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SK2 2009 17

Graubünden · 2009-05-05 · Deutsch GR

Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde KreisP Einstellungsverfügung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 12. Februar 2009, mitgeteilt am 26. Februar 2009, stellte der Kreispräsident Davos die ihm mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Januar 2009 überwiesene Strafsache - in Betracht fallender Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG (Rechtsfahren) in Verbin- dung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG - gegen Y. und X. ein. B. Dieser Einstellungsverfügung ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu entnehmen: Am 3. November 2008, um ca. 17.30 Uhr, kam es auf der Prättigauerstrasse in A., in der Kurve bei der Abzweigung nach B., auf Gebiet der Gemeinde Davos, zu einer Streifkollision zwischen dem von Y. gelenkten Personenwagen Mercedes SLK 320, _, und dem von X. gesteuerten Personenwagen VW Touareg, _. Y. fuhr von Klosters nach Davos, X. in entgegengesetzter Richtung. Es war fast dunkel und es regnete in Strömen. Der Mercedes wurde über die linke Fahrbahn, in Fahrtrichtung Davos gesehen, abgetrieben und kam in die mit Schnee bedeckte Böschung zum Still- stand. Der VW Touareg konnte am rechten Fahrbahnrand angehalten werden. An beiden Fahrzeugen wurden die linken Vorderräder stark beschädigt (zurückge- schlagen), am Mercedes wurden auch der linke vordere Kotflügel und die linke Türe in Mitleidenschaft gezogen. Auf der Fahrbahn konnten keine Spuren gesichert wer- den. C. Der Kreispräsident erwog im Wesentlichen, aufgrund der vorhandenen Fotos sei ersichtlich, dass die Fronten der Personenwagen unbeschädigt geblieben seien und nur die beiden linken Vorderräder abgerissen worden seien. Daraus sei zu schliessen, dass bei beiden Fahrzeugen die Vorderräder leicht eingerenkt hätten sein müssen, beim Mercedes nach rechts und beim VW nach links. Beim Mercedes habe das linke Vorderrad im hinteren Bereich leicht vorstehen müssen, beim VW im vorderen Bereich. Genau dort hätten sie aufeinander getroffen sein müssen. Wäre, wie dies geltend gemacht worden sei, die Frontecke links des Mercedes in die Seite des VW hinein gefahren, würde das Schadenbild des VW anders aussehen und die Fahrzeugseite wesentlich grössere Beschädigungen aufweisen. Die fotografisch dokumentierten Schäden an den Unfallfahrzeugen und die sich teilweise widerspre- chenden Aussagen der Unfallbeteiligten würden zu keinem klaren Bild des Unfallab- laufes führen, zumindest bezüglich der genauen Kollisionsstelle. So könne wohl ge- sagt werden, dass eine heftige Streifkollision stattgefunden habe, jedoch nicht wo. Damit lasse sich auch nicht sagen, wer zu weit links in der Strassenmitte gefahren sei und die Schuld an der Kollision trage. Eine Verletzung des Rechtsfahrgebotes

3 könne weder Y. noch X. nachgewiesen werden. Die Untersuchung sei deshalb ein- zustellen. D. Mit Eingabe vom 23. März 2009 an die II. Strafkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erhebt X. Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Einstellungs- verfügung, soweit sie Y. betreffe, aufzuheben und die Strafsache sei an die Vorin- stanz zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung zurückzuweisen. Der Kreispräsident Davos und der Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreisprä- sidenten beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Für den Umfang der Kognition und die Legitimation gelten sinngemäss die Vorschriften der Art. 138 und 139 StPO. Danach können angefochtene Einstellungsverfügungen auf Rechtswid- rigkeit und/oder Unangemessenheit überprüft werden (Art. 138 StPO). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzurei- chen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (Art. 139 Abs. 3 StPO, 33 Abs. 1 VRG). X. ist Geschädigter, so dass seine Beschwerdelegitimation gegeben ist. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 33 Abs. 1 VRG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass der Kreispräsident Da- vos das Strafverfahren gegen beide Angeschuldigten mit einer Verfügung statt mit zwei Verfügungen eingestellt habe. 2.1 Dieser Einwand ist begründet. Wird wie vorliegend ein Strafverfahren gegen zwei Angeschuldigte wegen Verletzung von Verkehrsregeln geführt und kommt die Untersuchungsbehörde zum Schluss, dass keinem ein Verschulden rechtsgenüg- lich nachgewiesen werden kann und daher bei gerichtlicher Beurteilung ein Frei- spruch erwartet werden müsste, ist gegenüber beiden je eine separate Einstellungs- verfügung zu erlassen. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass ein Fahrzeuglen- ker aus einem allfälligen Fehlverhalten des Kollisionsgegners grundsätzlich nichts

4 zu seinen Gunsten ableiten kann; es gibt keine Schuldkompensation. Wird gegenü- ber beiden Kollisionsbeteiligten das Strafverfahren eingestellt, hat daher eine sepa- rate Einstellungsverfügung mit einer auf den jeweiligen Angeschuldigten bezogenen Begründung zu erfolgen. Der Erlass zweier separater Verfügungen drängt sich umso mehr auf, als das „rechtliche Schicksal“ einer gegenüber zwei Personen ein- gestellten Strafuntersuchung verschieden sein kann, so, wenn nur einer der beiden Kollisionsbeteiligten die gegenüber seinem Kollisionsgegner erfolgte Einstellung an- ficht. Wird nur eine Einstellungsverfügung erlassen, hat dies zur Folge, dass sie bezüglich des einen in Rechtskraft erwächst und bezüglich des anderen nicht. Je nach Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird sie gegenüber der einen Person sogar aufgehoben und gegenüber der anderen nicht. Dies führt zu einer Vermi- schung zweier verschiedener Strafverfahren, woraus sich Unklarheiten ergeben können, und der Rechtssicherheit nicht förderlich ist. Dagegen vermag auch die vom Kreispräsidenten in seiner Vernehmlassung angeführte Begründung nichts zu ändern. 2.2 Bei der Unterlassung von zwei separaten Einstellungsverfügungen handelt es sich um einen Formfehler. Solche führen nicht zwingend zur Ungültigkeit oder gar Nichtigkeit der Verfügung. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen schwerwiegenden Formfehler handelt. Das ist dann der Fall, wenn aus der Einstel- lungsverfügung nicht mit hinreichender Klarheit hervorgeht, gegenüber welchem der Kollisionsbeteiligten aus welchen Gründen das Verfahren eingestellt worden ist und der Beschwerdeführer daher nicht in die Lage versetzt wird, die Einstellungs- verfügung sachgerecht anfechten zu können. Es geht somit vorliegend um die Frage, ob der Kreispräsident bezüglich der angefochtenen Einstellungsverfügung, soweit sie Y. betrifft, seiner aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK obliegenden Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu bejahen. Der Kreispräsident hat zunächst den Sachverhalt aufgezeigt und daran anschlies- send eine Beweiswürdigung vorgenommen. Hierbei gelangte er zur Erkenntnis, dass beide Fahrzeuglenker die Vorderräder leicht eingerenkt hatten, beim Merce- des nach rechts und beim VW nach links, und dass die Räder genau dort, wo sie vorstanden aufeinander getroffen sein müssen. Des Weiteren stellte er fest, dass sich die Aussagen der Unfallbeteiligten teilweise widersprechen, wobei er auch an- führte, worin die Widersprüche waren. Sodann führte er aus, die fotographisch do- kumentierten Schäden würden kein klares Bild für den Unfallhergang zeigen, zu- mindest nicht, bezüglich der genauen Kollisionsstelle. Es lasse sich daher auch nicht sagen, wer zu weit links gefahren sei und die Schuld an der Kollision trage. –

5 Die Vorinstanz hat sich demnach durchaus mit den Aussagen der Kollisionsbetei- ligten befasst. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Kreispräsident habe sich mit den Distanzen und der gefahrenen Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge nicht auseinandergesetzt, verkennt er, dass eine hinreichende Begründungspflicht nicht voraussetzt, dass man sich in einer Verfügung mit jedem Detail zu befassen hat (PKG 1994 Nr. 44 E. a S. 141). Was die Distanzen betrifft, ist nicht klar, was der Beschwerdeführer damit überhaupt sagen will. Sollte er damit die Fahrt der beiden Fahrzeuge bis zum Kollisionspunkt meinen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Po- lizei keine Fahrspuren und auch nicht den Kollisionspunkt ermitteln konnte. Konnte die Vorinstanz daher gar keine Distanzangaben machen, erübrigten sich auch Aus- führungen dazu. Dasselbe gilt sinngemäss bezüglich der Geschwindigkeit. Anhalts- punkte für eine den damaligen Verhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit lie- gen nicht vor. Mangels Spurenbild können diesbezüglich keine Rückschlusse gezo- gen werden. Y. sagte aus, er sei an der fraglichen Stelle nicht mehr schnell gefahren (act. 4 S. 1). X. hat nichts Gegenteiliges behauptet, sondern ausgesagt, die Gegen- fahrzeuge seien ungefähr gleich schnell gefahren wie er. Auffallend schnell seien diese nicht gefahren (act. 5 S. 2). Lagen mithin keine Anzeichen einer nicht ange- passten Geschwindigkeit vor, brauchte der Kreispräsident auch diesen Punkt in der Einstellungsverfügung nicht aufzugreifen. Es kann somit festgestellt werden, dass sich aus der Einstellungsverfügung mit hin- reichender Klarheit entnehmen lässt, aus welchen Gründen das Strafverfahren ge- gen Y. eingestellt worden ist. X. war denn auch, wie seine Beschwerde zeigt, durch- aus in der Lage, die Einstellungsverfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verlet- zung der Begründungspflicht ist somit zu verneinen. 3. In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, die Einstellungsverfü- gung beruhe nicht auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis. Der Kreispräsi- dent habe nicht alle vorhandenen Beweismittel zur näheren Abklärung der damali- gen Verkehrssituation erhoben. Insbesondere habe er unterlassen abzuklären, ob nicht andere Personen (Mitfahrer der Kollisionsfahrzeuge; andere Verkehrsteilneh- mer; der Passant, der die Verkehrspolizei avisiert habe) Aussagen zum Unfallher- gang hätten machen können. Zudem könnten ein Konfrontverhör zwischen den Kol- lisionsbeteiligten, ein Augenschein vor Ort und eine fachmännische Untersuchung der Schäden anhand der Fahrzeuge oder deren Fotobilder zweifellos zu neuen Er- kenntnissen führen. Alle diese Beweisergänzungsanträge sind jedoch unbegründet. 3.1 Im Polizeirapport wurden keine Mitfahrer angegeben (act. 3). Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Polizei diese im Rapport genannt, als Zeugen angeführt und

6 erfahrungsgemäss auch befragt. Auch aus der Befragung der Unfallbeteiligten er- gibt sich nicht, dass in ihren Fahrzeugen noch Mitfahrer waren (act. 4 und 5). Der Beschwerdeführer vermag solche denn auch nicht zu nennen. Dass bei ihm selbst noch Mitfahrer waren, ist im Übrigen allein deshalb auszuschliessen, weil er andern- falls diese in seiner Beschwerde wohl genannt hätte. Ob damals überhaupt noch andere Verkehrsteilnehmer zugegen waren, ist unter den Unfallbeteiligten umstritten. Y. will alleine gegen den Wolfgangpass gefahren sein (act. 4 S. 1). X. sagte hingegen aus, Y. sei an dritter und damit letzter Stelle einer Fahrzeugkolonne gefahren (act. 5 S. 1). Da die Führer dieser beiden Fahr- zeuge vorne waren, konnten sie den Unfallhergang nicht beobachten. Gemäss X. fuhr er talwärts hinter einem Personenwagen. Der Lenker dieses Fahrzeuges konnte somit den Unfallhergang auch nicht wahrnehmen. Dass hinter X. ein weite- res Fahrzeug folgte, behauptete dieser nicht. Demnach haben selbst die Kollisions- beteiligten keine Fahrzeugführer genannt, die sachdienliche Angaben zum Unfall- hergang hätten machen können. Es ist folglich anzunehmen, dass auch keine an- deren den Unfallhergang wahrnehmende Verkehrsteilnehmer anwesend waren. Dies zeigt sich auch hier wiederum darin, dass im Polizeirapport keine weiteren Fahrzeuglenker als Zeugen aufgeführt wurden. Zum Unfallhergang kann sich der Passant C. nicht äussern. In einer Aktennotiz vom

9. April 2009 hielt der Kreispräsident fest, dass dieser wohl die Polizei avisierte, den Unfall selbst jedoch nicht gesehen habe (act. 11). Es ist somit nicht ersichtlich, was der Kreispräsident bezüglich den vom Beschwer- deführer gerügten unterlassenen Abklärungen hätte veranlassen müssen. 3.2 Ebenso ist es nicht ersichtlich, zu welchen neuen rechtsrelevanten Erkennt- nissen ein Konfrontverhör zwischen den Kollisionsbeteiligten führen könnte. Als sich der Unfall ereignete, herrschten schlechte Sichtverhältnisse und beide Beteiligte wurden von der Kollision überrascht (act. 4 S. 1, 5 S. 1). Konnten sie damals an- lässlich der Polizeibefragung zum Unfallhergang keine sachdienlichen Angaben machen, ist auch nicht zu erwarten, dass sie sich heute dazu äussern können. 3.3 Schliesslich besteht auch keine sachliche Notwendigkeit, einen Augenschein durchzuführen. Inwiefern ein rund ein halbes Jahr nach dem Verkehrsunfall durch- zuführender Augenschein zuverlässige Anhaltspunkte für die damalige Kollisions- stelle abzugeben vermag, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als bereits die Polizei diese mangels Spuren nicht eruieren konnte (act. 3 S. 3).

7 3.4 Abzulehnen ist am Ende auch der Antrag, die Fahrzeugschäden zur Rekon- struktion des Unfallherganges fachmännisch untersuchen zu lassen. Es dürfte wohl möglich sein, anhand der verunfallten Personenwagen und/oder allenfalls deren Fo- tobilder den Aufprallwinkel festzustellen. Allein daraus lässt sich nun aber noch kei- neswegs ein zuverlässiger und damit rechtsgenüglicher Schluss auf die Kollisions- stelle ziehen, d. h. ob die Kollision auf der linken oder rechten Strassenhälfte oder in der Mitte der Fahrbahn stattfand bzw. ob Y. das Gebot des rechts Fahrens miss- achtet hat. 3.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind keine entscheidrele- vanten Beweismittel ersichtlich, welche die Feststellung der Kollisionsstelle ermög- lichen würden. Somit hat die Vorinstanz zu Recht von weiteren Beweiserhebungen abgesehen und die Untersuchung eingestellt. 4. Aus den dargelegten Gründen ist die angefochtene Einstellungsverfügung weder rechtswidrig noch unangemessen. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

8 III.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 3 könne weder Y. noch X. nachgewiesen werden. Die Untersuchung sei deshalb ein-

zustellen.

D.

Mit Eingabe vom 23. März 2009 an die II. Strafkammer des Kantonsgerichtes

von Graubünden erhebt X. Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Einstellungs-

verfügung, soweit sie Y. betreffe, aufzuheben und die Strafsache sei an die Vorin-

stanz zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung zurückzuweisen.

Der Kreispräsident Davos und der Beschwerdegegner beantragen die Abweisung

der Beschwerde.

II. Erwägungen

1.

Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreisprä-

sidenten beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Für den Umfang der

Kognition und die Legitimation gelten sinngemäss die Vorschriften der Art. 138 und

139 StPO. Danach können angefochtene Einstellungsverfügungen auf Rechtswid-

rigkeit und/oder Unangemessenheit überprüft werden (Art. 138 StPO). Zur Be-

schwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist

und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend

macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen

beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der

Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzurei-

chen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten

(Art. 139 Abs. 3 StPO, 33 Abs. 1 VRG).

X. ist Geschädigter, so dass seine Beschwerdelegitimation gegeben ist. Da auch

die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 33 Abs. 1 VRG), ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass der Kreispräsident Da-

vos das Strafverfahren gegen beide Angeschuldigten mit einer Verfügung statt mit

zwei Verfügungen eingestellt habe.

2.1

Dieser Einwand ist begründet. Wird wie vorliegend ein Strafverfahren gegen

zwei Angeschuldigte wegen Verletzung von Verkehrsregeln geführt und kommt die

Untersuchungsbehörde zum Schluss, dass keinem ein Verschulden rechtsgenüg-

lich nachgewiesen werden kann und daher bei gerichtlicher Beurteilung ein Frei-

spruch erwartet werden müsste, ist gegenüber beiden je eine separate Einstellungs-

verfügung zu erlassen. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass ein Fahrzeuglen-

ker aus einem allfälligen Fehlverhalten des Kollisionsgegners grundsätzlich nichts

E. 3.1 Im Polizeirapport wurden keine Mitfahrer angegeben (act. 3). Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Polizei diese im Rapport genannt, als Zeugen angeführt und

E. 3.2 Ebenso ist es nicht ersichtlich, zu welchen neuen rechtsrelevanten Erkennt- nissen ein Konfrontverhör zwischen den Kollisionsbeteiligten führen könnte. Als sich der Unfall ereignete, herrschten schlechte Sichtverhältnisse und beide Beteiligte wurden von der Kollision überrascht (act. 4 S. 1, 5 S. 1). Konnten sie damals an- lässlich der Polizeibefragung zum Unfallhergang keine sachdienlichen Angaben machen, ist auch nicht zu erwarten, dass sie sich heute dazu äussern können.

E. 3.3 Schliesslich besteht auch keine sachliche Notwendigkeit, einen Augenschein durchzuführen. Inwiefern ein rund ein halbes Jahr nach dem Verkehrsunfall durch- zuführender Augenschein zuverlässige Anhaltspunkte für die damalige Kollisions- stelle abzugeben vermag, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als bereits die Polizei diese mangels Spuren nicht eruieren konnte (act. 3 S. 3).

7

E. 3.4 Abzulehnen ist am Ende auch der Antrag, die Fahrzeugschäden zur Rekon- struktion des Unfallherganges fachmännisch untersuchen zu lassen. Es dürfte wohl möglich sein, anhand der verunfallten Personenwagen und/oder allenfalls deren Fo- tobilder den Aufprallwinkel festzustellen. Allein daraus lässt sich nun aber noch kei- neswegs ein zuverlässiger und damit rechtsgenüglicher Schluss auf die Kollisions- stelle ziehen, d. h. ob die Kollision auf der linken oder rechten Strassenhälfte oder in der Mitte der Fahrbahn stattfand bzw. ob Y. das Gebot des rechts Fahrens miss- achtet hat.

E. 3.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind keine entscheidrele- vanten Beweismittel ersichtlich, welche die Feststellung der Kollisionsstelle ermög- lichen würden. Somit hat die Vorinstanz zu Recht von weiteren Beweiserhebungen abgesehen und die Untersuchung eingestellt. 4. Aus den dargelegten Gründen ist die angefochtene Einstellungsverfügung weder rechtswidrig noch unangemessen. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

8 III.

E. 4 zu seinen Gunsten ableiten kann; es gibt keine Schuldkompensation. Wird gegenü-

ber beiden Kollisionsbeteiligten das Strafverfahren eingestellt, hat daher eine sepa-

rate Einstellungsverfügung mit einer auf den jeweiligen Angeschuldigten bezogenen

Begründung zu erfolgen. Der Erlass zweier separater Verfügungen drängt sich

umso mehr auf, als das „rechtliche Schicksal“ einer gegenüber zwei Personen ein-

gestellten Strafuntersuchung verschieden sein kann, so, wenn nur einer der beiden

Kollisionsbeteiligten die gegenüber seinem Kollisionsgegner erfolgte Einstellung an-

ficht. Wird nur eine Einstellungsverfügung erlassen, hat dies zur Folge, dass sie

bezüglich des einen in Rechtskraft erwächst und bezüglich des anderen nicht. Je

nach Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird sie gegenüber der einen Person

sogar aufgehoben und gegenüber der anderen nicht. Dies führt zu einer Vermi-

schung zweier verschiedener Strafverfahren, woraus sich Unklarheiten ergeben

können, und der Rechtssicherheit nicht förderlich ist. Dagegen vermag auch die

vom Kreispräsidenten in seiner Vernehmlassung angeführte Begründung nichts zu

ändern.

2.2

Bei der Unterlassung von zwei separaten Einstellungsverfügungen handelt

es sich um einen Formfehler. Solche führen nicht zwingend zur Ungültigkeit oder

gar Nichtigkeit der Verfügung. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen

schwerwiegenden Formfehler handelt. Das ist dann der Fall, wenn aus der Einstel-

lungsverfügung nicht mit hinreichender Klarheit hervorgeht, gegenüber welchem

der Kollisionsbeteiligten aus welchen Gründen das Verfahren eingestellt worden ist

und der Beschwerdeführer daher nicht in die Lage versetzt wird, die Einstellungs-

verfügung sachgerecht anfechten zu können. Es geht somit vorliegend um die

Frage, ob der Kreispräsident bezüglich der angefochtenen Einstellungsverfügung,

soweit sie Y. betrifft, seiner aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK

obliegenden Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Dies ist entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers zu bejahen.

Der Kreispräsident hat zunächst den Sachverhalt aufgezeigt und daran anschlies-

send eine Beweiswürdigung vorgenommen. Hierbei gelangte er zur Erkenntnis,

dass beide Fahrzeuglenker die Vorderräder leicht eingerenkt hatten, beim Merce-

des nach rechts und beim VW nach links, und dass die Räder genau dort, wo sie

vorstanden aufeinander getroffen sein müssen. Des Weiteren stellte er fest, dass

sich die Aussagen der Unfallbeteiligten teilweise widersprechen, wobei er auch an-

führte, worin die Widersprüche waren. Sodann führte er aus, die fotographisch do-

kumentierten Schäden würden kein klares Bild für den Unfallhergang zeigen, zu-

mindest nicht, bezüglich der genauen Kollisionsstelle. Es lasse sich daher auch

nicht sagen, wer zu weit links gefahren sei und die Schuld an der Kollision trage. –

E. 5 Die Vorinstanz hat sich demnach durchaus mit den Aussagen der Kollisionsbetei-

ligten befasst. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Kreispräsident habe sich mit

den Distanzen und der gefahrenen Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge nicht

auseinandergesetzt, verkennt er, dass eine hinreichende Begründungspflicht nicht

voraussetzt, dass man sich in einer Verfügung mit jedem Detail zu befassen hat

(PKG 1994 Nr. 44 E. a S. 141). Was die Distanzen betrifft, ist nicht klar, was der

Beschwerdeführer damit überhaupt sagen will. Sollte er damit die Fahrt der beiden

Fahrzeuge bis zum Kollisionspunkt meinen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Po-

lizei keine Fahrspuren und auch nicht den Kollisionspunkt ermitteln konnte. Konnte

die Vorinstanz daher gar keine Distanzangaben machen, erübrigten sich auch Aus-

führungen dazu. Dasselbe gilt sinngemäss bezüglich der Geschwindigkeit. Anhalts-

punkte für eine den damaligen Verhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit lie-

gen nicht vor. Mangels Spurenbild können diesbezüglich keine Rückschlusse gezo-

gen werden. Y. sagte aus, er sei an der fraglichen Stelle nicht mehr schnell gefahren

(act. 4 S. 1). X. hat nichts Gegenteiliges behauptet, sondern ausgesagt, die Gegen-

fahrzeuge seien ungefähr gleich schnell gefahren wie er. Auffallend schnell seien

diese nicht gefahren (act. 5 S. 2). Lagen mithin keine Anzeichen einer nicht ange-

passten Geschwindigkeit vor, brauchte der Kreispräsident auch diesen Punkt in der

Einstellungsverfügung nicht aufzugreifen.

Es kann somit festgestellt werden, dass sich aus der Einstellungsverfügung mit hin-

reichender Klarheit entnehmen lässt, aus welchen Gründen das Strafverfahren ge-

gen Y. eingestellt worden ist. X. war denn auch, wie seine Beschwerde zeigt, durch-

aus in der Lage, die Einstellungsverfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verlet-

zung der Begründungspflicht ist somit zu verneinen.

3.

In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, die Einstellungsverfü-

gung beruhe nicht auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis. Der Kreispräsi-

dent habe nicht alle vorhandenen Beweismittel zur näheren Abklärung der damali-

gen Verkehrssituation erhoben. Insbesondere habe er unterlassen abzuklären, ob

nicht andere Personen (Mitfahrer der Kollisionsfahrzeuge; andere Verkehrsteilneh-

mer; der Passant, der die Verkehrspolizei avisiert habe) Aussagen zum Unfallher-

gang hätten machen können. Zudem könnten ein Konfrontverhör zwischen den Kol-

lisionsbeteiligten, ein Augenschein vor Ort und eine fachmännische Untersuchung

der Schäden anhand der Fahrzeuge oder deren Fotobilder zweifellos zu neuen Er-

kenntnissen führen. Alle diese Beweisergänzungsanträge sind jedoch unbegründet.

E. 6 erfahrungsgemäss auch befragt. Auch aus der Befragung der Unfallbeteiligten er- gibt sich nicht, dass in ihren Fahrzeugen noch Mitfahrer waren (act. 4 und 5). Der Beschwerdeführer vermag solche denn auch nicht zu nennen. Dass bei ihm selbst noch Mitfahrer waren, ist im Übrigen allein deshalb auszuschliessen, weil er andern- falls diese in seiner Beschwerde wohl genannt hätte. Ob damals überhaupt noch andere Verkehrsteilnehmer zugegen waren, ist unter den Unfallbeteiligten umstritten. Y. will alleine gegen den Wolfgangpass gefahren sein (act. 4 S. 1). X. sagte hingegen aus, Y. sei an dritter und damit letzter Stelle einer Fahrzeugkolonne gefahren (act. 5 S. 1). Da die Führer dieser beiden Fahr- zeuge vorne waren, konnten sie den Unfallhergang nicht beobachten. Gemäss X. fuhr er talwärts hinter einem Personenwagen. Der Lenker dieses Fahrzeuges konnte somit den Unfallhergang auch nicht wahrnehmen. Dass hinter X. ein weite- res Fahrzeug folgte, behauptete dieser nicht. Demnach haben selbst die Kollisions- beteiligten keine Fahrzeugführer genannt, die sachdienliche Angaben zum Unfall- hergang hätten machen können. Es ist folglich anzunehmen, dass auch keine an- deren den Unfallhergang wahrnehmende Verkehrsteilnehmer anwesend waren. Dies zeigt sich auch hier wiederum darin, dass im Polizeirapport keine weiteren Fahrzeuglenker als Zeugen aufgeführt wurden. Zum Unfallhergang kann sich der Passant C. nicht äussern. In einer Aktennotiz vom

E. 9 April 2009 hielt der Kreispräsident fest, dass dieser wohl die Polizei avisierte, den Unfall selbst jedoch nicht gesehen habe (act. 11). Es ist somit nicht ersichtlich, was der Kreispräsident bezüglich den vom Beschwer- deführer gerügten unterlassenen Abklärungen hätte veranlassen müssen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Gegen diese Entscheidung kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Allenfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 78 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 17 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Vizepräsident Schlenker Aktuar Crameri In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwar- zenbach, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Davos vom 12. Februar 2009, mit- geteilt am 26. Februar 2009, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 12. Februar 2009, mitgeteilt am 26. Februar 2009, stellte der Kreispräsident Davos die ihm mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Januar 2009 überwiesene Strafsache - in Betracht fallender Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG (Rechtsfahren) in Verbin- dung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG - gegen Y. und X. ein. B. Dieser Einstellungsverfügung ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu entnehmen: Am 3. November 2008, um ca. 17.30 Uhr, kam es auf der Prättigauerstrasse in A., in der Kurve bei der Abzweigung nach B., auf Gebiet der Gemeinde Davos, zu einer Streifkollision zwischen dem von Y. gelenkten Personenwagen Mercedes SLK 320, _, und dem von X. gesteuerten Personenwagen VW Touareg, _. Y. fuhr von Klosters nach Davos, X. in entgegengesetzter Richtung. Es war fast dunkel und es regnete in Strömen. Der Mercedes wurde über die linke Fahrbahn, in Fahrtrichtung Davos gesehen, abgetrieben und kam in die mit Schnee bedeckte Böschung zum Still- stand. Der VW Touareg konnte am rechten Fahrbahnrand angehalten werden. An beiden Fahrzeugen wurden die linken Vorderräder stark beschädigt (zurückge- schlagen), am Mercedes wurden auch der linke vordere Kotflügel und die linke Türe in Mitleidenschaft gezogen. Auf der Fahrbahn konnten keine Spuren gesichert wer- den. C. Der Kreispräsident erwog im Wesentlichen, aufgrund der vorhandenen Fotos sei ersichtlich, dass die Fronten der Personenwagen unbeschädigt geblieben seien und nur die beiden linken Vorderräder abgerissen worden seien. Daraus sei zu schliessen, dass bei beiden Fahrzeugen die Vorderräder leicht eingerenkt hätten sein müssen, beim Mercedes nach rechts und beim VW nach links. Beim Mercedes habe das linke Vorderrad im hinteren Bereich leicht vorstehen müssen, beim VW im vorderen Bereich. Genau dort hätten sie aufeinander getroffen sein müssen. Wäre, wie dies geltend gemacht worden sei, die Frontecke links des Mercedes in die Seite des VW hinein gefahren, würde das Schadenbild des VW anders aussehen und die Fahrzeugseite wesentlich grössere Beschädigungen aufweisen. Die fotografisch dokumentierten Schäden an den Unfallfahrzeugen und die sich teilweise widerspre- chenden Aussagen der Unfallbeteiligten würden zu keinem klaren Bild des Unfallab- laufes führen, zumindest bezüglich der genauen Kollisionsstelle. So könne wohl ge- sagt werden, dass eine heftige Streifkollision stattgefunden habe, jedoch nicht wo. Damit lasse sich auch nicht sagen, wer zu weit links in der Strassenmitte gefahren sei und die Schuld an der Kollision trage. Eine Verletzung des Rechtsfahrgebotes

3 könne weder Y. noch X. nachgewiesen werden. Die Untersuchung sei deshalb ein- zustellen. D. Mit Eingabe vom 23. März 2009 an die II. Strafkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erhebt X. Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Einstellungs- verfügung, soweit sie Y. betreffe, aufzuheben und die Strafsache sei an die Vorin- stanz zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung zurückzuweisen. Der Kreispräsident Davos und der Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreisprä- sidenten beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Für den Umfang der Kognition und die Legitimation gelten sinngemäss die Vorschriften der Art. 138 und 139 StPO. Danach können angefochtene Einstellungsverfügungen auf Rechtswid- rigkeit und/oder Unangemessenheit überprüft werden (Art. 138 StPO). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzurei- chen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (Art. 139 Abs. 3 StPO, 33 Abs. 1 VRG). X. ist Geschädigter, so dass seine Beschwerdelegitimation gegeben ist. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 33 Abs. 1 VRG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass der Kreispräsident Da- vos das Strafverfahren gegen beide Angeschuldigten mit einer Verfügung statt mit zwei Verfügungen eingestellt habe. 2.1 Dieser Einwand ist begründet. Wird wie vorliegend ein Strafverfahren gegen zwei Angeschuldigte wegen Verletzung von Verkehrsregeln geführt und kommt die Untersuchungsbehörde zum Schluss, dass keinem ein Verschulden rechtsgenüg- lich nachgewiesen werden kann und daher bei gerichtlicher Beurteilung ein Frei- spruch erwartet werden müsste, ist gegenüber beiden je eine separate Einstellungs- verfügung zu erlassen. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass ein Fahrzeuglen- ker aus einem allfälligen Fehlverhalten des Kollisionsgegners grundsätzlich nichts

4 zu seinen Gunsten ableiten kann; es gibt keine Schuldkompensation. Wird gegenü- ber beiden Kollisionsbeteiligten das Strafverfahren eingestellt, hat daher eine sepa- rate Einstellungsverfügung mit einer auf den jeweiligen Angeschuldigten bezogenen Begründung zu erfolgen. Der Erlass zweier separater Verfügungen drängt sich umso mehr auf, als das „rechtliche Schicksal“ einer gegenüber zwei Personen ein- gestellten Strafuntersuchung verschieden sein kann, so, wenn nur einer der beiden Kollisionsbeteiligten die gegenüber seinem Kollisionsgegner erfolgte Einstellung an- ficht. Wird nur eine Einstellungsverfügung erlassen, hat dies zur Folge, dass sie bezüglich des einen in Rechtskraft erwächst und bezüglich des anderen nicht. Je nach Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird sie gegenüber der einen Person sogar aufgehoben und gegenüber der anderen nicht. Dies führt zu einer Vermi- schung zweier verschiedener Strafverfahren, woraus sich Unklarheiten ergeben können, und der Rechtssicherheit nicht förderlich ist. Dagegen vermag auch die vom Kreispräsidenten in seiner Vernehmlassung angeführte Begründung nichts zu ändern. 2.2 Bei der Unterlassung von zwei separaten Einstellungsverfügungen handelt es sich um einen Formfehler. Solche führen nicht zwingend zur Ungültigkeit oder gar Nichtigkeit der Verfügung. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen schwerwiegenden Formfehler handelt. Das ist dann der Fall, wenn aus der Einstel- lungsverfügung nicht mit hinreichender Klarheit hervorgeht, gegenüber welchem der Kollisionsbeteiligten aus welchen Gründen das Verfahren eingestellt worden ist und der Beschwerdeführer daher nicht in die Lage versetzt wird, die Einstellungs- verfügung sachgerecht anfechten zu können. Es geht somit vorliegend um die Frage, ob der Kreispräsident bezüglich der angefochtenen Einstellungsverfügung, soweit sie Y. betrifft, seiner aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK obliegenden Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu bejahen. Der Kreispräsident hat zunächst den Sachverhalt aufgezeigt und daran anschlies- send eine Beweiswürdigung vorgenommen. Hierbei gelangte er zur Erkenntnis, dass beide Fahrzeuglenker die Vorderräder leicht eingerenkt hatten, beim Merce- des nach rechts und beim VW nach links, und dass die Räder genau dort, wo sie vorstanden aufeinander getroffen sein müssen. Des Weiteren stellte er fest, dass sich die Aussagen der Unfallbeteiligten teilweise widersprechen, wobei er auch an- führte, worin die Widersprüche waren. Sodann führte er aus, die fotographisch do- kumentierten Schäden würden kein klares Bild für den Unfallhergang zeigen, zu- mindest nicht, bezüglich der genauen Kollisionsstelle. Es lasse sich daher auch nicht sagen, wer zu weit links gefahren sei und die Schuld an der Kollision trage. –

5 Die Vorinstanz hat sich demnach durchaus mit den Aussagen der Kollisionsbetei- ligten befasst. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Kreispräsident habe sich mit den Distanzen und der gefahrenen Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge nicht auseinandergesetzt, verkennt er, dass eine hinreichende Begründungspflicht nicht voraussetzt, dass man sich in einer Verfügung mit jedem Detail zu befassen hat (PKG 1994 Nr. 44 E. a S. 141). Was die Distanzen betrifft, ist nicht klar, was der Beschwerdeführer damit überhaupt sagen will. Sollte er damit die Fahrt der beiden Fahrzeuge bis zum Kollisionspunkt meinen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Po- lizei keine Fahrspuren und auch nicht den Kollisionspunkt ermitteln konnte. Konnte die Vorinstanz daher gar keine Distanzangaben machen, erübrigten sich auch Aus- führungen dazu. Dasselbe gilt sinngemäss bezüglich der Geschwindigkeit. Anhalts- punkte für eine den damaligen Verhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit lie- gen nicht vor. Mangels Spurenbild können diesbezüglich keine Rückschlusse gezo- gen werden. Y. sagte aus, er sei an der fraglichen Stelle nicht mehr schnell gefahren (act. 4 S. 1). X. hat nichts Gegenteiliges behauptet, sondern ausgesagt, die Gegen- fahrzeuge seien ungefähr gleich schnell gefahren wie er. Auffallend schnell seien diese nicht gefahren (act. 5 S. 2). Lagen mithin keine Anzeichen einer nicht ange- passten Geschwindigkeit vor, brauchte der Kreispräsident auch diesen Punkt in der Einstellungsverfügung nicht aufzugreifen. Es kann somit festgestellt werden, dass sich aus der Einstellungsverfügung mit hin- reichender Klarheit entnehmen lässt, aus welchen Gründen das Strafverfahren ge- gen Y. eingestellt worden ist. X. war denn auch, wie seine Beschwerde zeigt, durch- aus in der Lage, die Einstellungsverfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verlet- zung der Begründungspflicht ist somit zu verneinen. 3. In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, die Einstellungsverfü- gung beruhe nicht auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis. Der Kreispräsi- dent habe nicht alle vorhandenen Beweismittel zur näheren Abklärung der damali- gen Verkehrssituation erhoben. Insbesondere habe er unterlassen abzuklären, ob nicht andere Personen (Mitfahrer der Kollisionsfahrzeuge; andere Verkehrsteilneh- mer; der Passant, der die Verkehrspolizei avisiert habe) Aussagen zum Unfallher- gang hätten machen können. Zudem könnten ein Konfrontverhör zwischen den Kol- lisionsbeteiligten, ein Augenschein vor Ort und eine fachmännische Untersuchung der Schäden anhand der Fahrzeuge oder deren Fotobilder zweifellos zu neuen Er- kenntnissen führen. Alle diese Beweisergänzungsanträge sind jedoch unbegründet. 3.1 Im Polizeirapport wurden keine Mitfahrer angegeben (act. 3). Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Polizei diese im Rapport genannt, als Zeugen angeführt und

6 erfahrungsgemäss auch befragt. Auch aus der Befragung der Unfallbeteiligten er- gibt sich nicht, dass in ihren Fahrzeugen noch Mitfahrer waren (act. 4 und 5). Der Beschwerdeführer vermag solche denn auch nicht zu nennen. Dass bei ihm selbst noch Mitfahrer waren, ist im Übrigen allein deshalb auszuschliessen, weil er andern- falls diese in seiner Beschwerde wohl genannt hätte. Ob damals überhaupt noch andere Verkehrsteilnehmer zugegen waren, ist unter den Unfallbeteiligten umstritten. Y. will alleine gegen den Wolfgangpass gefahren sein (act. 4 S. 1). X. sagte hingegen aus, Y. sei an dritter und damit letzter Stelle einer Fahrzeugkolonne gefahren (act. 5 S. 1). Da die Führer dieser beiden Fahr- zeuge vorne waren, konnten sie den Unfallhergang nicht beobachten. Gemäss X. fuhr er talwärts hinter einem Personenwagen. Der Lenker dieses Fahrzeuges konnte somit den Unfallhergang auch nicht wahrnehmen. Dass hinter X. ein weite- res Fahrzeug folgte, behauptete dieser nicht. Demnach haben selbst die Kollisions- beteiligten keine Fahrzeugführer genannt, die sachdienliche Angaben zum Unfall- hergang hätten machen können. Es ist folglich anzunehmen, dass auch keine an- deren den Unfallhergang wahrnehmende Verkehrsteilnehmer anwesend waren. Dies zeigt sich auch hier wiederum darin, dass im Polizeirapport keine weiteren Fahrzeuglenker als Zeugen aufgeführt wurden. Zum Unfallhergang kann sich der Passant C. nicht äussern. In einer Aktennotiz vom

9. April 2009 hielt der Kreispräsident fest, dass dieser wohl die Polizei avisierte, den Unfall selbst jedoch nicht gesehen habe (act. 11). Es ist somit nicht ersichtlich, was der Kreispräsident bezüglich den vom Beschwer- deführer gerügten unterlassenen Abklärungen hätte veranlassen müssen. 3.2 Ebenso ist es nicht ersichtlich, zu welchen neuen rechtsrelevanten Erkennt- nissen ein Konfrontverhör zwischen den Kollisionsbeteiligten führen könnte. Als sich der Unfall ereignete, herrschten schlechte Sichtverhältnisse und beide Beteiligte wurden von der Kollision überrascht (act. 4 S. 1, 5 S. 1). Konnten sie damals an- lässlich der Polizeibefragung zum Unfallhergang keine sachdienlichen Angaben machen, ist auch nicht zu erwarten, dass sie sich heute dazu äussern können. 3.3 Schliesslich besteht auch keine sachliche Notwendigkeit, einen Augenschein durchzuführen. Inwiefern ein rund ein halbes Jahr nach dem Verkehrsunfall durch- zuführender Augenschein zuverlässige Anhaltspunkte für die damalige Kollisions- stelle abzugeben vermag, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als bereits die Polizei diese mangels Spuren nicht eruieren konnte (act. 3 S. 3).

7 3.4 Abzulehnen ist am Ende auch der Antrag, die Fahrzeugschäden zur Rekon- struktion des Unfallherganges fachmännisch untersuchen zu lassen. Es dürfte wohl möglich sein, anhand der verunfallten Personenwagen und/oder allenfalls deren Fo- tobilder den Aufprallwinkel festzustellen. Allein daraus lässt sich nun aber noch kei- neswegs ein zuverlässiger und damit rechtsgenüglicher Schluss auf die Kollisions- stelle ziehen, d. h. ob die Kollision auf der linken oder rechten Strassenhälfte oder in der Mitte der Fahrbahn stattfand bzw. ob Y. das Gebot des rechts Fahrens miss- achtet hat. 3.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind keine entscheidrele- vanten Beweismittel ersichtlich, welche die Feststellung der Kollisionsstelle ermög- lichen würden. Somit hat die Vorinstanz zu Recht von weiteren Beweiserhebungen abgesehen und die Untersuchung eingestellt. 4. Aus den dargelegten Gründen ist die angefochtene Einstellungsverfügung weder rechtswidrig noch unangemessen. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

8 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Allenfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42

f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 78 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: