Nr. 407 in C. aufgeführt war, – dass die Schuldnerin am 2. Oktober 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Begehren um Neuschätzung stellte, – dass weder das Betreibungsamt C. noch die Gläubigerin dagegen grundsätz- liche Einwendungen erheben, – dass gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG jeder Beteiligte berechtigt ist, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlan- gen,
4 – dass eine neue Schätzung somit ohne Erfüllung besonderer Voraussetzungen verlangt werden kann, sofern die Kosten für die Neuschätzung rechtzeitig vor- geschossen werden, – dass dem Begehren somit grundsätzlich stattzugeben ist, – dass mit der Neuschätzung die kantonale Schätzungskommission 1 betraut wird, welche auf Anfrage am 16. Oktober 2006 einen voraussichtlichen Kos- tenaufwand von Fr. 2'500.-- bekannt gab, – dass der Kostenvorschuss für die Neuschätzung somit auf Fr. 2'500.-- festzu- setzen ist, – dass der Schuldnerin eine Frist bis zum 30. Oktober 2006 angesetzt wird, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, – dass ihr gleichzeitig angedroht wird, dass die Anordnung der Neuschätzung hinfällig wird, sofern der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig eingeht, – dass für diesen Entscheid keine Kosten erhoben werden und in diesem Ver- fahren auch keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen wer- den können (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG),
5 erkannt: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass bei der kantonalen Schät- zungskommission 1 eine Neuschätzung der zu verwertenden Liegenschaft Parzelle Nr. 407, Plan 5, in C. in Auftrag gegeben wird. 2. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin wird verpflichtet, bis zum 30. Okto- ber 2006 mit beiliegendem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss für die Neuschätzung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Geht der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig ein, wird die Anordnung der Neuschätzung hinfällig. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: