Zahlungsbefehl | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 - dass der Y. am 22. Dezember 2003 beim Betreibungsamt des Kreises Mai- enfeld ein Betreibungsbegehren gegen X. einreichte und dabei als Adresse des Schuldners die A.-Strasse in M. angab, - dass das Betreibungsamt Maienfeld gegen den Schuldner am 29. Dezember 2003 einen Zahlungsbefehl ausstellte und diesen an die angegebene Adresse in M. zustellte, - dass X. dagegen am 7. Januar 2004 Rechtsvorschlag erhob, - dass der Schuldner dagegen zudem am 8. Januar 2004 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und aus- führte, sein ständiger Wohnsitz befinde sich in F. und er in M. nur als Wo- chenaufenthalter angemeldet sei, so dass er im Kanton Graubünden nicht betrieben werden könne, - dass der Gläubiger in seiner Vernehmlassung ausführte, abzustellen sei auf den Begriff des zivilrechtlichen Wohnsitzes; X. habe seinen Lebensmittel- punkt nicht in F., sondern an seinem Aufenthaltsort in M., - dass der Schuldner gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG an seinem Wohnsitze zu betreiben ist, - dass die Betreibung am Wohnsitz eine zwingende gesetzliche Ordnung dar- stellt, welche grundsätzlich von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Staehe- lin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 1998, N 7 zu Art. 46 SchKG), - dass das Betreibungsamt indessen nicht gehalten ist, nach dem richtigen Wohnsitz des Schuldners zu forschen (BGE 120 III 111), - dass eine am falschen Ort angehobene Betreibung nicht nichtig ist, sondern mit Beschwerde anzufechten ist (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 46 SchKG), - dass es wohl richtig ist, dass vom zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes gemäss Art. 23 ZGB auszugehen ist (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 10 N 9),
E. 3 - dass somit der Wohnsitz eines Betriebenen sich dort befindet, wo der Mittel- punkt seiner Lebensbeziehungen ist, - dass X. mit Schriftenempfangschein der Gemeinde F. nachweist, dass er seine Schriften in dieser Gemeinde hinterlegt hat und selbst angibt, nach wie vor in dieser Gemeinde seinen ständigen Wohnsitz zu haben, - dass es trotz Hinterlegung der Schriften an einem Ort möglich ist, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich in einer anderen Gemeinde befindet, - dass hiefür indessen klare Anhaltspunkte vorliegen müssen, - dass sich in den Akten keine Hinweise befinden, dass sich der Lebensmittel- punkt von X. in M. und nicht in F. befindet, obwohl er offenbar in M. eine Zustelladresse hat, - dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass X., seinen Wohn- sitz gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG in F. hat, - dass der vom Betreibungsamt Maienfeld dem Schuldner nach M. zugestellte Zahlungsbefehl somit ungültig ist und die Beschwerde damit gutzuheissen ist, - dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist und hiefür auch keine aus- sergerichtliche Entschädigung zugesprochen werden kann (Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG)
E. 4 erkannt :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Zah- lungsbefehl der Betreibungs-Nr. 2031328 des Betreibungsamtes Maienfeld ungültig ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 3. Februar 2004/kj Schriftlich mitgeteilt am: SKA 04 2 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Sutter-Ambühl Aktur ad hoc Schnider —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Maienfeld vom 29. Dezember 2003, mit- geteilt am 6. Januar 2004, in Sachen des Y ., Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Müllerhaupt, Sinserstrasse 65, 6330 Cham, ge- gen Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend Zahlungsbefehl, (örtliche Zuständigkeit), wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 8. Januar 2004 samt mitgereich- ten Akten, die vom Betreibungsamt Maienfeld zugestellten Verfahrensakten, die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 23. Januar 2004 samt Beilagen so- wie in Erwägung,
2 - dass der Y. am 22. Dezember 2003 beim Betreibungsamt des Kreises Mai- enfeld ein Betreibungsbegehren gegen X. einreichte und dabei als Adresse des Schuldners die A.-Strasse in M. angab, - dass das Betreibungsamt Maienfeld gegen den Schuldner am 29. Dezember 2003 einen Zahlungsbefehl ausstellte und diesen an die angegebene Adresse in M. zustellte, - dass X. dagegen am 7. Januar 2004 Rechtsvorschlag erhob, - dass der Schuldner dagegen zudem am 8. Januar 2004 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und aus- führte, sein ständiger Wohnsitz befinde sich in F. und er in M. nur als Wo- chenaufenthalter angemeldet sei, so dass er im Kanton Graubünden nicht betrieben werden könne, - dass der Gläubiger in seiner Vernehmlassung ausführte, abzustellen sei auf den Begriff des zivilrechtlichen Wohnsitzes; X. habe seinen Lebensmittel- punkt nicht in F., sondern an seinem Aufenthaltsort in M., - dass der Schuldner gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG an seinem Wohnsitze zu betreiben ist, - dass die Betreibung am Wohnsitz eine zwingende gesetzliche Ordnung dar- stellt, welche grundsätzlich von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Staehe- lin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 1998, N 7 zu Art. 46 SchKG), - dass das Betreibungsamt indessen nicht gehalten ist, nach dem richtigen Wohnsitz des Schuldners zu forschen (BGE 120 III 111), - dass eine am falschen Ort angehobene Betreibung nicht nichtig ist, sondern mit Beschwerde anzufechten ist (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 46 SchKG), - dass es wohl richtig ist, dass vom zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes gemäss Art. 23 ZGB auszugehen ist (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 10 N 9),
3 - dass somit der Wohnsitz eines Betriebenen sich dort befindet, wo der Mittel- punkt seiner Lebensbeziehungen ist, - dass X. mit Schriftenempfangschein der Gemeinde F. nachweist, dass er seine Schriften in dieser Gemeinde hinterlegt hat und selbst angibt, nach wie vor in dieser Gemeinde seinen ständigen Wohnsitz zu haben, - dass es trotz Hinterlegung der Schriften an einem Ort möglich ist, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich in einer anderen Gemeinde befindet, - dass hiefür indessen klare Anhaltspunkte vorliegen müssen, - dass sich in den Akten keine Hinweise befinden, dass sich der Lebensmittel- punkt von X. in M. und nicht in F. befindet, obwohl er offenbar in M. eine Zustelladresse hat, - dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass X., seinen Wohn- sitz gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG in F. hat, - dass der vom Betreibungsamt Maienfeld dem Schuldner nach M. zugestellte Zahlungsbefehl somit ungültig ist und die Beschwerde damit gutzuheissen ist, - dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist und hiefür auch keine aus- sergerichtliche Entschädigung zugesprochen werden kann (Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG)
4 erkannt : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Zah- lungsbefehl der Betreibungs-Nr. 2031328 des Betreibungsamtes Maienfeld ungültig ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktur ad hoc: