Retention | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 18. Juli 2005, in die Ver-
nehmlassung der Z. AG vom 26. Juli 2005, in die Vernehmlassung des Betreibungs-
amtes Trins vom 3. August 2005 samt mitgereichten Akten sowie in Erwägung,
–
dass die Z. AG am 22. Juni 2005 beim Betreibungsamt Trins gegen X. ein
Begehren um Rentention der beweglichen Sachen in der Wohnung des Ge-
suchsgegners in A., gestellt hat,
–
dass das Betreibungsamt Trins am 24. Juni 2005 die Retention vollzog und im
Retentionsverzeichnis - soweit ersichtlich - sämtliche Einrichtungsge-
genstände der besagten Wohnung aufnahm,
–
dass X. dagegen am 19. Juli 2005 (Datum des Poststempels) Beschwerde
beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs einreichte,
–
dass er dabei insbesondere geltend machte, dass er die Retentionsurkunde
vom 27. Juni 2005 am 8. Juli 2005 in Empfang genommen habe, und rügte,
dass es sich bei den retinierten Gegenständen um seinen persönlichen Haus-
rat handle, der nicht „gepfändet“ werden könne,
–
dass die Z. AG in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2005 ausführte, das Re-
tentionsbegehren sei gestellt worden, da der Schuldner die Beiträge an die
Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht mehr bezahlt habe,
–
dass das Betreibungsamt Trins in seiner Vernehmlassung vom 3. August 2005
ausführte, X. halte sich nur selten in A. auf und sei in B. Eigentümer einer 5 ½-
und einer 1 ½-Zimmerwohnung, so dass davon ausgegangen worden sei,
dass sein Hauptwohnsitz in B. sei und in A. sich lediglich der Zweitwohnsitz
befinde,
–
dass X. am 10. August 2005 aufgefordert wurde, Belege über seine Wohnsitz-
verhältnisse einzureichen,
–
dass der Beschwerdeführer am 15. August 2005 eine Wohnsitzbescheinigung
der Gemeindeverwaltung A. einreichte, wonach er seit 6. Februar 2004 in A.
angemeldet und dort wohnhaft sei,
E. 3 – dass das Retentionsverzeichnis am 27. Juni 2005 X. zugestellt wurde und er geltend macht, dass er dieses erst am 8. Juli 2005 in der Strafanstalt Sennhof in Empfang genommen habe, – dass er gleichentags eine Beschwerde verfasst und diese an das Betreibungs- amt Trins zugestellt hat, – dass das Betreibungsamt Trins diese Beschwerde am 13. Juli 2005 dem Be- schwerdeführer zurückschickte mit dem Hinweis, dass diese bei der Aufsichts- behörde einzureichen sei, – dass die Einreichung der Beschwerde beim Betreibungsamt aber als rechtzei- tig anzusehen ist, da das Betreibungsamt diese an die Aufsichtsbehörde hätte weiterleiten sollen, – dass die Rechtzeitigkeit sich aber auch aus Art. 60 SchKG ergibt, – dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist, – dass gemäss Art. 712 k ZGB die Stockwerkeigentümergemeinschaft für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen an den bewegli- chen Sachen, die sich in den Räumen eines Stockwerkeigentümers befinden und zu deren Einrichtung und Benutzung gehören, ein Retentionsrecht wie ein Vermieter hat, – dass gemäss Art. 268 Abs. 3 OR das Retentionsrecht an Sachen, die durch die Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten, ausgeschlossen ist, – dass damit auf Art. 92 SchKG verwiesen wird, wonach gemäss dessen Ziff. 1 die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände, wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegli- che Sachen unpfändbar sind, soweit sie unentbehrlich sind, – dass im weiteren Art. 92 Abs. 2 SchKG zu beachten ist, wonach Gegenstände, bei denen von vorneherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Ver- wertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, nicht gepfändet werden dürfen (aber mit der Schätzungs- summe in der Retentionsurkunde vorzumerken sind),
E. 4 – dass der Betreibungsbeamte die Befugnis hat zu entscheiden, ob ein Gegen- stand wegen Unpfändbarkeit nicht in die Retentionsurkunde aufzunehmen ist (BGE 82 III 79 E. 2, 90 III 101 E. 1), – dass in der Retentionsurkunde zweifellos Gegenstände des Wohnungsinven- tars aufgenommen wurden, welche grundsätzlich Kompetenzgut des Schuld- ners darstellen, – dass das Betreibungsamt indessen geltend macht, dass dies lediglich Woh- nungsinventar des Zweitwohnsitzes des Schuldners sei, – dass aufgrund der Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde A. indessen fest- steht, dass der Schuldner in A. ordnungsgemäss angemeldet und dort wohn- haft ist, – dass unter diesen Umständen unter Berücksichtigung von Art. 92 SchKG zu prüfen ist, welche Gegenstände des Wohnungsinventars überhaupt pfändbar sind, und die zum Kompetenzgut des Schuldners gehörenden Sachen von vor- neherein von der Retention auszunehmen sind, – dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, das Retentionsverzeichnis auf- zuheben und die Sache zur neuen Prüfung und allfälligen Retention an das Betreibungsamt Trins zurückzuweisen ist, – dass gemäss Art. 20 a SchKG für dieses Verfahren keine Kosten erhoben wer- den,
E. 5 erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Retentionsurkunde vom 24. Juni 2005 aufgehoben und die Sache zur neuen Durchführung der Retention im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt Trins zurückgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. August 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 05 23 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Vital Aktuar ad hoc Hitz —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen das Retentionsverzeichnis des Betreibungsamtes Trins vom 24. Juni 2005, mitge- teilt am 27. Juni 2005, in Sachen der Z . A G, Gläubigerin und Beschwerdegegne- rin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Retention,
2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 18. Juli 2005, in die Ver- nehmlassung der Z. AG vom 26. Juli 2005, in die Vernehmlassung des Betreibungs- amtes Trins vom 3. August 2005 samt mitgereichten Akten sowie in Erwägung, – dass die Z. AG am 22. Juni 2005 beim Betreibungsamt Trins gegen X. ein Begehren um Rentention der beweglichen Sachen in der Wohnung des Ge- suchsgegners in A., gestellt hat, – dass das Betreibungsamt Trins am 24. Juni 2005 die Retention vollzog und im Retentionsverzeichnis - soweit ersichtlich - sämtliche Einrichtungsge- genstände der besagten Wohnung aufnahm, – dass X. dagegen am 19. Juli 2005 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte, – dass er dabei insbesondere geltend machte, dass er die Retentionsurkunde vom 27. Juni 2005 am 8. Juli 2005 in Empfang genommen habe, und rügte, dass es sich bei den retinierten Gegenständen um seinen persönlichen Haus- rat handle, der nicht „gepfändet“ werden könne, – dass die Z. AG in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2005 ausführte, das Re- tentionsbegehren sei gestellt worden, da der Schuldner die Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht mehr bezahlt habe, – dass das Betreibungsamt Trins in seiner Vernehmlassung vom 3. August 2005 ausführte, X. halte sich nur selten in A. auf und sei in B. Eigentümer einer 5 ½- und einer 1 ½-Zimmerwohnung, so dass davon ausgegangen worden sei, dass sein Hauptwohnsitz in B. sei und in A. sich lediglich der Zweitwohnsitz befinde, – dass X. am 10. August 2005 aufgefordert wurde, Belege über seine Wohnsitz- verhältnisse einzureichen, – dass der Beschwerdeführer am 15. August 2005 eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeindeverwaltung A. einreichte, wonach er seit 6. Februar 2004 in A. angemeldet und dort wohnhaft sei,
3 – dass das Retentionsverzeichnis am 27. Juni 2005 X. zugestellt wurde und er geltend macht, dass er dieses erst am 8. Juli 2005 in der Strafanstalt Sennhof in Empfang genommen habe, – dass er gleichentags eine Beschwerde verfasst und diese an das Betreibungs- amt Trins zugestellt hat, – dass das Betreibungsamt Trins diese Beschwerde am 13. Juli 2005 dem Be- schwerdeführer zurückschickte mit dem Hinweis, dass diese bei der Aufsichts- behörde einzureichen sei, – dass die Einreichung der Beschwerde beim Betreibungsamt aber als rechtzei- tig anzusehen ist, da das Betreibungsamt diese an die Aufsichtsbehörde hätte weiterleiten sollen, – dass die Rechtzeitigkeit sich aber auch aus Art. 60 SchKG ergibt, – dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist, – dass gemäss Art. 712 k ZGB die Stockwerkeigentümergemeinschaft für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen an den bewegli- chen Sachen, die sich in den Räumen eines Stockwerkeigentümers befinden und zu deren Einrichtung und Benutzung gehören, ein Retentionsrecht wie ein Vermieter hat, – dass gemäss Art. 268 Abs. 3 OR das Retentionsrecht an Sachen, die durch die Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten, ausgeschlossen ist, – dass damit auf Art. 92 SchKG verwiesen wird, wonach gemäss dessen Ziff. 1 die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände, wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegli- che Sachen unpfändbar sind, soweit sie unentbehrlich sind, – dass im weiteren Art. 92 Abs. 2 SchKG zu beachten ist, wonach Gegenstände, bei denen von vorneherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Ver- wertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, nicht gepfändet werden dürfen (aber mit der Schätzungs- summe in der Retentionsurkunde vorzumerken sind),
4 – dass der Betreibungsbeamte die Befugnis hat zu entscheiden, ob ein Gegen- stand wegen Unpfändbarkeit nicht in die Retentionsurkunde aufzunehmen ist (BGE 82 III 79 E. 2, 90 III 101 E. 1), – dass in der Retentionsurkunde zweifellos Gegenstände des Wohnungsinven- tars aufgenommen wurden, welche grundsätzlich Kompetenzgut des Schuld- ners darstellen, – dass das Betreibungsamt indessen geltend macht, dass dies lediglich Woh- nungsinventar des Zweitwohnsitzes des Schuldners sei, – dass aufgrund der Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde A. indessen fest- steht, dass der Schuldner in A. ordnungsgemäss angemeldet und dort wohn- haft ist, – dass unter diesen Umständen unter Berücksichtigung von Art. 92 SchKG zu prüfen ist, welche Gegenstände des Wohnungsinventars überhaupt pfändbar sind, und die zum Kompetenzgut des Schuldners gehörenden Sachen von vor- neherein von der Retention auszunehmen sind, – dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, das Retentionsverzeichnis auf- zuheben und die Sache zur neuen Prüfung und allfälligen Retention an das Betreibungsamt Trins zurückzuweisen ist, – dass gemäss Art. 20 a SchKG für dieses Verfahren keine Kosten erhoben wer- den,
5 erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Retentionsurkunde vom 24. Juni 2005 aufgehoben und die Sache zur neuen Durchführung der Retention im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt Trins zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: