Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG | Beschwerde gegen StA, Andere Untersuchungsmassnahme
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 2. März 2023 (Mit Urteil 1B_200/2023 vom 20. April 2023 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz SK2 23 11 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG Anfechtungsobj. Durchsuchungsbefehl Staatsanwaltschaft Graubünden vom 09.02.2023, mitgeteilt am 09.02.2023 (Proz. Nr. VV.2023.378) Mitteilung
3. März 2023
2 / 6 In Erwägung, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A._____ eine Strafuntersu- chung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG führt (StA act. 1.1), – dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang einen mündlichen Durchsuchungsbefehl erliess, den sie mit Verfügung vom 9. Februar 2023 schriftlich bestätigte (StA act. 3.1), – dass die Staatsanwaltschaft dabei anordnete, eine Hausdurchsuchung (Art. 244 StPO) und Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 StPO) vorzu- nehmen, wobei der Wohnort von A._____, die dazugehörigen Estrich- und Kellerräume oder Nebenräumlichkeiten, verwendete Fahrzeuge, Garagen etc. sowie die Person A._____ (Art. 249 StPO) zu durchsuchen seien, – dass die Staatsanwaltschaft zudem anordnete, anlässlich der Durchsuchung Betäubungsmittel, Beweismaterial betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (z.B. Betäubungsmittelutensilien, Mobiltelefone, Bar- geld etc.) sowie weitere Gegenstände und Schriftsachen, die auf Straftaten hinweisen, sicherzustellen, – dass der Durchsuchungsbefehl damit begründet wurde, dass A._____ in drin- gendem Verdacht stehe, Marihuana anzubauen, – dass die Durchsuchung am 8. Februar 2023 durch die Kantonspolizei Graubünden durchgeführt wurde, wobei diverse Gegenstände, Utensilien, Hanf, Marihuana etc. sichergestellt wurden (StA act. 3.2 und 3.3), – dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. Februar 2023 (Datum der Überbringung der Eingabe ans Gericht) gegen den Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden er- hob, – dass die Verfahrensakten Pr.Nr. VV.2023.378 von der Staatsanwaltschaft bei- gezogen wurden, – dass auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet wurde, – dass, wer ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 379 ff. StPO ergreift, grundsätz- lich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
3 / 6 angefochtenen Entscheides haben muss (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; BGer 1B_351/2012 v. 20.9.2012 E. 2.3 m.w.H.), – dass für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses von den gestellten Rechtsbegehren auszugehen ist, – dass der Beschwerdeführer keine konkreten Rechtsbegehren stellt, womit sei- ne Eingabe an sich bereits den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 385 StPO), – dass aufgrund des Umstands, dass es sich um eine Laieneingabe handelt, zu prüfen ist, inwieweit sich aus deren Begründung ein hinreichend deutlicher An- trag ergibt (Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 1b zu Art. 385 StPO), – dass der Beschwerdeführer begründend ausführt, er gehöre der Religion der Gottheit Shiva an und der Genuss des Marijuan stelle ein zentrales Element in der Lebensweise eines Shivaiten dar, – dass er in seinem Zimmer Cannabis anbaue und Cannabis konsumiere, da dies zu seiner Religion gehöre, weshalb die Beschwerde anzunehmen sei und ihm seine religiöse Praxis erlaubt werden müsse, – dass er im Wesentlichen geltend macht, die durchgeführte Durchsuchung und die Sicherstellung von Gegenständen, Utensilien und Drogen verstosse gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV), – dass die Durchsuchung bereits stattgefunden hat und naturgemäss nachträg- lich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann, womit ein rechtlich geschütztes Interesse an einem entsprechenden Begehren aktuell nicht mehr gegeben ist, – dass ein Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise über die Beendigung einer Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben kann, wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann oder sich die gerügte Anordnung für den Betrof- fenen auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirken könnte (BGer 1B_351/2012 v. 20.9.2012 E. 2.3.1; BStGer BV.2010.69 v. 27.12.2010 E. 2.3.1), – dass der Beschwerdeführer nicht ausführt und auch nicht ersichtlich ist, in- wieweit diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sein sollten,
4 / 6 – dass auch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der blossen Feststellung der Unrechtmässigkeit der Durchsuchung erkennbar ist, zumal allenfalls nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise bei einem Sachentscheid unberücksich- tigt zu bleiben hätten oder nochmals zu erheben wären (vgl. Art. 343 StPO sowie KGer GR SK2 18 2 v. 2.8.2018), – dass auf das aktuelle praktische Interesse nur ausnahmsweise verzichtet wer- den kann, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen können, wenn an deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für eine Vielzahl Betroffener ein hinreichendes öf- fentliches Interesse besteht und wenn die betreffenden Rügen im Fall des Nichteintretens auf die Beschwerde kaum je rechtzeitig überprüfbar wären (vgl. dazu BGer 1B_351/2012 v. 20.9.2012 E. 2.3.3; BGE 138 II 42 E. 1.3; BGE 131 II 670 E. 1.2; BGE 125 I 394 E. 4.b), – dass diese Voraussetzungen bei Durchsuchungen i.S.v. Art. 241 ff. StPO nicht erfüllt sind, – dass nämlich die allgemeinen Voraussetzungen für solche Zwangsmassnah- men zwar immer wieder zu prüfen, aber in jedem Einzelfall anders gelagert sind (vgl. dazu BGer 1B_351/2012 v. 20.9.2012 E. 2.3.3; BGE 138 II 42 E. 1.3; KGer GR SK2 13 33 v. 19.12.2013 E. 2.a), – dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen das erforderliche aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zu verneinen und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass gegen die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen etc. die Be- schwerde grundsätzlich nicht zulässig ist (BStGer BV.2010.69 v. 14.12.2010 E. 2.2; BStGer BV2014.79 v. 27.2.2015 E. 2.4.2.; zur Abgrenzung Beschlag- nahme/Sicherstellung vgl. auch KGer GR SK2 17 52 v. 11.6.2018 E. 1.2.3 ff.) und somit auch diesbezüglich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist, – dass sich die Beschwerde überdies als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen wäre, sofern darauf einzutreten wäre, – dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Strafhandlungen nicht be- streitet und auch nicht bemängelt, der Sachverhalt sei in der angefochtenen Verfügung nicht richtig festgestellt worden,
5 / 6 – dass er einzig versucht, seine Handlungen mit der Glaubens- und Gewissens- freiheit zu rechtfertigen, – dass er dabei verkennt, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit − soweit diese durch die angefochtenen Massnahmen überhaupt tangiert wird − wie je- des Grundrecht durch das Gesetz eingeschränkt werden kann (Art. 36 BV), – dass für die angeordnete Durchsuchung und Sicherstellung eine genügende gesetzliche Grundlage besteht (Art. 197 StPO und Art. 241 ff. StPO), – dass die darin statuierten Voraussetzungen für die angeordneten Zwangs- massnahmen ohne weiteres erfüllt waren, – dass namentlich ein hinreichender Tatverdacht vorlag, zumal der Beschwerde- führer auch noch in der Beschwerde offen eingesteht, in seinem Zimmer Can- nabis anzubauen und zu konsumieren, – dass die angeordneten Massnahmen angemessen und durch die dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Straftaten gerechtfertigt waren, und dass die angestrebten Ziele nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden konnten, – dass somit die Beschwerde abgewiesen werden müsste, soweit darauf einzu- treten wäre, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 der Ver- ordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 800.00 festgelegt werden, – dass die vorliegende Verfügung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorga- nisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz er- geht,
6 / 6 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: