Steigerungsabrechnung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. Mai 2006, in die Stellung- nahme des Betreibungsamtes B. vom 31. Mai 2006 samt mitgereichten Verfahrens- akten, in die Vernehmlassung der A. AG vom 26. Juni 2006 sowie in Erwägung, – dass das Betreibungsamt B. in der Betreibung gegen die Z. AG die Versteige- rung der Liegenschaft Parzelle Nr. 201, Plan 3, in B. auf den 4. April 2003 ansetzte, – dass die unangefochten gebliebenen Steigerungsbedingungen vom 21. Fe- bruar 2003 in Ziff. 11 b die Klausel enthielten, dass die im Zeitpunkt der Ver- steigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufge- führten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Brandassecuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), ferner die laufenden öffentlich-rechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhrwesen usw. ohne Abrechnung am Zuschlagspreis vom Ersteigerer zu übernehmen beziehungsweise bar zu bezahlen seien, – dass in der Folge die erwähnte Liegenschaft von der A. AG für den Betrag von Fr. 420'000 ersteigert wurde, – dass das Betreibungsamt B. am 30. Juni 2003 die Steigerungsabrechnung er- stellte, welche ebenfalls unangefochten blieb, – dass die Steuerverwaltung Graubünden am 23. Februar 2005 gegen die A. AG eine Pfandrechtsverfügung erliess und ein unmittelbares gesetzliches Pfand- recht für die kantonale Wertzuwachssteuer im Gesamtbetrag von Fr. 24'430.-
- geltend machte, – dass die Steuerverwaltung Graubünden eine dagegen von der A. AG erho- bene Einsprache am 21. Juni 2005 abwies, – dass die A. AG in der Folge den verlangten Steuerbetrag bezahlte und ansch- liessend an das Betreibungsamt B. mit einer Ersatzforderung in gleicher Höhe gelangte, – dass diese Forderung damit begründet wurde, dass dieser Betrag entgegen den Steigerungsbedingungen der Ersteigererin überbunden worden sei,
E. 3 – dass das Betreibungsamt B. am 3. Mai 2006 eine neue Steigerungsabrech- nung erliess und der C. (neu offenbar D.) den Betrag von Fr. 24'430.-- gemäss Pfandrechtsverfügung überband, – dass zur Begründung ausgeführt wurde, dass die anfallenden Grundstückge- winnsteuern als Kosten der Verwertung im Sinne von Art. 157 Abs. 1 SchKG zu betrachten und vom Bruttoerlös abzuziehen seien, bevor der Nettoerlös an die Gläubiger verteilt werde (BGE 122 III 246), – dass im weiteren darauf hingewiesen wurde, dass das Betreibungsamt den durch offensichtlichen Irrtum unterlassenen Abzug von Verwertungs- und Ver- teilungskosten vom Steigerungserlös noch nachträglich berichtigen dürfe, – dass die X. dagegen am 11. Mai 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren, die neue Steigerungsabrechnung sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung von Fr. 24'430.-- zu befreien, – dass das Betreibungsamt B. am 31. Mai 2006 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass auch die A. AG zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und diese am
26. Juni 2006 eingereicht wurde, – dass im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass das Betreibungsamt B. am 3. Mai 2006 auf die von ihm am 30. Juni 2003 erlassene und in Rechtskraft erwachsene Steigerungsabrechnung zurückgekommen ist und diese berich- tigt hat, – dass ein Betreibungsamt eine von ihm getroffene Verfügung selber nur so- lange wieder aufheben oder teilweise abändern kann, als die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist, und eine spätere Abänderung nur möglich ist, wenn sich die Verfügung als nichtig erweist (BGE 97 III 3, 88 III 12; Cometta, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 60 zu Art. 17 SchKG), – dass ein Zurückkommen des Betreibungsamtes auf eine erlassene Verfügung im weiteren dann gestattet ist, wenn es um die blosse Berichtigung von Kanz-
E. 4 leifehlern (Schreib- und Rechnungsfehler) geht (Lorandi, Betreibungsrechtli- che Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 301 zu Art. 17 SchKG; vgl. auch BlSchK 94 [1980], S. 117), – dass es im vorliegenden Fall offensichtlich nicht um die blosse Korrektur eines Kanzleifehlers geht, da das Betreibungsamt nämlich die Grundlagen der Be- rechnung selbst änderte und die Grundstückgewinnsteuern neu zu den Kosten der Verwertung im Sinne von Art. 157 Abs. 1 SchKG schlug, – dass auch keine irrtümliche Umsetzung der Steigerungsbedingungen vorliegt, da diese in Ziff. 11 lit. b ausdrücklich vorsahen, dass die im Zeitpunkt der Ver- steigerung noch nicht fälligen Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht von der Ersteigererin zu tragen seien, – dass für die auf die Grundstücke entfallenden Wertzuwachssteuern gemäss Art. 131 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB ein gesetzliches Pfandrecht besteht, – dass entgegen der Auffassung der A. AG die an dieser Stelle in Klammern erwähnten Brandassecuranzsteuern und Liegenschafssteuern blosse Bei- spiele für Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht darstellen, – dass die erwähnte Bestimmung in den Steigerungsbedingungen bezogen auf die Grundstückgewinnsteuer wohl der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 157 SchKG widerspricht, welche vorsieht, dass die Grundstückgewinnsteuern bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung als Kosten der Verwertung im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung zu betrachten und demzufolge vom Brut- toerlös abzuziehen und zu bezahlen seien, bevor der Nettoerlös an die Gläu- biger verteilt wird (BGE 122 III 246, 120 III 128), – dass im jetzigen Zeitpunkt dieser Bundesgerichtspraxis nur dann noch Rech- nung getragen werden könnte, wenn sich die entsprechende Bestimmung in den Steigerungsbedingungen und deren Umsetzung in der Steigerungsab- rechnung vom 30. Juni 2003 als nichtig erwiesen, – dass die Nichtigkeit der erwähnten Bestimmung der Steigerungsbedingungen und der ersten Steigerungsabrechnung weder vom Betreibungsamt noch von der A. AG geltend gemacht wird,
E. 5 – dass gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG Verfügungen nur dann nichtig sind, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Inter- esse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, – dass eine Gesetzesverletzung nur dann zur Nichtigkeit einer Handlung führt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus dem Sinn und Zweck der fraglichen Norm ergibt; dass heisst, dass Nichtigkeit nur ausnahms- weise anzunehmen ist, wenn nach den Umständen das System der Anfecht- barkeit nicht den notwendigen Schutz verleiht, – dass materiell-rechtliche Mängel nur in seltenen Fällen zur Nichtigkeit eines Entscheids führen (vgl. dazu Cometta, a.a.O., N 9 zu Art. 22 SchKG), – dass diese Voraussetzungen vorliegendenfalls nicht gegeben sind, – dass das Betreibungsamt B. somit zu Unrecht am 3. Mai 2006 die Steigerungs- abrechnung abgeändert hat, so dass diese neue Abrechnung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist, – dass es somit bei der Steigerungsabrechnung vom 30. Juni 2003 bleibt, – dass das Betreibungsamt B. somit in richtiger Umsetzung der Steigerungsbe- dingungen die Grundstückgewinnsteuern nicht als Kosten der Verwertung be- handelte und die Ersteigererin dafür einzustehen hat, – dass unter diesen Umständen der weitere Antrag der Beschwerdeführerin, der bestrittene Betrag sei als Versicherungsfall des Betreibungsamtes B. abzu- rechnen, obsolet wird und die Aufsichtsbehörde darüber in diesem Verfahren ohnehin nicht entscheiden könnte, – dass gemäss Art. 20 a SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG auch keine Par- teientschädigungen zugesprochen werden dürfen,
E. 6 erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die neue Steigerungsabrech- nung des Betreibungsamtes B. vom 3. Mai 2006 in der Betreibung Nr. 2020208 aufgehoben wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 4. Juli 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 06 11 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Tomaschett Aktuarin ad hoc Vanoni —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . , Beschwerdeführerin, gegen die Steigerungsabrechnung des Betreibungsamtes B. vom 3. Mai 2006, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Z . A G , Beschwerdegegnerin, betreffend Steigerungsabrechnung,
2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. Mai 2006, in die Stellung- nahme des Betreibungsamtes B. vom 31. Mai 2006 samt mitgereichten Verfahrens- akten, in die Vernehmlassung der A. AG vom 26. Juni 2006 sowie in Erwägung, – dass das Betreibungsamt B. in der Betreibung gegen die Z. AG die Versteige- rung der Liegenschaft Parzelle Nr. 201, Plan 3, in B. auf den 4. April 2003 ansetzte, – dass die unangefochten gebliebenen Steigerungsbedingungen vom 21. Fe- bruar 2003 in Ziff. 11 b die Klausel enthielten, dass die im Zeitpunkt der Ver- steigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufge- führten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Brandassecuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), ferner die laufenden öffentlich-rechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhrwesen usw. ohne Abrechnung am Zuschlagspreis vom Ersteigerer zu übernehmen beziehungsweise bar zu bezahlen seien, – dass in der Folge die erwähnte Liegenschaft von der A. AG für den Betrag von Fr. 420'000 ersteigert wurde, – dass das Betreibungsamt B. am 30. Juni 2003 die Steigerungsabrechnung er- stellte, welche ebenfalls unangefochten blieb, – dass die Steuerverwaltung Graubünden am 23. Februar 2005 gegen die A. AG eine Pfandrechtsverfügung erliess und ein unmittelbares gesetzliches Pfand- recht für die kantonale Wertzuwachssteuer im Gesamtbetrag von Fr. 24'430.-
- geltend machte, – dass die Steuerverwaltung Graubünden eine dagegen von der A. AG erho- bene Einsprache am 21. Juni 2005 abwies, – dass die A. AG in der Folge den verlangten Steuerbetrag bezahlte und ansch- liessend an das Betreibungsamt B. mit einer Ersatzforderung in gleicher Höhe gelangte, – dass diese Forderung damit begründet wurde, dass dieser Betrag entgegen den Steigerungsbedingungen der Ersteigererin überbunden worden sei,
3 – dass das Betreibungsamt B. am 3. Mai 2006 eine neue Steigerungsabrech- nung erliess und der C. (neu offenbar D.) den Betrag von Fr. 24'430.-- gemäss Pfandrechtsverfügung überband, – dass zur Begründung ausgeführt wurde, dass die anfallenden Grundstückge- winnsteuern als Kosten der Verwertung im Sinne von Art. 157 Abs. 1 SchKG zu betrachten und vom Bruttoerlös abzuziehen seien, bevor der Nettoerlös an die Gläubiger verteilt werde (BGE 122 III 246), – dass im weiteren darauf hingewiesen wurde, dass das Betreibungsamt den durch offensichtlichen Irrtum unterlassenen Abzug von Verwertungs- und Ver- teilungskosten vom Steigerungserlös noch nachträglich berichtigen dürfe, – dass die X. dagegen am 11. Mai 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren, die neue Steigerungsabrechnung sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung von Fr. 24'430.-- zu befreien, – dass das Betreibungsamt B. am 31. Mai 2006 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass auch die A. AG zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und diese am
26. Juni 2006 eingereicht wurde, – dass im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass das Betreibungsamt B. am 3. Mai 2006 auf die von ihm am 30. Juni 2003 erlassene und in Rechtskraft erwachsene Steigerungsabrechnung zurückgekommen ist und diese berich- tigt hat, – dass ein Betreibungsamt eine von ihm getroffene Verfügung selber nur so- lange wieder aufheben oder teilweise abändern kann, als die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist, und eine spätere Abänderung nur möglich ist, wenn sich die Verfügung als nichtig erweist (BGE 97 III 3, 88 III 12; Cometta, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 60 zu Art. 17 SchKG), – dass ein Zurückkommen des Betreibungsamtes auf eine erlassene Verfügung im weiteren dann gestattet ist, wenn es um die blosse Berichtigung von Kanz-
4 leifehlern (Schreib- und Rechnungsfehler) geht (Lorandi, Betreibungsrechtli- che Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 301 zu Art. 17 SchKG; vgl. auch BlSchK 94 [1980], S. 117), – dass es im vorliegenden Fall offensichtlich nicht um die blosse Korrektur eines Kanzleifehlers geht, da das Betreibungsamt nämlich die Grundlagen der Be- rechnung selbst änderte und die Grundstückgewinnsteuern neu zu den Kosten der Verwertung im Sinne von Art. 157 Abs. 1 SchKG schlug, – dass auch keine irrtümliche Umsetzung der Steigerungsbedingungen vorliegt, da diese in Ziff. 11 lit. b ausdrücklich vorsahen, dass die im Zeitpunkt der Ver- steigerung noch nicht fälligen Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht von der Ersteigererin zu tragen seien, – dass für die auf die Grundstücke entfallenden Wertzuwachssteuern gemäss Art. 131 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB ein gesetzliches Pfandrecht besteht, – dass entgegen der Auffassung der A. AG die an dieser Stelle in Klammern erwähnten Brandassecuranzsteuern und Liegenschafssteuern blosse Bei- spiele für Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht darstellen, – dass die erwähnte Bestimmung in den Steigerungsbedingungen bezogen auf die Grundstückgewinnsteuer wohl der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 157 SchKG widerspricht, welche vorsieht, dass die Grundstückgewinnsteuern bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung als Kosten der Verwertung im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung zu betrachten und demzufolge vom Brut- toerlös abzuziehen und zu bezahlen seien, bevor der Nettoerlös an die Gläu- biger verteilt wird (BGE 122 III 246, 120 III 128), – dass im jetzigen Zeitpunkt dieser Bundesgerichtspraxis nur dann noch Rech- nung getragen werden könnte, wenn sich die entsprechende Bestimmung in den Steigerungsbedingungen und deren Umsetzung in der Steigerungsab- rechnung vom 30. Juni 2003 als nichtig erwiesen, – dass die Nichtigkeit der erwähnten Bestimmung der Steigerungsbedingungen und der ersten Steigerungsabrechnung weder vom Betreibungsamt noch von der A. AG geltend gemacht wird,
5 – dass gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG Verfügungen nur dann nichtig sind, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Inter- esse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, – dass eine Gesetzesverletzung nur dann zur Nichtigkeit einer Handlung führt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus dem Sinn und Zweck der fraglichen Norm ergibt; dass heisst, dass Nichtigkeit nur ausnahms- weise anzunehmen ist, wenn nach den Umständen das System der Anfecht- barkeit nicht den notwendigen Schutz verleiht, – dass materiell-rechtliche Mängel nur in seltenen Fällen zur Nichtigkeit eines Entscheids führen (vgl. dazu Cometta, a.a.O., N 9 zu Art. 22 SchKG), – dass diese Voraussetzungen vorliegendenfalls nicht gegeben sind, – dass das Betreibungsamt B. somit zu Unrecht am 3. Mai 2006 die Steigerungs- abrechnung abgeändert hat, so dass diese neue Abrechnung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist, – dass es somit bei der Steigerungsabrechnung vom 30. Juni 2003 bleibt, – dass das Betreibungsamt B. somit in richtiger Umsetzung der Steigerungsbe- dingungen die Grundstückgewinnsteuern nicht als Kosten der Verwertung be- handelte und die Ersteigererin dafür einzustehen hat, – dass unter diesen Umständen der weitere Antrag der Beschwerdeführerin, der bestrittene Betrag sei als Versicherungsfall des Betreibungsamtes B. abzu- rechnen, obsolet wird und die Aufsichtsbehörde darüber in diesem Verfahren ohnehin nicht entscheiden könnte, – dass gemäss Art. 20 a SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG auch keine Par- teientschädigungen zugesprochen werden dürfen,
6 erkannt: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die neue Steigerungsabrech- nung des Betreibungsamtes B. vom 3. Mai 2006 in der Betreibung Nr. 2020208 aufgehoben wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: