Raufhandel und Drohung | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)
Sachverhalt
A. Das Regionalgericht Landquart fällte am 29. November 2023 folgenden Be- schluss: 1. Die von A._____ und B._____ erhobene Einsprache gegen den Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juni 2021 ist infol- ge Fehlender Legitimation ungültig. 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl vom 30. Juni 2021 in Rechts- kraft erwachsen ist. 3.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'500.00 gehen im Umfang von CHF 1'750.00 unter solidarischer Haftung zu Lasten von A._____ und B._____ und im Umfang von CHF 1'750.00 zu Lasten des Kantons Graubünden. Letztere werden auf die Gerichtskasse genommen.
b) Die Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden nach der Einsprache in Höhe von CHF 780.00 gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden (Staatsanwaltschaft Graubünden).
c) Die Kosten für die Übersetzung von CHF 201.80 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 4.a) A._____ und B._____ haben C._____ mit CHF 2'572.23 zu entschädi- gen.
b) Rechtsanwältin lic. Iur. Flavia Buchli wird als amtliche Verteidigerin von C._____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 2'572.23 ent- schädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen] B. Gegen diesen Beschluss erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Pri- vatkläger) am 28. Dezember 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsge- richt mit folgenden Rechtsbegehren: Es sei der angefochtene Beschluss des Regionalgerichts Landquart (Proz. Nr. 515-2023-18) vom 29.11.2023 aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen Entscheidung im Sinne der Erwägungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. ges. MwSt., an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 11. Januar 2024 (Post- stempel) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. D. Das Regionalgericht Landquart bezog mit Eingabe vom 15. Januar 2024 (Poststempel) Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Ab- weisung. E. C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nahm mit Eingabe vom
6. Februar 2024 (Poststempel) Stellung und beantragte die Abweisung der Be-
4 / 11 schwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Beschwerdeführer. F. Mit Poststempel vom 22. August 2024 ging folgende, von Beistand Remo Hablützel am 16. August 2024 und von A._____ und B._____ jeweils am 17. Au- gust 2024 persönlich unterzeichnete Vereinbarung ein. Sie lautet wie folgt: Vereinbarung zu den am Kantonsgericht von Graubünden hängigen Zivil-Verfahren Die Nachbarschaft unter den Liegenschaften E._____ in F._____ ist seit vielen Jahren durch Streitigkeiten belastet, welche das durch eine Dienstbarkeit gesi- cherte Fuss- und Fahrwegrecht über das Grundstück Nr. G._____ zur Erschlies- sung der Grundstücke Nr. H._____, I._____ und J._____ betreffen. Die Beteiligten wollen einen Schlussstrich ziehen und ab sofort eine distanziert- korrekte Nachbarschaft pflegen. Im Besonderen werden die Eigentümerin des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücks G._____, B._____ und ihr Ehemann die Ausübung des Wegrechts nicht mehr grundsätzlich in Frage stellen und in keiner Weise behindern. Die Berechtigten ihrerseits werden das Recht bewusst schonend ausüben und auch ihre Besucher/Lieferanten dazu anhalten. In diesem Sinn vereinbaren die Beteiligten auf Vorschlag des Kantonsgerichts und unter Berücksichtigung von dessen vorläufiger Einschätzung der Chancen und Risiken der pendenten Verfahren Folgendes: 1. Die Beteiligten halten sich für die Begrenzung des Wegrechts im Sinne einer Friedensordnung an die vom Vermessungsamt K._____ gefun- dene Linie, welche bei der Zufahrt zur belasteten Liegenschaft eine nach Süden ausgreifende geschwungene Kurve beschreibt (Plan 1:200 vom 19.07.2017 im Dossier 135-2015-379 der vorsorglichen Beweisaufnahme und im Dossier 135-2017-200 des Regionalgerichts Landquart). Die Berechtigten werden diese Linie nicht überfahren und übertreten, im Rahmen des Möglichen auch ihre Besucher/Lieferanten dazu anhalten, und die Belasteten werden sie beim Abstellen von Au- tos und anderen Dingen respektieren. Bis zu einer anders lautenden Vereinbarung oder bis zur Vollstreckbarkeit eines anders lautenden ge- richtlichen Urteils können die dannzumal am Wegrecht Beteiligten das Einhalten dieser Vereinbarung verlangen und schlimmstenfalls gericht- lich erzwingen. 2. A._____ anerkennt ausdrücklich das vom Regionalgericht Landquart am 10. November 2022 (RGer 515-2022-9) in Disp. Ziffer 5 ausge- sprochene und nicht angefochtene Kontaktverbot. 3. L._____ und die Erbinnen M._____ ziehen das dem Verfahren des Regionalgerichts RGer 135-2017-340 zugrunde liegende Massnahme- begehren zurück.
5 / 11 B._____ und A._____ verpflichten sich ferner, L._____ und/oder M._____ künftig weder mittels Postern noch sonstigen Anzeigen auf ihrem Grundstück eines kriminellen, rechtswidrigen oder eines anderen unrechtmässigen Verhaltens zu beschuldigen oder derartige Poster und Anzeigen auf ihrem Grundstück zu dulden. B._____ übernimmt die Kosten der Verfahren RGer 135-2017-340 und des gegenstandslos werdenden Verfahrens KGer ZK1 18 48; für das letztere Verfahren soll das Kantonsgericht die den Berufungsbeklagten beim Stand Berufungsantwort zustehende Parteientschädigung festsetzen. L._____ und die Erbinnen M._____ ziehen die (Prosequierungs-) Klage RGer 115-2018-23 zurück; B._____ übernimmt die gerichtlichen Abschreibungskosten, auf eine Parteientschädigung wird gegenseitig verzichtet. 4. In den aufgrund der vorstehenden Ziff. 3 gegenstandslos gewordenen / werdenden Verfahren RGer 135-2018-146 und KGer ZK1 18 149 so- wie RGer 135-2018-146 und KGer ZK1 20 73 übernehmen die beteilig- ten Parteien (Kläger- und Beklagtenseite) die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 5. Im Verfahren KGer ZK1 18 116 ziehen die Berufungskläger die Beru- fung gegen das Urteil RGer 115-2014-24 vom 13. Juni 2016 zurück. Damit wird das angefochtene Urteil rechtkräftig. Die Gerichtskosten und die den Berufungsbeklagten (allenfalls auch für die am Verfahren nicht aktiv teilnehmenden Eheleute N._____) für das Verfahren KGer ZK1 18 116 beim Stand Berufungsantwort zustehende Parteientschä- digung sind vom Kantonsgericht festzusetzen. 6. B._____ und A._____ ziehen die dem Verfahren KGer ZK1 17 153 zu- grunde liegende Beschwerde zurück. Die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren RGer 135-2017-277 erklären, an einer Vollstreckung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom 10. November 2017 nicht (mehr) interessiert zu sein, soweit es in der Vergangenheit lie- gende Verstösse betrifft; künftig Vorbehalten ist die heutige Vereinba- rung (vgl. insbesondere vorstehende Ziff. 1). Der Entscheid des Präsi- denten des O._____ vom 23. Januar 2009 bleibt bestehen und ist nach wie vor zu befolgen. Die Kosten der Verfahren RGer 135-2017-277 und KGer ZK1 17 153 übernehmen die beteiligten Parteien (Kläger- und Beklagtenseite) je zur Hälfte; auf Parteientschädigungen - auch soweit in RGer 135-2017- 277 bereits zugesprochen - wird verzichtet. 7. B._____ und A._____ ziehen die den Verfahren ZK1 18 44, ZK1 18 153 und ZK1 20 74 zugrunde liegenden Beschwerden zurück. Die Par- teien stimmen darin überein, dass die in den Verfahren RGer 135- 2017-378, 135-2018-245 und 135-2020-16 ausgesprochenen Anord- nungen physischen Zwanges heute nicht mehr direkt vollstreckbar sind.
6 / 11 Die Parteien in den genannten sechs Verfahren übernehmen die jewei- ligen Gerichtskosten je (Kläger- resp. Beklagtenseite) zur Hälfte und verzichten allseits auf Parteientschädigungen. B._____ und A._____ ersetzen den jeweiligen Klägern allfällige diesen von den Organen der Zwangsvollstreckung für erfolglose Räumungsversuche in Rechnung gestellten Kosten. B._____ und A._____ ersetzen den Gegenparteien im Verfahren der Beweissicherung RGer 135-2016-354 jene Gerichtskosten von CHF 2'744.00 und bezahlen ihnen eine Parteientschädigung von CHF 4'797.45 für jenes Verfahren. 8. Die in den Verfahren RGer 135-2018-146,135-2019-390 und 135- 2017-378 jeweils beteiligten Parteien ersuchen das Regionalgericht Landquart, auf das Eintreiben und Vollstrecken der in diesen Verfahren ausgefällten Bussen (RGer 135-2018-146: CHF 5'000.00,135-2019- 390: CHF 46'500.00 und 135-2017-378: CHF 30‘500.00) zu verzichten, auch und insofern diese Bussen rechtskräftig und vollstreckbar gewor- den sind. 9. Die den hängigen Verfahren SK1 24 13, SK2 24 2 und SK2 24 16 zu- grunde liegenden Rechtsmittel werden zurückgezogen. Das Kantons- gericht wird die Kostenfolgen festlegen. 10. Dieser Vergleich steht unter dem Vorbehalt, dass der auch für die Ver- fahren der Vollstreckung zuständige Präsident des Regionalgerichts schriftlich erklärt, dass er der Vereinbarung der Parteien gemäss der vorstehenden Ziff. 8 Rechnung tragen und die dort genannten Bussen nicht eintreiben und vollstrecken wird. 11. Mit allseitiger Unterzeichnung des Vergleichs werden die nachstehen- den Entschädigungen im Betrage von total CHF 26’549.10 zur Zahlung fällig. Der Betrag ist bis Ende 2024 auf das P._____Konto von Q._____, R._____, IBAN _____________________________, zu- handen seiner Mandanten zu bezahlen, soweit diese nicht mit einer Abtretung der Rückerstattungsansprüche aus geleisteten Kostenvor- schüssen für die mit dem vorliegenden Vergleich erledigten Verfahren beim Kantonsgericht im Betrag von CHF 15'000.00 getilgt werden. Der Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Gerichtskostenanteil Parteientschädigung RGer 135-2017-340: 2'500 2'102.45 RGer 135-2018-146: 500 RGer 135-2019-390: 500 RGer 115-2014-24: 10'905.20 RGer 135-2017-277: 500 RGer 135-2017-378: 1'000
7 / 11 RGer 135-2018-245: 500 RGer 135-2020-16: 500 RGer 135-2016-354: 2'744.00 4'797.45 Total 8'744.00 17'805.10 26'549.10 B._____ und A._____ anerkennen L._____, S._____ und T._____, U._____ und V._____, W._____ und N._____ als Solidargläubiger gesamthaft den Betrag von CHF 26'549.10 als Solidarschuldner schuldig zu sein. Zwecks Tilgung dieses Betrags treten sie ihre Guthaben aus Rückerstattung von Kostenvorschüssen (Überschüsse) im Umfange von mindestens CHF 15'000.00 an die Solidargläubiger ab und ermächtigen das Kantonsgericht Graubünden die Überschüsse nach Abrechnung der Kostenvorschüsse auf das P._____Konto von Q._____, R._____, IBAN _____________________________, zuhanden seiner Mandanten zu überweisen. 12. Der Vergleich ist ferner von der Zustimmung der zuständigen KESB, Zweigstelle Nordbünden, abhängig. Die Parteien und die beiden betei- ligten Gerichte ersuchen die Behörde um diese Zustimmung. G. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin, Flavia Buchli Jörimann, reichte mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 (Poststempel) ihre Honorarnote ein und beantragte für den Fall, dass die Kosten nicht den Beschwerdeführern auferlegt würden und der Beschuldigten keine Entschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote zugesprochen würde, die Gutheissung des am 6. Februar 2024 ge- stellten Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung und Entschädigung als amtliche Verteidigerin gemäss der eingereichten Honorarnote. H. Zu dieser Eingabe bezogen die Beschwerdeführer am 4. November 2024 (Poststempel) Stellung und beantragten Kosten- und Entschädigungsfolge zulas- ten des Staates. I. Die in Ziffer 10 der Vereinbarung vorbehaltene schriftliche Erklärung des Präsidenten des Regionalgerichts Landquart vom 30. August 2024 sowie die in Ziffer 12 der Vereinbarung vorbehaltene Zustimmung der zuständigen KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 16. Oktober 2024 (Poststempel vom
6. November 2024), liegen vor.
8 / 11
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die vorliegende Vereinbarung wurde mit Erteilung der letzten für ihre Gül- tigkeit vorbehaltenen Erklärung, der Zustimmung der KESB Graubünden, Zweig- stelle Nordbünden, am 16. Oktober 2024, wirksam (lit. I; act. D.12.1).
E. 2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde durch den in Ziffer 9 der Ver- einbarung erklärten Rückzug der Beschwerde beendet und ist abzuschreiben (Art. 386 Abs. 2 StPO).
E. 3 Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind trotz des nicht uner- heblichen Aufwandes aufgrund des Rückzugs deutlich zu reduzieren und auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 VGS [BR 350.210]). Sie sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Als unterliegend gilt auch die Partei, die ihr Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach haben vorliegend die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Die Kosten sind mit der von ihnen geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO); der Restbetrag von CHF 1'500.00 ist aufgrund der Anzeige der Abtretung in Ziffer 11 der Vereinbarung auf das P._____Konto von Q._____, R._____, IBAN _____________________________, zuhanden der Solidargläubi- ger L._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____ und N._____ zu überweisen.
E. 4 Aufgrund der rechtskräftigen impliziten teilweisen Verfahrenseinstellung steht der Beschwerdegegnerin als Beschuldigter eine Entschädigung für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Honorarnote vom 18. Okto- ber 2024 geltend gemachte anwaltliche Aufwand von 7.35 Stunden sowie die un- ter Verwendung eines Stundenansatzes von CHF 200.00 hierfür beantragte Ent- schädigung von CHF 1'636.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen angemessen.
E. 5 Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 4. November 2024, die Parteientschädigung insgesamt auf die Staatskasse zu nehmen. Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Entschädigung der beschuldigten Person kann demnach gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn die beschuldigte Per- son bei einem Antragsdelikt im Schuldpunkt obsiegt (KGer SK2 23 9 v. 30.5.2024 E. 8 m.H. auf BGE 147 IV 47). Vorliegend wurde das Strafverfahren mit Bezug auf die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der einfachen Körperver-
E. 9 / 11 letzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) eingestellt, was als Obsiegen der Be- schwerdegegnerin gilt. Bei den ersten zwei handelt es sich um Antragsdelikte, bei den letzteren zwei um Offizialdelikte. Die Entschädigung der Beschwerdegegnerin ist entsprechend je hälftig (CHF 818.40) dem Kanton Graubünden und den Be- schwerdeführern aufzuerlegen. Sie ist gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin zuzusprechen unter Vorbehalt der Ab- rechnung mit ihrer Klientschaft. 6. Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG (BR 173.000) i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) ergeht die vorliegende Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz.
E. 10 / 11
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren SK2 24 2 wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 werden A._____ und B._____ auferlegt. Sie werden mit der von A._____ und B._____ ge- leisteten Sicherheitsleitung von CHF 2'000.00 verrechnet; der Restbetrag von CHF 1'500.00 wird auf das P._____Konto von Q._____, R._____, IBAN _____________________________, zuhanden der Solidargläubiger L._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____ und N._____ überwiesen.
- Rechtsanwältin Flavia Buchli Jörimann wird für das vorliegende Verfahren mit CHF 1'636.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt, wobei CHF 818.40 unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und B._____ und CHF 818.40 zulasten des Kantons Graubünden gehen.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: 11 / 11 Kantonsgericht von Graubünden II. Strafkammer Der Vorsitzende Hubert Die Aktuarin Bazzell
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 7. November 2024 Referenz SK2 24 2 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Bazzell, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer und B._____ Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner Business Center, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich gegen C._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Jörimann Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstand Raufhandel und Drohung Anfechtungsobj. Beschluss des Regionalgerichts Landquart vom 29. November 2023, mitgeteilt am 20. Dezember 2023 (Proz. Nr. 515-2023-18)
2 / 11 Mitteilung
15. November 2024
3 / 11 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Landquart fällte am 29. November 2023 folgenden Be- schluss: 1. Die von A._____ und B._____ erhobene Einsprache gegen den Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juni 2021 ist infol- ge Fehlender Legitimation ungültig. 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl vom 30. Juni 2021 in Rechts- kraft erwachsen ist. 3.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'500.00 gehen im Umfang von CHF 1'750.00 unter solidarischer Haftung zu Lasten von A._____ und B._____ und im Umfang von CHF 1'750.00 zu Lasten des Kantons Graubünden. Letztere werden auf die Gerichtskasse genommen.
b) Die Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden nach der Einsprache in Höhe von CHF 780.00 gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden (Staatsanwaltschaft Graubünden).
c) Die Kosten für die Übersetzung von CHF 201.80 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 4.a) A._____ und B._____ haben C._____ mit CHF 2'572.23 zu entschädi- gen.
b) Rechtsanwältin lic. Iur. Flavia Buchli wird als amtliche Verteidigerin von C._____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 2'572.23 ent- schädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen] B. Gegen diesen Beschluss erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Pri- vatkläger) am 28. Dezember 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsge- richt mit folgenden Rechtsbegehren: Es sei der angefochtene Beschluss des Regionalgerichts Landquart (Proz. Nr. 515-2023-18) vom 29.11.2023 aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen Entscheidung im Sinne der Erwägungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. ges. MwSt., an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 11. Januar 2024 (Post- stempel) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. D. Das Regionalgericht Landquart bezog mit Eingabe vom 15. Januar 2024 (Poststempel) Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Ab- weisung. E. C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nahm mit Eingabe vom
6. Februar 2024 (Poststempel) Stellung und beantragte die Abweisung der Be-
4 / 11 schwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Beschwerdeführer. F. Mit Poststempel vom 22. August 2024 ging folgende, von Beistand Remo Hablützel am 16. August 2024 und von A._____ und B._____ jeweils am 17. Au- gust 2024 persönlich unterzeichnete Vereinbarung ein. Sie lautet wie folgt: Vereinbarung zu den am Kantonsgericht von Graubünden hängigen Zivil-Verfahren Die Nachbarschaft unter den Liegenschaften E._____ in F._____ ist seit vielen Jahren durch Streitigkeiten belastet, welche das durch eine Dienstbarkeit gesi- cherte Fuss- und Fahrwegrecht über das Grundstück Nr. G._____ zur Erschlies- sung der Grundstücke Nr. H._____, I._____ und J._____ betreffen. Die Beteiligten wollen einen Schlussstrich ziehen und ab sofort eine distanziert- korrekte Nachbarschaft pflegen. Im Besonderen werden die Eigentümerin des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücks G._____, B._____ und ihr Ehemann die Ausübung des Wegrechts nicht mehr grundsätzlich in Frage stellen und in keiner Weise behindern. Die Berechtigten ihrerseits werden das Recht bewusst schonend ausüben und auch ihre Besucher/Lieferanten dazu anhalten. In diesem Sinn vereinbaren die Beteiligten auf Vorschlag des Kantonsgerichts und unter Berücksichtigung von dessen vorläufiger Einschätzung der Chancen und Risiken der pendenten Verfahren Folgendes: 1. Die Beteiligten halten sich für die Begrenzung des Wegrechts im Sinne einer Friedensordnung an die vom Vermessungsamt K._____ gefun- dene Linie, welche bei der Zufahrt zur belasteten Liegenschaft eine nach Süden ausgreifende geschwungene Kurve beschreibt (Plan 1:200 vom 19.07.2017 im Dossier 135-2015-379 der vorsorglichen Beweisaufnahme und im Dossier 135-2017-200 des Regionalgerichts Landquart). Die Berechtigten werden diese Linie nicht überfahren und übertreten, im Rahmen des Möglichen auch ihre Besucher/Lieferanten dazu anhalten, und die Belasteten werden sie beim Abstellen von Au- tos und anderen Dingen respektieren. Bis zu einer anders lautenden Vereinbarung oder bis zur Vollstreckbarkeit eines anders lautenden ge- richtlichen Urteils können die dannzumal am Wegrecht Beteiligten das Einhalten dieser Vereinbarung verlangen und schlimmstenfalls gericht- lich erzwingen. 2. A._____ anerkennt ausdrücklich das vom Regionalgericht Landquart am 10. November 2022 (RGer 515-2022-9) in Disp. Ziffer 5 ausge- sprochene und nicht angefochtene Kontaktverbot. 3. L._____ und die Erbinnen M._____ ziehen das dem Verfahren des Regionalgerichts RGer 135-2017-340 zugrunde liegende Massnahme- begehren zurück.
5 / 11 B._____ und A._____ verpflichten sich ferner, L._____ und/oder M._____ künftig weder mittels Postern noch sonstigen Anzeigen auf ihrem Grundstück eines kriminellen, rechtswidrigen oder eines anderen unrechtmässigen Verhaltens zu beschuldigen oder derartige Poster und Anzeigen auf ihrem Grundstück zu dulden. B._____ übernimmt die Kosten der Verfahren RGer 135-2017-340 und des gegenstandslos werdenden Verfahrens KGer ZK1 18 48; für das letztere Verfahren soll das Kantonsgericht die den Berufungsbeklagten beim Stand Berufungsantwort zustehende Parteientschädigung festsetzen. L._____ und die Erbinnen M._____ ziehen die (Prosequierungs-) Klage RGer 115-2018-23 zurück; B._____ übernimmt die gerichtlichen Abschreibungskosten, auf eine Parteientschädigung wird gegenseitig verzichtet. 4. In den aufgrund der vorstehenden Ziff. 3 gegenstandslos gewordenen / werdenden Verfahren RGer 135-2018-146 und KGer ZK1 18 149 so- wie RGer 135-2018-146 und KGer ZK1 20 73 übernehmen die beteilig- ten Parteien (Kläger- und Beklagtenseite) die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 5. Im Verfahren KGer ZK1 18 116 ziehen die Berufungskläger die Beru- fung gegen das Urteil RGer 115-2014-24 vom 13. Juni 2016 zurück. Damit wird das angefochtene Urteil rechtkräftig. Die Gerichtskosten und die den Berufungsbeklagten (allenfalls auch für die am Verfahren nicht aktiv teilnehmenden Eheleute N._____) für das Verfahren KGer ZK1 18 116 beim Stand Berufungsantwort zustehende Parteientschä- digung sind vom Kantonsgericht festzusetzen. 6. B._____ und A._____ ziehen die dem Verfahren KGer ZK1 17 153 zu- grunde liegende Beschwerde zurück. Die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren RGer 135-2017-277 erklären, an einer Vollstreckung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom 10. November 2017 nicht (mehr) interessiert zu sein, soweit es in der Vergangenheit lie- gende Verstösse betrifft; künftig Vorbehalten ist die heutige Vereinba- rung (vgl. insbesondere vorstehende Ziff. 1). Der Entscheid des Präsi- denten des O._____ vom 23. Januar 2009 bleibt bestehen und ist nach wie vor zu befolgen. Die Kosten der Verfahren RGer 135-2017-277 und KGer ZK1 17 153 übernehmen die beteiligten Parteien (Kläger- und Beklagtenseite) je zur Hälfte; auf Parteientschädigungen - auch soweit in RGer 135-2017- 277 bereits zugesprochen - wird verzichtet. 7. B._____ und A._____ ziehen die den Verfahren ZK1 18 44, ZK1 18 153 und ZK1 20 74 zugrunde liegenden Beschwerden zurück. Die Par- teien stimmen darin überein, dass die in den Verfahren RGer 135- 2017-378, 135-2018-245 und 135-2020-16 ausgesprochenen Anord- nungen physischen Zwanges heute nicht mehr direkt vollstreckbar sind.
6 / 11 Die Parteien in den genannten sechs Verfahren übernehmen die jewei- ligen Gerichtskosten je (Kläger- resp. Beklagtenseite) zur Hälfte und verzichten allseits auf Parteientschädigungen. B._____ und A._____ ersetzen den jeweiligen Klägern allfällige diesen von den Organen der Zwangsvollstreckung für erfolglose Räumungsversuche in Rechnung gestellten Kosten. B._____ und A._____ ersetzen den Gegenparteien im Verfahren der Beweissicherung RGer 135-2016-354 jene Gerichtskosten von CHF 2'744.00 und bezahlen ihnen eine Parteientschädigung von CHF 4'797.45 für jenes Verfahren. 8. Die in den Verfahren RGer 135-2018-146,135-2019-390 und 135- 2017-378 jeweils beteiligten Parteien ersuchen das Regionalgericht Landquart, auf das Eintreiben und Vollstrecken der in diesen Verfahren ausgefällten Bussen (RGer 135-2018-146: CHF 5'000.00,135-2019- 390: CHF 46'500.00 und 135-2017-378: CHF 30‘500.00) zu verzichten, auch und insofern diese Bussen rechtskräftig und vollstreckbar gewor- den sind. 9. Die den hängigen Verfahren SK1 24 13, SK2 24 2 und SK2 24 16 zu- grunde liegenden Rechtsmittel werden zurückgezogen. Das Kantons- gericht wird die Kostenfolgen festlegen. 10. Dieser Vergleich steht unter dem Vorbehalt, dass der auch für die Ver- fahren der Vollstreckung zuständige Präsident des Regionalgerichts schriftlich erklärt, dass er der Vereinbarung der Parteien gemäss der vorstehenden Ziff. 8 Rechnung tragen und die dort genannten Bussen nicht eintreiben und vollstrecken wird. 11. Mit allseitiger Unterzeichnung des Vergleichs werden die nachstehen- den Entschädigungen im Betrage von total CHF 26’549.10 zur Zahlung fällig. Der Betrag ist bis Ende 2024 auf das P._____Konto von Q._____, R._____, IBAN _____________________________, zu- handen seiner Mandanten zu bezahlen, soweit diese nicht mit einer Abtretung der Rückerstattungsansprüche aus geleisteten Kostenvor- schüssen für die mit dem vorliegenden Vergleich erledigten Verfahren beim Kantonsgericht im Betrag von CHF 15'000.00 getilgt werden. Der Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Gerichtskostenanteil Parteientschädigung RGer 135-2017-340: 2'500 2'102.45 RGer 135-2018-146: 500 RGer 135-2019-390: 500 RGer 115-2014-24: 10'905.20 RGer 135-2017-277: 500 RGer 135-2017-378: 1'000
7 / 11 RGer 135-2018-245: 500 RGer 135-2020-16: 500 RGer 135-2016-354: 2'744.00 4'797.45 Total 8'744.00 17'805.10 26'549.10 B._____ und A._____ anerkennen L._____, S._____ und T._____, U._____ und V._____, W._____ und N._____ als Solidargläubiger gesamthaft den Betrag von CHF 26'549.10 als Solidarschuldner schuldig zu sein. Zwecks Tilgung dieses Betrags treten sie ihre Guthaben aus Rückerstattung von Kostenvorschüssen (Überschüsse) im Umfange von mindestens CHF 15'000.00 an die Solidargläubiger ab und ermächtigen das Kantonsgericht Graubünden die Überschüsse nach Abrechnung der Kostenvorschüsse auf das P._____Konto von Q._____, R._____, IBAN _____________________________, zuhanden seiner Mandanten zu überweisen. 12. Der Vergleich ist ferner von der Zustimmung der zuständigen KESB, Zweigstelle Nordbünden, abhängig. Die Parteien und die beiden betei- ligten Gerichte ersuchen die Behörde um diese Zustimmung. G. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin, Flavia Buchli Jörimann, reichte mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 (Poststempel) ihre Honorarnote ein und beantragte für den Fall, dass die Kosten nicht den Beschwerdeführern auferlegt würden und der Beschuldigten keine Entschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote zugesprochen würde, die Gutheissung des am 6. Februar 2024 ge- stellten Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung und Entschädigung als amtliche Verteidigerin gemäss der eingereichten Honorarnote. H. Zu dieser Eingabe bezogen die Beschwerdeführer am 4. November 2024 (Poststempel) Stellung und beantragten Kosten- und Entschädigungsfolge zulas- ten des Staates. I. Die in Ziffer 10 der Vereinbarung vorbehaltene schriftliche Erklärung des Präsidenten des Regionalgerichts Landquart vom 30. August 2024 sowie die in Ziffer 12 der Vereinbarung vorbehaltene Zustimmung der zuständigen KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 16. Oktober 2024 (Poststempel vom
6. November 2024), liegen vor.
8 / 11 Erwägungen 1. Die vorliegende Vereinbarung wurde mit Erteilung der letzten für ihre Gül- tigkeit vorbehaltenen Erklärung, der Zustimmung der KESB Graubünden, Zweig- stelle Nordbünden, am 16. Oktober 2024, wirksam (lit. I; act. D.12.1). 2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde durch den in Ziffer 9 der Ver- einbarung erklärten Rückzug der Beschwerde beendet und ist abzuschreiben (Art. 386 Abs. 2 StPO). 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind trotz des nicht uner- heblichen Aufwandes aufgrund des Rückzugs deutlich zu reduzieren und auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 VGS [BR 350.210]). Sie sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Als unterliegend gilt auch die Partei, die ihr Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach haben vorliegend die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Die Kosten sind mit der von ihnen geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO); der Restbetrag von CHF 1'500.00 ist aufgrund der Anzeige der Abtretung in Ziffer 11 der Vereinbarung auf das P._____Konto von Q._____, R._____, IBAN _____________________________, zuhanden der Solidargläubi- ger L._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____ und N._____ zu überweisen. 4. Aufgrund der rechtskräftigen impliziten teilweisen Verfahrenseinstellung steht der Beschwerdegegnerin als Beschuldigter eine Entschädigung für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Honorarnote vom 18. Okto- ber 2024 geltend gemachte anwaltliche Aufwand von 7.35 Stunden sowie die un- ter Verwendung eines Stundenansatzes von CHF 200.00 hierfür beantragte Ent- schädigung von CHF 1'636.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen angemessen. 5. Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 4. November 2024, die Parteientschädigung insgesamt auf die Staatskasse zu nehmen. Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Entschädigung der beschuldigten Person kann demnach gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn die beschuldigte Per- son bei einem Antragsdelikt im Schuldpunkt obsiegt (KGer SK2 23 9 v. 30.5.2024 E. 8 m.H. auf BGE 147 IV 47). Vorliegend wurde das Strafverfahren mit Bezug auf die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der einfachen Körperver-
9 / 11 letzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) eingestellt, was als Obsiegen der Be- schwerdegegnerin gilt. Bei den ersten zwei handelt es sich um Antragsdelikte, bei den letzteren zwei um Offizialdelikte. Die Entschädigung der Beschwerdegegnerin ist entsprechend je hälftig (CHF 818.40) dem Kanton Graubünden und den Be- schwerdeführern aufzuerlegen. Sie ist gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin zuzusprechen unter Vorbehalt der Ab- rechnung mit ihrer Klientschaft. 6. Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG (BR 173.000) i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) ergeht die vorliegende Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz.
10 / 11 Demnach wird erkannt: 1. Das Beschwerdeverfahren SK2 24 2 wird infolge Rückzugs abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 werden A._____ und B._____ auferlegt. Sie werden mit der von A._____ und B._____ ge- leisteten Sicherheitsleitung von CHF 2'000.00 verrechnet; der Restbetrag von CHF 1'500.00 wird auf das P._____Konto von Q._____, R._____, IBAN _____________________________, zuhanden der Solidargläubiger L._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____ und N._____ überwiesen. 3. Rechtsanwältin Flavia Buchli Jörimann wird für das vorliegende Verfahren mit CHF 1'636.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt, wobei CHF 818.40 unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und B._____ und CHF 818.40 zulasten des Kantons Graubünden gehen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:
11 / 11 Kantonsgericht von Graubünden II. Strafkammer Der Vorsitzende Hubert Die Aktuarin Bazzell