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SK2 2024 3

Arzt/Ärztin (FU)

Graubünden · 2024-03-13 · Deutsch GR
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grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) vom 9. Mai 2023 (Mitteilungsdatum) bzw. 11. Mai 2023 (Zustel- lungsdatum) wurde A._____ schuldig gesprochen der Verletzung von Verkehrsre- geln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, be- dingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Ausserdem wurde er mit einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, bestraft. Mitsamt den Verfahrenskosten hatte A._____ CHF 1'040.00 (Busse CHF 500.00, Barauslagen CHF 120.00, Ge- bühren CHF 420.00) zu bezahlen. B. Am 2. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft A._____ eine Kopie des Strafbefehls vom 4. Mai 2023, mitgeteilt am 9. Mai 2023 und zugestellt am 11. Mai 2023, inklusive der zugehörigen Rechnung, zu. C. Mit Eingabe vom 15. August 2023 (Poststempel) liess A._____, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B._____, sinngemäss Einsprache gegen den Straf- befehl vom 4. Mai 2023 erheben. Er machte geltend, der Strafbefehl sei ihm nie ordnungsgemäss zugestellt worden und er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht der Fahrer des Audi Q5, Kontrollschild C._____), auf der Autostrasse D._____ Rich- tung E._____ gewesen. D. Am 24. August 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen A._____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Gleichentags erliess sie die Parteimittelung und stellte A._____ die Überweisung des Strafbefehls an das Gericht in Aussicht. E. Mit Schreiben vom 6. September 2023 an die Staatsanwaltschaft wiederhol- te A._____ seine Ausführungen vom 15. August 2023 und vertiefte seine Begrün- dung, indem er angab, die Unterschrift auf der Zustellungsbestätigung sei nicht seine Unterschrift. F. Am 13. September 2023, mitgeteilt am 14. September 2023, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht Viamala. G. Die Vorsitzende der Strafkammer am Regionalgericht Viamala (nachfol- gend: Vorsitzende) lud A._____ mittels prozessleitender Verfügung zur Hauptver- handlung vom 21. November 2023 vor. Sie stellte A._____ gleichzeitig einige Fra-

3 / 7 gen und forderte ihn auf, bis zum 18. Oktober 2023 dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Weiter wies sie A._____ darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft die Ein- sprache als verspätet und somit als ungültig erachte und deshalb dem Gericht be- antrage, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Die Vorsitzende erläuterte ihm die möglichen Kostenfolgen. H. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 nahm A._____ zu den in der prozesslei- tenden Verfügung gestellten Fragen Stellung. I. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Viamala fand am 21. No- vember 2023 statt. A._____ sowie sein Verteidiger waren anwesend. Mit Nichtein- tretensbeschluss vom 21. November 2023, mitgeteilt am 27. November 2023, er- kannte das Regionalgericht Viamala, was folgt: 1. Auf die Einsprache von A._____ vom 14. August 2023 gegen den Strafbefehl vom 4. Mai 2023 wird nicht eingetreten. 2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Mai 2023 ist rechtskräftig, das heisst: "1. A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsre- geln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Abs. 2 SVG.

2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 500.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt.

5. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:

- Busse CHF 500.00

- Barauslagen CHF 120.00

- Gebühren CHF 420.00 Rechnungsbetrag CHF 1'040.00

6. (Zustellung)." 3. Die Kosten des Strafbefehls (inkl. Busse) von CHF 1'040.00, die zu- sätzlichen Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 436.00 sowie die Kosten des Regionalgerichts Viamala von CHF 1'200.00, total somit CHF 2'676.00, gehen zu Lasten von A._____. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in Rechnung gestellt. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]

4 / 7 J. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2023 (Poststempel) an das Kantonsgericht von Graubünden erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde und beantragte sinngemäss, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. K. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stel- lungnahmen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 5 / 7

treter des Beschwerdeführers (vgl. hierzu act. E.3 und E. 4) gilt der Entscheid da-

her als an den Beschwerdeführer zugestellt, zumal dieser nicht vorträgt, im Zeit-

punkt der Zustellung des Entscheides habe kein Vertretungsverhältnis mehr be-

standen. Der Beschwerdeführer vermag somit – entgegen dem, was er anzuneh-

men scheint (vgl. act. A.1, Begründung 4) – nichts zu seinen Gunsten aus dem

Umstand abzuleiten, dass die Unterschrift auf dem "Zustellungsnachweis" nicht

seine eigene sei. Dass es auch nicht diejenige seines Rechtsvertreters sei, macht

er nicht geltend. Demzufolge sowie in Berücksichtigung der Tatsache, dass der

letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel und die Frist bis am darauffolgenden

Werktag läuft (Art. 90 Abs. 2 StPO), endete die zehntägige Frist zur Einreichung

der Beschwerde im vorliegenden Fall am 11. Dezember 2023.

In casu datiert die Beschwerde zwar vom 3. Dezember 2023 (act. A.1). Der Post-

stempel (nota bene der F._____) trägt indes das Datum vom 23. Dezember 2023

und die Beschwerde ging dem Kantonsgericht erst am 3. Januar 2024 zu (act.

A.1). Die Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich verspätet, sodass dar-

auf nicht einzutreten ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwerde nicht vom

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sondern von diesem selbst eingereicht

wurde. Insbesondere verlängert sich die unter diesen Umständen gesetzlich fest-

gelegte, nicht erstreckbare Frist zur Einreichung der Beschwerde nicht. Und Grün-

de für eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist sind weder ersichtlich noch

werden solche geltend gemacht.

1.4.

Anzumerken bleibt, dass die beschuldigte Person berechtigt ist, in jedem

Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit der Vertei-

digung zu betrauen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Die Ausübung der Wahlverteidigung

setzt eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldig-

ten Person voraus (Art. 129 Abs. 2 StPO). Das Rechtsverhältnis zwischen dem

Anwalt und dem Mandanten untersteht dem Auftragsrecht (Art. 394-406 OR; Wal-

ter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Rz 1139). Dabei kommt der An-

waltsvertrag durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen zustan-

de (Art. 1 Abs. 1 OR). In der Praxis entsteht ein solcher Vertrag oftmals durch

konkludentes Verhalten (Thomas Müller, Die Haftung des Anwaltes – ausgewählte

Aspekte, in: Anwaltspraxis/Pratique du barreau, 11/12 2015, S. 459 ff.). Der An-

walt hat aus dem Auftragsrecht umfassende Aufklärungs- und Benachrichtigungs-

pflichten (Art. 398 Abs. 2 OR). Diese umfassen alle Umstände, welche die Errei-

chung des Auftragserfolgs und damit den Entschluss des Auftraggebers, den Auf-

trag zu widerrufen oder wenigstens zu modifizieren, beeinflussen können (Fell-

mann, a.a.O., Rz. 1293). Sofern er die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflich-

E. 6 / 7 ten nicht erfüllt, hat der Mandant einen Anspruch aus vertraglicher Haftung (Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 OR; vgl. zum Ganzen Müller, a.a.O., S. 459 ff.). Aus einer vorinstanzlichen Aktennotiz zu einem Telefongespräch vom 11. Dezem- ber 2023 zwischen der Vorsitzenden und dem Beschwerdeführer geht hervor, dass der Beschluss zu jenem Zeitpunkt bereits beim Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers eingegangen und von diesem an den Beschwerdeführer weiter- geleitet worden war. Nach Angaben des Beschwerdeführers ist der Beschluss am

E. 11 Dezember 2023 auf dem Postweg bei ihm eingetroffen (RG act. 19). Aus dem Umstand, dass ihm der Nichteintretensbeschluss erst kurz vor Ablauf der Be- schwerdefrist von seinem Rechtsvertreter zugestellt wurde, kann der Beschwerde- führer nach dem Ausgeführten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Solche Vorgän- ge betreffen das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und haben – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen im Falle einer notwendigen Verteidigung ab- gesehen – auf die Frage der Fristwahrung keinen Einfluss. 1.5. Da sich die Beschwerde bereits infolge Verspätung als unzulässig erweist, konnte davon abgesehen werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzuset- zen, um den Mangel der fehlenden eigenhändigen Unterzeichnung zu beheben (Art. 385 Abs. 2 StPO). 2. Die vorliegende Entscheidung ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO). 3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet wer- den.

7 / 7

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. A._____ werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 13. März 2024 Referenz SK2 24 3 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Casutt, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand grobe Verletzung der Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Nichteintretensbeschluss Regionalgericht Viamala vom 21.11.2023, mitgeteilt am 27.11.2023 (Proz. Nr. 515-2023-23) Mitteilung

20. März 2024

2 / 7 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) vom 9. Mai 2023 (Mitteilungsdatum) bzw. 11. Mai 2023 (Zustel- lungsdatum) wurde A._____ schuldig gesprochen der Verletzung von Verkehrsre- geln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, be- dingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Ausserdem wurde er mit einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, bestraft. Mitsamt den Verfahrenskosten hatte A._____ CHF 1'040.00 (Busse CHF 500.00, Barauslagen CHF 120.00, Ge- bühren CHF 420.00) zu bezahlen. B. Am 2. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft A._____ eine Kopie des Strafbefehls vom 4. Mai 2023, mitgeteilt am 9. Mai 2023 und zugestellt am 11. Mai 2023, inklusive der zugehörigen Rechnung, zu. C. Mit Eingabe vom 15. August 2023 (Poststempel) liess A._____, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B._____, sinngemäss Einsprache gegen den Straf- befehl vom 4. Mai 2023 erheben. Er machte geltend, der Strafbefehl sei ihm nie ordnungsgemäss zugestellt worden und er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht der Fahrer des Audi Q5, Kontrollschild C._____), auf der Autostrasse D._____ Rich- tung E._____ gewesen. D. Am 24. August 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen A._____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Gleichentags erliess sie die Parteimittelung und stellte A._____ die Überweisung des Strafbefehls an das Gericht in Aussicht. E. Mit Schreiben vom 6. September 2023 an die Staatsanwaltschaft wiederhol- te A._____ seine Ausführungen vom 15. August 2023 und vertiefte seine Begrün- dung, indem er angab, die Unterschrift auf der Zustellungsbestätigung sei nicht seine Unterschrift. F. Am 13. September 2023, mitgeteilt am 14. September 2023, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht Viamala. G. Die Vorsitzende der Strafkammer am Regionalgericht Viamala (nachfol- gend: Vorsitzende) lud A._____ mittels prozessleitender Verfügung zur Hauptver- handlung vom 21. November 2023 vor. Sie stellte A._____ gleichzeitig einige Fra-

3 / 7 gen und forderte ihn auf, bis zum 18. Oktober 2023 dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Weiter wies sie A._____ darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft die Ein- sprache als verspätet und somit als ungültig erachte und deshalb dem Gericht be- antrage, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Die Vorsitzende erläuterte ihm die möglichen Kostenfolgen. H. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 nahm A._____ zu den in der prozesslei- tenden Verfügung gestellten Fragen Stellung. I. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Viamala fand am 21. No- vember 2023 statt. A._____ sowie sein Verteidiger waren anwesend. Mit Nichtein- tretensbeschluss vom 21. November 2023, mitgeteilt am 27. November 2023, er- kannte das Regionalgericht Viamala, was folgt: 1. Auf die Einsprache von A._____ vom 14. August 2023 gegen den Strafbefehl vom 4. Mai 2023 wird nicht eingetreten. 2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Mai 2023 ist rechtskräftig, das heisst: "1. A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsre- geln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Abs. 2 SVG.

2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 500.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt.

5. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:

- Busse CHF 500.00

- Barauslagen CHF 120.00

- Gebühren CHF 420.00 Rechnungsbetrag CHF 1'040.00

6. (Zustellung)." 3. Die Kosten des Strafbefehls (inkl. Busse) von CHF 1'040.00, die zu- sätzlichen Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 436.00 sowie die Kosten des Regionalgerichts Viamala von CHF 1'200.00, total somit CHF 2'676.00, gehen zu Lasten von A._____. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in Rechnung gestellt. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]

4 / 7 J. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2023 (Poststempel) an das Kantonsgericht von Graubünden erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde und beantragte sinngemäss, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. K. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stel- lungnahmen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt ist der Nichteintretensbeschluss des Regionalgerichts Viamala vom 21. November 2023. Darin ist die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten (act. E.1). Sie hat festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2023 dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2023 gegen Unterschrift zugestellt worden sei und die Einsprache verspätet erhoben worden sei (act. E.1, E. 2). Der Strafbefehl sei damit in Rechtskraft erwachsen (act. E.1, III.3). Zudem auferlegte sie dem Be- schwerdeführer die Verfahrenskosten (act. E.1, E. 3). 1.2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Zuständige Beschwer- deinstanz ist die II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] und Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fris- ten, die – wie vorliegend – durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Mitteilung an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Fristen sind eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehör- de oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen di- plomatischen oder konsularischen Vertretung, oder im Falle von inhaftierten Per- sonen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). 1.3. Die Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids datiert vom 30. November 2023 (act. E.2) und erfolgte an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, B._____ (act. E.3). Die Vollmacht des Rechtsvertreters liegt bei den Akten (StA act. 20). Ein Widderruf der Vollmacht liegt weder bei den Akten noch wurde er dem Kantonsgericht zur Kenntnis gebracht. Mit der am 30. November 2023 erfolg- ten Zustellung des angefochtenen Nichteintretensbeschlusses an den Rechtsver-

5 / 7 treter des Beschwerdeführers (vgl. hierzu act. E.3 und E. 4) gilt der Entscheid da- her als an den Beschwerdeführer zugestellt, zumal dieser nicht vorträgt, im Zeit- punkt der Zustellung des Entscheides habe kein Vertretungsverhältnis mehr be- standen. Der Beschwerdeführer vermag somit – entgegen dem, was er anzuneh- men scheint (vgl. act. A.1, Begründung 4) – nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand abzuleiten, dass die Unterschrift auf dem "Zustellungsnachweis" nicht seine eigene sei. Dass es auch nicht diejenige seines Rechtsvertreters sei, macht er nicht geltend. Demzufolge sowie in Berücksichtigung der Tatsache, dass der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel und die Frist bis am darauffolgenden Werktag läuft (Art. 90 Abs. 2 StPO), endete die zehntägige Frist zur Einreichung der Beschwerde im vorliegenden Fall am 11. Dezember 2023. In casu datiert die Beschwerde zwar vom 3. Dezember 2023 (act. A.1). Der Post- stempel (nota bene der F._____) trägt indes das Datum vom 23. Dezember 2023 und die Beschwerde ging dem Kantonsgericht erst am 3. Januar 2024 zu (act. A.1). Die Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich verspätet, sodass dar- auf nicht einzutreten ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwerde nicht vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sondern von diesem selbst eingereicht wurde. Insbesondere verlängert sich die unter diesen Umständen gesetzlich fest- gelegte, nicht erstreckbare Frist zur Einreichung der Beschwerde nicht. Und Grün- de für eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. 1.4. Anzumerken bleibt, dass die beschuldigte Person berechtigt ist, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit der Vertei- digung zu betrauen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Die Ausübung der Wahlverteidigung setzt eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldig- ten Person voraus (Art. 129 Abs. 2 StPO). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Anwalt und dem Mandanten untersteht dem Auftragsrecht (Art. 394-406 OR; Wal- ter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Rz 1139). Dabei kommt der An- waltsvertrag durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen zustan- de (Art. 1 Abs. 1 OR). In der Praxis entsteht ein solcher Vertrag oftmals durch konkludentes Verhalten (Thomas Müller, Die Haftung des Anwaltes – ausgewählte Aspekte, in: Anwaltspraxis/Pratique du barreau, 11/12 2015, S. 459 ff.). Der An- walt hat aus dem Auftragsrecht umfassende Aufklärungs- und Benachrichtigungs- pflichten (Art. 398 Abs. 2 OR). Diese umfassen alle Umstände, welche die Errei- chung des Auftragserfolgs und damit den Entschluss des Auftraggebers, den Auf- trag zu widerrufen oder wenigstens zu modifizieren, beeinflussen können (Fell- mann, a.a.O., Rz. 1293). Sofern er die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflich-

6 / 7 ten nicht erfüllt, hat der Mandant einen Anspruch aus vertraglicher Haftung (Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 OR; vgl. zum Ganzen Müller, a.a.O., S. 459 ff.). Aus einer vorinstanzlichen Aktennotiz zu einem Telefongespräch vom 11. Dezem- ber 2023 zwischen der Vorsitzenden und dem Beschwerdeführer geht hervor, dass der Beschluss zu jenem Zeitpunkt bereits beim Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers eingegangen und von diesem an den Beschwerdeführer weiter- geleitet worden war. Nach Angaben des Beschwerdeführers ist der Beschluss am

11. Dezember 2023 auf dem Postweg bei ihm eingetroffen (RG act. 19). Aus dem Umstand, dass ihm der Nichteintretensbeschluss erst kurz vor Ablauf der Be- schwerdefrist von seinem Rechtsvertreter zugestellt wurde, kann der Beschwerde- führer nach dem Ausgeführten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Solche Vorgän- ge betreffen das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und haben – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen im Falle einer notwendigen Verteidigung ab- gesehen – auf die Frage der Fristwahrung keinen Einfluss. 1.5. Da sich die Beschwerde bereits infolge Verspätung als unzulässig erweist, konnte davon abgesehen werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzuset- zen, um den Mangel der fehlenden eigenhändigen Unterzeichnung zu beheben (Art. 385 Abs. 2 StPO). 2. Die vorliegende Entscheidung ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO). 3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet wer- den.

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. A._____ werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: