Fälschung von Urkunden etc. | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)
Sachverhalt
A. Am 5. Dezember 2013 reichten die X._____AG bzw. AX._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanträge bzw. eine Strafanzeige u.a. gegen Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. AY._____ und Rechtsanwalt BY._____ ein. Die Anzeige stand im Zusammenhang mit der Erbschaftssache C._____. Rechtsan- walt und Notar Dr. iur. AY._____ hatte am 1. März 2007 einen Erbvertrag zwi- schen dem Erblasser und dessen Sohn beurkundet. Rechtsanwalt BY._____ wur- de als Willensvollstrecker eingesetzt. In der Anzeige wurde im Wesentlichen vor- gebracht, mit dem Erbvertrag seien frühere Verträge abgeändert und Urkundende- likte begangen worden. B. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Februar 2014, gleichentags mit- geteilt, entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen würde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die im Erbvertrag beurkundeten Punkte unwahr sein sollten. Eine Falschbeurkundung oder Urkun- denunterdrückung und damit ein strafbares Verhalten sei nicht erkennbar. C. Hiergegen erhoben BX._____ und AX._____ am 8. März 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie machten im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Verfügung einen völlig falschen Sachverhalt bzw. diesen unvollständig festgestellt. So seien zahlreiche Umstände unerwähnt geblieben, die namentlich das Zustandekommen des am 1. März 2007 abge- schlossenen Erbvertrages beträfen. Insbesondere habe Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. AY._____ die drei zuvor errichteten öffentlichen Testamente nicht berück- sichtigt bzw. durch den Erbvertrag verändert. Mit seinem als Willensvollstrecker eingesetzten Sohn sei der Erbvertrag dann "vollzogen" worden. D. Mit Verfügung vom 16. April 2014 wies der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Da AX._____ lediglich als Anzeigeerstatter bezüglich der fraglichen Urkundende- likte zu betrachten und bei ihm nicht feststellbar sei, inwiefern er durch die Nicht- anhandnahmeverfügung in seinen Rechten unmittelbar betroffen sein sollte, sei er nicht zur Beschwerde legimitiert, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Soweit es um die Beschwerde von BX._____ gehe, sei diese abzuweisen. Die unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache setze voraus, dass sich die Urkunde zu dieser überhaupt äussere. Insofern gelte, dass eine Schrift nur Beweis für den in ihr bezeugten Sachverhalt erbringe, nicht jedoch für dessen tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen, auf welche bloss mittelbar aus den beurkunde-
Seite 3 — 9 ten Tatsachen geschlossen werden könne. Im Lichte der geltenden Bestimmun- gen des bündnerischen Notariatsgesetzes enthalte die von Rechtsanwalt und No- tar Dr. iur. AY._____ vorgenommene Beurkundung im Rahmen des fraglichen Erbvertrages in erster Linie die Wiedergabe des Unterzeichnungs- und Beurkun- dungsvorganges. Inwiefern letztere unwahr sein sollte, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht dargelegt. Demgegenüber könnten die Zulässigkeit der im Erb- vertrag enthaltenen Abmachungen bzw. ihre Verträglichkeit mit den vorbestehen- den Vereinbarungen nicht Gegenstand der Falschbeurkundung sein. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die vorbestehenden Vereinbarungen im fraglichen Erbver- trag sehr wohl berücksichtigt worden seien. In Anbetracht dessen sei nicht ersicht- lich, inwiefern die angezeigten Personen sich eines Urkundendelikts hätten straf- bar machen sollen. Die Nichtanhandnahme sei somit zu Recht verfügt worden. E. Am 22. Juli 2014 reichten BX._____ und AX._____ "Strafanträge" gegen Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. AY._____ und Rechtsanwalt BY._____ ein. Diese beziehen sich im Wesentlichen ebenfalls auf die erwähnte Erbteilungsangelegen- heit, wobei geltend gemacht wurde, dass der von Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. AY._____ beurkundete Vertrag vom 1. März 2007 keine Gültigkeit für die güter- rechtliche Auseinandersetzung und die Erbteilung des Nachlasses habe. Zur Stüt- zung des Vorwurfs wurde auf einen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksge- richt Hinterrhein vom 26. März 2014 betreffend Mitteilung der Eröffnung der letzt- willigen Verfügung verwiesen. Gemäss den Anzeigeerstattern habe die falsche Urkunde vom 1. März 2007 zudem eine arglistige Vermögensschädigung herbei- geführt. Schliesslich warfen sie Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. AY._____ und Rechtsanwalt BY._____ "Erpressungen und Nötigungen" vor, weil der "Vater Y._____" Strafanträge wegen Ehrverletzung gegen die Anzeigeerstatter einge- reicht habe. F. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Juli 2014, mitgeteilt am 28. Juli 2014, entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden erneut, dass kein Strafverfah- ren an die Hand genommen würde. Aus der Anzeige von BX._____ und AX._____ vom 22. Juli 2014 würden sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben, wonach sich die angezeigten Personen eines strafbaren Verhaltens verdächtig gemacht haben könnten, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegen würden. Für die Eröffnung eines Verfahrens liege damit ein Pro- zesshindernis vor. Was den Vorwurf der Erpressung bzw. der Nötigung betreffe, so sei nicht ersichtlich und werde in der Anzeige auch nicht näher spezifiziert oder erkenntlich gemacht, inwiefern das behauptete Einreichen von Strafanträgen we- gen Ehrverletzung ein derartiges strafbares Verhalten darstellen solle. Es fehle
Seite 4 — 9 damit an einem Anfangsverdacht, weshalb auch hierfür kein Verfahren eröffnet werde. G. Mit Eingabe vom 7. August 2014 (Datum Poststempel) gelangten BX._____ und AX._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde an das Kantons- gericht von Graubünden. Darin verlangten sie, dass die Strafverfolgung entspre- chend ihren Darlegungen aufgenommen werde. H. Auf die Begründung der Anträge in der Beschwerdeschrift sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
1. a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Nicht- anhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen mit Beschwer- de gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Be- schwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), wobei deren Behandlung in die Zuständigkeit der II. Strafkammer fällt (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). b) Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Juli 2014 wurde den Beschwer- deführern am 28. Juli 2014 mitgeteilt. Mit Einreichen der Beschwerde am 7. Juli 2014 (Datum Poststempel) ist die Beschwerdefrist gewahrt.
2. a) Zur Beschwerde legitimiert sind nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). b) Hierzu gilt vorab zu bemerken, dass die Beschwerde keine Ausführungen über die Nichtanhandnahme betreffend die angezeigte Erpressung (Art. 156 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]) bzw. die Nötigung (Art. 181 StGB) enthält, sodass diese als unangefochten zu betrachten ist. Gegenstand der Beschwerde sind somit lediglich die zur Anzeige gebrachten Urkundendelikte,
Seite 5 — 9 weshalb auch nur diesbezüglich die Legitimation der Beschwerdeführer zu prüfen ist. c) Die behaupteten Urkundendelikte stehen in Zusammenhang mit einer Erb- schaftssache, bei der Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. AY._____ einen Erbvertrag beurkundet hatte und sein Sohn, Rechtsanwalt BY._____, als Willensvollstrecker eingesetzt worden war. Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N 20 zu Art. 115 StPO). aa) Der Beschwerdeführer (AX._____) war weder Vertragspartei dieses Erbver- trages noch fungierte er sonst als Erbe. Demzufolge kommt er nicht als geschä- digte Person gemäss Art. 115 StPO in Frage, sondern hat lediglich als Anzeigeer- statter zu gelten. Dieser ist, sofern er weder geschädigt noch Privatkläger ist, grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, was auch in Bezug auf Nichtan- handnahme- und Einstellungsverfügungen gilt (vgl. Patrick Guidon, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 293). Da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Nicht- anhandnahmeverfügung dennoch beschwert sein sollte, ist er vorliegend nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. hierzu auch schon die Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. April 2014, E.4d-e). bb) Da die Beschwerdeführerin (BX._____) als Erbin durch den Erbvertrag und den damit zusammenhängenden, behaupteten Urkundendelikten direkt tangiert ist, kann sie diesbezüglich als allenfalls geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO angesehen werden. Durch die Nichtanhandnahmeverfügung ist sie beschwert und folglich zur Beschwerdeführung legitimiert.
3. a) Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsver- letzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. b) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde sodann zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche
Seite 6 — 9 Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und wel- che Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerdeinstanz prüft somit nur hinreichend begründete Rügen. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.
4. a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden verwies bei der Begründung der neuer- lichen Nichtanhandnahme auf die letzte Nichtanhandnahmeverfügung, gegen die ohne Erfolg Beschwerde geführt worden sei (vgl. die Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. April 2014) und die deshalb wie ein Freispruch den Abschluss des Strafverfahrens zur Folge ge- habt habe. Diesem Entscheid komme Rechtskraft nach Art. 437 StPO und damit die Sperrwirkung von "ne bis in idem" nach Art. 11 StPO zu. Zwar sei eine Wie- deraufnahme bei Bekanntwerden von neuen Beweismitteln oder Tatsachen mög- lich. Als neuer Umstand könne vorliegend - wenn überhaupt - einzig der zusam- men mit der Anzeige eingereichte Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein vom 26. März 2014 betrachtet werden. Die mit dem erwähnten Ent- scheid zuhanden der Erben eröffneten Verträge und Urkunden hätten jedoch den Akten des Verfahrens EK.2013.7354 bereits vorgelegen und seien auch den An- zeigeerstattern bekannt gewesen. Zudem bedeute die Eröffnung von Dokumenten im Sinne von Art. 557 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für die Eröffnungsempfänger nur die Kenntnisnahme der letztwilligen Verfügungen. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme würden damit nicht vorliegen, weshalb bereits infolge eines Prozesshindernisses kein Verfahren eröffnet werden könne. Im Übrigen bedeute der Umstand, dass die Anzeigeerstatter mit der Durch- führung der Erbteilung nicht einverstanden gewesen seien, nicht automatisch, dass auf diese in deliktischer Weise eingewirkt worden sei (EK.2014.4054 act. 2 [S. 3]). b) Die Begründung der Beschwerde besteht im Wesentlichen darin, dass die Beschwerdegegner die Pflicht zur Einreichung der drei früheren "Verträge" gehabt hätten anstatt einen neuen Vertrag zu "kreieren". Damit sei unrechtmässig auf die Erbteilung eingewirkt worden und diese sei nicht mit legalen Mitteln durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer gehen jedoch nicht auf die Begründung in der an- gefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ein. Sie befassen sich nur marginal mit den Ausführungen betreffend Einwirkung auf die Erbteilung. Auch diesbezüglich begnügen sie sich mit einer Wiederholung ihrer bereits in der Strafanzeige darge- legten Ansichten und setzen sich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Auf die übrigen Gründe für die Nichtanhandnahme gehen sie überhaupt gar nicht erst ein.
Seite 7 — 9 c) Das Begründungserfordernis ist damit nicht erfüllt. Die Anforderungen wa- ren den Beschwerdeführern bekannt, wurden sie doch bereits im Verfahren SK2 14 11 darauf hingewiesen. Somit erübrigte sich auch eine Nachfristansetzung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO, zumal sich die Beschwerdeführer mit einzelnen selbständigen Begründungen - namentlich mit jener betreffend den Grundsatz "ne bis in idem" - überhaupt nicht auseinandersetzten (vgl. Martin Ziegler, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 385 StPO). 5. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung feh- lerhaft sein sollte. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach sich die be- haupteten Urkundendelikte bewahrheiten würden. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführer mit der Erbteilung nicht einverstanden sind, bedeutet nicht, dass in deliktischer Weise darauf eingewirkt worden ist. Dieser Aspekt wurde den Beschwerdeführern im Verfahren SK 14 11 bereits einlässlich erläutert (vgl. die Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. April 2014, E.5). Der zusammen mit der Anzeige eingereich- te Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein vom 26. März 2014 (EK.2014.4054 act. 1.5) vermag daran nichts zu ändern, zumal es im entspre- chenden Verfahren nur um die Eröffnung von Dokumenten im Sinne von Art. 557 ZGB ging. Neue Hinweise für eine Straftat wurden damit jedenfalls nicht geliefert, sodass die Nichtanhandnahme zu Recht verfügt wurde. Somit wäre die Be- schwerde ohnehin abzuweisen, sofern darauf einzutreten wäre. 6. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorga- nisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 7. Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Nichtanhandnahmeverfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Insofern erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO).
8. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Die beiden Beschwerdeführer haften hierfür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO).
Seite 8 — 9 b) In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO wurde vorliegend auf die Einho- lung von Stellungnahmen verzichtet. Dementsprechend erübrigt es sich, über die Zusprechung einer Prozessentschädigung zu befinden.
Seite 9 — 9 III.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Nicht- anhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen mit Beschwer- de gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Be- schwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), wobei deren Behandlung in die Zuständigkeit der II. Strafkammer fällt (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). b) Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Juli 2014 wurde den Beschwer- deführern am 28. Juli 2014 mitgeteilt. Mit Einreichen der Beschwerde am 7. Juli 2014 (Datum Poststempel) ist die Beschwerdefrist gewahrt.
E. 2 a) Zur Beschwerde legitimiert sind nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). b) Hierzu gilt vorab zu bemerken, dass die Beschwerde keine Ausführungen über die Nichtanhandnahme betreffend die angezeigte Erpressung (Art. 156 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]) bzw. die Nötigung (Art. 181 StGB) enthält, sodass diese als unangefochten zu betrachten ist. Gegenstand der Beschwerde sind somit lediglich die zur Anzeige gebrachten Urkundendelikte,
Seite 5 — 9 weshalb auch nur diesbezüglich die Legitimation der Beschwerdeführer zu prüfen ist. c) Die behaupteten Urkundendelikte stehen in Zusammenhang mit einer Erb- schaftssache, bei der Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. AY._____ einen Erbvertrag beurkundet hatte und sein Sohn, Rechtsanwalt BY._____, als Willensvollstrecker eingesetzt worden war. Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N 20 zu Art. 115 StPO). aa) Der Beschwerdeführer (AX._____) war weder Vertragspartei dieses Erbver- trages noch fungierte er sonst als Erbe. Demzufolge kommt er nicht als geschä- digte Person gemäss Art. 115 StPO in Frage, sondern hat lediglich als Anzeigeer- statter zu gelten. Dieser ist, sofern er weder geschädigt noch Privatkläger ist, grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, was auch in Bezug auf Nichtan- handnahme- und Einstellungsverfügungen gilt (vgl. Patrick Guidon, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 293). Da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Nicht- anhandnahmeverfügung dennoch beschwert sein sollte, ist er vorliegend nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. hierzu auch schon die Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. April 2014, E.4d-e). bb) Da die Beschwerdeführerin (BX._____) als Erbin durch den Erbvertrag und den damit zusammenhängenden, behaupteten Urkundendelikten direkt tangiert ist, kann sie diesbezüglich als allenfalls geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO angesehen werden. Durch die Nichtanhandnahmeverfügung ist sie beschwert und folglich zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 3 a) Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsver- letzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. b) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde sodann zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche
Seite 6 — 9 Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und wel- che Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerdeinstanz prüft somit nur hinreichend begründete Rügen. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.
E. 4 a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden verwies bei der Begründung der neuer- lichen Nichtanhandnahme auf die letzte Nichtanhandnahmeverfügung, gegen die ohne Erfolg Beschwerde geführt worden sei (vgl. die Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. April 2014) und die deshalb wie ein Freispruch den Abschluss des Strafverfahrens zur Folge ge- habt habe. Diesem Entscheid komme Rechtskraft nach Art. 437 StPO und damit die Sperrwirkung von "ne bis in idem" nach Art. 11 StPO zu. Zwar sei eine Wie- deraufnahme bei Bekanntwerden von neuen Beweismitteln oder Tatsachen mög- lich. Als neuer Umstand könne vorliegend - wenn überhaupt - einzig der zusam- men mit der Anzeige eingereichte Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein vom 26. März 2014 betrachtet werden. Die mit dem erwähnten Ent- scheid zuhanden der Erben eröffneten Verträge und Urkunden hätten jedoch den Akten des Verfahrens EK.2013.7354 bereits vorgelegen und seien auch den An- zeigeerstattern bekannt gewesen. Zudem bedeute die Eröffnung von Dokumenten im Sinne von Art. 557 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für die Eröffnungsempfänger nur die Kenntnisnahme der letztwilligen Verfügungen. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme würden damit nicht vorliegen, weshalb bereits infolge eines Prozesshindernisses kein Verfahren eröffnet werden könne. Im Übrigen bedeute der Umstand, dass die Anzeigeerstatter mit der Durch- führung der Erbteilung nicht einverstanden gewesen seien, nicht automatisch, dass auf diese in deliktischer Weise eingewirkt worden sei (EK.2014.4054 act. 2 [S. 3]). b) Die Begründung der Beschwerde besteht im Wesentlichen darin, dass die Beschwerdegegner die Pflicht zur Einreichung der drei früheren "Verträge" gehabt hätten anstatt einen neuen Vertrag zu "kreieren". Damit sei unrechtmässig auf die Erbteilung eingewirkt worden und diese sei nicht mit legalen Mitteln durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer gehen jedoch nicht auf die Begründung in der an- gefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ein. Sie befassen sich nur marginal mit den Ausführungen betreffend Einwirkung auf die Erbteilung. Auch diesbezüglich begnügen sie sich mit einer Wiederholung ihrer bereits in der Strafanzeige darge- legten Ansichten und setzen sich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Auf die übrigen Gründe für die Nichtanhandnahme gehen sie überhaupt gar nicht erst ein.
Seite 7 — 9 c) Das Begründungserfordernis ist damit nicht erfüllt. Die Anforderungen wa- ren den Beschwerdeführern bekannt, wurden sie doch bereits im Verfahren SK2 14 11 darauf hingewiesen. Somit erübrigte sich auch eine Nachfristansetzung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO, zumal sich die Beschwerdeführer mit einzelnen selbständigen Begründungen - namentlich mit jener betreffend den Grundsatz "ne bis in idem" - überhaupt nicht auseinandersetzten (vgl. Martin Ziegler, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 385 StPO).
E. 5 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung feh- lerhaft sein sollte. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach sich die be- haupteten Urkundendelikte bewahrheiten würden. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführer mit der Erbteilung nicht einverstanden sind, bedeutet nicht, dass in deliktischer Weise darauf eingewirkt worden ist. Dieser Aspekt wurde den Beschwerdeführern im Verfahren SK 14 11 bereits einlässlich erläutert (vgl. die Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. April 2014, E.5). Der zusammen mit der Anzeige eingereich- te Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein vom 26. März 2014 (EK.2014.4054 act. 1.5) vermag daran nichts zu ändern, zumal es im entspre- chenden Verfahren nur um die Eröffnung von Dokumenten im Sinne von Art. 557 ZGB ging. Neue Hinweise für eine Straftat wurden damit jedenfalls nicht geliefert, sodass die Nichtanhandnahme zu Recht verfügt wurde. Somit wäre die Be- schwerde ohnehin abzuweisen, sofern darauf einzutreten wäre.
E. 6 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorga- nisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV).
E. 7 Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Nichtanhandnahmeverfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Insofern erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO).
E. 8 a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Die beiden Beschwerdeführer haften hierfür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO).
Seite 8 — 9 b) In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO wurde vorliegend auf die Einho- lung von Stellungnahmen verzichtet. Dementsprechend erübrigt es sich, über die Zusprechung einer Prozessentschädigung zu befinden.
Seite 9 — 9 III.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen unter solida- rischer Haftbarkeit zu Lasten von BX._____ und AX._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. August 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 44
05. September 2014 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des AX._____, Beschwerdeführer, und der BX._____, Beschwerdeführerin, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Juli 2014, mitgeteilt am 28. Juli 2014, in Sachen des Dr. iur. AY._____, Beschwerde- gegner, und des lic. iur. BY._____, Beschwerdegegner, betreffend Fälschung von Urkunden etc., hat sich ergeben:
Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Am 5. Dezember 2013 reichten die X._____AG bzw. AX._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanträge bzw. eine Strafanzeige u.a. gegen Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. AY._____ und Rechtsanwalt BY._____ ein. Die Anzeige stand im Zusammenhang mit der Erbschaftssache C._____. Rechtsan- walt und Notar Dr. iur. AY._____ hatte am 1. März 2007 einen Erbvertrag zwi- schen dem Erblasser und dessen Sohn beurkundet. Rechtsanwalt BY._____ wur- de als Willensvollstrecker eingesetzt. In der Anzeige wurde im Wesentlichen vor- gebracht, mit dem Erbvertrag seien frühere Verträge abgeändert und Urkundende- likte begangen worden. B. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Februar 2014, gleichentags mit- geteilt, entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen würde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die im Erbvertrag beurkundeten Punkte unwahr sein sollten. Eine Falschbeurkundung oder Urkun- denunterdrückung und damit ein strafbares Verhalten sei nicht erkennbar. C. Hiergegen erhoben BX._____ und AX._____ am 8. März 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie machten im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Verfügung einen völlig falschen Sachverhalt bzw. diesen unvollständig festgestellt. So seien zahlreiche Umstände unerwähnt geblieben, die namentlich das Zustandekommen des am 1. März 2007 abge- schlossenen Erbvertrages beträfen. Insbesondere habe Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. AY._____ die drei zuvor errichteten öffentlichen Testamente nicht berück- sichtigt bzw. durch den Erbvertrag verändert. Mit seinem als Willensvollstrecker eingesetzten Sohn sei der Erbvertrag dann "vollzogen" worden. D. Mit Verfügung vom 16. April 2014 wies der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Da AX._____ lediglich als Anzeigeerstatter bezüglich der fraglichen Urkundende- likte zu betrachten und bei ihm nicht feststellbar sei, inwiefern er durch die Nicht- anhandnahmeverfügung in seinen Rechten unmittelbar betroffen sein sollte, sei er nicht zur Beschwerde legimitiert, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Soweit es um die Beschwerde von BX._____ gehe, sei diese abzuweisen. Die unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache setze voraus, dass sich die Urkunde zu dieser überhaupt äussere. Insofern gelte, dass eine Schrift nur Beweis für den in ihr bezeugten Sachverhalt erbringe, nicht jedoch für dessen tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen, auf welche bloss mittelbar aus den beurkunde-
Seite 3 — 9 ten Tatsachen geschlossen werden könne. Im Lichte der geltenden Bestimmun- gen des bündnerischen Notariatsgesetzes enthalte die von Rechtsanwalt und No- tar Dr. iur. AY._____ vorgenommene Beurkundung im Rahmen des fraglichen Erbvertrages in erster Linie die Wiedergabe des Unterzeichnungs- und Beurkun- dungsvorganges. Inwiefern letztere unwahr sein sollte, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht dargelegt. Demgegenüber könnten die Zulässigkeit der im Erb- vertrag enthaltenen Abmachungen bzw. ihre Verträglichkeit mit den vorbestehen- den Vereinbarungen nicht Gegenstand der Falschbeurkundung sein. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die vorbestehenden Vereinbarungen im fraglichen Erbver- trag sehr wohl berücksichtigt worden seien. In Anbetracht dessen sei nicht ersicht- lich, inwiefern die angezeigten Personen sich eines Urkundendelikts hätten straf- bar machen sollen. Die Nichtanhandnahme sei somit zu Recht verfügt worden. E. Am 22. Juli 2014 reichten BX._____ und AX._____ "Strafanträge" gegen Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. AY._____ und Rechtsanwalt BY._____ ein. Diese beziehen sich im Wesentlichen ebenfalls auf die erwähnte Erbteilungsangelegen- heit, wobei geltend gemacht wurde, dass der von Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. AY._____ beurkundete Vertrag vom 1. März 2007 keine Gültigkeit für die güter- rechtliche Auseinandersetzung und die Erbteilung des Nachlasses habe. Zur Stüt- zung des Vorwurfs wurde auf einen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksge- richt Hinterrhein vom 26. März 2014 betreffend Mitteilung der Eröffnung der letzt- willigen Verfügung verwiesen. Gemäss den Anzeigeerstattern habe die falsche Urkunde vom 1. März 2007 zudem eine arglistige Vermögensschädigung herbei- geführt. Schliesslich warfen sie Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. AY._____ und Rechtsanwalt BY._____ "Erpressungen und Nötigungen" vor, weil der "Vater Y._____" Strafanträge wegen Ehrverletzung gegen die Anzeigeerstatter einge- reicht habe. F. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Juli 2014, mitgeteilt am 28. Juli 2014, entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden erneut, dass kein Strafverfah- ren an die Hand genommen würde. Aus der Anzeige von BX._____ und AX._____ vom 22. Juli 2014 würden sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben, wonach sich die angezeigten Personen eines strafbaren Verhaltens verdächtig gemacht haben könnten, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegen würden. Für die Eröffnung eines Verfahrens liege damit ein Pro- zesshindernis vor. Was den Vorwurf der Erpressung bzw. der Nötigung betreffe, so sei nicht ersichtlich und werde in der Anzeige auch nicht näher spezifiziert oder erkenntlich gemacht, inwiefern das behauptete Einreichen von Strafanträgen we- gen Ehrverletzung ein derartiges strafbares Verhalten darstellen solle. Es fehle
Seite 4 — 9 damit an einem Anfangsverdacht, weshalb auch hierfür kein Verfahren eröffnet werde. G. Mit Eingabe vom 7. August 2014 (Datum Poststempel) gelangten BX._____ und AX._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde an das Kantons- gericht von Graubünden. Darin verlangten sie, dass die Strafverfolgung entspre- chend ihren Darlegungen aufgenommen werde. H. Auf die Begründung der Anträge in der Beschwerdeschrift sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
1. a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Nicht- anhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen mit Beschwer- de gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Be- schwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), wobei deren Behandlung in die Zuständigkeit der II. Strafkammer fällt (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). b) Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Juli 2014 wurde den Beschwer- deführern am 28. Juli 2014 mitgeteilt. Mit Einreichen der Beschwerde am 7. Juli 2014 (Datum Poststempel) ist die Beschwerdefrist gewahrt.
2. a) Zur Beschwerde legitimiert sind nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). b) Hierzu gilt vorab zu bemerken, dass die Beschwerde keine Ausführungen über die Nichtanhandnahme betreffend die angezeigte Erpressung (Art. 156 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]) bzw. die Nötigung (Art. 181 StGB) enthält, sodass diese als unangefochten zu betrachten ist. Gegenstand der Beschwerde sind somit lediglich die zur Anzeige gebrachten Urkundendelikte,
Seite 5 — 9 weshalb auch nur diesbezüglich die Legitimation der Beschwerdeführer zu prüfen ist. c) Die behaupteten Urkundendelikte stehen in Zusammenhang mit einer Erb- schaftssache, bei der Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. AY._____ einen Erbvertrag beurkundet hatte und sein Sohn, Rechtsanwalt BY._____, als Willensvollstrecker eingesetzt worden war. Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N 20 zu Art. 115 StPO). aa) Der Beschwerdeführer (AX._____) war weder Vertragspartei dieses Erbver- trages noch fungierte er sonst als Erbe. Demzufolge kommt er nicht als geschä- digte Person gemäss Art. 115 StPO in Frage, sondern hat lediglich als Anzeigeer- statter zu gelten. Dieser ist, sofern er weder geschädigt noch Privatkläger ist, grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, was auch in Bezug auf Nichtan- handnahme- und Einstellungsverfügungen gilt (vgl. Patrick Guidon, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 293). Da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Nicht- anhandnahmeverfügung dennoch beschwert sein sollte, ist er vorliegend nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. hierzu auch schon die Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. April 2014, E.4d-e). bb) Da die Beschwerdeführerin (BX._____) als Erbin durch den Erbvertrag und den damit zusammenhängenden, behaupteten Urkundendelikten direkt tangiert ist, kann sie diesbezüglich als allenfalls geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO angesehen werden. Durch die Nichtanhandnahmeverfügung ist sie beschwert und folglich zur Beschwerdeführung legitimiert.
3. a) Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsver- letzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. b) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde sodann zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche
Seite 6 — 9 Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und wel- che Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerdeinstanz prüft somit nur hinreichend begründete Rügen. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.
4. a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden verwies bei der Begründung der neuer- lichen Nichtanhandnahme auf die letzte Nichtanhandnahmeverfügung, gegen die ohne Erfolg Beschwerde geführt worden sei (vgl. die Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. April 2014) und die deshalb wie ein Freispruch den Abschluss des Strafverfahrens zur Folge ge- habt habe. Diesem Entscheid komme Rechtskraft nach Art. 437 StPO und damit die Sperrwirkung von "ne bis in idem" nach Art. 11 StPO zu. Zwar sei eine Wie- deraufnahme bei Bekanntwerden von neuen Beweismitteln oder Tatsachen mög- lich. Als neuer Umstand könne vorliegend - wenn überhaupt - einzig der zusam- men mit der Anzeige eingereichte Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein vom 26. März 2014 betrachtet werden. Die mit dem erwähnten Ent- scheid zuhanden der Erben eröffneten Verträge und Urkunden hätten jedoch den Akten des Verfahrens EK.2013.7354 bereits vorgelegen und seien auch den An- zeigeerstattern bekannt gewesen. Zudem bedeute die Eröffnung von Dokumenten im Sinne von Art. 557 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für die Eröffnungsempfänger nur die Kenntnisnahme der letztwilligen Verfügungen. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme würden damit nicht vorliegen, weshalb bereits infolge eines Prozesshindernisses kein Verfahren eröffnet werden könne. Im Übrigen bedeute der Umstand, dass die Anzeigeerstatter mit der Durch- führung der Erbteilung nicht einverstanden gewesen seien, nicht automatisch, dass auf diese in deliktischer Weise eingewirkt worden sei (EK.2014.4054 act. 2 [S. 3]). b) Die Begründung der Beschwerde besteht im Wesentlichen darin, dass die Beschwerdegegner die Pflicht zur Einreichung der drei früheren "Verträge" gehabt hätten anstatt einen neuen Vertrag zu "kreieren". Damit sei unrechtmässig auf die Erbteilung eingewirkt worden und diese sei nicht mit legalen Mitteln durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer gehen jedoch nicht auf die Begründung in der an- gefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ein. Sie befassen sich nur marginal mit den Ausführungen betreffend Einwirkung auf die Erbteilung. Auch diesbezüglich begnügen sie sich mit einer Wiederholung ihrer bereits in der Strafanzeige darge- legten Ansichten und setzen sich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Auf die übrigen Gründe für die Nichtanhandnahme gehen sie überhaupt gar nicht erst ein.
Seite 7 — 9 c) Das Begründungserfordernis ist damit nicht erfüllt. Die Anforderungen wa- ren den Beschwerdeführern bekannt, wurden sie doch bereits im Verfahren SK2 14 11 darauf hingewiesen. Somit erübrigte sich auch eine Nachfristansetzung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO, zumal sich die Beschwerdeführer mit einzelnen selbständigen Begründungen - namentlich mit jener betreffend den Grundsatz "ne bis in idem" - überhaupt nicht auseinandersetzten (vgl. Martin Ziegler, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 385 StPO). 5. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung feh- lerhaft sein sollte. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach sich die be- haupteten Urkundendelikte bewahrheiten würden. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführer mit der Erbteilung nicht einverstanden sind, bedeutet nicht, dass in deliktischer Weise darauf eingewirkt worden ist. Dieser Aspekt wurde den Beschwerdeführern im Verfahren SK 14 11 bereits einlässlich erläutert (vgl. die Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. April 2014, E.5). Der zusammen mit der Anzeige eingereich- te Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein vom 26. März 2014 (EK.2014.4054 act. 1.5) vermag daran nichts zu ändern, zumal es im entspre- chenden Verfahren nur um die Eröffnung von Dokumenten im Sinne von Art. 557 ZGB ging. Neue Hinweise für eine Straftat wurden damit jedenfalls nicht geliefert, sodass die Nichtanhandnahme zu Recht verfügt wurde. Somit wäre die Be- schwerde ohnehin abzuweisen, sofern darauf einzutreten wäre. 6. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorga- nisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 7. Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Nichtanhandnahmeverfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Insofern erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO).
8. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Die beiden Beschwerdeführer haften hierfür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO).
Seite 8 — 9 b) In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO wurde vorliegend auf die Einho- lung von Stellungnahmen verzichtet. Dementsprechend erübrigt es sich, über die Zusprechung einer Prozessentschädigung zu befinden.
Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen unter solida- rischer Haftbarkeit zu Lasten von BX._____ und AX._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: