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SK2 2018 39

Graubünden · 2018-07-26 · Deutsch GR

Diebstahl etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 26. Juli 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 39

30. Juli 2018 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuarin ad hoc Adank In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Juli 2018, mitgeteilt am 13. Juni 2018, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Diebstahl etc.,

Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 12. Juli 2018 (Poststempel), nach Ein- sicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass gegen X._____ am 20. April 2018 eine Strafuntersuchung eröffnet wurde wegen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB (vgl. StA act. 1), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Abschluss der Strafunter- suchung mit Verfügung vom 8. Juni 2018, mitgeteilt am 13. Juni 2018, das Verfahren gegen X._____ einstellte (vgl. StA act. 12), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden zusammenfassend festhielt, es gäbe keine Beweise für die Täterschaft der Beschuldigten, – dass die per Einschreiben an X._____ adressierte Einstellungsverfügung am

7. Mai 2018 an die Staatsanwaltschaft Graubünden retourniert wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" (vgl. StA act. 11), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ am 7. Mai 2018 die Einstel- lungsverfügung ein zweites Mal per A-Post zusandte und ihr gleichzeitig mit- teilte, dass damit die Rechtsmittelfrist nicht von Neuem zu laufen beginne (vgl. StA act. 11), – dass X._____ am 12. Juli 2018 (Poststempel) gegen die Einstellungsverfü- gung vom 8. Juni 2018, mitgeteilt am 13. Juni 2018, Beschwerde an das Kan- tonsgericht von Graubünden erhob (vgl. act. A.1),

– dass nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord- nung (EGzStPO; BR 350.100) gegen eine Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft innert zehn Tagen seit deren Zustellung beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden kann,

– dass eine eingeschriebene behördliche Postsendung gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, sofern die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3),

– dass Letzteres vorliegend zweifellos der Fall war, zumal die Beschwerdeführe- rin aufgrund der gegen sie eröffneten Strafuntersuchung vom 20. April 2018

Seite 3 — 4 mit der Zustellung einer behördlichen Verfügung rechnen musste und darüber hinaus seit der letzten Verfahrenshandlung nicht mehr als ein Jahr vergangen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2),

– dass die Einstellungsverfügung an die von X._____ gegenüber der Kantons- polizei angegebene Adresse gesandt wurde ("X._____"),

– dass die Beschwerdeführerin auch zu einem späteren Zeitpunkt keine anders- lautende Adresse mitteilte,

– dass demnach vorliegend die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung gelangt und die zehntägige Beschwerdefrist mit dem Ablauf des siebten Tages nach der am 14. Juni 2018 erfolgten ersten Anvisierung durch die Post, folglich am 22. Juni 2018, zu laufen begann (vgl. StA act. 13),

– dass demnach die Beschwerdefrist am 02. Juli 2018 ablief,

– dass die Beschwerde vom 12. Juli 2018 (Poststempel) sich somit als offen- sichtlich verspätet erweist,

– dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin ein Rechtschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben sollte, nachdem damit festgehalten wurde, dass eine Täter- schaft nicht nachgewiesen werden könne und das Verfahren eingestellt wer- de,

– dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

– dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Kosten verzich- tet wird,

– dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den infolge der offensichtlichen Verspätung der Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

Seite 4 — 4 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: