opencaselaw.ch

SK2 2011 27

Graubünden · 2011-12-18 · Deutsch GR

Ungehorsam gegen amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB | Beschwerde Einzelrichterlich bei Übertretungen (395 lit. a StPO)

Sachverhalt

A. Mit Amtsbefehl vom 7. Dezember 2006 (Prozess-Nummer 099/2006) ver- fügte der Kreispräsident des Kreisamtes Trins in Sachen X. - Eigentümerin der Parzelle Nr. D. - gegen Z. und Z. - Eigentümer der Parzelle Nr. C. - was folgt, „1. Das Amtsbefehlsgesuch vom 26. April 2006 betreffend Be- sitzesschutz wird gutheissen.

2. Die Entscheide des Kreispräsidiums Trins vom 30. Juni 2006 und 5. Juli 2006 werden aufgehoben.

3. Die Eigentümer von Parzelle Nr. C., Grundbuch F., werden mit diesem Amtsbefehl angehalten, die ganze Dienstbar- keitsanlage auf ihrem Grundstück jederzeit freizuhalten, da- mit diese von den Dienstbarkeitsberechtigten ungehindert befahren und begangen werden kann. Zu diesem Zweck ist der Kehrplatz (hälftiger Teil) auf dem Grundstück Nr. C. wie- derherzustellen (einbetonierte Eisenabsperrungspfosten und Kettenspannung sind zu entfernen), so dass er gemeinsam mit dem Teil auf Parzelle Nr. B. für Wendemanöver benutzt werden kann, und es ist am östlichen Ende der Dienstbar- keitsanlage der angelegte Pflanzgarten zu entfernen und der Untergrund wiederherzustellen, so dass die Anlage jederzeit benutzt werden kann.

4. Der Amtsbefehl wird Herr R. und Frau Z. unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB erlassen und lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.“

5. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 gehen zulasten der Gesuchsgegner. Sie sind innerhalb von 30 Tagen der Kreis- kasse Trins, Postkonto 70-3681-0, zu überweisen. Ausser- amtlich haben die Gesuchsgegner die Gesuchstellerin mit Fr. 800.00 inkl. MWSt. zu entschädigen.

6. (Rechtsmittelbelehrung).

7. (Mitteilung).“ Zur Begründung führte der Kreispräsident des Kreises Trins insbesondere aus, gemäss den Auszügen aus dem Grundbuch F. sei auf den Parzellen Nr. D., B., C. und P. sowie E. ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen. Die Fläche der Dienstbarkeit sei unbestritten. Ursprünglich sei zwar eine genaue Be- zeichnung der Wegrechtsfläche unterblieben. Mit Urteil des Bezirksgerichts Imbo- den vom 20. März 2002 sei aber die Unterhaltsregelung für die fragliche Zufahrts-

Seite 3 — 22 strasse festgelegt worden. Das Kantonsgericht von Graubünden habe mit Urteil vom 14. Oktober 2002 bestätigt, dass die rot markierte Fläche des dem Urteil bei- liegenden Plans massgebend sei. Gemäss den Urteilen des Bezirksgerichts Im- boden und des Kantonsgerichts von Graubünden gehöre zur Dienstbarkeitsanlage also auch die Ausbuchtung, welche hälftig auf den Parzellen Nr. B. (im Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft G.) und Nr. C. (im Eigentum von R. und Z.) liege. Die Eigentümer der Parzellen Nr. B. und C. dürften daher nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit durch X. erschwere. R. und Z. hätten also die Pfosten und Ketten auf der Parzelle Nr. C. sowie den das Fuss- und Fahrwegrecht allenfalls beeinträchtigenden Pflanzgarten zu entfernen, damit das Fuss- und Fahrwegrecht durch die Gesuchstellerin ausgeübt werden könne. B. In der gleichen Streitsachen erliess der Kreispräsident des Kreises Trins in Sachen X. - Eigentümerin der Parzelle Nr. D. - gegen die Stockwerkeigentümer- gemeinschaft G. - Eigentümerin der Parzelle Nr. B. - gleichentags einen weiteren Amtsbefehl (Prozess-Nummer 097/2006), in welchem die Eigentümer der Parzelle Nr. B. - darunter auch Y. - angehalten wurden, die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihrem Grundstück jederzeit freizuhalten, damit diese von den Dienstbarkeitsbe- rechtigten ungehindert befahren und begangen werden könne. Die Miteigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft G. wurden im Weiteren unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB angehalten, den Kehrplatz (hälftiger Teil) auf dem Grundstück Nr. B. wiederherzustellen (einbetonierte Eisenabsperrungspfosten und Kettenspannung seien zu entfernen), so dass er gemeinsam mit dem Teil auf Par- zelle Nr. C. für Wendemanöver benutzt werden könne sowie den Untergrund wie- derherzustellen, so dass die Anlage jederzeit benutzt werden könne. Zur Begrün- dung führte der Kreispräsident des Kreises Trins dieselben Gründe auf wie im Amtsbefehl vom 7. Dezember 2006, Prozess-Nummer 099/2006. C. Mit Beiurteil vom 4. März 2008, mitgeteilt am 2. April 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden, dass der Vollzug der Amtsbefehle des Kreis- amtes Trins vom 7. Dezember 2006 bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor Be- zirksgericht Imboden pendenten Zivilstreitsache betreffend Grunddienstbarkeit (Feststellung Dienstbarkeitsfläche, „Wendeplatz“, Ablösung, etc.) sistiert werde. Im Weiteren stellte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden fest, dass dem Kreisamt Trins sowie X. untersagt werde, bis zum rechtskräftigen Entscheid in der vor Be- zirksgericht Imboden hängigen Zivilstreitsache betreffend Grunddienstbarkeit den Streitgegenstand zu verändern respektive durch Dritte verändern zu lassen.

Seite 4 — 22 D. Gegen dieses Beiurteil des Bezirksgerichtes Imboden erhob X. am 5. Mai 2008 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Mit Urteil vom 12. März 2009 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde insbe- sondere ausgeführt, dass der Bezirksgerichtsausschuss die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 nicht aufgehoben, sondern lediglich deren Vollzug vorübergehend bis zum Erlass des Endurteils sistiert habe. Nachdem die Stockwerkeigentümer- gemeinschaft G., bestehend aus H., I., Y., J., K. sowie Z. und Z. auf Feststellung des Nicht-Bestands einer Dienstbarkeit in dem von X. behaupteten Umfang ge- klagt hatten, sei es wichtig gewesen, den bestehenden Zustand für die Dauer des Prozesses zu erhalten. Dies habe sich im konkreten Fall nur mit einer Sistierung des Vollzuges der Amtsbefehle erreichen lassen, zumal der bestehende Zustand auf den Grundstücken nach Anordnung des Vollzugs der Amtsbefehle noch während der Dauer des Hauptverfahrens hätten verändert werden können bezie- hungsweise müssen. E. Mit Strafanzeige vom 31. Dezember 2010, bezeichnet als „vierte Strafan- zeige“, erstattete X., Eigentümerin der Parzelle Nr. D. an der A. in L., gegen die Eheleute R. und Z., Eigentümer der Parzelle Nr. C., Strafanzeige wegen wieder- holten Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. In der Folge wurde ein ent- sprechendes Verfahren nur gegen Z. eingeleitet, weil er Halter des Fahrzeuges ist, mit dem die behauptete Widerhandlung begangen worden sein soll. Ebenfalls am

31. Dezember 2010 erstattete X. die „sechste Strafanzeige“ wegen derselben Übertretung gegen sieben Eigentümer der Parzelle Nr. B., darunter Y.. In der Fol- ge wurde das Verfahren lediglich gegen Y. weitergeführt. Das Verfahren gegen die übrigen sechs Eigentümer wurde eingestellt. Die entsprechende Einstellungsver- fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. X. führte in ihren jeweiligen Straf- anzeigen aus, dass die genannten Personen wegen wiederholt fortgesetzten Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB aufgrund wider- rechtlichen Parkierens auf der Dienstbarkeitsanlage zur Rechenschaft zu ziehen seien. F. Nachdem sowohl das Bezirksgericht Imboden mit Urteil vom 12. Mai 2009 als auch das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 7. Juni 2010 erwogen haben, dass auf der Ausbuchtung zu keinem Zeitpunkt eine Dienstbarkeit bestan- den habe und sich X. somit weder auf ein Kehrplatzrecht noch auf ein Fuss- und Fahrwegrecht an der von ihr als „Kehrplatz“ bezeichneten Fläche berufen könne, führte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 letztinstanzlich aus, dass diese Sachverhaltsfestellungen des Kantonsgerichts von Graubünden nicht

Seite 5 — 22 zu beanstanden seien. Wendemanöver auf der Ausbuchtung seien seitens der Eigentümer der Parzelle Nr. B. höchstens im Sinne einer Gefälligkeit auf Zusehen hin geduldet worden, wenn die Ausbuchtung nicht selbst zum Abstellen von Fahr- zeugen benutzt worden sei. Eine dienstbarkeitsmässige Belastung der betreffen- den Fläche könne daraus nicht abgeleitet werden. Das Beweisverfahren habe da- bei insbesondere ergeben, dass allen Anstössern der A. ein Wenden auf dem ei- genen Parkplatz möglich sei, weshalb die Inanspruchnahme der Ausbuchtung le- diglich der subjektiven Bequemlichkeit diene. G. Mit Einstellungsverfügung vom 20. Juli 2011, mitgeteilt am 27. Juli 2011, verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden, das Strafverfahren gegen Y. und Z. wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 der Schweize- rischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) werde eingestellt. Zur Begründung wurde dabei insbesondere ausgeführt, gemäss dem Beiurteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 4. März 2008 sei der Vollzug der Amtsbefehle des Kreisamtes Trins vom 7. Dezember 2006 bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor Bezirksgericht Imboden pendenten Zivilstreitsache betreffend Grunddienstbarkeit sistiert worden. Die rechtskräftige Erledigung dieser Streitsache sei mit Bundesgerichtsentscheid vom 26. Mai 2011 erfolgt. Die in Frage stehenden Amtsbefehle seien somit vom 4. März 2008 bis 26. Mai 2011 ausser Kraft gesetzt gewesen. Es handle sich dabei nach dem klaren Wortlaut des Dispositivs um eine vollständige und nicht bloss um eine partielle Ausserkraftsetzung. Mit anderen Worten bedeute dies, dass auch die in den Amtsbefehlen enthaltenen Strafandrohungen gemäss Art. 292 StGB ausser Kraft gesetzt gewesen seien. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen Widerhand- lung gegen die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 sei somit ausgeschlossen, wenn sich die Widerhandlung im Zeitraum der Sistierung ereignet hätte. Nach dem Gesagten könnten die Beschuldigten wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung nicht bestraft werden, wenn sie ihre Fahrzeuge im November 2010 und Dezember 2010 in den Einbuchtungen oder auf der Fahrbahn der Dienstbarkeits- anlage ihrer Parzellen Nr. B. beziehungsweise Nr. C. abgestellt hätten. H. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 12. August 2011 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit zum Erlass von Strafbefehlen gegen die beschuldigten Personen, eventuell zur Fortsetzung der Strafuntersuchung, an die Staatsanwaltschaft Graubünden. Zur Begründung wird ausgeführt, aus dem Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom

4. März 2008 gehe klar und unmissverständlich hervor, dass nicht die Amtsbefehle des Kreispräsidenten Trins vom 7. Dezember 2006 als solche sistiert worden sei-

Seite 6 — 22 en, sondern lediglich der Vollzug dieser Amtsbefehle, das heisst somit die gestützt auf Art. 252 ff. der Bündnerischen Zivilprozessordnung (ZPO-GR) ergangenen Verfügungen des Kreispräsidenten Trins vom 25. Oktober 2007 und 30. November

2007. Dass nur das Vollzugsverfahren sistiert worden sei, nicht aber die jederzei- tige Freihaltungspflicht gemäss Art. 737 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (ZGB; SR 210), gehe auch eindeutig aus den Erwägungen des Beiurteils vom 4. März 2008 hervor. Hätte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden mit dem Beiurteil vom 4. März 2008 auch die mit den Amtsbefehlen vom 7. Dezember 2006 angeordnete jederzeitige Freihaltungspflicht sistieren wollen, das heisst Art. 737 Abs. 3 ZGB während der Dauer des Prozesses ausser Kraft setzen wollen, hätte dies zwingend seinen Niederschlag in den Erwägungen und im Dispositiv haben müssen. Wäre dies tatsächlich die Absicht des Bezirksgerichtsausschusses Imbo- den gewesen, hätte er im Dispositiv nicht den Vollzug der Amtsbefehle vom 7. De- zember 2006 sistieren müssen, sonder ausdrücklich die Amtsbefehle vom 7. De- zember 2006 als solche, was ausdrücklich nicht der Fall gewesen sei. Auch das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2009 beziehe sich gerade nicht auf die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 und die darin befohlene jederzeitige Freihal- tung der Dienstbarkeitsfläche, sondern alleine auf die inzwischen verfügte Ersatz- vornahme durch einen Dritten, das heisst die bauliche Wiederherstellung der Dienstbarkeitsanlage. I. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte in ihrer Stellungnahme an das Kantonsgericht von Graubünden vom 22. August 2011 aus, dass gemäss Ziffer 1 des Dispositivs des Beiurteils des Bezirksgerichts Imboden vom 4. März 2008 der Vollzug der Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 sistiert worden sei. Ein Vorbehalt in dem Sinne, dass sich die Sistierung nicht auch auf die in den fraglichen Amts- befehlen enthaltene Strafandrohung beziehe, enthalte das Dispositiv nicht. Wenn es tatsächlich nur um die Sistierung der baulichen Massnahmen gegangen wäre, hätte es wohl genügt, die Amtsbefehle vom 25. Oktober 2007 und vom 30. No- vember 2007 aufzuheben beziehungsweise zu sistieren. Da nun aber die Amtsbe- fehle vom 7. Dezember 2006 gemäss Dispositiv des erwähnten Beiurteils vorbe- haltlos sistiert worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Straf- androhung gemäss Art. 292 StGB von der Sistierung miterfasst worden sei. J. Der Rechtsvertreter von Y. und Z. beantragte in seiner Stellungnahme vom

15. September 2011 an das Kantonsgericht von Graubünden, auf die Beschwerde vom 12. August 2011 sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Des Weiteren stellte er das Begehren, neue Beweismittel gemäss Art. 389 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) beizu-

Seite 7 — 22 ziehen. Es handle sich dabei um das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011, das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden betreffend Vollzug eines Amtsbefehls gemäss Art. 145 ZPO-GR vom 22. August 2011 sowie das Protokoll über die Zu- sammenkunft der Anleger A. (A.) vom 7. März 1994. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner insbesondere aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Anzeigeerstatterin und nicht um eine Privatkläger- schaft handle. Als solche müsse sie, um beschwerdelegitimiert zu sein, durch den anzufechtenden Entscheid direkt geschädigt oder kostenbelastet sein. Die Be- schwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren jedoch weder geschädigt noch kostenbelastet. Aufgrund dessen habe sie im vorliegenden Verfahren weder eine Stellung als Privatklägerin oder als Geschädigte noch könne sie geltend machen, ihr sei durch die Handlung der Beschwerdegegner unmittelbar ein Nachteil zuge- fügt worden. Auf die Beschwerde könne somit mangels Aktivlegitimation nicht ein- getreten werden. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von Beginn an Kenntnis über die Tatsache gehabt habe, dass an besagter „Ausbuch- tung“ keine Dienstbarkeit und damit auch keine Freihaltungspflicht bestanden ha- be. Das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011 lasse keinen Zweifel offen, dass sich die Beschwerdeführerin weder auf ein Kehrplatzrecht noch auf ein Fuss- und Fahrwegrecht an der von ihr als „Kehrplatz“ bezeichneten Fläche berufen könne und schütze damit die Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden sowie des Bezirksgerichts Imboden, welche zur selben Überzeugung gelangt sei- en. Schliesslich hätten die Beschwerdegegner gestützt auf das Urteil des Bezirks- gerichtausschusses Imboden vom 4. März 2008 davon ausgehen dürfen, dass die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 gänzlich sistiert worden seien und nicht nur die Vollzugsanordnung. K. Mit Eingabe vom 30. September 2011 nahm die Beschwerdeführerin zu den von den Beschwerdegegnern mit Stellungnahme vom 15. September 2011 bean- tragten Beweisergänzungen Stellung und verlangte die Abweisung der gestellten Beweisergänzungsanträge. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der ange- fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

Seite 8 — 22 1.a) Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubün- den wurde am 20. Juli 2011 und somit nach der per 1. Januar 2011 in Kraft getre- tenen Schweizerischen Strafprozessordnung erlassen, so dass die dagegen erho- bene Beschwerde nach neuem Recht zu beurteilen ist. b) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde von X. vom 12. August 2011 zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde ist somit ein umfassendes Rechtsmittel mit voller Kogni- tion. Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Franz Riklin, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Kommentar, 1. Auflage, Zürich 2010, N 2 zu Art. 394). d) Gemäss Art. 22 EGzStPO amtet das Kantonsgericht als Berufungsgericht und als Beschwerdeinstanz in Straf- und Jugendstrafsachen. Ist die Beschwer- deinstanz ein Kollegialgericht - wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000)) - so beurteilt deren Ver- fahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich eine Übertretung zum Gegenstand hat (vgl. Art. 395 lit. a StPO). Von dieser Bestimmung erfasst werden unter anderem auch Beschwerden, mit welchen die Einstellung des Ver- fahrens wegen einer Übertretung angefochten wird (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 2 zu Art. 395). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Gemäss dieser Be- stimmung wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Bei diesem Tatbestand handelt es sich somit um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB, wonach Übertretun- gen Taten sind, die mit Busse bedroht sind. Die Zuständigkeit für die Beurteilung

Seite 9 — 22 der vorliegenden Beschwerde liegt folglich bei der Verfahrensleitung gleichsam als Einzelrichter. 2.a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Einstellungsverfügung von den Par- teien angefochten werden. Beschwerdeberechtigt sind hingegen nicht nur die Par- teien, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte, welche im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Nicht zur Beschwerde legitimiert sind hingegen der Geschädigte und das Opfer, die sich nicht als Privat- klägerschaft im Strafpunkt konstituierten. Zwar hängt die Zivilklage nach Art. 122 ff. StPO von der Behandlung der Strafsache ab, doch erscheint die Privatkläger- schaft, die sich nur als Zivilklägerin konstituierte, nicht zur Beschwerde gegen Ein- stellungsverfügungen legitimiert (vgl. Schmid, a.a.O., N 6 zu Art. 322). Das Be- schwerderecht ergibt sich indessen aus den allgemeinen Beschwerderegeln gemäss Art. 382 StPO (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 322). Art. 382 StPO stellt für die Legitimation der Parteien nach Art. 104 StPO wie auch der übrigen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO nicht deren prozessuale Rolle in den Vordergrund, sondern knüpft als allgemeine Voraussetzung daran an, dass die betreffende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des betreffenden Entscheides hat (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 382). Entscheidend ist somit eine Beschwer durch die fragliche Verfahrenshand- lung. Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein, und im Regelfall muss die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittels noch vorhanden sein. Die Privatklägerschaft kann gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO Entscheide in den Schranken ihrer Konstituierung (Art. 119 Abs. 2 StPO) nur im Schuld- und/oder im Zivilpunkt anfechten; eine Anfechtung hinsichtlich der ausge- sprochenen Sanktion ist nicht möglich (vgl. Schmid, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 382). b) Die Beschwerdegegner führen in ihrer Stellungnahme an das Kantonsge- richt von Graubünden vom 15. September 2011 aus, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren weder eine Stellung als Privatklägerin oder als Ge- schädigte habe, noch könne sie geltend machen, ihr sei durch die Handlung der Beschwerdegegner unmittelbar ein Nachteil zugefügt worden. Auf die Beschwerde könne somit mangels Aktivlegitimation nicht eingetreten werden. Diesen Aus- führungen kann, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, so nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder - kläger zu beteiligen (vgl. Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 118). Vorliegend erstattete X., Eigentümerin der Parzelle Nr. D. an der A. in L., am 31. Dezember 2010 die „vierte Strafanzeige“ gegen die Eheleute R. und Z., Eigentümer der Parzelle Nr. C., we-

Seite 10 — 22 gen wiederholten Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Ebenfalls am 31. Dezember 2010 erstattete die Beschwerdeführerin die „sechste Strafanzeige“ we- gen derselben Übertretung gegen sieben Eigentümer der Parzelle Nr. B., darunter Y.. Diese Strafklage (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) beinhaltet dasselbe wie ein Straf- antrag (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 119). Die Beschwerdeführerin war demnach im vorliegenden Verfahren grundsätzlich als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO zu behandeln. Dies hat denn die Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung vom 20. Juli 2011 auch getan. Den vorangehenden Erwägungen entsprechend wird gemäss Art. 382 StPO hinsichtlich der Legitimation zur Beschwerde nicht die prozessuale Rolle der Partei oder der anderen Verfahrensbeteiligten in den Vordergrund gestellt, sondern es wird als allgemeine Voraussetzung daran angeknüpft, dass die betreffende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des betref- fenden Entscheides haben muss. Nachfolgend soll demnach geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft von Graubünden vom 20. Juli 2011 verfügt. c) Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt voraus, dass einer bestimmten Person in einer rechtsgültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Andro- hung einer Sanktionierung nach dieser Bestimmung für den Fall des Nicht-Folge- Leistens eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird (vgl. Nigg- li/Heer/Wiprächtiger, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, Basler Kommentar, 2. Aufla- ge, Basel 2007, N 35 zu Art. 292). Der Ungehorsamstatbestand (Art. 292 StGB) soll demnach unmittelbar die mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene Verfügung, mithin einen Ausdruck rechtmässig ausgeübter staatlicher Autorität schützten. Das strafbare Verhalten wird dabei erst durch den Inhalt der Verfügung, deren Durchsetzung mit Art. 292 StGB erzwungen werden soll, genau definiert. Mithin dient der Ungehorsamstatbestand (Art. 292 StGB) mittelbar auch der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen, um deretwillen die Ver- fügung erlassen wurde (vgl. Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., N 15 zu Art. 292). Demzufolge kann auch nicht allein aufgrund von Art. 292 StGB bestimmt werden, ob auch der Schutz privater Interessen bezweckt wird. Dies lässt sich erst unter Beizug des Inhalts der entsprechenden Verfügung ermitteln (vgl. auch PKG 2000 Nr. 35). d) Beim Erlass des Amtsbefehls vom 7. Dezember 2006 ging der Kreispräsi- dent des Kreises Trins offenbar davon aus, dass die „Ausbuchtung“, welche hälftig

Seite 11 — 22 auf den Parzellen Nr. B. und C. liegt, zur Dienstbarkeitsanlage gehört, auf welcher gemäss Auszügen aus dem Grundbuch F. auf den Parzellen Nr. D., B., C. und P. sowie E. ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen sei. Aufgrund dessen verfügte er, dass die Eigentümer der Parzellen Nr. B. und C. nichts vor- nehmen dürften, was die Ausübung der Dienstbarkeit durch X. erschwere. Der Ungehorsamstatbestand (Art. 292 StGB) diente folglich mittelbar der Durchset- zung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne der ungestörten Ausübung der Dienstbarkeit gemäss Art. 737 ZGB. Daraus erhellt, dass die Be- schwerdeführerin für den Zeitpunkt, als die behaupteten Übertretungen erfolgt sein sollen (November 2010 und Dezember 2010), durchaus ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 382 StPO hat und damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist. 3.a) Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Dennoch können im Interesse der materiellen Wahrheit neue Be- weise erhoben werden oder früherer Beweisabnahmen wiederholt werden. Die Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden jedoch nur dann wieder- holt, wenn die Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2). Allfällige zusätzlich erforderliche Beweise erhebt die Rechts- mittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 389). b) Die Beschwerdegegner beantragten in ihrer Stellungnahme vom 15. Sep- tember 2011 an das Kantonsgericht von Graubünden, es seien neue Beweismittel gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO beizuziehen. Dabei handelt es sich um das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011, das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden betreffend den Vollzug eines Amtsbefehls gemäss Art. 145 ZPO-GR vom 22. Au- gust 2011 sowie ein Protokoll über die Zusammenkunft der Anleger A. (neu A.) vom 7. März 1994. Das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011 liegt bereits bei den Akten, weshalb sich der Beizug dieses Beweismittels erübrigt. Das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden betreffend den Vollzug eines Amtsbefehls gemäss Art. 145 ZPO-GR vom 22. August 2011, wird - wie aus den nachfolgenden Erwä- gungen ersichtlich wird - im Interesse der materiellen Wahrheit als neues Beweis- mittel zugelassen. Gegenstand dieses Urteils ist die Abschreibung der Verfahren (Prozess-Nummer 135-2011-52 und Prozess-Nummer 135-2011-53) betreffend Vollzug der Amtsbefehle des Kreisamtes Trins vom 7. Dezember 2006 infolge Ge- genstandslosigkeit, mithin betrifft dieses Urteil auch die Entscheide des Kreisprä-

Seite 12 — 22 sidiums Trins vom 25. Oktober 2007 beziehungsweise vom 30. November 2007. Das Protokoll über die Zusammenkunft der Anleger A. (neu A.) vom 7. März 1994 erweist sich indessen als zur materiellen Wahrheitsfindung irrelevant. Dieses Be- weismittel kann demnach unberücksichtigt bleiben. 4.a) Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde vom 12. August 2011 an das Kantonsgericht von Graubünden aus, dass aus dem Beiurteil des Bezirks- gerichtsausschusses Imboden vom 4. März 2008 klar und unmissverständlich her- vorgehe, dass nicht die Amtsbefehle des Kreispräsidenten Trins vom 7. Dezember 2006 als solche sistiert worden seien, sondern lediglich der Vollzug der Amtsbe- fehle, das heisst, die gestützt auf Art. 252 ff. ZPO-GR ergangenen Verfügungen des Kreispräsidenten Trins vom 25. Oktober 2007 und 30. November 2007, wel- che die bauliche Wiederherstellung der Dienstbarkeitsanlage betreffen würden. Dass nur das Vollzugsverfahren sistiert worden sei, nicht aber die jederzeitige Freihaltungspflicht gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB gehe eindeutig aus den Erwägun- gen des Beiurteils vom 4. März 2008 hervor. Die Verpflichteten hätten demnach innerhalb des Zeitraums, in dem die unter Androhung gemäss Art. 292 StGB er- gangenen Verfügungen Geltung gehabt hätten, gegen die darin enthaltene richter- liche Anordnung gehandelt, womit ein Verstoss gegen Art. 292 StGB vorliege; dies selbst dann, wenn die Verfügung im Nachhinein aufgehoben worden wäre. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die mit dem Beiurteil des Bezirksgerichts- ausschusses Imboden verfügte und mit Bundesgerichtsurteil vom 12. März 2009 bestätigte Sistierung die ganzen Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 betrifft, oder

- der Ansicht der Beschwerdeführerin entsprechend - mit diesen Urteilen lediglich der Vollzug der Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 und damit die Verfügungen des Kreispräsidenten Trins vom 25. Oktober 2007 beziehungsweise 30. November 2007 sistiert worden sind. Mithin ist zu prüfen, ob die unter Androhung gemäss Art. 292 StGB ergangenen Verfügungen des Kreispräsidenten Trins vom 7. De- zember 2006 auch Ende 2010 Geltung hatten und die Beschwerdegegner - indem sie ihre Fahrzeuge am 30. November 2010 sowie am 1., 3., 27., 30. und 31. De- zember 2010 auf der Dienstbarkeitsanlage der Parzellen Nr. B. und C. abgestellt haben - überhaupt gegen die in den Verfügungen vom 7. Dezember 2006 enthal- tenen richterlichen Anordnungen verstossen konnten. b/1) Mit den Amtsbefehlen vom 7. Dezember 2006 verfügte der Kreispräsident des Kreises Trins, dass die Eigentümer der Parzelle Nr. C. - R. und Z. - sowie die Eigentümer der Parzelle Nr. B. - Stockwerkeigentümergemeinschaft G. - angehal- ten würden, die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihren Grundstücken jederzeit frei-

Seite 13 — 22 zuhalten, damit diese von den Dienstbarkeitsberechtigten ungehindert befahren und begangen werden könne. Im Weiteren wurde verfügt, dass zu diesem Zwecke der Kehrplatz, welcher je hälftig auf den Grundstücken Nr. C. und Nr. B. liege, wiederherzustellen sei (einbetonierte Eisenabsperrungspfosten und Kettenspan- nung seien zu entfernen), so dass er für Wendemanöver benutzt werden könne, und es sei der am östlichen Ende der Dienstbarkeitsanlage angelegte Pflanzgar- ten auf der Parzelle Nr. C. zu entfernen und der Untergrund auf der Parzelle Nr. B. wiederherzustellen, so dass die Anlage jederzeit benutzt werden könne. Daraufhin (26. Februar 2007) reichten sowohl die Eigentümer der Parzelle Nr. B. als auch die Eigentümer der Parzelle Nr. C. eine Klage gegen X. ein, gemäss welcher die Kläger die Feststellung des Nichtbestehens eines Fuss- und Fahrwegrechts be- ziehungsweise eines Kehrplatzrechts zu Lasten ihrer Grundstücke und zu Guns- ten des Grundstückes von X. beantragten. b/2) Mit den Entscheiden vom 25. Oktober 2007 verfügte der Kreispräsident des Kreises Trins, dass gestützt auf die rechtskräftigen Entscheide des Kreispräsidi- ums Trins vom 7. Dezember 2006 betreffend Amtsbefehl die Stockwerkeigentü- mergemeinschaft G. sowie Z. und Z. angewiesen würden, den darin enthaltenen Weisungen nachzukommen. Diese Vorkehrungen seien jedoch bis zum in der Ver- fügung genannten Datum nicht vorgenommen worden, weshalb die Gesuchsgeg- ner unter Androhung der Straffolge nach Art. 292 StGB angehalten würden, die im Amtsbefehl angeordneten Massnahmen bis zum 15. November 2007 in vollem Umfang auszuführen. Dieser Aufforderung sind die Gesuchsgegner nicht nachge- kommen, weshalb das Kreispräsidium Trins in weiteren Entscheiden (30. Novem- ber 2007) verfügte, dass unter Vorbehalt der Leistung des nachstehend festge- setzten Kostenvorschusses zur Erfüllung der in den Entscheiden vom 7. Dezem- ber 2006 genannten Massnahmen auf der Parzelle Nr. B. und C., M., dipl. Bauin- genieur HTL/STV, N., O. als Ingenieur mit der Projektierung, Ausschreibung und Realisierung, gemäss Ordnung SIA 103, der Ersatzvornahme beauftragt werde, um die baulichen Massnahmen im Frühjahr 2008 auf Kosten der Gesuchsgegner auszuführen. b/3) Daraufhin gelangten Z. und Z. sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaft G. an das Bezirksgerichtspräsidium Imboden und verlangten im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme die vorläufige Sistierung des Vollzuges der Amtsbefehle des Kreisamtes Trins vom 7. Dezember 2006 beziehungsweise 25. Oktober 2007 bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor Bezirksgericht Imboden pendenten Zivil- streitsache betreffend Grunddienstbarkeit (Feststellung Dienstbarkeitsfläche, „Wendeplatz“, Ablösung etc.). Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden kam in sei-

Seite 14 — 22 nem Beiurteil vom 4. März 2008 diesem Begehren im Sinne eines Erlasses um vorsorgliche Massnahmen nach und verfügte die Sistierung des Vollzuges der Amtsbefehle des Kreisamtes Trins vom 7. Dezember 2006 bis zur rechtskräftigen Erledigung der Zivilstreitsache betreffend Grunddienstbarkeit. Die rechtskräftige Erledigung der Zivilstreitsache erfolgte mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011, gemäss welchem das Bundesgericht bestätigte, dass dem jeweiligen Ei- gentümer der Parzelle Nr. D. im Bereich der Ausbuchtung weder ein Fuss- noch ein Fahrwegrecht noch ein Kehrplatzrecht zustehe (Bestätigung der Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Imboden vom 12. Mai 2009). c) Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt voraus, dass einer bestimmten Person in einer rechtsgültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Andro- hung einer Sanktionierung nach dieser Bestimmung für den Fall des Nicht-Folge- Leistens eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird. Dies setzt un- ter anderem voraus, dass die Verfügung auch vollstreckbar ist. Denn bei fehlender Vollstreckbarkeit fehlt es an einem Verbot oder Gebot, an das sich der Adressat der Verfügung zu halten hätte. So fehlt es unter anderem dann an der Vollstreck- barkeit, solange noch ein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung ergriffen werden kann; bis zum Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist fällt eine Sanktionie- rung wegen Ungehorsams ausser Betracht. Sodann liegt strafbarer Ungehorsam nicht (mehr) vor, wenn die Verfügung ihre Wirksamkeit verloren hat, namentlich wenn sie von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben wurde (vgl. Niggli/Heer/ Wi- prächtiger, a.a.O., N 62 f. zu Art. 292). Letztgenanntes schliesst jedoch nicht aus, dass auch dann ein Verstoss im Sinne von Art. 292 StGB vorliegen kann, wenn die Verfügung erst im Nachhinein aufgehoben worden ist (vgl. BK 08 5 und BK 08 6 vom 15. April 2008 E. 5). d) Mit einer Sistierung wird ein Verfahren, wenn dies zweckmässig erscheint, einstweilig eingestellt (vgl. Markus Affentranger in: Baker McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, N 1 zu Art. 126). Die Sistierung hemmt den weiteren Ablauf des Verfahrens; richterliche Fristansetzungen und Durchführung von Verhandlungen entfallen (vgl. Adrian Staehelin in: Thomas Sut- ter-Somm (Hrsg.); Franz Hasenböhler (Hrsg.); Christoph Leuenberger (Hrsg.); Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 7 zu Art. 126). Mithin bewirkt die Sistierung eines Verfahrens, dass allfällige bereits ergan- gene Entscheide nicht vollzogen beziehungsweise nicht vollstreckt werden. Die Sistierung bewirkt allerdings nie das Ende des Verfahrens. Es ist in jedem Fall wieder aufzunehmen. Dabei ist zwischen einer befristeten Sistierung, bei welcher die Sistierung automatisch mit Zeitablauf oder Eintritt des in der Sistierungsverfü-

Seite 15 — 22 gung umschriebenen Ereignisses dahinfällt, und einer unbefristeten Sistierung, welche durch eine neue Verfügung aufgehoben werden muss, zu unterscheiden. In umstrittenen Fällen wird das Gericht gut daran tun, eine erneute prozessleiten- de Verfügung zu erlassen, womit es die Sistierung aufhebt. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit und -klarheit muss die „bis zum Ablauf“ eines bestimmten (Straf) Verfahrens gewährte Sistierung als unbefristet gelten, da ein solcher Endtermin für die Parteien nicht eindeutig und ihnen auch nicht ohne Weiteres bekannt ist (vgl. Adrian Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 126; Martin Kaufmann in: Alexander Brun- ner/Dominik Gasser/Ivo Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Zürich/St.Gallen 2011, N 18 ff. zu Art. 126). e) Vorliegend wurde der Vollzug der Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 mit Beiurteil vom 4. März 2008 des Bezirksgerichtsausschusses Imboden im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zur rechtskräftigen Erledigung der Zivilstreit- sache betreffend Grunddienstbarkeit sistiert (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs). Gemäss dem Dispositiv des genannten Beiurteils wurde einerseits der Vollzug der Amtsbe- fehle vom 7. Dezember 2006 an sich sistiert (vgl. Ziffer 1). Im Weiteren wurde in Ziffer 2 und 3 des Dispositivs verfügt, dass es sowohl dem Kreisamt Trins als auch X. untersagt werde, den Streitgegenstand zu verändern beziehungsweise durch Dritte verändern zu lassen. Diese beiden Ziffern beziehen sich demnach unwei- gerlich auf die Entscheide des Kreispräsidiums Trins vom 25. Oktober 2007 be- ziehungsweise vom 30. November 2007; diese Entscheide beinhalten die entspre- chenden Vollzugsmassnahmen in Bezug auf die Entscheide des Kreispräsidenten Trins vom 7. Dezember 2006 beziehungsweise deren einschlägige Ersatzvornah- men. Daraus erhellt, dass mit dem Sistierungsentscheid sowohl die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 an sich als auch deren Vollzug einstweilen sistiert worden sind. Dass die Sistierung auch die Strafandrohung des Amtsbefehls vom 7. De- zember 2006 umfasst, ergibt sich dabei von selbst, zumal die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB integrierender Bestandteil der Entscheide beziehungsweise der jeweiligen Dispositive des Kreispräsidiums Trins vom 7. Dezember 2006 ist. Die vorliegende Sistierung ist dabei nicht mit dem Tatbestand vergleichbar, wo- nach ein Amtsbefehl im Nachhinein aufgehoben wird - wie es in BK 08 5 bezie- hungsweise BK 08 6 der Fall war -, wo ein fortwährendes Bestehen eines Amts- befehls bis zu dessen Aufhebung vorausgesetzt wird. Vielmehr wurden mit dem vorliegenden Sistierungsentscheid vom 4. März 2008 sowohl der Vollzug bezie- hungsweise die Vollstreckbarkeit der Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 als auch die damit zusammenhängenden Verfügungen vom 25. Oktober 2007 sowie vom 30. November 2007 (vgl. Ziffer 2 und 3 des Beiurteils vom 4. März 2008) für

Seite 16 — 22 einen bestimmten Zeitraum einstweilen ausgesetzt. Da die Vollstreckbarkeit einer Verfügung - den vorangehenden Erwägungen entsprechend - Voraussetzung für eine Bestrafung nach Art. 292 StGB ist, fällt eine Sanktionierung wegen Ungehor- sams gegen die Verfügungen des Kreispräsidenten vom 7. Dezember 2006 zu- mindest für den Zeitraum der Sistierung - mithin vom 4. März 2008 bis zum 26. Mai 2011 - ausser Betracht; folglich konnten die Beschwerdegegner, indem sie ihre Fahrzeuge Ende November 2010 beziehungsweise Ende Dezember 2010 auf dem Kehrplatz, welcher je hälftig auf den Grundstücken Nr. C. und Nr. B. liegt, parkiert haben sollten, nicht gegen die genannten Amtsbefehle verstossen haben. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verfügte damit zu Recht die Einstellung des Verfahrens wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Aufgrund dieser Erwägungen kann insbesondere nicht die Rede davon sein, dass die Sachver- haltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Einstellungsverfü- gung unrichtig oder unvollständig seien oder dass der Entscheid gar unangemes- sen im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO sei. Die Beschwerde erweist sich in die- sem Punkt folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.a) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden vom 12. August 2011 im Weiteren geltend, dass das Bezirksge- richt Imboden mit Urteil vom 12. Mai 2009 die Klage der Eigentümer der Parzellen Nr. B. und C. in Bezug auf die Feststellung der Grunddienstbarkeitsfläche, soweit sich diese auf die eigentliche Strassenfläche der A. beziehe, abgewiesen habe; mithin habe sich dieses Urteil lediglich auf die je hälftig auf den Parzellen Nr. B. und C. liegende Ausbuchtung bezogen. Die vom Bezirksgerichtsausschuss Imbo- den mit Beiurteil vom 4. März 2008 verfügte Sistierung des Vollzugs der Amtsbe- fehle vom 7. Dezember 2006 sei für die eigentliche Strassenfläche der A. seit dem

12. Mai 2009 demnach wieder hinfällig geworden, da die Feststellung der Grund- dienstbarkeitsfläche - soweit sich diese auf die eigentliche Strassenfläche der A. beziehe - unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Nachfolgend gilt es zu prü- fen, ob die Beschwerdegegner, indem sie ihre Fahrzeuge auf der eigentlichen Strassenfläche der A. parkiert haben sollen, gegen die jeweiligen Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 verstossen haben und damit wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB hätten bestraft werden müs- sen, womit die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Unrecht die Einstellung des Verfahrens verfügt hätte. b/1 Gemäss den Amtsbefehlen vom 7. Dezember 2006 werden die Eigentümer der Parzellen Nr. C. beziehungsweise Nr. B. angehalten, die ganze Dienstbar- keitsfläche auf ihrem Grundstück jederzeit freizuhalten, damit diese von den

Seite 17 — 22 Dienstbarkeitsberechtigten ungehindert befahren und begangenen werden könne. Die Dispositive der jeweiligen Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 enthalten im Weiteren explizite Vorkehrungen, welche in Bezug auf den Kehrplatz, welcher je hälftig auf dem Grundstück Nr. C. beziehungsweise Nr. B. liegt, zu treffen sind. Aufgrund dieser Ausführungen ist wohl davon auszugehen, dass die Amtsbefehle sowohl die eigentliche Strassenfläche der A. als auch die Ausbuchtung umfassen. Mit Beiurteil vom 4. März 2008 erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden, dass der Vollzug der Amtsbefehle des Kreisamtes Trins vom 7. Dezember 2006 (Prozess-Nummer 097/2006 und Prozess-Nummer 099/2006) bis zur rechtskräfti- gen Erledigung der vor Bezirksgericht Imboden pendenten Zivilstreitsache betref- fend Grunddienstbarkeit (Feststellung Dienstbarkeitsfläche, „Wendeplatz“, Ablö- sung etc.; Prozess-Nummer 110-2007-45) sistiert werde. Bei diesem Sistierungs- entscheid handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme, deren Zweck darin besteht, einer Partei vor oder während eines ordentlichen Prozesses vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und damit die Vollstreckbarkeit eines die Klage gut- heissenden Urteils zu sichern (vgl. Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivil- prozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, N 190 zu §61). In diesem Zusammenhang führte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden in seinem Beiurteil vom 4. März 2008 insbesondere aus, was die Nachteile im Zusammenhang mit den vom Kreis- amt Trins auferlegten Rückbaumassnahmen sind und kam zum Schluss, dass die vorgenommene Nachteilsprognose eindeutig zugunsten der Gesuchsteller - der Stockwerkeigentümergemeinschaft G. sowie Z. und Z. - ausfalle und die Sistie- rung demnach zu gewähren sei; mithin konzentrierte sich der Bezirksgerichtsaus- schuss im Rahmen seiner Ausführungen im Beiurteil vom 4. März 2008 insbeson- dere auf die beim Kehrplatz anfallenden Rückbaumassnahmen. Dies soll jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass die mit dem Beiurteil verfügte Sistierung die ganze Dienstbarkeitsanlage - mithin auch die Strassenfläche an sich - umfasst, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. b/2 Gemäss den Ausführungen im Dispositiv des Beiurteils des Bezirksge- richtsausschusses Imboden vom 4. März 2008 sollte die Sistierung bis zum rechtskräftigen Entscheid in der vor Bezirksgericht Imboden hängigen Zivilstreitsa- che betreffend Grunddienstbarkeit andauern. In diesem Zusammenhang wurde der Gegenstand der Zivilstreitsache in einer Klammerbemerkung näher umschrie- ben; er bezog sich dieser Anmerkung entsprechend unter anderem auf die Fest- stellung Dienstbarkeitsfläche, den „Wendeplatz“, die Ablösung etc.. Gegenstand der Zivilstreitsache war folglich insbesondere der Umfang der Dienstbarkeitsanla- ge beziehungsweise des auf den Parzellen Nr. D., B., C., P. sowie E. eingetrage-

Seite 18 — 22 nen Fuss- und Fahrwegrechts; mithin umfasste die Zivilstreitsache sowohl die Strassenfläche an sich als auch die Ausbuchtung. Aufgrund dieser Umschreibung im Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden muss davon ausgegangen werden, dass erst dann von einer rechtskräftigen Erledigung der Zivilstreitsache gesprochen werden kann, wenn der Umfang der Dienstbarkeitsanlage sowohl in Bezug auf die Strassenfläche an sich als auch bezüglich der Ausbuchtung rechts- kräftig entschieden ist. Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 12. Mai 2009 wurde die Klage der Stockwerkeigentümergemeinschaft G. sowie R. und Z. in Bezug auf die Ausbuchtung, welche je hälftig auf dem Grundstück Nr. C. beziehungsweise Nr. B. liegt, gutgeheissen; mithin erkannte das Bezirksgericht Imboden, dass auf dieser Fläche weder ein Fuss- und Fahrwegrecht noch ein Kehrplatzrecht beste- he. Soweit sich die Klage auf den Umfang der Dienstbarkeit bezüglich des eigent- lichen Strassenbereichs bezog, wurde diese abgewiesen beziehungsweise es wurde sinngemäss festgehalten, dass dort ein Fuss- und Fahrwegrecht bestehe. Das Bestehen des Fuss- und Fahrwegrechts auf der Strasse an sich wurde in der Folge nicht angefochten und bildete demnach im Berufungs- beziehungsweise Beschwerdeverfahren an die entsprechenden Instanzen keinen Streitpunkt mehr. Entsprechend befassten sich denn auch sowohl das darauf folgende Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. Juni 2010 als auch das Urteil des Bun- desgerichts vom 26. Mai 2011 lediglich mit der Ermittlung des Inhalts beziehungs- weise des Bestehens einer Dienstbarkeit in Bezug auf die Ausbuchtung. Aufgrund dieser Tatsache kann jedoch - den Ausführungen der Beschwerdeführerin ent- sprechend - nicht davon ausgegangen werden, dass die Sistierung des Amtsbe- fehls, soweit sich diese auf die eigentliche Strassenfläche bezieht, bereits mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 12. Mai 2009 aufgehoben worden sei. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Dispositivs des Beiurteils des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 4. März 2008 die Sistierung erst mit rechtskräftiger Erledigung der gesamten Zivil- streitigkeit - mithin mit der Klärung des Umfangs der Dienstbarkeit sowohl bezüg- lich der eigentlichen Strassenfläche als auch bezüglich der Ausbuchtung - dahin fällt. Insofern erfolgte die rechtskräftige Erledigung der Zivilstreitsache im Sinne der vorangehenden Erwägungen frühestens mit Urteil des Bundesgerichts vom

26. Mai 2011, gemäss welchem es bezüglich der Ausbuchtung an einer dienstbar- keitsmässigen Belastung fehle. b/3 Dem Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 4. März 2008 entsprechend sollte die Sistierung bis zum rechtskräftigen Entscheid in der vor

Seite 19 — 22 Bezirksgericht Imboden hängigen Zivilstreitsache betreffend Grunddienstbarkeit andauern. Das Ende der Sistierung ist aufgrund des Wortlautes des Sistierungs- entscheides für die Parteien nicht eindeutig und ihnen auch nicht ohne Weiteres bekannt; mithin handelt es sich bei der vorliegenden Sistierung um eine unbefris- tete. Im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit drängt es sich daher auf, eine erneute prozessleitende Verfügung zu erlassen, womit die Sistierung aufgehoben wird (vgl. Adrian Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 126). Mit Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Imbo- den vom 22. August 2011 wurde der Vollzug der Amtsbefehle als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Zur Begründung führte der Einzelrichter in Zivilsachen aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der rechtskräftigen Erledigung der Zivilstreitsache und insbesondere nachdem das Bundesgericht letztinstanzlich erkannt habe, dass dem jeweiligen Eigentümer von Parzelle Nr. D. auf der je ca. hälftig auf den Parzellen Nr. B. und Nr. C. gelegenen Fläche weder ein Fuss- und Fahrwegrecht noch ein Kehrplatzrecht zustehe, das Rechtsschutzinteresse am Vollzug der beiden Amtsbefehle vom 25. Oktober 2007 beziehungsweise vom 30. November 2007 somit fehle. Sowohl die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 als auch die entsprechenden Vollzugsentscheide vom 25. Oktober 2007 beziehungs- weise vom 30. November 2007 haben die jederzeitige Freihaltungspflicht der gan- zen Dienstbarkeitsanlage - mithin die Pflicht zur Freihaltung der Strassenfläche an sich als auch der Ausbuchtung - sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes in Bezug auf die Strassenausbuchtung zum Inhalt (vgl. auch die Aus- führungen unter Erwägung 4.e). Es drängt sich damit zu Recht die Frage auf, ob die Aufhebung der Sistierung nicht gar erst mit dem Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Imboden vom 22. August 2011 erfolgt ist. Die- se Frage kann jedoch offen gelassen werden, zumal die Amtsbefehle den voran- gehenden Erwägungen entsprechend zumindest bis zum Urteil des Bundesge- richts vom 26. Mai 2011 sistiert waren und damit zum Zeitpunkt, als die behaupte- ten Übertretungen erfolgt sein sollen (November 2010 und Dezember 2010), oh- nehin sistiert waren. c) Aufgrund des Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 die gesamte Dienstbarkeitsfläche und damit sowohl die eigentli- che Strassenfläche als auch die Ausbuchtung umfassen. Mit dem Sistierungsent- scheid des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 04. März 2008 wurden im Übrigen sowohl die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 als auch deren Vollzug- sentscheide vom 25. Oktober 2007 sowie vom 30. November 2007 vollständig sistiert, wobei der Endzeitpunkt auf die rechtskräftige Erledigung der Zivilstreitsa-

Seite 20 — 22 che festgelegt wurde. Die Zivilstreitsache hatte die Klärung der gesamten Dienst- barkeitsfläche zum Gegenstand, was heisst, dass der Umfang der Dienstbarkeits- anlage sowohl in Bezug auf die eigentliche Strassenfläche als auch auf die Aus- buchtung zu klären war. Mithin erfolgte die rechtskräftige Erledigung der Zivilstreit- sache erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011 in vollständiger Art und Weise. Dabei ist es unerheblich, dass ein Teil der Zivilstreitsache, nämlich der Umfang der Dienstbarkeit in Bezug auf die eigentliche Strassenfläche, bereits vor dem genannten Bundesgerichtsurteil rechtskräftig entschieden worden ist. Kann festgehalten werden, dass sich die Sistierung der Amtsbefehle sowohl auf die ei- gentliche Strassenfläche als auch auf die Ausbuchtung bezogen hat und die Sis- tierung erst mit der rechtskräftigen Erledigung der Zivilstreitsache, mithin mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011 oder im Interesse der Rechtssicher- heit und -klarheit allenfalls gar erst mit dem Entscheid des Einzelrichters in Zivilsa- chen des Bezirksgerichtes Imboden vom 22. August 2011 vollständig aufgehoben worden ist, konnten die Beschwerdegegner im genannten Zeitraum der Sistierung (4. März 2008 bis 26. Mai 2011, allenfalls bis 22. August 2011) auch nicht gegen die in den Amtsbefehlen enthaltenen richterlichen Anordnungen verstossen ha- ben, indem sie ihre Fahrzeuge im November 2010 und Dezember 2010 auf der eigentlichen Strassenfläche der A. parkiert haben sollten. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB zu Recht eingestellt hat. Zum Zeitpunkt der geltend gemachten Wi- derhandlungen waren die genannten Amtsbefehle gemäss Beiurteil vom 4. März 2008 - bestätigt mit Bundesgerichtsurteil vom 12. März 2009 - sistiert. Den voran- gehenden Erwägungen entsprechend waren dabei sowohl die Amtsbefehle an sich als auch deren Vollzug bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Zivil- streitsache eingestellt. Demzufolge konnten die Beschwerdegegner während des Zeitraums der Suspendierung auch nicht gegen die in den Amtsbefehlen vorge- schriebene Verhaltensweise verstossen, womit auch eine Sanktionierung nach Art. 292 StGB ausser Betracht fällt. Im Übrigen betreffen die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 sowie deren Vollzugsentscheide vom 25. Oktober 2007 und vom

30. November 2007 sowohl die Freihaltung der eigentlichen Strassenfläche der A. als auch die Ausbuchtung. Die vollständige rechtskräftige Erledigung der Zivil- streitsache im Sinne der Ausführungen des Dispositivs des Sistierungsentschei- des vom 4. März 2008 erfolgte erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011; allenfalls endete die Sistierung gar erst mit dem Entscheid des Einzelrich- ters in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Imboden vom 22. August 2011, gemäss

Seite 21 — 22 welchem die Verfahren um Vollzug der Amtsbefehle des Kreisamtes Trins vom 7. Dezember 2006 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurden. Wann ge- nau die Sistierung aufgehoben worden ist, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, zumal die behaupteten Übertretungen, angeblich begangen im November 2010 und Dezember 2010, ohnehin in den Zeitraum der Sistierung (4. März 2008 bis 26. Mai 2011, allenfalls bis 22. August 2011) fallen, womit ein Verstoss gegen die genannten Amtsbefehle ausser Betracht fällt. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 7.a) Gemäss Art. 428 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Soweit die Staats- anwaltschaft Partei ist, fallen die sie betreffenden Kosten an den Staat (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 428). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und die Beschwerde wurde im Sinne der Erwä- gungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. Für Entscheide im Rechtsmittel- verfahren wird gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Straf- verfahren VGS; BR 350.210) eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- erhoben. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1‘500.-- festgelegt. b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dies betrifft namentlich die Kosten einer Wahlverteidigung. Das Gesetz spricht von einer „angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte“. Damit wird auf die Praxis Bezug genommen, Anwaltskos- ten nur zu übernehmen, wenn ein Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und Arbeitsaufwand und Honorar gerecht- fertigt erscheinen (vgl. Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 429). Der Rechtsvertreter der Be- schwerdegegner hat vorliegend keine Honorarnote eingereicht. Für die eingereich- te Stellungnahme erscheint der Beschwerdeinstanz ein Aufwand von acht Stun- den als der Schwierigkeit und Bedeutung der Streitsache angemessen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer und Spesen ein Betrag in der Höhe von rund Fr. 2‘000.-- ergibt.

Seite 22 — 22 III.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Die Entscheide des Kreispräsidiums Trins vom 30. Juni 2006 und 5. Juli 2006 werden aufgehoben.

E. 3 Die Eigentümer von Parzelle Nr. C., Grundbuch F., werden mit diesem Amtsbefehl angehalten, die ganze Dienstbar- keitsanlage auf ihrem Grundstück jederzeit freizuhalten, da- mit diese von den Dienstbarkeitsberechtigten ungehindert befahren und begangen werden kann. Zu diesem Zweck ist der Kehrplatz (hälftiger Teil) auf dem Grundstück Nr. C. wie- derherzustellen (einbetonierte Eisenabsperrungspfosten und Kettenspannung sind zu entfernen), so dass er gemeinsam mit dem Teil auf Parzelle Nr. B. für Wendemanöver benutzt werden kann, und es ist am östlichen Ende der Dienstbar- keitsanlage der angelegte Pflanzgarten zu entfernen und der Untergrund wiederherzustellen, so dass die Anlage jederzeit benutzt werden kann.

E. 4 Der Amtsbefehl wird Herr R. und Frau Z. unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB erlassen und lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.“

E. 5 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 gehen zulasten der Gesuchsgegner. Sie sind innerhalb von 30 Tagen der Kreis- kasse Trins, Postkonto 70-3681-0, zu überweisen. Ausser- amtlich haben die Gesuchsgegner die Gesuchstellerin mit Fr. 800.00 inkl. MWSt. zu entschädigen.

E. 6 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 7 (Mitteilung).“ Zur Begründung führte der Kreispräsident des Kreises Trins insbesondere aus, gemäss den Auszügen aus dem Grundbuch F. sei auf den Parzellen Nr. D., B., C. und P. sowie E. ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen. Die Fläche der Dienstbarkeit sei unbestritten. Ursprünglich sei zwar eine genaue Be- zeichnung der Wegrechtsfläche unterblieben. Mit Urteil des Bezirksgerichts Imbo- den vom 20. März 2002 sei aber die Unterhaltsregelung für die fragliche Zufahrts-

Seite 3 — 22 strasse festgelegt worden. Das Kantonsgericht von Graubünden habe mit Urteil vom 14. Oktober 2002 bestätigt, dass die rot markierte Fläche des dem Urteil bei- liegenden Plans massgebend sei. Gemäss den Urteilen des Bezirksgerichts Im- boden und des Kantonsgerichts von Graubünden gehöre zur Dienstbarkeitsanlage also auch die Ausbuchtung, welche hälftig auf den Parzellen Nr. B. (im Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft G.) und Nr. C. (im Eigentum von R. und Z.) liege. Die Eigentümer der Parzellen Nr. B. und C. dürften daher nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit durch X. erschwere. R. und Z. hätten also die Pfosten und Ketten auf der Parzelle Nr. C. sowie den das Fuss- und Fahrwegrecht allenfalls beeinträchtigenden Pflanzgarten zu entfernen, damit das Fuss- und Fahrwegrecht durch die Gesuchstellerin ausgeübt werden könne. B. In der gleichen Streitsachen erliess der Kreispräsident des Kreises Trins in Sachen X. - Eigentümerin der Parzelle Nr. D. - gegen die Stockwerkeigentümer- gemeinschaft G. - Eigentümerin der Parzelle Nr. B. - gleichentags einen weiteren Amtsbefehl (Prozess-Nummer 097/2006), in welchem die Eigentümer der Parzelle Nr. B. - darunter auch Y. - angehalten wurden, die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihrem Grundstück jederzeit freizuhalten, damit diese von den Dienstbarkeitsbe- rechtigten ungehindert befahren und begangen werden könne. Die Miteigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft G. wurden im Weiteren unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB angehalten, den Kehrplatz (hälftiger Teil) auf dem Grundstück Nr. B. wiederherzustellen (einbetonierte Eisenabsperrungspfosten und Kettenspannung seien zu entfernen), so dass er gemeinsam mit dem Teil auf Par- zelle Nr. C. für Wendemanöver benutzt werden könne sowie den Untergrund wie- derherzustellen, so dass die Anlage jederzeit benutzt werden könne. Zur Begrün- dung führte der Kreispräsident des Kreises Trins dieselben Gründe auf wie im Amtsbefehl vom 7. Dezember 2006, Prozess-Nummer 099/2006. C. Mit Beiurteil vom 4. März 2008, mitgeteilt am 2. April 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden, dass der Vollzug der Amtsbefehle des Kreis- amtes Trins vom 7. Dezember 2006 bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor Be- zirksgericht Imboden pendenten Zivilstreitsache betreffend Grunddienstbarkeit (Feststellung Dienstbarkeitsfläche, „Wendeplatz“, Ablösung, etc.) sistiert werde. Im Weiteren stellte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden fest, dass dem Kreisamt Trins sowie X. untersagt werde, bis zum rechtskräftigen Entscheid in der vor Be- zirksgericht Imboden hängigen Zivilstreitsache betreffend Grunddienstbarkeit den Streitgegenstand zu verändern respektive durch Dritte verändern zu lassen.

Seite 4 — 22 D. Gegen dieses Beiurteil des Bezirksgerichtes Imboden erhob X. am 5. Mai 2008 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Mit Urteil vom 12. März 2009 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde insbe- sondere ausgeführt, dass der Bezirksgerichtsausschuss die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 nicht aufgehoben, sondern lediglich deren Vollzug vorübergehend bis zum Erlass des Endurteils sistiert habe. Nachdem die Stockwerkeigentümer- gemeinschaft G., bestehend aus H., I., Y., J., K. sowie Z. und Z. auf Feststellung des Nicht-Bestands einer Dienstbarkeit in dem von X. behaupteten Umfang ge- klagt hatten, sei es wichtig gewesen, den bestehenden Zustand für die Dauer des Prozesses zu erhalten. Dies habe sich im konkreten Fall nur mit einer Sistierung des Vollzuges der Amtsbefehle erreichen lassen, zumal der bestehende Zustand auf den Grundstücken nach Anordnung des Vollzugs der Amtsbefehle noch während der Dauer des Hauptverfahrens hätten verändert werden können bezie- hungsweise müssen. E. Mit Strafanzeige vom 31. Dezember 2010, bezeichnet als „vierte Strafan- zeige“, erstattete X., Eigentümerin der Parzelle Nr. D. an der A. in L., gegen die Eheleute R. und Z., Eigentümer der Parzelle Nr. C., Strafanzeige wegen wieder- holten Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. In der Folge wurde ein ent- sprechendes Verfahren nur gegen Z. eingeleitet, weil er Halter des Fahrzeuges ist, mit dem die behauptete Widerhandlung begangen worden sein soll. Ebenfalls am

31. Dezember 2010 erstattete X. die „sechste Strafanzeige“ wegen derselben Übertretung gegen sieben Eigentümer der Parzelle Nr. B., darunter Y.. In der Fol- ge wurde das Verfahren lediglich gegen Y. weitergeführt. Das Verfahren gegen die übrigen sechs Eigentümer wurde eingestellt. Die entsprechende Einstellungsver- fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. X. führte in ihren jeweiligen Straf- anzeigen aus, dass die genannten Personen wegen wiederholt fortgesetzten Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB aufgrund wider- rechtlichen Parkierens auf der Dienstbarkeitsanlage zur Rechenschaft zu ziehen seien. F. Nachdem sowohl das Bezirksgericht Imboden mit Urteil vom 12. Mai 2009 als auch das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 7. Juni 2010 erwogen haben, dass auf der Ausbuchtung zu keinem Zeitpunkt eine Dienstbarkeit bestan- den habe und sich X. somit weder auf ein Kehrplatzrecht noch auf ein Fuss- und Fahrwegrecht an der von ihr als „Kehrplatz“ bezeichneten Fläche berufen könne, führte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 letztinstanzlich aus, dass diese Sachverhaltsfestellungen des Kantonsgerichts von Graubünden nicht

Seite 5 — 22 zu beanstanden seien. Wendemanöver auf der Ausbuchtung seien seitens der Eigentümer der Parzelle Nr. B. höchstens im Sinne einer Gefälligkeit auf Zusehen hin geduldet worden, wenn die Ausbuchtung nicht selbst zum Abstellen von Fahr- zeugen benutzt worden sei. Eine dienstbarkeitsmässige Belastung der betreffen- den Fläche könne daraus nicht abgeleitet werden. Das Beweisverfahren habe da- bei insbesondere ergeben, dass allen Anstössern der A. ein Wenden auf dem ei- genen Parkplatz möglich sei, weshalb die Inanspruchnahme der Ausbuchtung le- diglich der subjektiven Bequemlichkeit diene. G. Mit Einstellungsverfügung vom 20. Juli 2011, mitgeteilt am 27. Juli 2011, verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden, das Strafverfahren gegen Y. und Z. wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 der Schweize- rischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) werde eingestellt. Zur Begründung wurde dabei insbesondere ausgeführt, gemäss dem Beiurteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 4. März 2008 sei der Vollzug der Amtsbefehle des Kreisamtes Trins vom 7. Dezember 2006 bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor Bezirksgericht Imboden pendenten Zivilstreitsache betreffend Grunddienstbarkeit sistiert worden. Die rechtskräftige Erledigung dieser Streitsache sei mit Bundesgerichtsentscheid vom 26. Mai 2011 erfolgt. Die in Frage stehenden Amtsbefehle seien somit vom 4. März 2008 bis 26. Mai 2011 ausser Kraft gesetzt gewesen. Es handle sich dabei nach dem klaren Wortlaut des Dispositivs um eine vollständige und nicht bloss um eine partielle Ausserkraftsetzung. Mit anderen Worten bedeute dies, dass auch die in den Amtsbefehlen enthaltenen Strafandrohungen gemäss Art. 292 StGB ausser Kraft gesetzt gewesen seien. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen Widerhand- lung gegen die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 sei somit ausgeschlossen, wenn sich die Widerhandlung im Zeitraum der Sistierung ereignet hätte. Nach dem Gesagten könnten die Beschuldigten wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung nicht bestraft werden, wenn sie ihre Fahrzeuge im November 2010 und Dezember 2010 in den Einbuchtungen oder auf der Fahrbahn der Dienstbarkeits- anlage ihrer Parzellen Nr. B. beziehungsweise Nr. C. abgestellt hätten. H. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 12. August 2011 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit zum Erlass von Strafbefehlen gegen die beschuldigten Personen, eventuell zur Fortsetzung der Strafuntersuchung, an die Staatsanwaltschaft Graubünden. Zur Begründung wird ausgeführt, aus dem Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom

4. März 2008 gehe klar und unmissverständlich hervor, dass nicht die Amtsbefehle des Kreispräsidenten Trins vom 7. Dezember 2006 als solche sistiert worden sei-

Seite 6 — 22 en, sondern lediglich der Vollzug dieser Amtsbefehle, das heisst somit die gestützt auf Art. 252 ff. der Bündnerischen Zivilprozessordnung (ZPO-GR) ergangenen Verfügungen des Kreispräsidenten Trins vom 25. Oktober 2007 und 30. November

2007. Dass nur das Vollzugsverfahren sistiert worden sei, nicht aber die jederzei- tige Freihaltungspflicht gemäss Art. 737 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (ZGB; SR 210), gehe auch eindeutig aus den Erwägungen des Beiurteils vom 4. März 2008 hervor. Hätte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden mit dem Beiurteil vom 4. März 2008 auch die mit den Amtsbefehlen vom 7. Dezember 2006 angeordnete jederzeitige Freihaltungspflicht sistieren wollen, das heisst Art. 737 Abs. 3 ZGB während der Dauer des Prozesses ausser Kraft setzen wollen, hätte dies zwingend seinen Niederschlag in den Erwägungen und im Dispositiv haben müssen. Wäre dies tatsächlich die Absicht des Bezirksgerichtsausschusses Imbo- den gewesen, hätte er im Dispositiv nicht den Vollzug der Amtsbefehle vom 7. De- zember 2006 sistieren müssen, sonder ausdrücklich die Amtsbefehle vom 7. De- zember 2006 als solche, was ausdrücklich nicht der Fall gewesen sei. Auch das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2009 beziehe sich gerade nicht auf die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 und die darin befohlene jederzeitige Freihal- tung der Dienstbarkeitsfläche, sondern alleine auf die inzwischen verfügte Ersatz- vornahme durch einen Dritten, das heisst die bauliche Wiederherstellung der Dienstbarkeitsanlage. I. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte in ihrer Stellungnahme an das Kantonsgericht von Graubünden vom 22. August 2011 aus, dass gemäss Ziffer 1 des Dispositivs des Beiurteils des Bezirksgerichts Imboden vom 4. März 2008 der Vollzug der Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 sistiert worden sei. Ein Vorbehalt in dem Sinne, dass sich die Sistierung nicht auch auf die in den fraglichen Amts- befehlen enthaltene Strafandrohung beziehe, enthalte das Dispositiv nicht. Wenn es tatsächlich nur um die Sistierung der baulichen Massnahmen gegangen wäre, hätte es wohl genügt, die Amtsbefehle vom 25. Oktober 2007 und vom 30. No- vember 2007 aufzuheben beziehungsweise zu sistieren. Da nun aber die Amtsbe- fehle vom 7. Dezember 2006 gemäss Dispositiv des erwähnten Beiurteils vorbe- haltlos sistiert worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Straf- androhung gemäss Art. 292 StGB von der Sistierung miterfasst worden sei. J. Der Rechtsvertreter von Y. und Z. beantragte in seiner Stellungnahme vom

15. September 2011 an das Kantonsgericht von Graubünden, auf die Beschwerde vom 12. August 2011 sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Des Weiteren stellte er das Begehren, neue Beweismittel gemäss Art. 389 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) beizu-

Seite 7 — 22 ziehen. Es handle sich dabei um das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011, das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden betreffend Vollzug eines Amtsbefehls gemäss Art. 145 ZPO-GR vom 22. August 2011 sowie das Protokoll über die Zu- sammenkunft der Anleger A. (A.) vom 7. März 1994. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner insbesondere aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Anzeigeerstatterin und nicht um eine Privatkläger- schaft handle. Als solche müsse sie, um beschwerdelegitimiert zu sein, durch den anzufechtenden Entscheid direkt geschädigt oder kostenbelastet sein. Die Be- schwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren jedoch weder geschädigt noch kostenbelastet. Aufgrund dessen habe sie im vorliegenden Verfahren weder eine Stellung als Privatklägerin oder als Geschädigte noch könne sie geltend machen, ihr sei durch die Handlung der Beschwerdegegner unmittelbar ein Nachteil zuge- fügt worden. Auf die Beschwerde könne somit mangels Aktivlegitimation nicht ein- getreten werden. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von Beginn an Kenntnis über die Tatsache gehabt habe, dass an besagter „Ausbuch- tung“ keine Dienstbarkeit und damit auch keine Freihaltungspflicht bestanden ha- be. Das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011 lasse keinen Zweifel offen, dass sich die Beschwerdeführerin weder auf ein Kehrplatzrecht noch auf ein Fuss- und Fahrwegrecht an der von ihr als „Kehrplatz“ bezeichneten Fläche berufen könne und schütze damit die Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden sowie des Bezirksgerichts Imboden, welche zur selben Überzeugung gelangt sei- en. Schliesslich hätten die Beschwerdegegner gestützt auf das Urteil des Bezirks- gerichtausschusses Imboden vom 4. März 2008 davon ausgehen dürfen, dass die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 gänzlich sistiert worden seien und nicht nur die Vollzugsanordnung. K. Mit Eingabe vom 30. September 2011 nahm die Beschwerdeführerin zu den von den Beschwerdegegnern mit Stellungnahme vom 15. September 2011 bean- tragten Beweisergänzungen Stellung und verlangte die Abweisung der gestellten Beweisergänzungsanträge. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der ange- fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

Seite 8 — 22 1.a) Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubün- den wurde am 20. Juli 2011 und somit nach der per 1. Januar 2011 in Kraft getre- tenen Schweizerischen Strafprozessordnung erlassen, so dass die dagegen erho- bene Beschwerde nach neuem Recht zu beurteilen ist. b) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde von X. vom 12. August 2011 zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde ist somit ein umfassendes Rechtsmittel mit voller Kogni- tion. Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Franz Riklin, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Kommentar, 1. Auflage, Zürich 2010, N 2 zu Art. 394). d) Gemäss Art. 22 EGzStPO amtet das Kantonsgericht als Berufungsgericht und als Beschwerdeinstanz in Straf- und Jugendstrafsachen. Ist die Beschwer- deinstanz ein Kollegialgericht - wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000)) - so beurteilt deren Ver- fahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich eine Übertretung zum Gegenstand hat (vgl. Art. 395 lit. a StPO). Von dieser Bestimmung erfasst werden unter anderem auch Beschwerden, mit welchen die Einstellung des Ver- fahrens wegen einer Übertretung angefochten wird (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 2 zu Art. 395). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Gemäss dieser Be- stimmung wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Bei diesem Tatbestand handelt es sich somit um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB, wonach Übertretun- gen Taten sind, die mit Busse bedroht sind. Die Zuständigkeit für die Beurteilung

Seite 9 — 22 der vorliegenden Beschwerde liegt folglich bei der Verfahrensleitung gleichsam als Einzelrichter. 2.a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Einstellungsverfügung von den Par- teien angefochten werden. Beschwerdeberechtigt sind hingegen nicht nur die Par- teien, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte, welche im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Nicht zur Beschwerde legitimiert sind hingegen der Geschädigte und das Opfer, die sich nicht als Privat- klägerschaft im Strafpunkt konstituierten. Zwar hängt die Zivilklage nach Art. 122 ff. StPO von der Behandlung der Strafsache ab, doch erscheint die Privatkläger- schaft, die sich nur als Zivilklägerin konstituierte, nicht zur Beschwerde gegen Ein- stellungsverfügungen legitimiert (vgl. Schmid, a.a.O., N 6 zu Art. 322). Das Be- schwerderecht ergibt sich indessen aus den allgemeinen Beschwerderegeln gemäss Art. 382 StPO (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 322). Art. 382 StPO stellt für die Legitimation der Parteien nach Art. 104 StPO wie auch der übrigen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO nicht deren prozessuale Rolle in den Vordergrund, sondern knüpft als allgemeine Voraussetzung daran an, dass die betreffende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des betreffenden Entscheides hat (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 382). Entscheidend ist somit eine Beschwer durch die fragliche Verfahrenshand- lung. Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein, und im Regelfall muss die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittels noch vorhanden sein. Die Privatklägerschaft kann gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO Entscheide in den Schranken ihrer Konstituierung (Art. 119 Abs. 2 StPO) nur im Schuld- und/oder im Zivilpunkt anfechten; eine Anfechtung hinsichtlich der ausge- sprochenen Sanktion ist nicht möglich (vgl. Schmid, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 382). b) Die Beschwerdegegner führen in ihrer Stellungnahme an das Kantonsge- richt von Graubünden vom 15. September 2011 aus, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren weder eine Stellung als Privatklägerin oder als Ge- schädigte habe, noch könne sie geltend machen, ihr sei durch die Handlung der Beschwerdegegner unmittelbar ein Nachteil zugefügt worden. Auf die Beschwerde könne somit mangels Aktivlegitimation nicht eingetreten werden. Diesen Aus- führungen kann, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, so nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder - kläger zu beteiligen (vgl. Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 118). Vorliegend erstattete X., Eigentümerin der Parzelle Nr. D. an der A. in L., am 31. Dezember 2010 die „vierte Strafanzeige“ gegen die Eheleute R. und Z., Eigentümer der Parzelle Nr. C., we-

Seite 10 — 22 gen wiederholten Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Ebenfalls am 31. Dezember 2010 erstattete die Beschwerdeführerin die „sechste Strafanzeige“ we- gen derselben Übertretung gegen sieben Eigentümer der Parzelle Nr. B., darunter Y.. Diese Strafklage (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) beinhaltet dasselbe wie ein Straf- antrag (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 119). Die Beschwerdeführerin war demnach im vorliegenden Verfahren grundsätzlich als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO zu behandeln. Dies hat denn die Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung vom 20. Juli 2011 auch getan. Den vorangehenden Erwägungen entsprechend wird gemäss Art. 382 StPO hinsichtlich der Legitimation zur Beschwerde nicht die prozessuale Rolle der Partei oder der anderen Verfahrensbeteiligten in den Vordergrund gestellt, sondern es wird als allgemeine Voraussetzung daran angeknüpft, dass die betreffende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des betref- fenden Entscheides haben muss. Nachfolgend soll demnach geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft von Graubünden vom 20. Juli 2011 verfügt. c) Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt voraus, dass einer bestimmten Person in einer rechtsgültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Andro- hung einer Sanktionierung nach dieser Bestimmung für den Fall des Nicht-Folge- Leistens eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird (vgl. Nigg- li/Heer/Wiprächtiger, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, Basler Kommentar, 2. Aufla- ge, Basel 2007, N 35 zu Art. 292). Der Ungehorsamstatbestand (Art. 292 StGB) soll demnach unmittelbar die mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene Verfügung, mithin einen Ausdruck rechtmässig ausgeübter staatlicher Autorität schützten. Das strafbare Verhalten wird dabei erst durch den Inhalt der Verfügung, deren Durchsetzung mit Art. 292 StGB erzwungen werden soll, genau definiert. Mithin dient der Ungehorsamstatbestand (Art. 292 StGB) mittelbar auch der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen, um deretwillen die Ver- fügung erlassen wurde (vgl. Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., N 15 zu Art. 292). Demzufolge kann auch nicht allein aufgrund von Art. 292 StGB bestimmt werden, ob auch der Schutz privater Interessen bezweckt wird. Dies lässt sich erst unter Beizug des Inhalts der entsprechenden Verfügung ermitteln (vgl. auch PKG 2000 Nr. 35). d) Beim Erlass des Amtsbefehls vom 7. Dezember 2006 ging der Kreispräsi- dent des Kreises Trins offenbar davon aus, dass die „Ausbuchtung“, welche hälftig

Seite 11 — 22 auf den Parzellen Nr. B. und C. liegt, zur Dienstbarkeitsanlage gehört, auf welcher gemäss Auszügen aus dem Grundbuch F. auf den Parzellen Nr. D., B., C. und P. sowie E. ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen sei. Aufgrund dessen verfügte er, dass die Eigentümer der Parzellen Nr. B. und C. nichts vor- nehmen dürften, was die Ausübung der Dienstbarkeit durch X. erschwere. Der Ungehorsamstatbestand (Art. 292 StGB) diente folglich mittelbar der Durchset- zung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne der ungestörten Ausübung der Dienstbarkeit gemäss Art. 737 ZGB. Daraus erhellt, dass die Be- schwerdeführerin für den Zeitpunkt, als die behaupteten Übertretungen erfolgt sein sollen (November 2010 und Dezember 2010), durchaus ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 382 StPO hat und damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist. 3.a) Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Dennoch können im Interesse der materiellen Wahrheit neue Be- weise erhoben werden oder früherer Beweisabnahmen wiederholt werden. Die Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden jedoch nur dann wieder- holt, wenn die Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2). Allfällige zusätzlich erforderliche Beweise erhebt die Rechts- mittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 389). b) Die Beschwerdegegner beantragten in ihrer Stellungnahme vom 15. Sep- tember 2011 an das Kantonsgericht von Graubünden, es seien neue Beweismittel gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO beizuziehen. Dabei handelt es sich um das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011, das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden betreffend den Vollzug eines Amtsbefehls gemäss Art. 145 ZPO-GR vom 22. Au- gust 2011 sowie ein Protokoll über die Zusammenkunft der Anleger A. (neu A.) vom 7. März 1994. Das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011 liegt bereits bei den Akten, weshalb sich der Beizug dieses Beweismittels erübrigt. Das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden betreffend den Vollzug eines Amtsbefehls gemäss Art. 145 ZPO-GR vom 22. August 2011, wird - wie aus den nachfolgenden Erwä- gungen ersichtlich wird - im Interesse der materiellen Wahrheit als neues Beweis- mittel zugelassen. Gegenstand dieses Urteils ist die Abschreibung der Verfahren (Prozess-Nummer 135-2011-52 und Prozess-Nummer 135-2011-53) betreffend Vollzug der Amtsbefehle des Kreisamtes Trins vom 7. Dezember 2006 infolge Ge- genstandslosigkeit, mithin betrifft dieses Urteil auch die Entscheide des Kreisprä-

Seite 12 — 22 sidiums Trins vom 25. Oktober 2007 beziehungsweise vom 30. November 2007. Das Protokoll über die Zusammenkunft der Anleger A. (neu A.) vom 7. März 1994 erweist sich indessen als zur materiellen Wahrheitsfindung irrelevant. Dieses Be- weismittel kann demnach unberücksichtigt bleiben. 4.a) Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde vom 12. August 2011 an das Kantonsgericht von Graubünden aus, dass aus dem Beiurteil des Bezirks- gerichtsausschusses Imboden vom 4. März 2008 klar und unmissverständlich her- vorgehe, dass nicht die Amtsbefehle des Kreispräsidenten Trins vom 7. Dezember 2006 als solche sistiert worden seien, sondern lediglich der Vollzug der Amtsbe- fehle, das heisst, die gestützt auf Art. 252 ff. ZPO-GR ergangenen Verfügungen des Kreispräsidenten Trins vom 25. Oktober 2007 und 30. November 2007, wel- che die bauliche Wiederherstellung der Dienstbarkeitsanlage betreffen würden. Dass nur das Vollzugsverfahren sistiert worden sei, nicht aber die jederzeitige Freihaltungspflicht gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB gehe eindeutig aus den Erwägun- gen des Beiurteils vom 4. März 2008 hervor. Die Verpflichteten hätten demnach innerhalb des Zeitraums, in dem die unter Androhung gemäss Art. 292 StGB er- gangenen Verfügungen Geltung gehabt hätten, gegen die darin enthaltene richter- liche Anordnung gehandelt, womit ein Verstoss gegen Art. 292 StGB vorliege; dies selbst dann, wenn die Verfügung im Nachhinein aufgehoben worden wäre. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die mit dem Beiurteil des Bezirksgerichts- ausschusses Imboden verfügte und mit Bundesgerichtsurteil vom 12. März 2009 bestätigte Sistierung die ganzen Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 betrifft, oder

- der Ansicht der Beschwerdeführerin entsprechend - mit diesen Urteilen lediglich der Vollzug der Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 und damit die Verfügungen des Kreispräsidenten Trins vom 25. Oktober 2007 beziehungsweise 30. November 2007 sistiert worden sind. Mithin ist zu prüfen, ob die unter Androhung gemäss Art. 292 StGB ergangenen Verfügungen des Kreispräsidenten Trins vom 7. De- zember 2006 auch Ende 2010 Geltung hatten und die Beschwerdegegner - indem sie ihre Fahrzeuge am 30. November 2010 sowie am 1., 3., 27., 30. und 31. De- zember 2010 auf der Dienstbarkeitsanlage der Parzellen Nr. B. und C. abgestellt haben - überhaupt gegen die in den Verfügungen vom 7. Dezember 2006 enthal- tenen richterlichen Anordnungen verstossen konnten. b/1) Mit den Amtsbefehlen vom 7. Dezember 2006 verfügte der Kreispräsident des Kreises Trins, dass die Eigentümer der Parzelle Nr. C. - R. und Z. - sowie die Eigentümer der Parzelle Nr. B. - Stockwerkeigentümergemeinschaft G. - angehal- ten würden, die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihren Grundstücken jederzeit frei-

Seite 13 — 22 zuhalten, damit diese von den Dienstbarkeitsberechtigten ungehindert befahren und begangen werden könne. Im Weiteren wurde verfügt, dass zu diesem Zwecke der Kehrplatz, welcher je hälftig auf den Grundstücken Nr. C. und Nr. B. liege, wiederherzustellen sei (einbetonierte Eisenabsperrungspfosten und Kettenspan- nung seien zu entfernen), so dass er für Wendemanöver benutzt werden könne, und es sei der am östlichen Ende der Dienstbarkeitsanlage angelegte Pflanzgar- ten auf der Parzelle Nr. C. zu entfernen und der Untergrund auf der Parzelle Nr. B. wiederherzustellen, so dass die Anlage jederzeit benutzt werden könne. Daraufhin (26. Februar 2007) reichten sowohl die Eigentümer der Parzelle Nr. B. als auch die Eigentümer der Parzelle Nr. C. eine Klage gegen X. ein, gemäss welcher die Kläger die Feststellung des Nichtbestehens eines Fuss- und Fahrwegrechts be- ziehungsweise eines Kehrplatzrechts zu Lasten ihrer Grundstücke und zu Guns- ten des Grundstückes von X. beantragten. b/2) Mit den Entscheiden vom 25. Oktober 2007 verfügte der Kreispräsident des Kreises Trins, dass gestützt auf die rechtskräftigen Entscheide des Kreispräsidi- ums Trins vom 7. Dezember 2006 betreffend Amtsbefehl die Stockwerkeigentü- mergemeinschaft G. sowie Z. und Z. angewiesen würden, den darin enthaltenen Weisungen nachzukommen. Diese Vorkehrungen seien jedoch bis zum in der Ver- fügung genannten Datum nicht vorgenommen worden, weshalb die Gesuchsgeg- ner unter Androhung der Straffolge nach Art. 292 StGB angehalten würden, die im Amtsbefehl angeordneten Massnahmen bis zum 15. November 2007 in vollem Umfang auszuführen. Dieser Aufforderung sind die Gesuchsgegner nicht nachge- kommen, weshalb das Kreispräsidium Trins in weiteren Entscheiden (30. Novem- ber 2007) verfügte, dass unter Vorbehalt der Leistung des nachstehend festge- setzten Kostenvorschusses zur Erfüllung der in den Entscheiden vom 7. Dezem- ber 2006 genannten Massnahmen auf der Parzelle Nr. B. und C., M., dipl. Bauin- genieur HTL/STV, N., O. als Ingenieur mit der Projektierung, Ausschreibung und Realisierung, gemäss Ordnung SIA 103, der Ersatzvornahme beauftragt werde, um die baulichen Massnahmen im Frühjahr 2008 auf Kosten der Gesuchsgegner auszuführen. b/3) Daraufhin gelangten Z. und Z. sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaft G. an das Bezirksgerichtspräsidium Imboden und verlangten im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme die vorläufige Sistierung des Vollzuges der Amtsbefehle des Kreisamtes Trins vom 7. Dezember 2006 beziehungsweise 25. Oktober 2007 bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor Bezirksgericht Imboden pendenten Zivil- streitsache betreffend Grunddienstbarkeit (Feststellung Dienstbarkeitsfläche, „Wendeplatz“, Ablösung etc.). Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden kam in sei-

Seite 14 — 22 nem Beiurteil vom 4. März 2008 diesem Begehren im Sinne eines Erlasses um vorsorgliche Massnahmen nach und verfügte die Sistierung des Vollzuges der Amtsbefehle des Kreisamtes Trins vom 7. Dezember 2006 bis zur rechtskräftigen Erledigung der Zivilstreitsache betreffend Grunddienstbarkeit. Die rechtskräftige Erledigung der Zivilstreitsache erfolgte mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011, gemäss welchem das Bundesgericht bestätigte, dass dem jeweiligen Ei- gentümer der Parzelle Nr. D. im Bereich der Ausbuchtung weder ein Fuss- noch ein Fahrwegrecht noch ein Kehrplatzrecht zustehe (Bestätigung der Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Imboden vom 12. Mai 2009). c) Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt voraus, dass einer bestimmten Person in einer rechtsgültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Andro- hung einer Sanktionierung nach dieser Bestimmung für den Fall des Nicht-Folge- Leistens eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird. Dies setzt un- ter anderem voraus, dass die Verfügung auch vollstreckbar ist. Denn bei fehlender Vollstreckbarkeit fehlt es an einem Verbot oder Gebot, an das sich der Adressat der Verfügung zu halten hätte. So fehlt es unter anderem dann an der Vollstreck- barkeit, solange noch ein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung ergriffen werden kann; bis zum Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist fällt eine Sanktionie- rung wegen Ungehorsams ausser Betracht. Sodann liegt strafbarer Ungehorsam nicht (mehr) vor, wenn die Verfügung ihre Wirksamkeit verloren hat, namentlich wenn sie von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben wurde (vgl. Niggli/Heer/ Wi- prächtiger, a.a.O., N 62 f. zu Art. 292). Letztgenanntes schliesst jedoch nicht aus, dass auch dann ein Verstoss im Sinne von Art. 292 StGB vorliegen kann, wenn die Verfügung erst im Nachhinein aufgehoben worden ist (vgl. BK 08 5 und BK 08 6 vom 15. April 2008 E. 5). d) Mit einer Sistierung wird ein Verfahren, wenn dies zweckmässig erscheint, einstweilig eingestellt (vgl. Markus Affentranger in: Baker McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, N 1 zu Art. 126). Die Sistierung hemmt den weiteren Ablauf des Verfahrens; richterliche Fristansetzungen und Durchführung von Verhandlungen entfallen (vgl. Adrian Staehelin in: Thomas Sut- ter-Somm (Hrsg.); Franz Hasenböhler (Hrsg.); Christoph Leuenberger (Hrsg.); Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 7 zu Art. 126). Mithin bewirkt die Sistierung eines Verfahrens, dass allfällige bereits ergan- gene Entscheide nicht vollzogen beziehungsweise nicht vollstreckt werden. Die Sistierung bewirkt allerdings nie das Ende des Verfahrens. Es ist in jedem Fall wieder aufzunehmen. Dabei ist zwischen einer befristeten Sistierung, bei welcher die Sistierung automatisch mit Zeitablauf oder Eintritt des in der Sistierungsverfü-

Seite 15 — 22 gung umschriebenen Ereignisses dahinfällt, und einer unbefristeten Sistierung, welche durch eine neue Verfügung aufgehoben werden muss, zu unterscheiden. In umstrittenen Fällen wird das Gericht gut daran tun, eine erneute prozessleiten- de Verfügung zu erlassen, womit es die Sistierung aufhebt. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit und -klarheit muss die „bis zum Ablauf“ eines bestimmten (Straf) Verfahrens gewährte Sistierung als unbefristet gelten, da ein solcher Endtermin für die Parteien nicht eindeutig und ihnen auch nicht ohne Weiteres bekannt ist (vgl. Adrian Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 126; Martin Kaufmann in: Alexander Brun- ner/Dominik Gasser/Ivo Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Zürich/St.Gallen 2011, N 18 ff. zu Art. 126). e) Vorliegend wurde der Vollzug der Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 mit Beiurteil vom 4. März 2008 des Bezirksgerichtsausschusses Imboden im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zur rechtskräftigen Erledigung der Zivilstreit- sache betreffend Grunddienstbarkeit sistiert (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs). Gemäss dem Dispositiv des genannten Beiurteils wurde einerseits der Vollzug der Amtsbe- fehle vom 7. Dezember 2006 an sich sistiert (vgl. Ziffer 1). Im Weiteren wurde in Ziffer 2 und 3 des Dispositivs verfügt, dass es sowohl dem Kreisamt Trins als auch X. untersagt werde, den Streitgegenstand zu verändern beziehungsweise durch Dritte verändern zu lassen. Diese beiden Ziffern beziehen sich demnach unwei- gerlich auf die Entscheide des Kreispräsidiums Trins vom 25. Oktober 2007 be- ziehungsweise vom 30. November 2007; diese Entscheide beinhalten die entspre- chenden Vollzugsmassnahmen in Bezug auf die Entscheide des Kreispräsidenten Trins vom 7. Dezember 2006 beziehungsweise deren einschlägige Ersatzvornah- men. Daraus erhellt, dass mit dem Sistierungsentscheid sowohl die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 an sich als auch deren Vollzug einstweilen sistiert worden sind. Dass die Sistierung auch die Strafandrohung des Amtsbefehls vom 7. De- zember 2006 umfasst, ergibt sich dabei von selbst, zumal die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB integrierender Bestandteil der Entscheide beziehungsweise der jeweiligen Dispositive des Kreispräsidiums Trins vom 7. Dezember 2006 ist. Die vorliegende Sistierung ist dabei nicht mit dem Tatbestand vergleichbar, wo- nach ein Amtsbefehl im Nachhinein aufgehoben wird - wie es in BK 08 5 bezie- hungsweise BK 08 6 der Fall war -, wo ein fortwährendes Bestehen eines Amts- befehls bis zu dessen Aufhebung vorausgesetzt wird. Vielmehr wurden mit dem vorliegenden Sistierungsentscheid vom 4. März 2008 sowohl der Vollzug bezie- hungsweise die Vollstreckbarkeit der Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 als auch die damit zusammenhängenden Verfügungen vom 25. Oktober 2007 sowie vom 30. November 2007 (vgl. Ziffer 2 und 3 des Beiurteils vom 4. März 2008) für

Seite 16 — 22 einen bestimmten Zeitraum einstweilen ausgesetzt. Da die Vollstreckbarkeit einer Verfügung - den vorangehenden Erwägungen entsprechend - Voraussetzung für eine Bestrafung nach Art. 292 StGB ist, fällt eine Sanktionierung wegen Ungehor- sams gegen die Verfügungen des Kreispräsidenten vom 7. Dezember 2006 zu- mindest für den Zeitraum der Sistierung - mithin vom 4. März 2008 bis zum 26. Mai 2011 - ausser Betracht; folglich konnten die Beschwerdegegner, indem sie ihre Fahrzeuge Ende November 2010 beziehungsweise Ende Dezember 2010 auf dem Kehrplatz, welcher je hälftig auf den Grundstücken Nr. C. und Nr. B. liegt, parkiert haben sollten, nicht gegen die genannten Amtsbefehle verstossen haben. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verfügte damit zu Recht die Einstellung des Verfahrens wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Aufgrund dieser Erwägungen kann insbesondere nicht die Rede davon sein, dass die Sachver- haltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Einstellungsverfü- gung unrichtig oder unvollständig seien oder dass der Entscheid gar unangemes- sen im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO sei. Die Beschwerde erweist sich in die- sem Punkt folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.a) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden vom 12. August 2011 im Weiteren geltend, dass das Bezirksge- richt Imboden mit Urteil vom 12. Mai 2009 die Klage der Eigentümer der Parzellen Nr. B. und C. in Bezug auf die Feststellung der Grunddienstbarkeitsfläche, soweit sich diese auf die eigentliche Strassenfläche der A. beziehe, abgewiesen habe; mithin habe sich dieses Urteil lediglich auf die je hälftig auf den Parzellen Nr. B. und C. liegende Ausbuchtung bezogen. Die vom Bezirksgerichtsausschuss Imbo- den mit Beiurteil vom 4. März 2008 verfügte Sistierung des Vollzugs der Amtsbe- fehle vom 7. Dezember 2006 sei für die eigentliche Strassenfläche der A. seit dem

E. 12 Mai 2009 demnach wieder hinfällig geworden, da die Feststellung der Grund- dienstbarkeitsfläche - soweit sich diese auf die eigentliche Strassenfläche der A. beziehe - unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Nachfolgend gilt es zu prü- fen, ob die Beschwerdegegner, indem sie ihre Fahrzeuge auf der eigentlichen Strassenfläche der A. parkiert haben sollen, gegen die jeweiligen Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 verstossen haben und damit wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB hätten bestraft werden müs- sen, womit die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Unrecht die Einstellung des Verfahrens verfügt hätte. b/1 Gemäss den Amtsbefehlen vom 7. Dezember 2006 werden die Eigentümer der Parzellen Nr. C. beziehungsweise Nr. B. angehalten, die ganze Dienstbar- keitsfläche auf ihrem Grundstück jederzeit freizuhalten, damit diese von den

Seite 17 — 22 Dienstbarkeitsberechtigten ungehindert befahren und begangenen werden könne. Die Dispositive der jeweiligen Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 enthalten im Weiteren explizite Vorkehrungen, welche in Bezug auf den Kehrplatz, welcher je hälftig auf dem Grundstück Nr. C. beziehungsweise Nr. B. liegt, zu treffen sind. Aufgrund dieser Ausführungen ist wohl davon auszugehen, dass die Amtsbefehle sowohl die eigentliche Strassenfläche der A. als auch die Ausbuchtung umfassen. Mit Beiurteil vom 4. März 2008 erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden, dass der Vollzug der Amtsbefehle des Kreisamtes Trins vom 7. Dezember 2006 (Prozess-Nummer 097/2006 und Prozess-Nummer 099/2006) bis zur rechtskräfti- gen Erledigung der vor Bezirksgericht Imboden pendenten Zivilstreitsache betref- fend Grunddienstbarkeit (Feststellung Dienstbarkeitsfläche, „Wendeplatz“, Ablö- sung etc.; Prozess-Nummer 110-2007-45) sistiert werde. Bei diesem Sistierungs- entscheid handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme, deren Zweck darin besteht, einer Partei vor oder während eines ordentlichen Prozesses vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und damit die Vollstreckbarkeit eines die Klage gut- heissenden Urteils zu sichern (vgl. Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivil- prozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, N 190 zu §61). In diesem Zusammenhang führte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden in seinem Beiurteil vom 4. März 2008 insbesondere aus, was die Nachteile im Zusammenhang mit den vom Kreis- amt Trins auferlegten Rückbaumassnahmen sind und kam zum Schluss, dass die vorgenommene Nachteilsprognose eindeutig zugunsten der Gesuchsteller - der Stockwerkeigentümergemeinschaft G. sowie Z. und Z. - ausfalle und die Sistie- rung demnach zu gewähren sei; mithin konzentrierte sich der Bezirksgerichtsaus- schuss im Rahmen seiner Ausführungen im Beiurteil vom 4. März 2008 insbeson- dere auf die beim Kehrplatz anfallenden Rückbaumassnahmen. Dies soll jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass die mit dem Beiurteil verfügte Sistierung die ganze Dienstbarkeitsanlage - mithin auch die Strassenfläche an sich - umfasst, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. b/2 Gemäss den Ausführungen im Dispositiv des Beiurteils des Bezirksge- richtsausschusses Imboden vom 4. März 2008 sollte die Sistierung bis zum rechtskräftigen Entscheid in der vor Bezirksgericht Imboden hängigen Zivilstreitsa- che betreffend Grunddienstbarkeit andauern. In diesem Zusammenhang wurde der Gegenstand der Zivilstreitsache in einer Klammerbemerkung näher umschrie- ben; er bezog sich dieser Anmerkung entsprechend unter anderem auf die Fest- stellung Dienstbarkeitsfläche, den „Wendeplatz“, die Ablösung etc.. Gegenstand der Zivilstreitsache war folglich insbesondere der Umfang der Dienstbarkeitsanla- ge beziehungsweise des auf den Parzellen Nr. D., B., C., P. sowie E. eingetrage-

Seite 18 — 22 nen Fuss- und Fahrwegrechts; mithin umfasste die Zivilstreitsache sowohl die Strassenfläche an sich als auch die Ausbuchtung. Aufgrund dieser Umschreibung im Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden muss davon ausgegangen werden, dass erst dann von einer rechtskräftigen Erledigung der Zivilstreitsache gesprochen werden kann, wenn der Umfang der Dienstbarkeitsanlage sowohl in Bezug auf die Strassenfläche an sich als auch bezüglich der Ausbuchtung rechts- kräftig entschieden ist. Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 12. Mai 2009 wurde die Klage der Stockwerkeigentümergemeinschaft G. sowie R. und Z. in Bezug auf die Ausbuchtung, welche je hälftig auf dem Grundstück Nr. C. beziehungsweise Nr. B. liegt, gutgeheissen; mithin erkannte das Bezirksgericht Imboden, dass auf dieser Fläche weder ein Fuss- und Fahrwegrecht noch ein Kehrplatzrecht beste- he. Soweit sich die Klage auf den Umfang der Dienstbarkeit bezüglich des eigent- lichen Strassenbereichs bezog, wurde diese abgewiesen beziehungsweise es wurde sinngemäss festgehalten, dass dort ein Fuss- und Fahrwegrecht bestehe. Das Bestehen des Fuss- und Fahrwegrechts auf der Strasse an sich wurde in der Folge nicht angefochten und bildete demnach im Berufungs- beziehungsweise Beschwerdeverfahren an die entsprechenden Instanzen keinen Streitpunkt mehr. Entsprechend befassten sich denn auch sowohl das darauf folgende Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. Juni 2010 als auch das Urteil des Bun- desgerichts vom 26. Mai 2011 lediglich mit der Ermittlung des Inhalts beziehungs- weise des Bestehens einer Dienstbarkeit in Bezug auf die Ausbuchtung. Aufgrund dieser Tatsache kann jedoch - den Ausführungen der Beschwerdeführerin ent- sprechend - nicht davon ausgegangen werden, dass die Sistierung des Amtsbe- fehls, soweit sich diese auf die eigentliche Strassenfläche bezieht, bereits mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 12. Mai 2009 aufgehoben worden sei. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Dispositivs des Beiurteils des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 4. März 2008 die Sistierung erst mit rechtskräftiger Erledigung der gesamten Zivil- streitigkeit - mithin mit der Klärung des Umfangs der Dienstbarkeit sowohl bezüg- lich der eigentlichen Strassenfläche als auch bezüglich der Ausbuchtung - dahin fällt. Insofern erfolgte die rechtskräftige Erledigung der Zivilstreitsache im Sinne der vorangehenden Erwägungen frühestens mit Urteil des Bundesgerichts vom

26. Mai 2011, gemäss welchem es bezüglich der Ausbuchtung an einer dienstbar- keitsmässigen Belastung fehle. b/3 Dem Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 4. März 2008 entsprechend sollte die Sistierung bis zum rechtskräftigen Entscheid in der vor

Seite 19 — 22 Bezirksgericht Imboden hängigen Zivilstreitsache betreffend Grunddienstbarkeit andauern. Das Ende der Sistierung ist aufgrund des Wortlautes des Sistierungs- entscheides für die Parteien nicht eindeutig und ihnen auch nicht ohne Weiteres bekannt; mithin handelt es sich bei der vorliegenden Sistierung um eine unbefris- tete. Im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit drängt es sich daher auf, eine erneute prozessleitende Verfügung zu erlassen, womit die Sistierung aufgehoben wird (vgl. Adrian Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 126). Mit Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Imbo- den vom 22. August 2011 wurde der Vollzug der Amtsbefehle als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Zur Begründung führte der Einzelrichter in Zivilsachen aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der rechtskräftigen Erledigung der Zivilstreitsache und insbesondere nachdem das Bundesgericht letztinstanzlich erkannt habe, dass dem jeweiligen Eigentümer von Parzelle Nr. D. auf der je ca. hälftig auf den Parzellen Nr. B. und Nr. C. gelegenen Fläche weder ein Fuss- und Fahrwegrecht noch ein Kehrplatzrecht zustehe, das Rechtsschutzinteresse am Vollzug der beiden Amtsbefehle vom 25. Oktober 2007 beziehungsweise vom 30. November 2007 somit fehle. Sowohl die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 als auch die entsprechenden Vollzugsentscheide vom 25. Oktober 2007 beziehungs- weise vom 30. November 2007 haben die jederzeitige Freihaltungspflicht der gan- zen Dienstbarkeitsanlage - mithin die Pflicht zur Freihaltung der Strassenfläche an sich als auch der Ausbuchtung - sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes in Bezug auf die Strassenausbuchtung zum Inhalt (vgl. auch die Aus- führungen unter Erwägung 4.e). Es drängt sich damit zu Recht die Frage auf, ob die Aufhebung der Sistierung nicht gar erst mit dem Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Imboden vom 22. August 2011 erfolgt ist. Die- se Frage kann jedoch offen gelassen werden, zumal die Amtsbefehle den voran- gehenden Erwägungen entsprechend zumindest bis zum Urteil des Bundesge- richts vom 26. Mai 2011 sistiert waren und damit zum Zeitpunkt, als die behaupte- ten Übertretungen erfolgt sein sollen (November 2010 und Dezember 2010), oh- nehin sistiert waren. c) Aufgrund des Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 die gesamte Dienstbarkeitsfläche und damit sowohl die eigentli- che Strassenfläche als auch die Ausbuchtung umfassen. Mit dem Sistierungsent- scheid des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 04. März 2008 wurden im Übrigen sowohl die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 als auch deren Vollzug- sentscheide vom 25. Oktober 2007 sowie vom 30. November 2007 vollständig sistiert, wobei der Endzeitpunkt auf die rechtskräftige Erledigung der Zivilstreitsa-

Seite 20 — 22 che festgelegt wurde. Die Zivilstreitsache hatte die Klärung der gesamten Dienst- barkeitsfläche zum Gegenstand, was heisst, dass der Umfang der Dienstbarkeits- anlage sowohl in Bezug auf die eigentliche Strassenfläche als auch auf die Aus- buchtung zu klären war. Mithin erfolgte die rechtskräftige Erledigung der Zivilstreit- sache erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011 in vollständiger Art und Weise. Dabei ist es unerheblich, dass ein Teil der Zivilstreitsache, nämlich der Umfang der Dienstbarkeit in Bezug auf die eigentliche Strassenfläche, bereits vor dem genannten Bundesgerichtsurteil rechtskräftig entschieden worden ist. Kann festgehalten werden, dass sich die Sistierung der Amtsbefehle sowohl auf die ei- gentliche Strassenfläche als auch auf die Ausbuchtung bezogen hat und die Sis- tierung erst mit der rechtskräftigen Erledigung der Zivilstreitsache, mithin mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011 oder im Interesse der Rechtssicher- heit und -klarheit allenfalls gar erst mit dem Entscheid des Einzelrichters in Zivilsa- chen des Bezirksgerichtes Imboden vom 22. August 2011 vollständig aufgehoben worden ist, konnten die Beschwerdegegner im genannten Zeitraum der Sistierung (4. März 2008 bis 26. Mai 2011, allenfalls bis 22. August 2011) auch nicht gegen die in den Amtsbefehlen enthaltenen richterlichen Anordnungen verstossen ha- ben, indem sie ihre Fahrzeuge im November 2010 und Dezember 2010 auf der eigentlichen Strassenfläche der A. parkiert haben sollten. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB zu Recht eingestellt hat. Zum Zeitpunkt der geltend gemachten Wi- derhandlungen waren die genannten Amtsbefehle gemäss Beiurteil vom 4. März 2008 - bestätigt mit Bundesgerichtsurteil vom 12. März 2009 - sistiert. Den voran- gehenden Erwägungen entsprechend waren dabei sowohl die Amtsbefehle an sich als auch deren Vollzug bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Zivil- streitsache eingestellt. Demzufolge konnten die Beschwerdegegner während des Zeitraums der Suspendierung auch nicht gegen die in den Amtsbefehlen vorge- schriebene Verhaltensweise verstossen, womit auch eine Sanktionierung nach Art. 292 StGB ausser Betracht fällt. Im Übrigen betreffen die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 sowie deren Vollzugsentscheide vom 25. Oktober 2007 und vom

30. November 2007 sowohl die Freihaltung der eigentlichen Strassenfläche der A. als auch die Ausbuchtung. Die vollständige rechtskräftige Erledigung der Zivil- streitsache im Sinne der Ausführungen des Dispositivs des Sistierungsentschei- des vom 4. März 2008 erfolgte erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011; allenfalls endete die Sistierung gar erst mit dem Entscheid des Einzelrich- ters in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Imboden vom 22. August 2011, gemäss

Seite 21 — 22 welchem die Verfahren um Vollzug der Amtsbefehle des Kreisamtes Trins vom 7. Dezember 2006 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurden. Wann ge- nau die Sistierung aufgehoben worden ist, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, zumal die behaupteten Übertretungen, angeblich begangen im November 2010 und Dezember 2010, ohnehin in den Zeitraum der Sistierung (4. März 2008 bis 26. Mai 2011, allenfalls bis 22. August 2011) fallen, womit ein Verstoss gegen die genannten Amtsbefehle ausser Betracht fällt. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 7.a) Gemäss Art. 428 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Soweit die Staats- anwaltschaft Partei ist, fallen die sie betreffenden Kosten an den Staat (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 428). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und die Beschwerde wurde im Sinne der Erwä- gungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. Für Entscheide im Rechtsmittel- verfahren wird gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Straf- verfahren VGS; BR 350.210) eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- erhoben. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1‘500.-- festgelegt. b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dies betrifft namentlich die Kosten einer Wahlverteidigung. Das Gesetz spricht von einer „angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte“. Damit wird auf die Praxis Bezug genommen, Anwaltskos- ten nur zu übernehmen, wenn ein Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und Arbeitsaufwand und Honorar gerecht- fertigt erscheinen (vgl. Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 429). Der Rechtsvertreter der Be- schwerdegegner hat vorliegend keine Honorarnote eingereicht. Für die eingereich- te Stellungnahme erscheint der Beschwerdeinstanz ein Aufwand von acht Stun- den als der Schwierigkeit und Bedeutung der Streitsache angemessen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer und Spesen ein Betrag in der Höhe von rund Fr. 2‘000.-- ergibt.

Seite 22 — 22 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegner für das Beschwer- deverfahren mit Fr. 2‘000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. Oktober 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 11 27

4. Januar 2012 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Postfach 171, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Juli 2011, mitgeteilt am 27. Juli 2011, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Senn- hofstrasse 17, 7001 Chur, gegen Y. und Z. Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Postfach 203, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB, hat sich ergeben:

Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A. Mit Amtsbefehl vom 7. Dezember 2006 (Prozess-Nummer 099/2006) ver- fügte der Kreispräsident des Kreisamtes Trins in Sachen X. - Eigentümerin der Parzelle Nr. D. - gegen Z. und Z. - Eigentümer der Parzelle Nr. C. - was folgt, „1. Das Amtsbefehlsgesuch vom 26. April 2006 betreffend Be- sitzesschutz wird gutheissen.

2. Die Entscheide des Kreispräsidiums Trins vom 30. Juni 2006 und 5. Juli 2006 werden aufgehoben.

3. Die Eigentümer von Parzelle Nr. C., Grundbuch F., werden mit diesem Amtsbefehl angehalten, die ganze Dienstbar- keitsanlage auf ihrem Grundstück jederzeit freizuhalten, da- mit diese von den Dienstbarkeitsberechtigten ungehindert befahren und begangen werden kann. Zu diesem Zweck ist der Kehrplatz (hälftiger Teil) auf dem Grundstück Nr. C. wie- derherzustellen (einbetonierte Eisenabsperrungspfosten und Kettenspannung sind zu entfernen), so dass er gemeinsam mit dem Teil auf Parzelle Nr. B. für Wendemanöver benutzt werden kann, und es ist am östlichen Ende der Dienstbar- keitsanlage der angelegte Pflanzgarten zu entfernen und der Untergrund wiederherzustellen, so dass die Anlage jederzeit benutzt werden kann.

4. Der Amtsbefehl wird Herr R. und Frau Z. unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB erlassen und lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.“

5. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 gehen zulasten der Gesuchsgegner. Sie sind innerhalb von 30 Tagen der Kreis- kasse Trins, Postkonto 70-3681-0, zu überweisen. Ausser- amtlich haben die Gesuchsgegner die Gesuchstellerin mit Fr. 800.00 inkl. MWSt. zu entschädigen.

6. (Rechtsmittelbelehrung).

7. (Mitteilung).“ Zur Begründung führte der Kreispräsident des Kreises Trins insbesondere aus, gemäss den Auszügen aus dem Grundbuch F. sei auf den Parzellen Nr. D., B., C. und P. sowie E. ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen. Die Fläche der Dienstbarkeit sei unbestritten. Ursprünglich sei zwar eine genaue Be- zeichnung der Wegrechtsfläche unterblieben. Mit Urteil des Bezirksgerichts Imbo- den vom 20. März 2002 sei aber die Unterhaltsregelung für die fragliche Zufahrts-

Seite 3 — 22 strasse festgelegt worden. Das Kantonsgericht von Graubünden habe mit Urteil vom 14. Oktober 2002 bestätigt, dass die rot markierte Fläche des dem Urteil bei- liegenden Plans massgebend sei. Gemäss den Urteilen des Bezirksgerichts Im- boden und des Kantonsgerichts von Graubünden gehöre zur Dienstbarkeitsanlage also auch die Ausbuchtung, welche hälftig auf den Parzellen Nr. B. (im Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft G.) und Nr. C. (im Eigentum von R. und Z.) liege. Die Eigentümer der Parzellen Nr. B. und C. dürften daher nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit durch X. erschwere. R. und Z. hätten also die Pfosten und Ketten auf der Parzelle Nr. C. sowie den das Fuss- und Fahrwegrecht allenfalls beeinträchtigenden Pflanzgarten zu entfernen, damit das Fuss- und Fahrwegrecht durch die Gesuchstellerin ausgeübt werden könne. B. In der gleichen Streitsachen erliess der Kreispräsident des Kreises Trins in Sachen X. - Eigentümerin der Parzelle Nr. D. - gegen die Stockwerkeigentümer- gemeinschaft G. - Eigentümerin der Parzelle Nr. B. - gleichentags einen weiteren Amtsbefehl (Prozess-Nummer 097/2006), in welchem die Eigentümer der Parzelle Nr. B. - darunter auch Y. - angehalten wurden, die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihrem Grundstück jederzeit freizuhalten, damit diese von den Dienstbarkeitsbe- rechtigten ungehindert befahren und begangen werden könne. Die Miteigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft G. wurden im Weiteren unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB angehalten, den Kehrplatz (hälftiger Teil) auf dem Grundstück Nr. B. wiederherzustellen (einbetonierte Eisenabsperrungspfosten und Kettenspannung seien zu entfernen), so dass er gemeinsam mit dem Teil auf Par- zelle Nr. C. für Wendemanöver benutzt werden könne sowie den Untergrund wie- derherzustellen, so dass die Anlage jederzeit benutzt werden könne. Zur Begrün- dung führte der Kreispräsident des Kreises Trins dieselben Gründe auf wie im Amtsbefehl vom 7. Dezember 2006, Prozess-Nummer 099/2006. C. Mit Beiurteil vom 4. März 2008, mitgeteilt am 2. April 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden, dass der Vollzug der Amtsbefehle des Kreis- amtes Trins vom 7. Dezember 2006 bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor Be- zirksgericht Imboden pendenten Zivilstreitsache betreffend Grunddienstbarkeit (Feststellung Dienstbarkeitsfläche, „Wendeplatz“, Ablösung, etc.) sistiert werde. Im Weiteren stellte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden fest, dass dem Kreisamt Trins sowie X. untersagt werde, bis zum rechtskräftigen Entscheid in der vor Be- zirksgericht Imboden hängigen Zivilstreitsache betreffend Grunddienstbarkeit den Streitgegenstand zu verändern respektive durch Dritte verändern zu lassen.

Seite 4 — 22 D. Gegen dieses Beiurteil des Bezirksgerichtes Imboden erhob X. am 5. Mai 2008 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Mit Urteil vom 12. März 2009 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde insbe- sondere ausgeführt, dass der Bezirksgerichtsausschuss die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 nicht aufgehoben, sondern lediglich deren Vollzug vorübergehend bis zum Erlass des Endurteils sistiert habe. Nachdem die Stockwerkeigentümer- gemeinschaft G., bestehend aus H., I., Y., J., K. sowie Z. und Z. auf Feststellung des Nicht-Bestands einer Dienstbarkeit in dem von X. behaupteten Umfang ge- klagt hatten, sei es wichtig gewesen, den bestehenden Zustand für die Dauer des Prozesses zu erhalten. Dies habe sich im konkreten Fall nur mit einer Sistierung des Vollzuges der Amtsbefehle erreichen lassen, zumal der bestehende Zustand auf den Grundstücken nach Anordnung des Vollzugs der Amtsbefehle noch während der Dauer des Hauptverfahrens hätten verändert werden können bezie- hungsweise müssen. E. Mit Strafanzeige vom 31. Dezember 2010, bezeichnet als „vierte Strafan- zeige“, erstattete X., Eigentümerin der Parzelle Nr. D. an der A. in L., gegen die Eheleute R. und Z., Eigentümer der Parzelle Nr. C., Strafanzeige wegen wieder- holten Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. In der Folge wurde ein ent- sprechendes Verfahren nur gegen Z. eingeleitet, weil er Halter des Fahrzeuges ist, mit dem die behauptete Widerhandlung begangen worden sein soll. Ebenfalls am

31. Dezember 2010 erstattete X. die „sechste Strafanzeige“ wegen derselben Übertretung gegen sieben Eigentümer der Parzelle Nr. B., darunter Y.. In der Fol- ge wurde das Verfahren lediglich gegen Y. weitergeführt. Das Verfahren gegen die übrigen sechs Eigentümer wurde eingestellt. Die entsprechende Einstellungsver- fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. X. führte in ihren jeweiligen Straf- anzeigen aus, dass die genannten Personen wegen wiederholt fortgesetzten Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB aufgrund wider- rechtlichen Parkierens auf der Dienstbarkeitsanlage zur Rechenschaft zu ziehen seien. F. Nachdem sowohl das Bezirksgericht Imboden mit Urteil vom 12. Mai 2009 als auch das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 7. Juni 2010 erwogen haben, dass auf der Ausbuchtung zu keinem Zeitpunkt eine Dienstbarkeit bestan- den habe und sich X. somit weder auf ein Kehrplatzrecht noch auf ein Fuss- und Fahrwegrecht an der von ihr als „Kehrplatz“ bezeichneten Fläche berufen könne, führte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 letztinstanzlich aus, dass diese Sachverhaltsfestellungen des Kantonsgerichts von Graubünden nicht

Seite 5 — 22 zu beanstanden seien. Wendemanöver auf der Ausbuchtung seien seitens der Eigentümer der Parzelle Nr. B. höchstens im Sinne einer Gefälligkeit auf Zusehen hin geduldet worden, wenn die Ausbuchtung nicht selbst zum Abstellen von Fahr- zeugen benutzt worden sei. Eine dienstbarkeitsmässige Belastung der betreffen- den Fläche könne daraus nicht abgeleitet werden. Das Beweisverfahren habe da- bei insbesondere ergeben, dass allen Anstössern der A. ein Wenden auf dem ei- genen Parkplatz möglich sei, weshalb die Inanspruchnahme der Ausbuchtung le- diglich der subjektiven Bequemlichkeit diene. G. Mit Einstellungsverfügung vom 20. Juli 2011, mitgeteilt am 27. Juli 2011, verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden, das Strafverfahren gegen Y. und Z. wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 der Schweize- rischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) werde eingestellt. Zur Begründung wurde dabei insbesondere ausgeführt, gemäss dem Beiurteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 4. März 2008 sei der Vollzug der Amtsbefehle des Kreisamtes Trins vom 7. Dezember 2006 bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor Bezirksgericht Imboden pendenten Zivilstreitsache betreffend Grunddienstbarkeit sistiert worden. Die rechtskräftige Erledigung dieser Streitsache sei mit Bundesgerichtsentscheid vom 26. Mai 2011 erfolgt. Die in Frage stehenden Amtsbefehle seien somit vom 4. März 2008 bis 26. Mai 2011 ausser Kraft gesetzt gewesen. Es handle sich dabei nach dem klaren Wortlaut des Dispositivs um eine vollständige und nicht bloss um eine partielle Ausserkraftsetzung. Mit anderen Worten bedeute dies, dass auch die in den Amtsbefehlen enthaltenen Strafandrohungen gemäss Art. 292 StGB ausser Kraft gesetzt gewesen seien. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen Widerhand- lung gegen die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 sei somit ausgeschlossen, wenn sich die Widerhandlung im Zeitraum der Sistierung ereignet hätte. Nach dem Gesagten könnten die Beschuldigten wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung nicht bestraft werden, wenn sie ihre Fahrzeuge im November 2010 und Dezember 2010 in den Einbuchtungen oder auf der Fahrbahn der Dienstbarkeits- anlage ihrer Parzellen Nr. B. beziehungsweise Nr. C. abgestellt hätten. H. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 12. August 2011 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit zum Erlass von Strafbefehlen gegen die beschuldigten Personen, eventuell zur Fortsetzung der Strafuntersuchung, an die Staatsanwaltschaft Graubünden. Zur Begründung wird ausgeführt, aus dem Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom

4. März 2008 gehe klar und unmissverständlich hervor, dass nicht die Amtsbefehle des Kreispräsidenten Trins vom 7. Dezember 2006 als solche sistiert worden sei-

Seite 6 — 22 en, sondern lediglich der Vollzug dieser Amtsbefehle, das heisst somit die gestützt auf Art. 252 ff. der Bündnerischen Zivilprozessordnung (ZPO-GR) ergangenen Verfügungen des Kreispräsidenten Trins vom 25. Oktober 2007 und 30. November

2007. Dass nur das Vollzugsverfahren sistiert worden sei, nicht aber die jederzei- tige Freihaltungspflicht gemäss Art. 737 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (ZGB; SR 210), gehe auch eindeutig aus den Erwägungen des Beiurteils vom 4. März 2008 hervor. Hätte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden mit dem Beiurteil vom 4. März 2008 auch die mit den Amtsbefehlen vom 7. Dezember 2006 angeordnete jederzeitige Freihaltungspflicht sistieren wollen, das heisst Art. 737 Abs. 3 ZGB während der Dauer des Prozesses ausser Kraft setzen wollen, hätte dies zwingend seinen Niederschlag in den Erwägungen und im Dispositiv haben müssen. Wäre dies tatsächlich die Absicht des Bezirksgerichtsausschusses Imbo- den gewesen, hätte er im Dispositiv nicht den Vollzug der Amtsbefehle vom 7. De- zember 2006 sistieren müssen, sonder ausdrücklich die Amtsbefehle vom 7. De- zember 2006 als solche, was ausdrücklich nicht der Fall gewesen sei. Auch das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2009 beziehe sich gerade nicht auf die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 und die darin befohlene jederzeitige Freihal- tung der Dienstbarkeitsfläche, sondern alleine auf die inzwischen verfügte Ersatz- vornahme durch einen Dritten, das heisst die bauliche Wiederherstellung der Dienstbarkeitsanlage. I. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte in ihrer Stellungnahme an das Kantonsgericht von Graubünden vom 22. August 2011 aus, dass gemäss Ziffer 1 des Dispositivs des Beiurteils des Bezirksgerichts Imboden vom 4. März 2008 der Vollzug der Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 sistiert worden sei. Ein Vorbehalt in dem Sinne, dass sich die Sistierung nicht auch auf die in den fraglichen Amts- befehlen enthaltene Strafandrohung beziehe, enthalte das Dispositiv nicht. Wenn es tatsächlich nur um die Sistierung der baulichen Massnahmen gegangen wäre, hätte es wohl genügt, die Amtsbefehle vom 25. Oktober 2007 und vom 30. No- vember 2007 aufzuheben beziehungsweise zu sistieren. Da nun aber die Amtsbe- fehle vom 7. Dezember 2006 gemäss Dispositiv des erwähnten Beiurteils vorbe- haltlos sistiert worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Straf- androhung gemäss Art. 292 StGB von der Sistierung miterfasst worden sei. J. Der Rechtsvertreter von Y. und Z. beantragte in seiner Stellungnahme vom

15. September 2011 an das Kantonsgericht von Graubünden, auf die Beschwerde vom 12. August 2011 sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Des Weiteren stellte er das Begehren, neue Beweismittel gemäss Art. 389 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) beizu-

Seite 7 — 22 ziehen. Es handle sich dabei um das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011, das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden betreffend Vollzug eines Amtsbefehls gemäss Art. 145 ZPO-GR vom 22. August 2011 sowie das Protokoll über die Zu- sammenkunft der Anleger A. (A.) vom 7. März 1994. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner insbesondere aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Anzeigeerstatterin und nicht um eine Privatkläger- schaft handle. Als solche müsse sie, um beschwerdelegitimiert zu sein, durch den anzufechtenden Entscheid direkt geschädigt oder kostenbelastet sein. Die Be- schwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren jedoch weder geschädigt noch kostenbelastet. Aufgrund dessen habe sie im vorliegenden Verfahren weder eine Stellung als Privatklägerin oder als Geschädigte noch könne sie geltend machen, ihr sei durch die Handlung der Beschwerdegegner unmittelbar ein Nachteil zuge- fügt worden. Auf die Beschwerde könne somit mangels Aktivlegitimation nicht ein- getreten werden. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von Beginn an Kenntnis über die Tatsache gehabt habe, dass an besagter „Ausbuch- tung“ keine Dienstbarkeit und damit auch keine Freihaltungspflicht bestanden ha- be. Das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011 lasse keinen Zweifel offen, dass sich die Beschwerdeführerin weder auf ein Kehrplatzrecht noch auf ein Fuss- und Fahrwegrecht an der von ihr als „Kehrplatz“ bezeichneten Fläche berufen könne und schütze damit die Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden sowie des Bezirksgerichts Imboden, welche zur selben Überzeugung gelangt sei- en. Schliesslich hätten die Beschwerdegegner gestützt auf das Urteil des Bezirks- gerichtausschusses Imboden vom 4. März 2008 davon ausgehen dürfen, dass die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 gänzlich sistiert worden seien und nicht nur die Vollzugsanordnung. K. Mit Eingabe vom 30. September 2011 nahm die Beschwerdeführerin zu den von den Beschwerdegegnern mit Stellungnahme vom 15. September 2011 bean- tragten Beweisergänzungen Stellung und verlangte die Abweisung der gestellten Beweisergänzungsanträge. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der ange- fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

Seite 8 — 22 1.a) Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubün- den wurde am 20. Juli 2011 und somit nach der per 1. Januar 2011 in Kraft getre- tenen Schweizerischen Strafprozessordnung erlassen, so dass die dagegen erho- bene Beschwerde nach neuem Recht zu beurteilen ist. b) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde von X. vom 12. August 2011 zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde ist somit ein umfassendes Rechtsmittel mit voller Kogni- tion. Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Franz Riklin, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Kommentar, 1. Auflage, Zürich 2010, N 2 zu Art. 394). d) Gemäss Art. 22 EGzStPO amtet das Kantonsgericht als Berufungsgericht und als Beschwerdeinstanz in Straf- und Jugendstrafsachen. Ist die Beschwer- deinstanz ein Kollegialgericht - wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000)) - so beurteilt deren Ver- fahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich eine Übertretung zum Gegenstand hat (vgl. Art. 395 lit. a StPO). Von dieser Bestimmung erfasst werden unter anderem auch Beschwerden, mit welchen die Einstellung des Ver- fahrens wegen einer Übertretung angefochten wird (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 2 zu Art. 395). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Gemäss dieser Be- stimmung wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Bei diesem Tatbestand handelt es sich somit um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB, wonach Übertretun- gen Taten sind, die mit Busse bedroht sind. Die Zuständigkeit für die Beurteilung

Seite 9 — 22 der vorliegenden Beschwerde liegt folglich bei der Verfahrensleitung gleichsam als Einzelrichter. 2.a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Einstellungsverfügung von den Par- teien angefochten werden. Beschwerdeberechtigt sind hingegen nicht nur die Par- teien, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte, welche im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Nicht zur Beschwerde legitimiert sind hingegen der Geschädigte und das Opfer, die sich nicht als Privat- klägerschaft im Strafpunkt konstituierten. Zwar hängt die Zivilklage nach Art. 122 ff. StPO von der Behandlung der Strafsache ab, doch erscheint die Privatkläger- schaft, die sich nur als Zivilklägerin konstituierte, nicht zur Beschwerde gegen Ein- stellungsverfügungen legitimiert (vgl. Schmid, a.a.O., N 6 zu Art. 322). Das Be- schwerderecht ergibt sich indessen aus den allgemeinen Beschwerderegeln gemäss Art. 382 StPO (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 322). Art. 382 StPO stellt für die Legitimation der Parteien nach Art. 104 StPO wie auch der übrigen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO nicht deren prozessuale Rolle in den Vordergrund, sondern knüpft als allgemeine Voraussetzung daran an, dass die betreffende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des betreffenden Entscheides hat (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 382). Entscheidend ist somit eine Beschwer durch die fragliche Verfahrenshand- lung. Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein, und im Regelfall muss die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittels noch vorhanden sein. Die Privatklägerschaft kann gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO Entscheide in den Schranken ihrer Konstituierung (Art. 119 Abs. 2 StPO) nur im Schuld- und/oder im Zivilpunkt anfechten; eine Anfechtung hinsichtlich der ausge- sprochenen Sanktion ist nicht möglich (vgl. Schmid, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 382). b) Die Beschwerdegegner führen in ihrer Stellungnahme an das Kantonsge- richt von Graubünden vom 15. September 2011 aus, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren weder eine Stellung als Privatklägerin oder als Ge- schädigte habe, noch könne sie geltend machen, ihr sei durch die Handlung der Beschwerdegegner unmittelbar ein Nachteil zugefügt worden. Auf die Beschwerde könne somit mangels Aktivlegitimation nicht eingetreten werden. Diesen Aus- führungen kann, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, so nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder - kläger zu beteiligen (vgl. Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 118). Vorliegend erstattete X., Eigentümerin der Parzelle Nr. D. an der A. in L., am 31. Dezember 2010 die „vierte Strafanzeige“ gegen die Eheleute R. und Z., Eigentümer der Parzelle Nr. C., we-

Seite 10 — 22 gen wiederholten Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Ebenfalls am 31. Dezember 2010 erstattete die Beschwerdeführerin die „sechste Strafanzeige“ we- gen derselben Übertretung gegen sieben Eigentümer der Parzelle Nr. B., darunter Y.. Diese Strafklage (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) beinhaltet dasselbe wie ein Straf- antrag (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 119). Die Beschwerdeführerin war demnach im vorliegenden Verfahren grundsätzlich als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO zu behandeln. Dies hat denn die Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung vom 20. Juli 2011 auch getan. Den vorangehenden Erwägungen entsprechend wird gemäss Art. 382 StPO hinsichtlich der Legitimation zur Beschwerde nicht die prozessuale Rolle der Partei oder der anderen Verfahrensbeteiligten in den Vordergrund gestellt, sondern es wird als allgemeine Voraussetzung daran angeknüpft, dass die betreffende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des betref- fenden Entscheides haben muss. Nachfolgend soll demnach geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft von Graubünden vom 20. Juli 2011 verfügt. c) Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt voraus, dass einer bestimmten Person in einer rechtsgültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Andro- hung einer Sanktionierung nach dieser Bestimmung für den Fall des Nicht-Folge- Leistens eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird (vgl. Nigg- li/Heer/Wiprächtiger, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, Basler Kommentar, 2. Aufla- ge, Basel 2007, N 35 zu Art. 292). Der Ungehorsamstatbestand (Art. 292 StGB) soll demnach unmittelbar die mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene Verfügung, mithin einen Ausdruck rechtmässig ausgeübter staatlicher Autorität schützten. Das strafbare Verhalten wird dabei erst durch den Inhalt der Verfügung, deren Durchsetzung mit Art. 292 StGB erzwungen werden soll, genau definiert. Mithin dient der Ungehorsamstatbestand (Art. 292 StGB) mittelbar auch der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen, um deretwillen die Ver- fügung erlassen wurde (vgl. Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., N 15 zu Art. 292). Demzufolge kann auch nicht allein aufgrund von Art. 292 StGB bestimmt werden, ob auch der Schutz privater Interessen bezweckt wird. Dies lässt sich erst unter Beizug des Inhalts der entsprechenden Verfügung ermitteln (vgl. auch PKG 2000 Nr. 35). d) Beim Erlass des Amtsbefehls vom 7. Dezember 2006 ging der Kreispräsi- dent des Kreises Trins offenbar davon aus, dass die „Ausbuchtung“, welche hälftig

Seite 11 — 22 auf den Parzellen Nr. B. und C. liegt, zur Dienstbarkeitsanlage gehört, auf welcher gemäss Auszügen aus dem Grundbuch F. auf den Parzellen Nr. D., B., C. und P. sowie E. ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen sei. Aufgrund dessen verfügte er, dass die Eigentümer der Parzellen Nr. B. und C. nichts vor- nehmen dürften, was die Ausübung der Dienstbarkeit durch X. erschwere. Der Ungehorsamstatbestand (Art. 292 StGB) diente folglich mittelbar der Durchset- zung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne der ungestörten Ausübung der Dienstbarkeit gemäss Art. 737 ZGB. Daraus erhellt, dass die Be- schwerdeführerin für den Zeitpunkt, als die behaupteten Übertretungen erfolgt sein sollen (November 2010 und Dezember 2010), durchaus ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 382 StPO hat und damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist. 3.a) Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Dennoch können im Interesse der materiellen Wahrheit neue Be- weise erhoben werden oder früherer Beweisabnahmen wiederholt werden. Die Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden jedoch nur dann wieder- holt, wenn die Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2). Allfällige zusätzlich erforderliche Beweise erhebt die Rechts- mittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 389). b) Die Beschwerdegegner beantragten in ihrer Stellungnahme vom 15. Sep- tember 2011 an das Kantonsgericht von Graubünden, es seien neue Beweismittel gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO beizuziehen. Dabei handelt es sich um das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011, das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden betreffend den Vollzug eines Amtsbefehls gemäss Art. 145 ZPO-GR vom 22. Au- gust 2011 sowie ein Protokoll über die Zusammenkunft der Anleger A. (neu A.) vom 7. März 1994. Das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011 liegt bereits bei den Akten, weshalb sich der Beizug dieses Beweismittels erübrigt. Das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden betreffend den Vollzug eines Amtsbefehls gemäss Art. 145 ZPO-GR vom 22. August 2011, wird - wie aus den nachfolgenden Erwä- gungen ersichtlich wird - im Interesse der materiellen Wahrheit als neues Beweis- mittel zugelassen. Gegenstand dieses Urteils ist die Abschreibung der Verfahren (Prozess-Nummer 135-2011-52 und Prozess-Nummer 135-2011-53) betreffend Vollzug der Amtsbefehle des Kreisamtes Trins vom 7. Dezember 2006 infolge Ge- genstandslosigkeit, mithin betrifft dieses Urteil auch die Entscheide des Kreisprä-

Seite 12 — 22 sidiums Trins vom 25. Oktober 2007 beziehungsweise vom 30. November 2007. Das Protokoll über die Zusammenkunft der Anleger A. (neu A.) vom 7. März 1994 erweist sich indessen als zur materiellen Wahrheitsfindung irrelevant. Dieses Be- weismittel kann demnach unberücksichtigt bleiben. 4.a) Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde vom 12. August 2011 an das Kantonsgericht von Graubünden aus, dass aus dem Beiurteil des Bezirks- gerichtsausschusses Imboden vom 4. März 2008 klar und unmissverständlich her- vorgehe, dass nicht die Amtsbefehle des Kreispräsidenten Trins vom 7. Dezember 2006 als solche sistiert worden seien, sondern lediglich der Vollzug der Amtsbe- fehle, das heisst, die gestützt auf Art. 252 ff. ZPO-GR ergangenen Verfügungen des Kreispräsidenten Trins vom 25. Oktober 2007 und 30. November 2007, wel- che die bauliche Wiederherstellung der Dienstbarkeitsanlage betreffen würden. Dass nur das Vollzugsverfahren sistiert worden sei, nicht aber die jederzeitige Freihaltungspflicht gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB gehe eindeutig aus den Erwägun- gen des Beiurteils vom 4. März 2008 hervor. Die Verpflichteten hätten demnach innerhalb des Zeitraums, in dem die unter Androhung gemäss Art. 292 StGB er- gangenen Verfügungen Geltung gehabt hätten, gegen die darin enthaltene richter- liche Anordnung gehandelt, womit ein Verstoss gegen Art. 292 StGB vorliege; dies selbst dann, wenn die Verfügung im Nachhinein aufgehoben worden wäre. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die mit dem Beiurteil des Bezirksgerichts- ausschusses Imboden verfügte und mit Bundesgerichtsurteil vom 12. März 2009 bestätigte Sistierung die ganzen Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 betrifft, oder

- der Ansicht der Beschwerdeführerin entsprechend - mit diesen Urteilen lediglich der Vollzug der Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 und damit die Verfügungen des Kreispräsidenten Trins vom 25. Oktober 2007 beziehungsweise 30. November 2007 sistiert worden sind. Mithin ist zu prüfen, ob die unter Androhung gemäss Art. 292 StGB ergangenen Verfügungen des Kreispräsidenten Trins vom 7. De- zember 2006 auch Ende 2010 Geltung hatten und die Beschwerdegegner - indem sie ihre Fahrzeuge am 30. November 2010 sowie am 1., 3., 27., 30. und 31. De- zember 2010 auf der Dienstbarkeitsanlage der Parzellen Nr. B. und C. abgestellt haben - überhaupt gegen die in den Verfügungen vom 7. Dezember 2006 enthal- tenen richterlichen Anordnungen verstossen konnten. b/1) Mit den Amtsbefehlen vom 7. Dezember 2006 verfügte der Kreispräsident des Kreises Trins, dass die Eigentümer der Parzelle Nr. C. - R. und Z. - sowie die Eigentümer der Parzelle Nr. B. - Stockwerkeigentümergemeinschaft G. - angehal- ten würden, die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihren Grundstücken jederzeit frei-

Seite 13 — 22 zuhalten, damit diese von den Dienstbarkeitsberechtigten ungehindert befahren und begangen werden könne. Im Weiteren wurde verfügt, dass zu diesem Zwecke der Kehrplatz, welcher je hälftig auf den Grundstücken Nr. C. und Nr. B. liege, wiederherzustellen sei (einbetonierte Eisenabsperrungspfosten und Kettenspan- nung seien zu entfernen), so dass er für Wendemanöver benutzt werden könne, und es sei der am östlichen Ende der Dienstbarkeitsanlage angelegte Pflanzgar- ten auf der Parzelle Nr. C. zu entfernen und der Untergrund auf der Parzelle Nr. B. wiederherzustellen, so dass die Anlage jederzeit benutzt werden könne. Daraufhin (26. Februar 2007) reichten sowohl die Eigentümer der Parzelle Nr. B. als auch die Eigentümer der Parzelle Nr. C. eine Klage gegen X. ein, gemäss welcher die Kläger die Feststellung des Nichtbestehens eines Fuss- und Fahrwegrechts be- ziehungsweise eines Kehrplatzrechts zu Lasten ihrer Grundstücke und zu Guns- ten des Grundstückes von X. beantragten. b/2) Mit den Entscheiden vom 25. Oktober 2007 verfügte der Kreispräsident des Kreises Trins, dass gestützt auf die rechtskräftigen Entscheide des Kreispräsidi- ums Trins vom 7. Dezember 2006 betreffend Amtsbefehl die Stockwerkeigentü- mergemeinschaft G. sowie Z. und Z. angewiesen würden, den darin enthaltenen Weisungen nachzukommen. Diese Vorkehrungen seien jedoch bis zum in der Ver- fügung genannten Datum nicht vorgenommen worden, weshalb die Gesuchsgeg- ner unter Androhung der Straffolge nach Art. 292 StGB angehalten würden, die im Amtsbefehl angeordneten Massnahmen bis zum 15. November 2007 in vollem Umfang auszuführen. Dieser Aufforderung sind die Gesuchsgegner nicht nachge- kommen, weshalb das Kreispräsidium Trins in weiteren Entscheiden (30. Novem- ber 2007) verfügte, dass unter Vorbehalt der Leistung des nachstehend festge- setzten Kostenvorschusses zur Erfüllung der in den Entscheiden vom 7. Dezem- ber 2006 genannten Massnahmen auf der Parzelle Nr. B. und C., M., dipl. Bauin- genieur HTL/STV, N., O. als Ingenieur mit der Projektierung, Ausschreibung und Realisierung, gemäss Ordnung SIA 103, der Ersatzvornahme beauftragt werde, um die baulichen Massnahmen im Frühjahr 2008 auf Kosten der Gesuchsgegner auszuführen. b/3) Daraufhin gelangten Z. und Z. sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaft G. an das Bezirksgerichtspräsidium Imboden und verlangten im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme die vorläufige Sistierung des Vollzuges der Amtsbefehle des Kreisamtes Trins vom 7. Dezember 2006 beziehungsweise 25. Oktober 2007 bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor Bezirksgericht Imboden pendenten Zivil- streitsache betreffend Grunddienstbarkeit (Feststellung Dienstbarkeitsfläche, „Wendeplatz“, Ablösung etc.). Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden kam in sei-

Seite 14 — 22 nem Beiurteil vom 4. März 2008 diesem Begehren im Sinne eines Erlasses um vorsorgliche Massnahmen nach und verfügte die Sistierung des Vollzuges der Amtsbefehle des Kreisamtes Trins vom 7. Dezember 2006 bis zur rechtskräftigen Erledigung der Zivilstreitsache betreffend Grunddienstbarkeit. Die rechtskräftige Erledigung der Zivilstreitsache erfolgte mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011, gemäss welchem das Bundesgericht bestätigte, dass dem jeweiligen Ei- gentümer der Parzelle Nr. D. im Bereich der Ausbuchtung weder ein Fuss- noch ein Fahrwegrecht noch ein Kehrplatzrecht zustehe (Bestätigung der Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Imboden vom 12. Mai 2009). c) Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt voraus, dass einer bestimmten Person in einer rechtsgültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Andro- hung einer Sanktionierung nach dieser Bestimmung für den Fall des Nicht-Folge- Leistens eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird. Dies setzt un- ter anderem voraus, dass die Verfügung auch vollstreckbar ist. Denn bei fehlender Vollstreckbarkeit fehlt es an einem Verbot oder Gebot, an das sich der Adressat der Verfügung zu halten hätte. So fehlt es unter anderem dann an der Vollstreck- barkeit, solange noch ein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung ergriffen werden kann; bis zum Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist fällt eine Sanktionie- rung wegen Ungehorsams ausser Betracht. Sodann liegt strafbarer Ungehorsam nicht (mehr) vor, wenn die Verfügung ihre Wirksamkeit verloren hat, namentlich wenn sie von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben wurde (vgl. Niggli/Heer/ Wi- prächtiger, a.a.O., N 62 f. zu Art. 292). Letztgenanntes schliesst jedoch nicht aus, dass auch dann ein Verstoss im Sinne von Art. 292 StGB vorliegen kann, wenn die Verfügung erst im Nachhinein aufgehoben worden ist (vgl. BK 08 5 und BK 08 6 vom 15. April 2008 E. 5). d) Mit einer Sistierung wird ein Verfahren, wenn dies zweckmässig erscheint, einstweilig eingestellt (vgl. Markus Affentranger in: Baker McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, N 1 zu Art. 126). Die Sistierung hemmt den weiteren Ablauf des Verfahrens; richterliche Fristansetzungen und Durchführung von Verhandlungen entfallen (vgl. Adrian Staehelin in: Thomas Sut- ter-Somm (Hrsg.); Franz Hasenböhler (Hrsg.); Christoph Leuenberger (Hrsg.); Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 7 zu Art. 126). Mithin bewirkt die Sistierung eines Verfahrens, dass allfällige bereits ergan- gene Entscheide nicht vollzogen beziehungsweise nicht vollstreckt werden. Die Sistierung bewirkt allerdings nie das Ende des Verfahrens. Es ist in jedem Fall wieder aufzunehmen. Dabei ist zwischen einer befristeten Sistierung, bei welcher die Sistierung automatisch mit Zeitablauf oder Eintritt des in der Sistierungsverfü-

Seite 15 — 22 gung umschriebenen Ereignisses dahinfällt, und einer unbefristeten Sistierung, welche durch eine neue Verfügung aufgehoben werden muss, zu unterscheiden. In umstrittenen Fällen wird das Gericht gut daran tun, eine erneute prozessleiten- de Verfügung zu erlassen, womit es die Sistierung aufhebt. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit und -klarheit muss die „bis zum Ablauf“ eines bestimmten (Straf) Verfahrens gewährte Sistierung als unbefristet gelten, da ein solcher Endtermin für die Parteien nicht eindeutig und ihnen auch nicht ohne Weiteres bekannt ist (vgl. Adrian Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 126; Martin Kaufmann in: Alexander Brun- ner/Dominik Gasser/Ivo Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Zürich/St.Gallen 2011, N 18 ff. zu Art. 126). e) Vorliegend wurde der Vollzug der Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 mit Beiurteil vom 4. März 2008 des Bezirksgerichtsausschusses Imboden im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zur rechtskräftigen Erledigung der Zivilstreit- sache betreffend Grunddienstbarkeit sistiert (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs). Gemäss dem Dispositiv des genannten Beiurteils wurde einerseits der Vollzug der Amtsbe- fehle vom 7. Dezember 2006 an sich sistiert (vgl. Ziffer 1). Im Weiteren wurde in Ziffer 2 und 3 des Dispositivs verfügt, dass es sowohl dem Kreisamt Trins als auch X. untersagt werde, den Streitgegenstand zu verändern beziehungsweise durch Dritte verändern zu lassen. Diese beiden Ziffern beziehen sich demnach unwei- gerlich auf die Entscheide des Kreispräsidiums Trins vom 25. Oktober 2007 be- ziehungsweise vom 30. November 2007; diese Entscheide beinhalten die entspre- chenden Vollzugsmassnahmen in Bezug auf die Entscheide des Kreispräsidenten Trins vom 7. Dezember 2006 beziehungsweise deren einschlägige Ersatzvornah- men. Daraus erhellt, dass mit dem Sistierungsentscheid sowohl die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 an sich als auch deren Vollzug einstweilen sistiert worden sind. Dass die Sistierung auch die Strafandrohung des Amtsbefehls vom 7. De- zember 2006 umfasst, ergibt sich dabei von selbst, zumal die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB integrierender Bestandteil der Entscheide beziehungsweise der jeweiligen Dispositive des Kreispräsidiums Trins vom 7. Dezember 2006 ist. Die vorliegende Sistierung ist dabei nicht mit dem Tatbestand vergleichbar, wo- nach ein Amtsbefehl im Nachhinein aufgehoben wird - wie es in BK 08 5 bezie- hungsweise BK 08 6 der Fall war -, wo ein fortwährendes Bestehen eines Amts- befehls bis zu dessen Aufhebung vorausgesetzt wird. Vielmehr wurden mit dem vorliegenden Sistierungsentscheid vom 4. März 2008 sowohl der Vollzug bezie- hungsweise die Vollstreckbarkeit der Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 als auch die damit zusammenhängenden Verfügungen vom 25. Oktober 2007 sowie vom 30. November 2007 (vgl. Ziffer 2 und 3 des Beiurteils vom 4. März 2008) für

Seite 16 — 22 einen bestimmten Zeitraum einstweilen ausgesetzt. Da die Vollstreckbarkeit einer Verfügung - den vorangehenden Erwägungen entsprechend - Voraussetzung für eine Bestrafung nach Art. 292 StGB ist, fällt eine Sanktionierung wegen Ungehor- sams gegen die Verfügungen des Kreispräsidenten vom 7. Dezember 2006 zu- mindest für den Zeitraum der Sistierung - mithin vom 4. März 2008 bis zum 26. Mai 2011 - ausser Betracht; folglich konnten die Beschwerdegegner, indem sie ihre Fahrzeuge Ende November 2010 beziehungsweise Ende Dezember 2010 auf dem Kehrplatz, welcher je hälftig auf den Grundstücken Nr. C. und Nr. B. liegt, parkiert haben sollten, nicht gegen die genannten Amtsbefehle verstossen haben. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verfügte damit zu Recht die Einstellung des Verfahrens wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Aufgrund dieser Erwägungen kann insbesondere nicht die Rede davon sein, dass die Sachver- haltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Einstellungsverfü- gung unrichtig oder unvollständig seien oder dass der Entscheid gar unangemes- sen im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO sei. Die Beschwerde erweist sich in die- sem Punkt folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.a) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden vom 12. August 2011 im Weiteren geltend, dass das Bezirksge- richt Imboden mit Urteil vom 12. Mai 2009 die Klage der Eigentümer der Parzellen Nr. B. und C. in Bezug auf die Feststellung der Grunddienstbarkeitsfläche, soweit sich diese auf die eigentliche Strassenfläche der A. beziehe, abgewiesen habe; mithin habe sich dieses Urteil lediglich auf die je hälftig auf den Parzellen Nr. B. und C. liegende Ausbuchtung bezogen. Die vom Bezirksgerichtsausschuss Imbo- den mit Beiurteil vom 4. März 2008 verfügte Sistierung des Vollzugs der Amtsbe- fehle vom 7. Dezember 2006 sei für die eigentliche Strassenfläche der A. seit dem

12. Mai 2009 demnach wieder hinfällig geworden, da die Feststellung der Grund- dienstbarkeitsfläche - soweit sich diese auf die eigentliche Strassenfläche der A. beziehe - unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Nachfolgend gilt es zu prü- fen, ob die Beschwerdegegner, indem sie ihre Fahrzeuge auf der eigentlichen Strassenfläche der A. parkiert haben sollen, gegen die jeweiligen Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 verstossen haben und damit wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB hätten bestraft werden müs- sen, womit die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Unrecht die Einstellung des Verfahrens verfügt hätte. b/1 Gemäss den Amtsbefehlen vom 7. Dezember 2006 werden die Eigentümer der Parzellen Nr. C. beziehungsweise Nr. B. angehalten, die ganze Dienstbar- keitsfläche auf ihrem Grundstück jederzeit freizuhalten, damit diese von den

Seite 17 — 22 Dienstbarkeitsberechtigten ungehindert befahren und begangenen werden könne. Die Dispositive der jeweiligen Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 enthalten im Weiteren explizite Vorkehrungen, welche in Bezug auf den Kehrplatz, welcher je hälftig auf dem Grundstück Nr. C. beziehungsweise Nr. B. liegt, zu treffen sind. Aufgrund dieser Ausführungen ist wohl davon auszugehen, dass die Amtsbefehle sowohl die eigentliche Strassenfläche der A. als auch die Ausbuchtung umfassen. Mit Beiurteil vom 4. März 2008 erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden, dass der Vollzug der Amtsbefehle des Kreisamtes Trins vom 7. Dezember 2006 (Prozess-Nummer 097/2006 und Prozess-Nummer 099/2006) bis zur rechtskräfti- gen Erledigung der vor Bezirksgericht Imboden pendenten Zivilstreitsache betref- fend Grunddienstbarkeit (Feststellung Dienstbarkeitsfläche, „Wendeplatz“, Ablö- sung etc.; Prozess-Nummer 110-2007-45) sistiert werde. Bei diesem Sistierungs- entscheid handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme, deren Zweck darin besteht, einer Partei vor oder während eines ordentlichen Prozesses vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und damit die Vollstreckbarkeit eines die Klage gut- heissenden Urteils zu sichern (vgl. Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivil- prozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, N 190 zu §61). In diesem Zusammenhang führte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden in seinem Beiurteil vom 4. März 2008 insbesondere aus, was die Nachteile im Zusammenhang mit den vom Kreis- amt Trins auferlegten Rückbaumassnahmen sind und kam zum Schluss, dass die vorgenommene Nachteilsprognose eindeutig zugunsten der Gesuchsteller - der Stockwerkeigentümergemeinschaft G. sowie Z. und Z. - ausfalle und die Sistie- rung demnach zu gewähren sei; mithin konzentrierte sich der Bezirksgerichtsaus- schuss im Rahmen seiner Ausführungen im Beiurteil vom 4. März 2008 insbeson- dere auf die beim Kehrplatz anfallenden Rückbaumassnahmen. Dies soll jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass die mit dem Beiurteil verfügte Sistierung die ganze Dienstbarkeitsanlage - mithin auch die Strassenfläche an sich - umfasst, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. b/2 Gemäss den Ausführungen im Dispositiv des Beiurteils des Bezirksge- richtsausschusses Imboden vom 4. März 2008 sollte die Sistierung bis zum rechtskräftigen Entscheid in der vor Bezirksgericht Imboden hängigen Zivilstreitsa- che betreffend Grunddienstbarkeit andauern. In diesem Zusammenhang wurde der Gegenstand der Zivilstreitsache in einer Klammerbemerkung näher umschrie- ben; er bezog sich dieser Anmerkung entsprechend unter anderem auf die Fest- stellung Dienstbarkeitsfläche, den „Wendeplatz“, die Ablösung etc.. Gegenstand der Zivilstreitsache war folglich insbesondere der Umfang der Dienstbarkeitsanla- ge beziehungsweise des auf den Parzellen Nr. D., B., C., P. sowie E. eingetrage-

Seite 18 — 22 nen Fuss- und Fahrwegrechts; mithin umfasste die Zivilstreitsache sowohl die Strassenfläche an sich als auch die Ausbuchtung. Aufgrund dieser Umschreibung im Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden muss davon ausgegangen werden, dass erst dann von einer rechtskräftigen Erledigung der Zivilstreitsache gesprochen werden kann, wenn der Umfang der Dienstbarkeitsanlage sowohl in Bezug auf die Strassenfläche an sich als auch bezüglich der Ausbuchtung rechts- kräftig entschieden ist. Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 12. Mai 2009 wurde die Klage der Stockwerkeigentümergemeinschaft G. sowie R. und Z. in Bezug auf die Ausbuchtung, welche je hälftig auf dem Grundstück Nr. C. beziehungsweise Nr. B. liegt, gutgeheissen; mithin erkannte das Bezirksgericht Imboden, dass auf dieser Fläche weder ein Fuss- und Fahrwegrecht noch ein Kehrplatzrecht beste- he. Soweit sich die Klage auf den Umfang der Dienstbarkeit bezüglich des eigent- lichen Strassenbereichs bezog, wurde diese abgewiesen beziehungsweise es wurde sinngemäss festgehalten, dass dort ein Fuss- und Fahrwegrecht bestehe. Das Bestehen des Fuss- und Fahrwegrechts auf der Strasse an sich wurde in der Folge nicht angefochten und bildete demnach im Berufungs- beziehungsweise Beschwerdeverfahren an die entsprechenden Instanzen keinen Streitpunkt mehr. Entsprechend befassten sich denn auch sowohl das darauf folgende Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. Juni 2010 als auch das Urteil des Bun- desgerichts vom 26. Mai 2011 lediglich mit der Ermittlung des Inhalts beziehungs- weise des Bestehens einer Dienstbarkeit in Bezug auf die Ausbuchtung. Aufgrund dieser Tatsache kann jedoch - den Ausführungen der Beschwerdeführerin ent- sprechend - nicht davon ausgegangen werden, dass die Sistierung des Amtsbe- fehls, soweit sich diese auf die eigentliche Strassenfläche bezieht, bereits mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 12. Mai 2009 aufgehoben worden sei. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Dispositivs des Beiurteils des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 4. März 2008 die Sistierung erst mit rechtskräftiger Erledigung der gesamten Zivil- streitigkeit - mithin mit der Klärung des Umfangs der Dienstbarkeit sowohl bezüg- lich der eigentlichen Strassenfläche als auch bezüglich der Ausbuchtung - dahin fällt. Insofern erfolgte die rechtskräftige Erledigung der Zivilstreitsache im Sinne der vorangehenden Erwägungen frühestens mit Urteil des Bundesgerichts vom

26. Mai 2011, gemäss welchem es bezüglich der Ausbuchtung an einer dienstbar- keitsmässigen Belastung fehle. b/3 Dem Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 4. März 2008 entsprechend sollte die Sistierung bis zum rechtskräftigen Entscheid in der vor

Seite 19 — 22 Bezirksgericht Imboden hängigen Zivilstreitsache betreffend Grunddienstbarkeit andauern. Das Ende der Sistierung ist aufgrund des Wortlautes des Sistierungs- entscheides für die Parteien nicht eindeutig und ihnen auch nicht ohne Weiteres bekannt; mithin handelt es sich bei der vorliegenden Sistierung um eine unbefris- tete. Im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit drängt es sich daher auf, eine erneute prozessleitende Verfügung zu erlassen, womit die Sistierung aufgehoben wird (vgl. Adrian Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 126). Mit Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Imbo- den vom 22. August 2011 wurde der Vollzug der Amtsbefehle als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Zur Begründung führte der Einzelrichter in Zivilsachen aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der rechtskräftigen Erledigung der Zivilstreitsache und insbesondere nachdem das Bundesgericht letztinstanzlich erkannt habe, dass dem jeweiligen Eigentümer von Parzelle Nr. D. auf der je ca. hälftig auf den Parzellen Nr. B. und Nr. C. gelegenen Fläche weder ein Fuss- und Fahrwegrecht noch ein Kehrplatzrecht zustehe, das Rechtsschutzinteresse am Vollzug der beiden Amtsbefehle vom 25. Oktober 2007 beziehungsweise vom 30. November 2007 somit fehle. Sowohl die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 als auch die entsprechenden Vollzugsentscheide vom 25. Oktober 2007 beziehungs- weise vom 30. November 2007 haben die jederzeitige Freihaltungspflicht der gan- zen Dienstbarkeitsanlage - mithin die Pflicht zur Freihaltung der Strassenfläche an sich als auch der Ausbuchtung - sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes in Bezug auf die Strassenausbuchtung zum Inhalt (vgl. auch die Aus- führungen unter Erwägung 4.e). Es drängt sich damit zu Recht die Frage auf, ob die Aufhebung der Sistierung nicht gar erst mit dem Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Imboden vom 22. August 2011 erfolgt ist. Die- se Frage kann jedoch offen gelassen werden, zumal die Amtsbefehle den voran- gehenden Erwägungen entsprechend zumindest bis zum Urteil des Bundesge- richts vom 26. Mai 2011 sistiert waren und damit zum Zeitpunkt, als die behaupte- ten Übertretungen erfolgt sein sollen (November 2010 und Dezember 2010), oh- nehin sistiert waren. c) Aufgrund des Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 die gesamte Dienstbarkeitsfläche und damit sowohl die eigentli- che Strassenfläche als auch die Ausbuchtung umfassen. Mit dem Sistierungsent- scheid des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 04. März 2008 wurden im Übrigen sowohl die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 als auch deren Vollzug- sentscheide vom 25. Oktober 2007 sowie vom 30. November 2007 vollständig sistiert, wobei der Endzeitpunkt auf die rechtskräftige Erledigung der Zivilstreitsa-

Seite 20 — 22 che festgelegt wurde. Die Zivilstreitsache hatte die Klärung der gesamten Dienst- barkeitsfläche zum Gegenstand, was heisst, dass der Umfang der Dienstbarkeits- anlage sowohl in Bezug auf die eigentliche Strassenfläche als auch auf die Aus- buchtung zu klären war. Mithin erfolgte die rechtskräftige Erledigung der Zivilstreit- sache erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011 in vollständiger Art und Weise. Dabei ist es unerheblich, dass ein Teil der Zivilstreitsache, nämlich der Umfang der Dienstbarkeit in Bezug auf die eigentliche Strassenfläche, bereits vor dem genannten Bundesgerichtsurteil rechtskräftig entschieden worden ist. Kann festgehalten werden, dass sich die Sistierung der Amtsbefehle sowohl auf die ei- gentliche Strassenfläche als auch auf die Ausbuchtung bezogen hat und die Sis- tierung erst mit der rechtskräftigen Erledigung der Zivilstreitsache, mithin mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011 oder im Interesse der Rechtssicher- heit und -klarheit allenfalls gar erst mit dem Entscheid des Einzelrichters in Zivilsa- chen des Bezirksgerichtes Imboden vom 22. August 2011 vollständig aufgehoben worden ist, konnten die Beschwerdegegner im genannten Zeitraum der Sistierung (4. März 2008 bis 26. Mai 2011, allenfalls bis 22. August 2011) auch nicht gegen die in den Amtsbefehlen enthaltenen richterlichen Anordnungen verstossen ha- ben, indem sie ihre Fahrzeuge im November 2010 und Dezember 2010 auf der eigentlichen Strassenfläche der A. parkiert haben sollten. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB zu Recht eingestellt hat. Zum Zeitpunkt der geltend gemachten Wi- derhandlungen waren die genannten Amtsbefehle gemäss Beiurteil vom 4. März 2008 - bestätigt mit Bundesgerichtsurteil vom 12. März 2009 - sistiert. Den voran- gehenden Erwägungen entsprechend waren dabei sowohl die Amtsbefehle an sich als auch deren Vollzug bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Zivil- streitsache eingestellt. Demzufolge konnten die Beschwerdegegner während des Zeitraums der Suspendierung auch nicht gegen die in den Amtsbefehlen vorge- schriebene Verhaltensweise verstossen, womit auch eine Sanktionierung nach Art. 292 StGB ausser Betracht fällt. Im Übrigen betreffen die Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 sowie deren Vollzugsentscheide vom 25. Oktober 2007 und vom

30. November 2007 sowohl die Freihaltung der eigentlichen Strassenfläche der A. als auch die Ausbuchtung. Die vollständige rechtskräftige Erledigung der Zivil- streitsache im Sinne der Ausführungen des Dispositivs des Sistierungsentschei- des vom 4. März 2008 erfolgte erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011; allenfalls endete die Sistierung gar erst mit dem Entscheid des Einzelrich- ters in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Imboden vom 22. August 2011, gemäss

Seite 21 — 22 welchem die Verfahren um Vollzug der Amtsbefehle des Kreisamtes Trins vom 7. Dezember 2006 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurden. Wann ge- nau die Sistierung aufgehoben worden ist, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, zumal die behaupteten Übertretungen, angeblich begangen im November 2010 und Dezember 2010, ohnehin in den Zeitraum der Sistierung (4. März 2008 bis 26. Mai 2011, allenfalls bis 22. August 2011) fallen, womit ein Verstoss gegen die genannten Amtsbefehle ausser Betracht fällt. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 7.a) Gemäss Art. 428 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Soweit die Staats- anwaltschaft Partei ist, fallen die sie betreffenden Kosten an den Staat (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 428). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und die Beschwerde wurde im Sinne der Erwä- gungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. Für Entscheide im Rechtsmittel- verfahren wird gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Straf- verfahren VGS; BR 350.210) eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- erhoben. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1‘500.-- festgelegt. b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dies betrifft namentlich die Kosten einer Wahlverteidigung. Das Gesetz spricht von einer „angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte“. Damit wird auf die Praxis Bezug genommen, Anwaltskos- ten nur zu übernehmen, wenn ein Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und Arbeitsaufwand und Honorar gerecht- fertigt erscheinen (vgl. Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 429). Der Rechtsvertreter der Be- schwerdegegner hat vorliegend keine Honorarnote eingereicht. Für die eingereich- te Stellungnahme erscheint der Beschwerdeinstanz ein Aufwand von acht Stun- den als der Schwierigkeit und Bedeutung der Streitsache angemessen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer und Spesen ein Betrag in der Höhe von rund Fr. 2‘000.-- ergibt.

Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegner für das Beschwer- deverfahren mit Fr. 2‘000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: