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SK2 2010 74

Graubünden · 2011-02-23 · Deutsch GR

Beweisergänzungen (Übergangsrecht StPO/GR - StPO) | Beschwerde gegen StA, Beschwerdeentscheid

Sachverhalt

A. Der damalige Staatsanwalt des Kantons Graubünden hat mit Verfügung vom 31. März 2008 ein Strafverfahren gegen B., C., D. sowie E. wegen Urkunden- fälschung im Amt ev. Erschleichung einer falschen Beurkundung eröffnet. Der damalige Untersuchungsrichter erliess am 8. Dezember 2009 die entsprechende Schlussverfügung. In der Folge stellte B. mit Schreiben vom 19. Februar 2010 drei Anträge auf Ergänzung der Untersuchung. B. Am 5. März 2010 wurde das Strafverfahren auf A., Tochter von E., wegen falschen Zeugnisses ausgedehnt. A. wurde sodann am 18. Mai 2010 als Ange- schuldigte untersuchungsrichterlich einvernommen. Am 19. August 2010 erliess der Untersuchungsrichter die diesbezügliche Schlussverfügung. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 wies der Untersuchungsrichter die Bewei- sergänzungsanträge 1 und 2 (Befragung von A. als Zeugin und Konfronteinver- nahme zwischen ihr und F.) ab. Die mit dem dritten Antrag einzufordernden Akten betreffend E. aus Händen der Steuerverwaltung wurden bereits mit Datum vom

25. Mai 2009 zu den Akten genommen. Gegen diese Verfügung hat B. keine Rechtsmittel ergriffen. D. Allerdings stellte B. mit Schreiben vom 21. Juni 2010 den Antrag auf Ein- vernahme von zwei weiteren Zeugen. Diesen Antrag wies der Untersuchungsrich- ter mit Verfügung vom 29. Juni 2010 ab, wogegen B. am 19. Juli Beschwerde beim Staatsanwalt erhob, mit dem Rechtsbegehren, die namentlich genannten Zeugen seien untersuchungsrichterlich einzuvernehmen. E. Mit Beschwerdeentscheid vom 16. November 2010, mitgeteilt am 18. No- vember 2010, wies der Staatsanwalt die Beschwerde mit der Begründung ab, der Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die beantragten Beweisergänzungen versprächen kein neues relevantes Ergebnis. Kosten wurden keine erhoben. F. Gegen diesen Beschwerdeentscheid führt B. mit Eingabe vom 13. Dezem- ber 2010 Beschwerde vor Kantonsgericht Graubünden. Er beantragt die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und stellt zugleich dieselben Beweisergän- zungsanträge wie vor der Vorinstanz. G. Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts räumte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 die Möglichkeit ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft reichte innert

Seite 3 — 8 erstreckter Frist ihre Stellungnahme am 19. Januar 2010 ein, mit welcher sie im Wesentlichen beantragt, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzu- schreiben, da die neue eidgenössische Strafprozessordnung zur Anwendung komme und diese keine Rechtsmittel gegen Beweisverfügungen im Untersu- chungsverfahren mehr vorsehe. Eventualiter sei die Beschwerde kostenfällig ab- zuweisen. H. Der Beschwerdeführer liess sich zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft innert Frist nicht vernehmen. II. Erwägungen 1. Mit Inkrafttreten der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) am 1. Januar 2011 wurden die kantonalen Strafprozessordnungen abgelöst. In Art. 448 Abs. 1 der Überg- angsbestimmungen zur StPO wird der allgemeine Grundsatz postuliert, wonach Verfahren, die bei Inkrafttreten der neuen StPO hängig sind, nach neuem Recht fortzuführen sind, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas Anderes vorsehen. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden hingegen Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen StPO gefällt worden sind, von den bis- her zuständigen Behörden nach bisherigem Recht beurteilt. Es gilt nachfolgend zu prüfen, wie Art. 453 Abs. 1 StPO auszulegen ist, namentlich ob sich die Be- schwerde im hier zu beurteilenden Fall gegen einen Entscheid im Sinne dieser Bestimmung richtet. 1.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind ver- schiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite ge- sucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Tex- ten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Me- thodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische

Seite 4 — 8 Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung er- gab (BGE 131 II 697 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). 1.1.1 Zuerst ist vom Text der zu interpretierenden Norm in seinem Wortlaut aus- zugehen (grammatikalische Auslegung). Dabei kann der Erlass selbst Definitionen festlegen, wie einzelne Begriffe zu verstehen sind. So bezeichnet die StPO in Art. 80 Abs. 1, was Entscheide im Sinne dieses Gesetzes sind, wobei das Wort „Ent- scheid“ auch als Überbegriff für alle Entscheide in Erscheinung tritt. Der Titel des

5. Abschnitts lautet denn auch „Entscheide“. Art. 80 StPO unterscheidet sodann die Entscheide nach ihrer Form, aber auch nach ihrer Art, also ob es sich um pro- zessleitende oder prozesserledigende Entscheide handelt. In Art. 453 Abs. 1 StPO wird allerdings nicht auf diese Unterscheidungen eingegangen und der deutsch- und der italienischsprachige Gesetzestext beschränken sich auf den Gebrauch des scheinbar allgemeinen Terminus „Entscheid“. Demgegenüber spricht der französischsprachige Text in Art. 453 Abs. 1 StPO von „décision“, statt des in Art. 80 StPO verwendeten Überbegriffs „prononcé“. Nach dem dreisprachigen Wortlaut der auslegungsbedürftigen Bestimmung ist demnach nicht eindeutig ersichtlich, welche Arten von Entscheide gemeint sind. Insbesondere die Divergenz in der französischsprachigen Fassung lässt Raum für verschiedene Interpretationen. Wie erwähnt, muss bei nicht gänzlich klarem Text nach seiner wahren Tragweite ge- sucht werden und es sind dabei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen. 1.1.2 Die Interpretation anhand der Entstehungsgeschichte der Norm ist vorlie- gend ein essentielles Element, da es sich bei der eidgenössischen StPO um ein neues Gesetz handelt (vgl. oben E. 1 und 1.1), das zudem zahlreiche Änderungen im Strafverfahrensrecht mit sich bringt und weitreichende Konsequenzen für das Funktionieren der Strafverfolgung hat. Die historische Auslegung von Art. 453 Abs. 1 StPO führt hier jedoch insofern zu Schwierigkeiten, als im Gesetzgebungspro- zess die Problematik des Übergangsrechts nur am Rande angegangen wurde. So äussert sich der Vorentwurf überhaupt nicht zum Thema (vgl. Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern 2001), die Botschaft beschränkt sich auf eine erläuternde Wiedergabe des vorgeschlagenen Gesetzestextes (BBl 2006 1350 ff.) und die parlamentarischen Beratungen zeigen keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des Übergangsrechts auf. Die Kommission hat dem Antrag des Bundesrates gemäss Botschaft zuge- stimmt und die beiden Kammern sind oppositionslos ihrer jeweiligen Kommission gefolgt (AB 2006 S 1060 ff., AB 2007 N 1032 ff.). Es lässt sich daher nicht mit Gewissheit sagen, was der tatsächliche Wille und der entstehungsgeschichtliche

Seite 5 — 8 Hintergrund der auszulegenden Bestimmung gewesen sein könnten, weshalb nicht auf das historische Element abgestellt werden kann. 1.1.3 Sodann ist die Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen, insbesondere jene aus demselben Erlass, auszulegen, um ihre Bedeutung zu verstehen (syste- matische Auslegung). Im Vordergrund steht vorliegend Art. 448 Abs. 1 StPO. Die- se Bestimmung ist von grundsätzlicher Bedeutung und bezweckt, dass möglichst rasch neues Recht zur Anwendung kommt, was einem allgemeinen Prinzip des Übergangsrechts entspricht (vgl. dazu die Botschaft, BBl 2006 1350; Franz Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, Vorbem. Art. 448-456). Demgegenüber sieht Art. 453 Abs. 1 StPO eine dazu abweichende Regel vor (Franz Riklin, a.a.O, Art. 453 N 1), wonach für die Bestimmung des anwendbaren Rechts der Zeitpunkt des Entscheides – und nicht etwa dessen Mitteilung, wie im Zivilprozessrecht – mass- gebend ist (vgl. Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unklar ist hingegen, was unter dem Begriff „Entscheid“ im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, namentlich ob damit nur Endentscheide oder auch prozessleitende Verfügungen gemeint sind. Würden auch letztere darunter subsumiert, hätte dies eine erhebli- che Durchbrechung des in Art. 448 Abs. 1 StPO enthaltenen Grundsatzes zur Fol- ge. Dass dies die Absicht des Gesetzgebers war, erscheint zweifelhaft. Nach der systematischer Auslegung spricht demnach mehr dafür, dass Art. 453 Abs. 1 StPO nur auf Sachentscheide bzw. –urteile Anwendung findet. 1.1.4 Schliesslich muss bei der Auslegung einer vom Wortlaut her nicht ganz kla- ren Gesetzesnorm, bei der verschiedene Interpretationen möglich sind, ihr Sinn und Zweck erforscht werden (teleologische Auslegung). Vom Ziel der Bestimmung her liegt es nahe, dass Art. 453 Abs. 1 StPO primär auf prozesserledigende Sachentscheide zugeschnitten ist. Für diese Auslegung spricht, dass nach neuem Recht prozessleitende Entscheide der Staatsanwaltschaft, wie abgelehnte Bewei- sergänzungsanträge, überwiegend im erstinstanzlichen Verfahren vor Gericht in dem Sinne überprüft und allenfalls umgestossen werden können, als die betroffe- ne Partei ihre Beweisergänzungsanträge uneingeschränkt erneut stellen kann. Vor diesem Hintergrund hat die StPO auf Rechtsmittel gegen durch die Staatsanwalt- schaft abgelehnte Beweisanträge grundsätzlich verzichtet (Art. 318 Abs. 3 und Art. 394 lit. b StPO; vgl. auch die Botschaft, BBl 2006 1271 sowie Jeremy Stephen- son/Gilbert Thiriet, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 394 N 5 ff.). Die neue StPO hat demnach solche Entscheide nicht als eigentliche rechtsmitteltaugliche Entscheide im Sinne des 9. Titels der StPO und somit konsequenterweise auch nicht im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO aus-

Seite 6 — 8 gestaltet, weshalb sie auch nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. Die teleologische Auslegung führt demnach zum Schluss, dass es sich beim hier angefochtenen Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Beweisergänzungen nicht um einen Entscheid im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO handelt, sodass die allgemeine Regel von Art. 448 Abs. 1 StPO zur Anwendung gelangt. 1.1.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 453 Abs. 1 StPO nicht eindeutig ist und verschiedene Interpretationen in Betracht fallen. Auch die historische Auslegung, die im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung ist, lässt keine klaren Schlüsse zu, was mit dem Ausdruck „Entscheid“ genau gemeint ist. Die systematische und die teleologische Auslegung legen indessen nahe, dass dieser Begriff eng auszulegen ist und nur Sachentscheide darunter zu verstehen sind. Demzufolge ist die vorliegend angefochtene prozessleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft kein Entscheid im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO. Daraus resultiert, dass die übergangsrechtliche Grundregel von Art. 448 Abs. 1 StPO greift, weshalb im hier zu beurteilenden Fall neues Recht anzuwenden ist. 1.2 Zum gleichen Ergebnis kommt auch Niklaus Schmid. Während die meisten Autoren und Kommentatoren zum Übergangsrecht im Wesentlichen den Geset- zestext und die Botschaft wiedergeben, hat einzig er sich mit dieser spezifischen Frage vertiefter auseinandergesetzt. Gemäss seiner Auffassung dürfte es sich bei den „Entscheiden“ im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO in erster Linie um Sachent- scheide wie Urteile im Sinne von Art. 80 Abs. 1 StPO handeln (siehe Niklaus Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, N 292 ff.). Vorliegend haben wir es hingegen mit einem prozessleitenden Entscheid zu tun, bei dem selbst bei Gutheissung des Rechts- mittels das Verfahren nach den Regeln des neuen Rechts seinen Fortgang nimmt (Art. 453 Abs. 2 StPO sowie Art. 448 Abs. 1 StPO). Zur Anwendung gelangt mithin auch diesfalls Art. 394 lit. b StPO, wonach die Beschwerde nicht zulässig ist ge- gen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass ihm durch eine solche Wiederholung seiner Beweisanträge Rechtsnachteile erwach- sen würden. Es erscheint daher als sachgerecht, der Grundidee der sofortigen Geltung des neuen Rechts folgend, bei prozessleitenden Entscheiden wie bei dem hier angefochtenen Beweisentscheid der Staatsanwaltschaft nicht Art. 453 Abs. 1 StPO, sondern Art. 448 Abs. 1 StPO anzuwenden. Daraus ergibt sich des Weite-

Seite 7 — 8 ren, dass die vorliegende Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschrei- ben ist (vgl. dazu Niklaus Schmid, a.a.O., N 294). Andere Lehrmeinungen sind zu dieser Thematik des Übergangsrechts nicht aus- zumachen. Im Basler Kommentar spricht Hanspeter Uster immerhin von „Urteilen“, was die hier favorisierte Lösung im Sinne einer engen Auslegung wie oben darge- legt stützen würde, ohne dass der Autor aber auf die Problematik eingegangen wäre (Hanspeter Uster, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Art. 453 N 1). Da die Ausführungen von Niklaus Schmid die hier gemachten Erwägungen bekräftigen und sich die übrige Lehre zum Thema ausschweigt, kann an den gezogenen Schlussfolgerungen und am Ergebnis festgehalten werden. 2. Ist die Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, ist schliesslich noch über die Verteilung der amtlichen sowie der ausseramtlichen Kosten zu befinden. Für die amtlichen Kosten kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren vom 14. Dezember 2010 (VGS; BR 350.210) zur Anwendung, die in Art. 8 den Rahmen für die Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren festlegt. Im vorliegenden Fall be- trägt die Gerichtsgebühr nach dem entstandenen Aufwand insgesamt CHF 1’500.–. Sie ist nach Art. 428 StPO grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen. Nach dem Gesagten und in Anbetracht des Umstandes, dass B. seine Be- schwerde am 13. Dezember 2010 unter der Herrschaft der alten bündnerischen StPO/GR, also noch vor Inkrafttreten der neuen StPO eingereicht hat, die Beurtei- lung der Zulässigkeit der Beschwerde damals noch schwierig war, und der Tatsa- che, dass das Rechtsmittel aufgrund des zeitlichen Ablaufs und ohne Zutun des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden ist, kann die Gerichtsgebühr nach Billigkeit nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Sie ist vielmehr vom Kan- ton Graubünden zu übernehmen. Dasselbe gilt sinngemäss auch für die ausser- amtliche Entschädigung, die nach pflichtgemässem Ermessen auf CHF 1'200.– festgelegt wird.

Seite 8 — 8 III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 25 Mai 2009 zu den Akten genommen. Gegen diese Verfügung hat B. keine Rechtsmittel ergriffen. D. Allerdings stellte B. mit Schreiben vom 21. Juni 2010 den Antrag auf Ein- vernahme von zwei weiteren Zeugen. Diesen Antrag wies der Untersuchungsrich- ter mit Verfügung vom 29. Juni 2010 ab, wogegen B. am 19. Juli Beschwerde beim Staatsanwalt erhob, mit dem Rechtsbegehren, die namentlich genannten Zeugen seien untersuchungsrichterlich einzuvernehmen. E. Mit Beschwerdeentscheid vom 16. November 2010, mitgeteilt am 18. No- vember 2010, wies der Staatsanwalt die Beschwerde mit der Begründung ab, der Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die beantragten Beweisergänzungen versprächen kein neues relevantes Ergebnis. Kosten wurden keine erhoben. F. Gegen diesen Beschwerdeentscheid führt B. mit Eingabe vom 13. Dezem- ber 2010 Beschwerde vor Kantonsgericht Graubünden. Er beantragt die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und stellt zugleich dieselben Beweisergän- zungsanträge wie vor der Vorinstanz. G. Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts räumte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 die Möglichkeit ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft reichte innert

Seite 3 — 8 erstreckter Frist ihre Stellungnahme am 19. Januar 2010 ein, mit welcher sie im Wesentlichen beantragt, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzu- schreiben, da die neue eidgenössische Strafprozessordnung zur Anwendung komme und diese keine Rechtsmittel gegen Beweisverfügungen im Untersu- chungsverfahren mehr vorsehe. Eventualiter sei die Beschwerde kostenfällig ab- zuweisen. H. Der Beschwerdeführer liess sich zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft innert Frist nicht vernehmen. II. Erwägungen 1. Mit Inkrafttreten der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) am 1. Januar 2011 wurden die kantonalen Strafprozessordnungen abgelöst. In Art. 448 Abs. 1 der Überg- angsbestimmungen zur StPO wird der allgemeine Grundsatz postuliert, wonach Verfahren, die bei Inkrafttreten der neuen StPO hängig sind, nach neuem Recht fortzuführen sind, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas Anderes vorsehen. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden hingegen Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen StPO gefällt worden sind, von den bis- her zuständigen Behörden nach bisherigem Recht beurteilt. Es gilt nachfolgend zu prüfen, wie Art. 453 Abs. 1 StPO auszulegen ist, namentlich ob sich die Be- schwerde im hier zu beurteilenden Fall gegen einen Entscheid im Sinne dieser Bestimmung richtet. 1.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind ver- schiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite ge- sucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Tex- ten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Me- thodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische

Seite 4 — 8 Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung er- gab (BGE 131 II 697 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). 1.1.1 Zuerst ist vom Text der zu interpretierenden Norm in seinem Wortlaut aus- zugehen (grammatikalische Auslegung). Dabei kann der Erlass selbst Definitionen festlegen, wie einzelne Begriffe zu verstehen sind. So bezeichnet die StPO in Art. 80 Abs. 1, was Entscheide im Sinne dieses Gesetzes sind, wobei das Wort „Ent- scheid“ auch als Überbegriff für alle Entscheide in Erscheinung tritt. Der Titel des

5. Abschnitts lautet denn auch „Entscheide“. Art. 80 StPO unterscheidet sodann die Entscheide nach ihrer Form, aber auch nach ihrer Art, also ob es sich um pro- zessleitende oder prozesserledigende Entscheide handelt. In Art. 453 Abs. 1 StPO wird allerdings nicht auf diese Unterscheidungen eingegangen und der deutsch- und der italienischsprachige Gesetzestext beschränken sich auf den Gebrauch des scheinbar allgemeinen Terminus „Entscheid“. Demgegenüber spricht der französischsprachige Text in Art. 453 Abs. 1 StPO von „décision“, statt des in Art. 80 StPO verwendeten Überbegriffs „prononcé“. Nach dem dreisprachigen Wortlaut der auslegungsbedürftigen Bestimmung ist demnach nicht eindeutig ersichtlich, welche Arten von Entscheide gemeint sind. Insbesondere die Divergenz in der französischsprachigen Fassung lässt Raum für verschiedene Interpretationen. Wie erwähnt, muss bei nicht gänzlich klarem Text nach seiner wahren Tragweite ge- sucht werden und es sind dabei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen. 1.1.2 Die Interpretation anhand der Entstehungsgeschichte der Norm ist vorlie- gend ein essentielles Element, da es sich bei der eidgenössischen StPO um ein neues Gesetz handelt (vgl. oben E. 1 und 1.1), das zudem zahlreiche Änderungen im Strafverfahrensrecht mit sich bringt und weitreichende Konsequenzen für das Funktionieren der Strafverfolgung hat. Die historische Auslegung von Art. 453 Abs. 1 StPO führt hier jedoch insofern zu Schwierigkeiten, als im Gesetzgebungspro- zess die Problematik des Übergangsrechts nur am Rande angegangen wurde. So äussert sich der Vorentwurf überhaupt nicht zum Thema (vgl. Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern 2001), die Botschaft beschränkt sich auf eine erläuternde Wiedergabe des vorgeschlagenen Gesetzestextes (BBl 2006 1350 ff.) und die parlamentarischen Beratungen zeigen keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des Übergangsrechts auf. Die Kommission hat dem Antrag des Bundesrates gemäss Botschaft zuge- stimmt und die beiden Kammern sind oppositionslos ihrer jeweiligen Kommission gefolgt (AB 2006 S 1060 ff., AB 2007 N 1032 ff.). Es lässt sich daher nicht mit Gewissheit sagen, was der tatsächliche Wille und der entstehungsgeschichtliche

Seite 5 — 8 Hintergrund der auszulegenden Bestimmung gewesen sein könnten, weshalb nicht auf das historische Element abgestellt werden kann. 1.1.3 Sodann ist die Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen, insbesondere jene aus demselben Erlass, auszulegen, um ihre Bedeutung zu verstehen (syste- matische Auslegung). Im Vordergrund steht vorliegend Art. 448 Abs. 1 StPO. Die- se Bestimmung ist von grundsätzlicher Bedeutung und bezweckt, dass möglichst rasch neues Recht zur Anwendung kommt, was einem allgemeinen Prinzip des Übergangsrechts entspricht (vgl. dazu die Botschaft, BBl 2006 1350; Franz Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, Vorbem. Art. 448-456). Demgegenüber sieht Art. 453 Abs. 1 StPO eine dazu abweichende Regel vor (Franz Riklin, a.a.O, Art. 453 N 1), wonach für die Bestimmung des anwendbaren Rechts der Zeitpunkt des Entscheides – und nicht etwa dessen Mitteilung, wie im Zivilprozessrecht – mass- gebend ist (vgl. Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unklar ist hingegen, was unter dem Begriff „Entscheid“ im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, namentlich ob damit nur Endentscheide oder auch prozessleitende Verfügungen gemeint sind. Würden auch letztere darunter subsumiert, hätte dies eine erhebli- che Durchbrechung des in Art. 448 Abs. 1 StPO enthaltenen Grundsatzes zur Fol- ge. Dass dies die Absicht des Gesetzgebers war, erscheint zweifelhaft. Nach der systematischer Auslegung spricht demnach mehr dafür, dass Art. 453 Abs. 1 StPO nur auf Sachentscheide bzw. –urteile Anwendung findet. 1.1.4 Schliesslich muss bei der Auslegung einer vom Wortlaut her nicht ganz kla- ren Gesetzesnorm, bei der verschiedene Interpretationen möglich sind, ihr Sinn und Zweck erforscht werden (teleologische Auslegung). Vom Ziel der Bestimmung her liegt es nahe, dass Art. 453 Abs. 1 StPO primär auf prozesserledigende Sachentscheide zugeschnitten ist. Für diese Auslegung spricht, dass nach neuem Recht prozessleitende Entscheide der Staatsanwaltschaft, wie abgelehnte Bewei- sergänzungsanträge, überwiegend im erstinstanzlichen Verfahren vor Gericht in dem Sinne überprüft und allenfalls umgestossen werden können, als die betroffe- ne Partei ihre Beweisergänzungsanträge uneingeschränkt erneut stellen kann. Vor diesem Hintergrund hat die StPO auf Rechtsmittel gegen durch die Staatsanwalt- schaft abgelehnte Beweisanträge grundsätzlich verzichtet (Art. 318 Abs. 3 und Art. 394 lit. b StPO; vgl. auch die Botschaft, BBl 2006 1271 sowie Jeremy Stephen- son/Gilbert Thiriet, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 394 N 5 ff.). Die neue StPO hat demnach solche Entscheide nicht als eigentliche rechtsmitteltaugliche Entscheide im Sinne des 9. Titels der StPO und somit konsequenterweise auch nicht im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO aus-

Seite 6 — 8 gestaltet, weshalb sie auch nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. Die teleologische Auslegung führt demnach zum Schluss, dass es sich beim hier angefochtenen Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Beweisergänzungen nicht um einen Entscheid im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO handelt, sodass die allgemeine Regel von Art. 448 Abs. 1 StPO zur Anwendung gelangt. 1.1.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 453 Abs. 1 StPO nicht eindeutig ist und verschiedene Interpretationen in Betracht fallen. Auch die historische Auslegung, die im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung ist, lässt keine klaren Schlüsse zu, was mit dem Ausdruck „Entscheid“ genau gemeint ist. Die systematische und die teleologische Auslegung legen indessen nahe, dass dieser Begriff eng auszulegen ist und nur Sachentscheide darunter zu verstehen sind. Demzufolge ist die vorliegend angefochtene prozessleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft kein Entscheid im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO. Daraus resultiert, dass die übergangsrechtliche Grundregel von Art. 448 Abs. 1 StPO greift, weshalb im hier zu beurteilenden Fall neues Recht anzuwenden ist. 1.2 Zum gleichen Ergebnis kommt auch Niklaus Schmid. Während die meisten Autoren und Kommentatoren zum Übergangsrecht im Wesentlichen den Geset- zestext und die Botschaft wiedergeben, hat einzig er sich mit dieser spezifischen Frage vertiefter auseinandergesetzt. Gemäss seiner Auffassung dürfte es sich bei den „Entscheiden“ im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO in erster Linie um Sachent- scheide wie Urteile im Sinne von Art. 80 Abs. 1 StPO handeln (siehe Niklaus Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, N 292 ff.). Vorliegend haben wir es hingegen mit einem prozessleitenden Entscheid zu tun, bei dem selbst bei Gutheissung des Rechts- mittels das Verfahren nach den Regeln des neuen Rechts seinen Fortgang nimmt (Art. 453 Abs. 2 StPO sowie Art. 448 Abs. 1 StPO). Zur Anwendung gelangt mithin auch diesfalls Art. 394 lit. b StPO, wonach die Beschwerde nicht zulässig ist ge- gen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass ihm durch eine solche Wiederholung seiner Beweisanträge Rechtsnachteile erwach- sen würden. Es erscheint daher als sachgerecht, der Grundidee der sofortigen Geltung des neuen Rechts folgend, bei prozessleitenden Entscheiden wie bei dem hier angefochtenen Beweisentscheid der Staatsanwaltschaft nicht Art. 453 Abs. 1 StPO, sondern Art. 448 Abs. 1 StPO anzuwenden. Daraus ergibt sich des Weite-

Seite 7 — 8 ren, dass die vorliegende Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschrei- ben ist (vgl. dazu Niklaus Schmid, a.a.O., N 294). Andere Lehrmeinungen sind zu dieser Thematik des Übergangsrechts nicht aus- zumachen. Im Basler Kommentar spricht Hanspeter Uster immerhin von „Urteilen“, was die hier favorisierte Lösung im Sinne einer engen Auslegung wie oben darge- legt stützen würde, ohne dass der Autor aber auf die Problematik eingegangen wäre (Hanspeter Uster, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Art. 453 N 1). Da die Ausführungen von Niklaus Schmid die hier gemachten Erwägungen bekräftigen und sich die übrige Lehre zum Thema ausschweigt, kann an den gezogenen Schlussfolgerungen und am Ergebnis festgehalten werden. 2. Ist die Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, ist schliesslich noch über die Verteilung der amtlichen sowie der ausseramtlichen Kosten zu befinden. Für die amtlichen Kosten kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren vom 14. Dezember 2010 (VGS; BR 350.210) zur Anwendung, die in Art. 8 den Rahmen für die Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren festlegt. Im vorliegenden Fall be- trägt die Gerichtsgebühr nach dem entstandenen Aufwand insgesamt CHF 1’500.–. Sie ist nach Art. 428 StPO grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen. Nach dem Gesagten und in Anbetracht des Umstandes, dass B. seine Be- schwerde am 13. Dezember 2010 unter der Herrschaft der alten bündnerischen StPO/GR, also noch vor Inkrafttreten der neuen StPO eingereicht hat, die Beurtei- lung der Zulässigkeit der Beschwerde damals noch schwierig war, und der Tatsa- che, dass das Rechtsmittel aufgrund des zeitlichen Ablaufs und ohne Zutun des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden ist, kann die Gerichtsgebühr nach Billigkeit nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Sie ist vielmehr vom Kan- ton Graubünden zu übernehmen. Dasselbe gilt sinngemäss auch für die ausser- amtliche Entschädigung, die nach pflichtgemässem Ermessen auf CHF 1'200.– festgelegt wird.

Seite 8 — 8 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die Sache der Staatsanwaltschaft Graubünden zur weiteren Veranlassung überwiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 1'500.– gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit CHF 1'200.– zu entschädigen hat.
  3. Gegen diese Entscheidung kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgesetzes vom 17 Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde an das Bundesgericht ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Februar 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 74

08. April 2011 Urteil II. Strafkammer Vorsitz Bochsler Richter Schlenker und Hubert Aktuar Rogantini In der strafrechtlichen Beschwerde des lic. iur. B., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Novem- ber 2010, mitgeteilt am 18. November 2010, betreffend Beweisergänzungen (Übergangsrecht StPO/GR - StPO), hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Der damalige Staatsanwalt des Kantons Graubünden hat mit Verfügung vom 31. März 2008 ein Strafverfahren gegen B., C., D. sowie E. wegen Urkunden- fälschung im Amt ev. Erschleichung einer falschen Beurkundung eröffnet. Der damalige Untersuchungsrichter erliess am 8. Dezember 2009 die entsprechende Schlussverfügung. In der Folge stellte B. mit Schreiben vom 19. Februar 2010 drei Anträge auf Ergänzung der Untersuchung. B. Am 5. März 2010 wurde das Strafverfahren auf A., Tochter von E., wegen falschen Zeugnisses ausgedehnt. A. wurde sodann am 18. Mai 2010 als Ange- schuldigte untersuchungsrichterlich einvernommen. Am 19. August 2010 erliess der Untersuchungsrichter die diesbezügliche Schlussverfügung. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 wies der Untersuchungsrichter die Bewei- sergänzungsanträge 1 und 2 (Befragung von A. als Zeugin und Konfronteinver- nahme zwischen ihr und F.) ab. Die mit dem dritten Antrag einzufordernden Akten betreffend E. aus Händen der Steuerverwaltung wurden bereits mit Datum vom

25. Mai 2009 zu den Akten genommen. Gegen diese Verfügung hat B. keine Rechtsmittel ergriffen. D. Allerdings stellte B. mit Schreiben vom 21. Juni 2010 den Antrag auf Ein- vernahme von zwei weiteren Zeugen. Diesen Antrag wies der Untersuchungsrich- ter mit Verfügung vom 29. Juni 2010 ab, wogegen B. am 19. Juli Beschwerde beim Staatsanwalt erhob, mit dem Rechtsbegehren, die namentlich genannten Zeugen seien untersuchungsrichterlich einzuvernehmen. E. Mit Beschwerdeentscheid vom 16. November 2010, mitgeteilt am 18. No- vember 2010, wies der Staatsanwalt die Beschwerde mit der Begründung ab, der Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die beantragten Beweisergänzungen versprächen kein neues relevantes Ergebnis. Kosten wurden keine erhoben. F. Gegen diesen Beschwerdeentscheid führt B. mit Eingabe vom 13. Dezem- ber 2010 Beschwerde vor Kantonsgericht Graubünden. Er beantragt die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und stellt zugleich dieselben Beweisergän- zungsanträge wie vor der Vorinstanz. G. Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts räumte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 die Möglichkeit ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft reichte innert

Seite 3 — 8 erstreckter Frist ihre Stellungnahme am 19. Januar 2010 ein, mit welcher sie im Wesentlichen beantragt, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzu- schreiben, da die neue eidgenössische Strafprozessordnung zur Anwendung komme und diese keine Rechtsmittel gegen Beweisverfügungen im Untersu- chungsverfahren mehr vorsehe. Eventualiter sei die Beschwerde kostenfällig ab- zuweisen. H. Der Beschwerdeführer liess sich zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft innert Frist nicht vernehmen. II. Erwägungen 1. Mit Inkrafttreten der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) am 1. Januar 2011 wurden die kantonalen Strafprozessordnungen abgelöst. In Art. 448 Abs. 1 der Überg- angsbestimmungen zur StPO wird der allgemeine Grundsatz postuliert, wonach Verfahren, die bei Inkrafttreten der neuen StPO hängig sind, nach neuem Recht fortzuführen sind, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas Anderes vorsehen. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden hingegen Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen StPO gefällt worden sind, von den bis- her zuständigen Behörden nach bisherigem Recht beurteilt. Es gilt nachfolgend zu prüfen, wie Art. 453 Abs. 1 StPO auszulegen ist, namentlich ob sich die Be- schwerde im hier zu beurteilenden Fall gegen einen Entscheid im Sinne dieser Bestimmung richtet. 1.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind ver- schiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite ge- sucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Tex- ten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Me- thodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische

Seite 4 — 8 Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung er- gab (BGE 131 II 697 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). 1.1.1 Zuerst ist vom Text der zu interpretierenden Norm in seinem Wortlaut aus- zugehen (grammatikalische Auslegung). Dabei kann der Erlass selbst Definitionen festlegen, wie einzelne Begriffe zu verstehen sind. So bezeichnet die StPO in Art. 80 Abs. 1, was Entscheide im Sinne dieses Gesetzes sind, wobei das Wort „Ent- scheid“ auch als Überbegriff für alle Entscheide in Erscheinung tritt. Der Titel des

5. Abschnitts lautet denn auch „Entscheide“. Art. 80 StPO unterscheidet sodann die Entscheide nach ihrer Form, aber auch nach ihrer Art, also ob es sich um pro- zessleitende oder prozesserledigende Entscheide handelt. In Art. 453 Abs. 1 StPO wird allerdings nicht auf diese Unterscheidungen eingegangen und der deutsch- und der italienischsprachige Gesetzestext beschränken sich auf den Gebrauch des scheinbar allgemeinen Terminus „Entscheid“. Demgegenüber spricht der französischsprachige Text in Art. 453 Abs. 1 StPO von „décision“, statt des in Art. 80 StPO verwendeten Überbegriffs „prononcé“. Nach dem dreisprachigen Wortlaut der auslegungsbedürftigen Bestimmung ist demnach nicht eindeutig ersichtlich, welche Arten von Entscheide gemeint sind. Insbesondere die Divergenz in der französischsprachigen Fassung lässt Raum für verschiedene Interpretationen. Wie erwähnt, muss bei nicht gänzlich klarem Text nach seiner wahren Tragweite ge- sucht werden und es sind dabei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen. 1.1.2 Die Interpretation anhand der Entstehungsgeschichte der Norm ist vorlie- gend ein essentielles Element, da es sich bei der eidgenössischen StPO um ein neues Gesetz handelt (vgl. oben E. 1 und 1.1), das zudem zahlreiche Änderungen im Strafverfahrensrecht mit sich bringt und weitreichende Konsequenzen für das Funktionieren der Strafverfolgung hat. Die historische Auslegung von Art. 453 Abs. 1 StPO führt hier jedoch insofern zu Schwierigkeiten, als im Gesetzgebungspro- zess die Problematik des Übergangsrechts nur am Rande angegangen wurde. So äussert sich der Vorentwurf überhaupt nicht zum Thema (vgl. Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern 2001), die Botschaft beschränkt sich auf eine erläuternde Wiedergabe des vorgeschlagenen Gesetzestextes (BBl 2006 1350 ff.) und die parlamentarischen Beratungen zeigen keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des Übergangsrechts auf. Die Kommission hat dem Antrag des Bundesrates gemäss Botschaft zuge- stimmt und die beiden Kammern sind oppositionslos ihrer jeweiligen Kommission gefolgt (AB 2006 S 1060 ff., AB 2007 N 1032 ff.). Es lässt sich daher nicht mit Gewissheit sagen, was der tatsächliche Wille und der entstehungsgeschichtliche

Seite 5 — 8 Hintergrund der auszulegenden Bestimmung gewesen sein könnten, weshalb nicht auf das historische Element abgestellt werden kann. 1.1.3 Sodann ist die Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen, insbesondere jene aus demselben Erlass, auszulegen, um ihre Bedeutung zu verstehen (syste- matische Auslegung). Im Vordergrund steht vorliegend Art. 448 Abs. 1 StPO. Die- se Bestimmung ist von grundsätzlicher Bedeutung und bezweckt, dass möglichst rasch neues Recht zur Anwendung kommt, was einem allgemeinen Prinzip des Übergangsrechts entspricht (vgl. dazu die Botschaft, BBl 2006 1350; Franz Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, Vorbem. Art. 448-456). Demgegenüber sieht Art. 453 Abs. 1 StPO eine dazu abweichende Regel vor (Franz Riklin, a.a.O, Art. 453 N 1), wonach für die Bestimmung des anwendbaren Rechts der Zeitpunkt des Entscheides – und nicht etwa dessen Mitteilung, wie im Zivilprozessrecht – mass- gebend ist (vgl. Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unklar ist hingegen, was unter dem Begriff „Entscheid“ im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, namentlich ob damit nur Endentscheide oder auch prozessleitende Verfügungen gemeint sind. Würden auch letztere darunter subsumiert, hätte dies eine erhebli- che Durchbrechung des in Art. 448 Abs. 1 StPO enthaltenen Grundsatzes zur Fol- ge. Dass dies die Absicht des Gesetzgebers war, erscheint zweifelhaft. Nach der systematischer Auslegung spricht demnach mehr dafür, dass Art. 453 Abs. 1 StPO nur auf Sachentscheide bzw. –urteile Anwendung findet. 1.1.4 Schliesslich muss bei der Auslegung einer vom Wortlaut her nicht ganz kla- ren Gesetzesnorm, bei der verschiedene Interpretationen möglich sind, ihr Sinn und Zweck erforscht werden (teleologische Auslegung). Vom Ziel der Bestimmung her liegt es nahe, dass Art. 453 Abs. 1 StPO primär auf prozesserledigende Sachentscheide zugeschnitten ist. Für diese Auslegung spricht, dass nach neuem Recht prozessleitende Entscheide der Staatsanwaltschaft, wie abgelehnte Bewei- sergänzungsanträge, überwiegend im erstinstanzlichen Verfahren vor Gericht in dem Sinne überprüft und allenfalls umgestossen werden können, als die betroffe- ne Partei ihre Beweisergänzungsanträge uneingeschränkt erneut stellen kann. Vor diesem Hintergrund hat die StPO auf Rechtsmittel gegen durch die Staatsanwalt- schaft abgelehnte Beweisanträge grundsätzlich verzichtet (Art. 318 Abs. 3 und Art. 394 lit. b StPO; vgl. auch die Botschaft, BBl 2006 1271 sowie Jeremy Stephen- son/Gilbert Thiriet, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 394 N 5 ff.). Die neue StPO hat demnach solche Entscheide nicht als eigentliche rechtsmitteltaugliche Entscheide im Sinne des 9. Titels der StPO und somit konsequenterweise auch nicht im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO aus-

Seite 6 — 8 gestaltet, weshalb sie auch nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. Die teleologische Auslegung führt demnach zum Schluss, dass es sich beim hier angefochtenen Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Beweisergänzungen nicht um einen Entscheid im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO handelt, sodass die allgemeine Regel von Art. 448 Abs. 1 StPO zur Anwendung gelangt. 1.1.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 453 Abs. 1 StPO nicht eindeutig ist und verschiedene Interpretationen in Betracht fallen. Auch die historische Auslegung, die im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung ist, lässt keine klaren Schlüsse zu, was mit dem Ausdruck „Entscheid“ genau gemeint ist. Die systematische und die teleologische Auslegung legen indessen nahe, dass dieser Begriff eng auszulegen ist und nur Sachentscheide darunter zu verstehen sind. Demzufolge ist die vorliegend angefochtene prozessleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft kein Entscheid im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO. Daraus resultiert, dass die übergangsrechtliche Grundregel von Art. 448 Abs. 1 StPO greift, weshalb im hier zu beurteilenden Fall neues Recht anzuwenden ist. 1.2 Zum gleichen Ergebnis kommt auch Niklaus Schmid. Während die meisten Autoren und Kommentatoren zum Übergangsrecht im Wesentlichen den Geset- zestext und die Botschaft wiedergeben, hat einzig er sich mit dieser spezifischen Frage vertiefter auseinandergesetzt. Gemäss seiner Auffassung dürfte es sich bei den „Entscheiden“ im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO in erster Linie um Sachent- scheide wie Urteile im Sinne von Art. 80 Abs. 1 StPO handeln (siehe Niklaus Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, N 292 ff.). Vorliegend haben wir es hingegen mit einem prozessleitenden Entscheid zu tun, bei dem selbst bei Gutheissung des Rechts- mittels das Verfahren nach den Regeln des neuen Rechts seinen Fortgang nimmt (Art. 453 Abs. 2 StPO sowie Art. 448 Abs. 1 StPO). Zur Anwendung gelangt mithin auch diesfalls Art. 394 lit. b StPO, wonach die Beschwerde nicht zulässig ist ge- gen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass ihm durch eine solche Wiederholung seiner Beweisanträge Rechtsnachteile erwach- sen würden. Es erscheint daher als sachgerecht, der Grundidee der sofortigen Geltung des neuen Rechts folgend, bei prozessleitenden Entscheiden wie bei dem hier angefochtenen Beweisentscheid der Staatsanwaltschaft nicht Art. 453 Abs. 1 StPO, sondern Art. 448 Abs. 1 StPO anzuwenden. Daraus ergibt sich des Weite-

Seite 7 — 8 ren, dass die vorliegende Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschrei- ben ist (vgl. dazu Niklaus Schmid, a.a.O., N 294). Andere Lehrmeinungen sind zu dieser Thematik des Übergangsrechts nicht aus- zumachen. Im Basler Kommentar spricht Hanspeter Uster immerhin von „Urteilen“, was die hier favorisierte Lösung im Sinne einer engen Auslegung wie oben darge- legt stützen würde, ohne dass der Autor aber auf die Problematik eingegangen wäre (Hanspeter Uster, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Art. 453 N 1). Da die Ausführungen von Niklaus Schmid die hier gemachten Erwägungen bekräftigen und sich die übrige Lehre zum Thema ausschweigt, kann an den gezogenen Schlussfolgerungen und am Ergebnis festgehalten werden. 2. Ist die Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, ist schliesslich noch über die Verteilung der amtlichen sowie der ausseramtlichen Kosten zu befinden. Für die amtlichen Kosten kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren vom 14. Dezember 2010 (VGS; BR 350.210) zur Anwendung, die in Art. 8 den Rahmen für die Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren festlegt. Im vorliegenden Fall be- trägt die Gerichtsgebühr nach dem entstandenen Aufwand insgesamt CHF 1’500.–. Sie ist nach Art. 428 StPO grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen. Nach dem Gesagten und in Anbetracht des Umstandes, dass B. seine Be- schwerde am 13. Dezember 2010 unter der Herrschaft der alten bündnerischen StPO/GR, also noch vor Inkrafttreten der neuen StPO eingereicht hat, die Beurtei- lung der Zulässigkeit der Beschwerde damals noch schwierig war, und der Tatsa- che, dass das Rechtsmittel aufgrund des zeitlichen Ablaufs und ohne Zutun des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden ist, kann die Gerichtsgebühr nach Billigkeit nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Sie ist vielmehr vom Kan- ton Graubünden zu übernehmen. Dasselbe gilt sinngemäss auch für die ausser- amtliche Entschädigung, die nach pflichtgemässem Ermessen auf CHF 1'200.– festgelegt wird.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die Sache der Staatsanwaltschaft Graubünden zur weiteren Veranlassung überwiesen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 1'500.– gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit CHF 1'200.– zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgesetzes vom 17 Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde an das Bundesgericht ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: