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SKA 2004 30

Kreispräsident Ramosch

Graubünden · 2004-08-23 · Deutsch GR
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Auszahlung von Betreibungserlösen | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 samt Verfahrensakten, in die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 5. Au- gust 2004 samt mitgereichten Akten sowie in Erwägung, - dass A. X. ihren früheren Ehemann B. X. für zahlreiche hohe Forderungen betreibt, - dass das Betreibungsamt Klosters in der Folge die Liegenschaft-Nr. ZZZ., Plan YYY., des Grundbuches der Gemeinde C. mit einem Schätzungswert von Fr. 4'671'000.-- pfändete (Pfändungsurkunde vom 10. Dezember 2003 sowie Pfändungsurkunde vom 29. Januar 2004), - dass diese Liegenschaft der Firma D. in E. vermietet ist, - dass das Betreibungsamt Klosters bis zum heutigen Zeitpunkt gestützt auf Art. 102 f. SchKG und Art. 16 ff. VZG Fr. 62'647.98 an Mietzinsen eingezogen hat, - dass A. X. das Betreibungsamt Klosters am 25. Juni 2004 ersucht hat, rund Fr. 30'000.-- dieses Betrages an sie auszuzahlen, - dass das Betreibungsamt Klosters am 28. Juli 2004 sich lediglich bereit er- klärte, eine Abschlagszahlung von Fr. 10'000.-- zu leisten, - dass A. X. dagegen am 9. Juli 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Be- schwerde eingereicht hat mit den Anträgen, das Betreibungsamt Klosters sei anzuweisen, die bei ihm aus der Vermietung der gepfändeten Liegenschaft eingegangenen und laufend eingehenden Mieterträgnisse anteilsmässig an die Beschwerdeführerin auszuzahlen, bzw. es sei festzustellen, dass das Be- treibungsamt Klosters nicht mehr als Fr. 10'000.-- für den Unterhalt der Lie- genschaft einbehalten darf, - dass das Betreibungsamt Klosters und der Schuldner in ihren Vernehmlas- sungen auf Abweisung der Beschwerde antrugen, - dass das Betreibungsamt gemäss Art. 102 Abs. 3 SchKG für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks sorgt und gemäss Art. 103 Abs. 1 SchKG für das Einheimsen der Früchte besorgt ist,

E. 3 - dass das Betreibungsamt im Weiteren für die Vornahme der ordentlichen und ausserordentlichen Verwaltungsmassnahmen im Sinne von Art. 17 und 18 VZG zuständig ist, - dass der Erlös der Früchte und die eingegangenen Erträgnisse in erster Linie zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen und -kosten und zur Ausrichtung allfälliger Beiträge an den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie zu verwenden sind (Art. 22 Abs. 1 VZG), - dass gemäss der eben genannten Bestimmung der Überschuss nach Ablauf der Teilnahmefrist der Art. 110 und 111 SchKG und nach vorheriger Aufle- gung eines provisorischen Verteilungsplanes in periodischen Abschlagszah- lungen an die Berechtigten zu verteilen ist, - dass das Betreibungsamt gemäss Art. 20 und 21 VZG laufend eine spezifi- zierte Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben zu führen hat, - dass seit der Pfändung bis zur Einreichung der Beschwerde erst rund ein halbes Jahr vergangen ist, - dass das die Liegenschaft verwaltende Betreibungsamt zuerst gewisse Er- fahrungen bezüglich der laufenden Verwaltungskosten der gepfändeten Lie- genschaft sammeln muss und es deshalb insbesondere im ersten Jahr seit der Pfändung ein recht weites Ermessen hat, wieviel der eingenommenen Erträgnisse den Gläubigern auszubezahlen ist, - dass sich das Betreibungsamt bereit erklärt hat, Fr. 10'000.-- der eingenom- men rund Fr. 60'000.-- an die Beschwerdeführerin auszuzahlen, - dass nach dieser Auszahlung dem Betreibungsamt noch rund Fr. 50'000.-- für ordentliche Verwaltungsmassnahmen im Sinne von Art. 17 VZG verblei- ben, - dass dieser Betrag für eine feudale Liegenschaft mit einem Schätzungswert von über Fr. 4 Mio. keineswegs überhöht erscheint, - dass das Betreibungsamt etwa nach Ablauf eines Jahres nach der Pfändung die Einnahmen und Ausgaben zu überprüfen hat und allenfalls weitere Ab- schlagszahlungen vornehmen kann,

E. 4 - dass unter diesen Umständen nicht zu beanstanden ist, dass das Betrei- bungsamt lediglich Fr. 10'000.-- der eingenommenen rund Fr. 60'000.-- der Gläubigerin ausbezahlen will, - dass die Beschwerde soweit abzuweisen ist, - dass gemäss Art. 20 a SchKG und Art. 61 der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten erhoben wer- den können und gemäss Art. 62 der Gebührenverordnung auch keine Partei- entschädigungen zugesprochen werden dürfen,

E. 5 erkannt :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. August 2004/kj Schriftlich mitgeteilt am: SKA 04 30 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Jegen und Riesen Aktuar ad hoc Pinchera —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der A. X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Richard A. Mül- ler, Dufourstrasse 90, 8008 Zürich, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Klosters vom 28. Juni 2004, mitgeteilt am glei- chen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen B. X., Beschwerdegegner, ver- treten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse 181, 7250 Klos- ters, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Auszahlung von Betreibungserlösen, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 9. Juni 2004 samt beigelegten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Klosters vom 14. Juli 2004

2 samt Verfahrensakten, in die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 5. Au- gust 2004 samt mitgereichten Akten sowie in Erwägung, - dass A. X. ihren früheren Ehemann B. X. für zahlreiche hohe Forderungen betreibt, - dass das Betreibungsamt Klosters in der Folge die Liegenschaft-Nr. ZZZ., Plan YYY., des Grundbuches der Gemeinde C. mit einem Schätzungswert von Fr. 4'671'000.-- pfändete (Pfändungsurkunde vom 10. Dezember 2003 sowie Pfändungsurkunde vom 29. Januar 2004), - dass diese Liegenschaft der Firma D. in E. vermietet ist, - dass das Betreibungsamt Klosters bis zum heutigen Zeitpunkt gestützt auf Art. 102 f. SchKG und Art. 16 ff. VZG Fr. 62'647.98 an Mietzinsen eingezogen hat, - dass A. X. das Betreibungsamt Klosters am 25. Juni 2004 ersucht hat, rund Fr. 30'000.-- dieses Betrages an sie auszuzahlen, - dass das Betreibungsamt Klosters am 28. Juli 2004 sich lediglich bereit er- klärte, eine Abschlagszahlung von Fr. 10'000.-- zu leisten, - dass A. X. dagegen am 9. Juli 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Be- schwerde eingereicht hat mit den Anträgen, das Betreibungsamt Klosters sei anzuweisen, die bei ihm aus der Vermietung der gepfändeten Liegenschaft eingegangenen und laufend eingehenden Mieterträgnisse anteilsmässig an die Beschwerdeführerin auszuzahlen, bzw. es sei festzustellen, dass das Be- treibungsamt Klosters nicht mehr als Fr. 10'000.-- für den Unterhalt der Lie- genschaft einbehalten darf, - dass das Betreibungsamt Klosters und der Schuldner in ihren Vernehmlas- sungen auf Abweisung der Beschwerde antrugen, - dass das Betreibungsamt gemäss Art. 102 Abs. 3 SchKG für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks sorgt und gemäss Art. 103 Abs. 1 SchKG für das Einheimsen der Früchte besorgt ist,

3 - dass das Betreibungsamt im Weiteren für die Vornahme der ordentlichen und ausserordentlichen Verwaltungsmassnahmen im Sinne von Art. 17 und 18 VZG zuständig ist, - dass der Erlös der Früchte und die eingegangenen Erträgnisse in erster Linie zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen und -kosten und zur Ausrichtung allfälliger Beiträge an den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie zu verwenden sind (Art. 22 Abs. 1 VZG), - dass gemäss der eben genannten Bestimmung der Überschuss nach Ablauf der Teilnahmefrist der Art. 110 und 111 SchKG und nach vorheriger Aufle- gung eines provisorischen Verteilungsplanes in periodischen Abschlagszah- lungen an die Berechtigten zu verteilen ist, - dass das Betreibungsamt gemäss Art. 20 und 21 VZG laufend eine spezifi- zierte Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben zu führen hat, - dass seit der Pfändung bis zur Einreichung der Beschwerde erst rund ein halbes Jahr vergangen ist, - dass das die Liegenschaft verwaltende Betreibungsamt zuerst gewisse Er- fahrungen bezüglich der laufenden Verwaltungskosten der gepfändeten Lie- genschaft sammeln muss und es deshalb insbesondere im ersten Jahr seit der Pfändung ein recht weites Ermessen hat, wieviel der eingenommenen Erträgnisse den Gläubigern auszubezahlen ist, - dass sich das Betreibungsamt bereit erklärt hat, Fr. 10'000.-- der eingenom- men rund Fr. 60'000.-- an die Beschwerdeführerin auszuzahlen, - dass nach dieser Auszahlung dem Betreibungsamt noch rund Fr. 50'000.-- für ordentliche Verwaltungsmassnahmen im Sinne von Art. 17 VZG verblei- ben, - dass dieser Betrag für eine feudale Liegenschaft mit einem Schätzungswert von über Fr. 4 Mio. keineswegs überhöht erscheint, - dass das Betreibungsamt etwa nach Ablauf eines Jahres nach der Pfändung die Einnahmen und Ausgaben zu überprüfen hat und allenfalls weitere Ab- schlagszahlungen vornehmen kann,

4 - dass unter diesen Umständen nicht zu beanstanden ist, dass das Betrei- bungsamt lediglich Fr. 10'000.-- der eingenommenen rund Fr. 60'000.-- der Gläubigerin ausbezahlen will, - dass die Beschwerde soweit abzuweisen ist, - dass gemäss Art. 20 a SchKG und Art. 61 der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten erhoben wer- den können und gemäss Art. 62 der Gebührenverordnung auch keine Partei- entschädigungen zugesprochen werden dürfen,

5 erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: