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SK2 2018 65

Graubünden · 2018-12-13 · Deutsch GR

üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 / 5 Ref.: Chur, 13. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 65

14. Dezember 2018 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Okto- ber 2018, mitgeteilt am 30. Oktober 2018, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB,

E. 2 / 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 12. November 2018, der Eingabe vom

E. 03 Dezember 2018 (überbracht am 06. Dezember 2018) sowie aufgrund der

Feststellungen und Erwägungen,

dass Rechtsanwalt C._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden am 18.

April 2013 Strafantrag gegen X._____ stellte und geltend machte, das X._____

auf der Internetseite "www._____.eu" unanständige, unwahre, persönlichkeits-

verletzende und ehrverletzende Ausführungen über ihn verbreite,

dass die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren VV.2012.3655/TE in

der Strafsache gegen X._____ wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1

StGB mit Teil-Einstellungsverfügung vom 26. Oktober 2018, mitgeteilt am 30.

Oktober 2018, einstellte,

dass X._____ anschliessend am 12. November 2018 dem Kantonsgericht von

Graubünden eine Straf- und Schadenanzeige gegen die Staatsanwälte MLaw

A._____ und Dr. iur. B._____ und eine Beschwerde gegen die Teil-

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden überbrachte,

dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün-

den X._____ mit Schreiben vom 16. November 2018 im Sinne von Art. 385

Abs. 2 StPO zur Verbesserung seiner Eingabe aufforderte, da diese den dies-

bezüglichen rechtlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO, insbesonde-

re infolge fehlender Begründung, nicht genügen würde,

dass X._____ gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass Ausstandsgründe

einzeln und konkret gegen die jeweiligen Mitglieder des Kantonsgerichts von

Graubünden zu begründen seien und dass bezüglich Straf- und damit zu-

sammenhängende Schadenanzeigen die zuständigen Strafverfolgungsbehör-

den im Kanton Graubünden anzurufen seien, wodurch die sachliche Zustän-

digkeit des Kantonsgerichts von Graubünden nicht gegeben sei,

dass X._____ am 03. Dezember 2018 eine zweite Eingabe dem Kantonsge-

richt von Graubünden überbrachte,

dass auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet worden ist,

dass gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Ta-

gen beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden kann

E. 3 / 5

(Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur

Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]),

dass in der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte

des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid

nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1

StPO),

dass vorliegend offen gelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer über-

haupt beschwerdelegitimiert ist – eine entsprechende Verneinung würde

ebenfalls zu Nichteintreten führen -, zumal das gegen ihn geführte Strafverfah-

ren wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ohne Kostenfolge für

ihn eingestellt worden ist,

dass X._____ in der am 09. November 2018 überbrachten Eingabe gegen

zahlreiche Nachbarn, Rechtsanwälte, Dritte und Behörden unsubstanziierte

und weitgehend ungebührliche Vorwürfe, Diffamierungen und dergleichen er-

hebt, das Kantonsgericht von Graubünden gesamthaft ebenfalls ohne Be-

gründung, sondern pauschaliter als Beschwerdeinstanz ablehnt und ohne wei-

tere Darlegung eine Entschädigung von CHF 22 Mio. für 22 Jahre Terror und

Folter durch die Bündner Justiz-Mafia fordert,

dass X._____ explizit darauf verzichtet, auf die angefochtene Teil-

Einstellungsverfügung einzugehen (Seite 7 der Beschwerde) und damit zu be-

gründen, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen würden,

dass in der Beschwerde auch nicht begründet wird, welche Gründe konkret

geltend gemacht werden, um den Ausstand des Kantonsgerichts von

Graubünden als Gesamtbehörde zu erreichen, sondern X._____ begnügt sich

mit dem Hinweis, dass das Kantonsgericht von Graubünden rechtswidrig han-

deln würde,

dass X._____ in der zweiten Eingabe vom 03. Dezember 2018 in der Sache

weitgehend auf die Ausführungen gemäss Beschwerde verweist resp. diese

wiederholt, und in weiten Teilen in ungebührlicher Weise dem Vorsitzenden

der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden antwortet und die-

sen ebenfalls und unsubstanziiert wiederholt als Mitglied des Kantonsgerichts

zur Beurteilung der Beschwerde ablehnt, da das Kantonsgericht von

Graubünden seit 22 Jahren in seinen Urteilen, Entscheiden, Verfügungen etc.

die gültigen Verträge von 1976 missachte,

E. 4 / 5 – dass der Beschwerdeführer erneut explizit darauf verzichtet, sich mit der an- gefochtenen Teil-Einstellungsverfügung in substanziierter Weise auseinander zu setzen (Seite 3 der zweiten Eingabe), um seine Eingabe zu begründen, – dass der zweiten "verbesserten" Eingabe vom 03. Dezember 2018 folglich auch keine rechtsgenügende Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, – dass somit auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten ist, – dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, wes- halb im Sinne von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah- ren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Ge- richtsgebühr von CHF 1‘000.00 bis CHF 5‘000.00 zu erheben ist, – dass vorliegend die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'000.00 festgelegt werden, – dass die Eingabe vom 09. November 2018, als Straf- und damit zusammen- hängende Schadenanzeige gegen die Staatsanwälte MLaw A._____ und Dr. iur. B._____ der Staatsanwaltschaft Graubünden als zuständige Strafverfol- gungsbehörde zugestellt wird,

E. 5 / 5 erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu lasten des Beschwerdeführers.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Ref.: Chur, 13. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 65

14. Dezember 2018 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Okto- ber 2018, mitgeteilt am 30. Oktober 2018, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB,

2 / 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 12. November 2018, der Eingabe vom

03. Dezember 2018 (überbracht am 06. Dezember 2018) sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,  dass Rechtsanwalt C._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden am 18. April 2013 Strafantrag gegen X._____ stellte und geltend machte, das X._____ auf der Internetseite "www._____.eu" unanständige, unwahre, persönlichkeits- verletzende und ehrverletzende Ausführungen über ihn verbreite, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren VV.2012.3655/TE in der Strafsache gegen X._____ wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB mit Teil-Einstellungsverfügung vom 26. Oktober 2018, mitgeteilt am 30. Oktober 2018, einstellte, – dass X._____ anschliessend am 12. November 2018 dem Kantonsgericht von Graubünden eine Straf- und Schadenanzeige gegen die Staatsanwälte MLaw A._____ und Dr. iur. B._____ und eine Beschwerde gegen die Teil- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden überbrachte, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den X._____ mit Schreiben vom 16. November 2018 im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung seiner Eingabe aufforderte, da diese den dies- bezüglichen rechtlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO, insbesonde- re infolge fehlender Begründung, nicht genügen würde, – dass X._____ gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass Ausstandsgründe einzeln und konkret gegen die jeweiligen Mitglieder des Kantonsgerichts von Graubünden zu begründen seien und dass bezüglich Straf- und damit zu- sammenhängende Schadenanzeigen die zuständigen Strafverfolgungsbehör- den im Kanton Graubünden anzurufen seien, wodurch die sachliche Zustän- digkeit des Kantonsgerichts von Graubünden nicht gegeben sei, – dass X._____ am 03. Dezember 2018 eine zweite Eingabe dem Kantonsge- richt von Graubünden überbrachte, – dass auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet worden ist, – dass gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Ta- gen beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden kann

3 / 5 (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), – dass in der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass vorliegend offen gelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer über- haupt beschwerdelegitimiert ist – eine entsprechende Verneinung würde ebenfalls zu Nichteintreten führen -, zumal das gegen ihn geführte Strafverfah- ren wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ohne Kostenfolge für ihn eingestellt worden ist, – dass X._____ in der am 09. November 2018 überbrachten Eingabe gegen zahlreiche Nachbarn, Rechtsanwälte, Dritte und Behörden unsubstanziierte und weitgehend ungebührliche Vorwürfe, Diffamierungen und dergleichen er- hebt, das Kantonsgericht von Graubünden gesamthaft ebenfalls ohne Be- gründung, sondern pauschaliter als Beschwerdeinstanz ablehnt und ohne wei- tere Darlegung eine Entschädigung von CHF 22 Mio. für 22 Jahre Terror und Folter durch die Bündner Justiz-Mafia fordert, – dass X._____ explizit darauf verzichtet, auf die angefochtene Teil- Einstellungsverfügung einzugehen (Seite 7 der Beschwerde) und damit zu be- gründen, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen würden, – dass in der Beschwerde auch nicht begründet wird, welche Gründe konkret geltend gemacht werden, um den Ausstand des Kantonsgerichts von Graubünden als Gesamtbehörde zu erreichen, sondern X._____ begnügt sich mit dem Hinweis, dass das Kantonsgericht von Graubünden rechtswidrig han- deln würde, – dass X._____ in der zweiten Eingabe vom 03. Dezember 2018 in der Sache weitgehend auf die Ausführungen gemäss Beschwerde verweist resp. diese wiederholt, und in weiten Teilen in ungebührlicher Weise dem Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden antwortet und die- sen ebenfalls und unsubstanziiert wiederholt als Mitglied des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ablehnt, da das Kantonsgericht von Graubünden seit 22 Jahren in seinen Urteilen, Entscheiden, Verfügungen etc. die gültigen Verträge von 1976 missachte,

4 / 5 – dass der Beschwerdeführer erneut explizit darauf verzichtet, sich mit der an- gefochtenen Teil-Einstellungsverfügung in substanziierter Weise auseinander zu setzen (Seite 3 der zweiten Eingabe), um seine Eingabe zu begründen, – dass der zweiten "verbesserten" Eingabe vom 03. Dezember 2018 folglich auch keine rechtsgenügende Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, – dass somit auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten ist, – dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, wes- halb im Sinne von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah- ren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Ge- richtsgebühr von CHF 1‘000.00 bis CHF 5‘000.00 zu erheben ist, – dass vorliegend die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'000.00 festgelegt werden, – dass die Eingabe vom 09. November 2018, als Straf- und damit zusammen- hängende Schadenanzeige gegen die Staatsanwälte MLaw A._____ und Dr. iur. B._____ der Staatsanwaltschaft Graubünden als zuständige Strafverfol- gungsbehörde zugestellt wird,

5 / 5 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: