Amtsmissbrauch | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.- gehen zulasten von X..
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. September 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 28 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 18. Oktober 2012 nicht eingetreten worden). Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Ludwig In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. August 2012, mitgeteilt am 14. August 2012, betreffend Amtsmissbrauch,
Seite 2 — 5 wird nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 21. August 2012, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass dem Polizeibeamten der Kantonspolizei Graubünden, Y., am 12. Juli 2012 vom Polizeiposten Martina der Auftrag erteilt wurde, X. als Beschuldigten eines Betruges nach Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) schriftlich zu befragen, – dass der Polizeibeamte Y. daraufhin versuchte, X. telefonisch zu der Befra- gung vorzuladen, und, nachdem X. telefonisch nicht erreichbar war, diesen an seinem Wohnort anzutreffen, – dass auch dieses Vorgehen infolge Abwesenheit von X. nicht erfolgreich war, woraufhin Y. dem Beschwerdeführer eine SMS an dessen Mobiltelefon ver- sandte und X. in der Folge am 13. Juli 2012 persönlich auf dem Polizeiposten zu der Befragung erschien, wobei er die Aussage verweigerte, – dass X. darauf am 20. Juli 2012 eine „Anklage gegen Herr Y.“ beim Bezirksge- richt Plessur wegen Amtsmissbrauchs einreichte, welche zuständigkeitshalber am 23. Juli 2012 an die Staatsanwaltschaft Graubünden weitergeleitet wurde, – dass X. das Vorliegen des Tatbestands des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB in seiner Eingabe damit begründete, Y. habe offenbar beabsichtigt, ihn gegen seinen Willen festzunehmen und abzuführen, ansonsten dieser wohl nicht versucht hätte, ihn persönlich an seinem Wohnort anzutreffen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden, nach Einholung einer Stellungnah- me von Y., am 13. August 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, da nicht ersichtlich sei, inwiefern dieser eine strafbare Handlung begangen habe, als er versuchte, X. an seinem Wohnort anzutreffen, – dass X. in der Folge am 21. August 2012 dem Kantonsgericht von Graubün- den eine mit „Rekurs gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft Chur vom
14. August 2012“ überschriebene Eingabe zukommen liess, in welcher er sinngemäss die Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahme- verfügung forderte, – dass X. dies damit begründete, er hätte sich, falls Y. ihn in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter an seinem Wohnort angetroffen gehabt hätte, geweigert, der Vorladung Folge zu leisten, woraufhin ihn Y. ohne Zweifel mit Gewalt ab- geführt hätte, da dies zu den polizeilichen Aufgaben gehöre,
Seite 3 — 5 – dass X. ansonsten in keiner Weise auf die Begründung in der Nichtanhand- nahmeverfügung einging, – dass nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde er- hoben werden kann, weshalb die Eingabe von X. als solche entgegengenom- men wird, – dass als Beschwerdeinstanz nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantons- gericht von Graubünden fungiert, welchem die Beschwerde gegen eine staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 322 Abs. 2 StPO innert einer zehntägigen Frist einzureichen ist, was vorliegend auch ge- schehen ist, weshalb auf die Beschwerde eingetreten wird, – dass im Beschwerdeverfahren die Verfahrensakten von der Staatsanwalt- schaft Graubünden beigezogen wurden, indessen auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet wurde, – dass Y. als Polizeibeamter zwar nach Art. 110 Abs. 3 StGB und Art. 32 Abs. 1 des Polizeigesetzes von Graubünden (PolG; BR 613.000) die Beamteneigen- schaft des Sonderdelikts in Art. 312 StGB erfüllt und somit prinzipiell Amts- missbrauch begehen könnte, – dass die Polizei aber nach Art. 142 Abs. 2 StPO befugt ist, beschuldigte Per- sonen einzuvernehmen, und dass sie nach Art. 206 Abs. 1 StPO im polizeili- chen Ermittlungsverfahren Personen ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen kann, – dass eine zwangsweise polizeiliche Vorführung, die vorgenommen wird, nachdem eine Person einer ihr formlos eröffneten polizeilichen Vorladung nach Art. 206 Abs. 1 StPO keine Folge geleistet hat, unter Umständen in der Tat nicht zulässig wäre, – dass vorliegend der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal ansatzweise plau- sibel darlegt, inwiefern der von ihm in rein spekulativer Weise dargelegte Kau- salverlauf tatsächlich so hätte eintreten müssen, – dass auch im Zuge der am 13. Juli 2012 erfolgten schriftlichen Befragung von X. in keiner Weise unzulässiger Zwang gegen diesen ausgeübt wurde und er
Seite 4 — 5 den Polizeiposten, nachdem er in der Befragung die Aussage verweigert hat- te, anstandslos wieder verlassen durfte, – dass auch Y. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3. August 2012 dar- legt, er habe X. nur deshalb an seinem Wohnort anzutreffen versucht, um ihn über die Vorladung zu einer Befragung in Kenntnis zu setzen und nicht, um ihn festzunehmen, und dass keine Tatsachen ersichtlich sind, die gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung durch Y. sprechen würden, – dass deshalb vorliegend keinerlei Tatsachen dafür sprechen, der Polizeibeam- te Y. hätte X. in der Absicht an seinem Wohnort aufgesucht, ihn mittels un- zulässigen Zwanges zu einer Befragung zu verbringen, – dass ebenfalls nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer vorliegend auch nicht weiter dargelegt wurde, inwiefern die Staatsanwaltschaft Graubünden im vorliegenden Fall in unzulässiger Weise befangen gewesen sein soll, als sie die Nichtanhandnahmeverfügung erliess, – dass unter Berücksichtigung der obigen Tatsachen die Beschwerde offensicht- lich unbegründet und daher abzuweisen ist, – dass deshalb in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsge- setzes (GOG; BR 173.000) eine einzelrichterliche Entscheidung ergeht, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens eine nach Art. 10 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) reduzierte Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.- dem Beschwerdeführer auferlegt wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),
Seite 5 — 5 erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.- gehen zulasten von X.. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: