Ausstand
Dispositiv
- Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 13. März 2023 Referenz SK2 23 16 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien A._____ Gesuchsteller gegen B._____ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand Mitteilung
15. März 2023
2 / 5 In Erwägung, – dass vor Regionalgericht C._____ gegen A._____ ein Strafverfahren wegen Fahren unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen i.S. Strassen- verkehrsgesetz gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG geführt wurde, – dass in diesem Verfahren mit Verfügung vom 13. Januar 2023 zur Hauptver- handlung auf den 2. März 2023 vorgeladen wurde, – dass dabei die Gerichtszusammensetzung unter dem Vorsitz des Präsidenten B._____ bekanntgegeben wurde, – dass in der Vorladung darauf hingewiesen wurde, allfällige Ausstandsgesuche seien unverzüglich zu stellen und die den Ausstand begründenden Tatsachen seien glaubhaft darzulegen, – dass A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) am 27. Januar 2023 beim Regio- nalgericht C._____ den Ausstand von dessen Präsidenten B._____ verlangte, – dass B._____ am 30. Januar 2023 zum Ausstandsgesuch Stellung bezog und dessen kostenfällige Abweisung beantragte, – dass die Stellungnahme gleichentags dem Gesuchsteller zugestellt wurde mit Fristansetzung für die Einreichung einer Stellungnahme, – dass sich der Gesuchsteller nicht mehr weiter zur Sache vernehmen liess, – dass das Regionalgericht C._____ das Gesuch am 21. Februar 2023 samt der Stellungnahme von B._____ und den Verfahrensakten zur Behandlung an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete, – dass gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kan- tonsgericht zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen die erstinstanzli- chen Gerichte zuständig ist, – dass ein Ausstandsgesuch begründet werden muss und die geltend gemach- ten Gründe oder Umstände, auf welche sich die Ablehnung stützt, glaubhaft dargetan werden müssen (Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 58 StPO; An- dreas J. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 9 zu Art. 58 StPO),
3 / 5 – dass die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen hierfür nicht genügen und vielmehr die Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiiert werden muss (Markus Boog, a.a.O., N 4 zu Art. 58 StPO; Andreas J. Keller, a.a.O., N 9 zu Art. 58 StPO), – dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Ausstandsgesuches wörtlich ausführt: "Befangenheit im Nachgang zu der schweren Diskriminierung meiner Mutter D._____ durch B._____ im Prozess 115-2016-4 (Aufhebung Miteigen- tum)", – dass er sich damit mit einer blossen Behauptung begnügt, die er nicht an- satzweise mittels Indizien oder Beweismitteln glaubhaft macht, – dass er namentlich mit keinem Wort darlegt, inwieweit eine Diskriminierung seiner Mutter stattgefunden haben soll und keinerlei Belege, insbesondere keine Akten aus dem Verfahren Proz.Nr. 115-2016-4 (Aufhebung Miteigen- tum), einreicht, – dass er damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keinster Weise nachkommt, womit auf das Gesuch nicht einzutreten ist, – dass demzufolge auch nicht weiter auf die Frage einzugehen ist, ob eine allfäl- lige Diskriminierung der Mutter des Gesuchstellers einen Ausstandsgrund für ein Verfahren gegen deren Sohn überhaupt begründen könnte, – dass immerhin darauf hinzuweisen ist, dass allfällige materielle oder prozes- suale Rechtsfehler im Verfahren seiner Mutter in einem Rechtsmittelverfahren zu rügen gewesen wären und per se den Anschein der Befangenheit eines Richters nicht zu begründen vermöchten (Markus Boog, a.a.O., N 59 zu Art. 56 StPO), – dass sich auch ansonsten aus den Verfahrensakten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Gerichtspräsidenten zu begründen vermöchten, – dass sich das Ausstandsgesuch entsprechend den vorstehenden Ausführun- gen als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsge- setzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,
4 / 5 – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO), – dass gemäss Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafver- fahren (VGS; BR 350.210) das Gericht für Zwischenentscheide eine reduzierte Gebühr erhebt, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemisst, – dass vorliegend eine Gerichtsgebühr von CHF 500.00 als angemessen er- scheint (Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 VGS), – dass gemäss Art. 92 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde an das Bundes- gericht zulässig ist,
5 / 5 wird erkannt: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: