falsche Anschuldigung etc. (Verweigerung amtliche Verteidigung) | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung u.a. wegen falscher Anschuldigung (VV.2022.1623). B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 entschied die Staatsanwaltschaft, dass das Gesuch von A._____ um amtliche Verteidigung abgewiesen werde. C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde. Diese ging am 25. März 2024 bei der Staatsanwaltschaft ein, welche sie zustän- digkeitshalber an das Kantonsgericht weiterleitete. D. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit erweist sich als spruch- reif.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 / 4 B._____ Post übergeben wurde (vgl. Beilage "Esito della spedizione" in act. A.1 ["Presa in carico da Ufficio Postale"]). Dass sie nicht an das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz, sondern an die Staatsanwaltschaft adressiert war (vgl. hierzu auch act. D.1), schadet dem Beschwerdeführer vorliegend zwar nicht, hat aber letztlich keinen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Denn selbst wenn man – ungeachtet von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO – den ersten (erfolglosen) Zustellungsversuch am 15. Februar 2024 ausblendet und als Zustellungsdatum den 5. März 2024 annimmt, erweist sich die am 19. März 2024 der B._____!) Post übergebene Beschwerde als verspätet. Auf sie ist folglich nicht einzutreten. 2. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
E. 3.2 Mangels Einholen von Stellungnahmen (vgl. act. D.2) werden keine Ent- schädigungen gesprochen.
E. 4 / 4
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- A._____ werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 05. April 2024 Referenz SK2 24 25 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand falsche Anschuldigung etc. (Verweigerung amtliche Verteidigung) Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 05.02.2024, mit- geteilt am 05.02.2024 (Proz. Nr. VV.2022.1623) Mitteilung
15. April 2024
2 / 4 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung u.a. wegen falscher Anschuldigung (VV.2022.1623). B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 entschied die Staatsanwaltschaft, dass das Gesuch von A._____ um amtliche Verteidigung abgewiesen werde. C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde. Diese ging am 25. März 2024 bei der Staatsanwaltschaft ein, welche sie zustän- digkeitshalber an das Kantonsgericht weiterleitete. D. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit erweist sich als spruch- reif. Erwägungen 1.1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde geführt werden. Zuständige Beschwerdeinstanz im Kanton Graubünden ist die II. Strafkammer des Kantonsge- richts (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] und Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen, die – wie vorliegend – durch eine Mitteilung ausgelöst wer- den, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fristen sind ein- gehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zu- ständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung, oder im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). 1.2. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung abgewiesen hat, datiert vom 5. Februar 2024 (vgl. act. E.3). Ein erster Zustellungsversuch durch die B._____ Post am 15. Februar 2024 scheiterte infolge Abwesenheit des Beschwer- deführers; am 5. März 2024 konnte die angefochtene Verfügung schliesslich zu- gestellt werden (vgl. act. E.5). Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nicht datiert; den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass sie am 19. März 2024 der
3 / 4 B._____ Post übergeben wurde (vgl. Beilage "Esito della spedizione" in act. A.1 ["Presa in carico da Ufficio Postale"]). Dass sie nicht an das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz, sondern an die Staatsanwaltschaft adressiert war (vgl. hierzu auch act. D.1), schadet dem Beschwerdeführer vorliegend zwar nicht, hat aber letztlich keinen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Denn selbst wenn man – ungeachtet von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO – den ersten (erfolglosen) Zustellungsversuch am 15. Februar 2024 ausblendet und als Zustellungsdatum den 5. März 2024 annimmt, erweist sich die am 19. März 2024 der B._____!) Post übergebene Beschwerde als verspätet. Auf sie ist folglich nicht einzutreten. 2. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 3.2. Mangels Einholen von Stellungnahmen (vgl. act. D.2) werden keine Ent- schädigungen gesprochen.
4 / 4 Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. A._____ werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: