Beschwerde gegen StA, Andere Untersuchungsmassnahme
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts einer groben Verlet- zung von Verkehrsregeln. Hintergrund ist folgender Sachverhalt: Am 26. Septem- ber 2020 wurde der auf die zwischenzeitlich in B._____ GmbH umfirmierte C._____ GmbH eingelöste Personenwagen mit dem Kontrollschild NW D._____ im Innerortsbereich in E._____ mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit von ei- nem Radargerät erfasst. A._____ ist Geschäftsführer der B._____ GmbH. B. Mit Editionsverfügung vom 27. Oktober 2021 forderte die Staatsanwalt- schaft die B._____ GmbH auf, ihr innerhalb von fünf Arbeitstagen den Nutzer des Personenwagens NW D._____ am 26. September 2020 bekanntzugeben. C. Dagegen erhoben sowohl A._____ als auch die B._____ GmbH (nachfol- gend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. November 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragten, es sei die angefochtene Editi- onsverfügung aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft. D. Mit Schreiben vom 17. November 2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie ihre Editionsverfügung vom 27. Oktober 2021 zurücknehme, und ersuch- te das Kantonsgericht um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens. E. Mit Schreiben vom 22. November 2021 beantragten die Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft bzw. der Staat für die Kosten des Verfahrens und der anwaltlichen Vertretung aufzukommen habe, und reichten eine Honorarnote ein. Die Staatsanwaltschaft liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich Beschwer- de erhoben werden (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Wie es sich damit im Beson- deren bei Editionsverfügungen verhält, kann vorliegend offengelassen werden (hierzu näher KGer GR SK2 18 2 v. 2.8.2018). Nachdem nämlich die Staatsan- waltschaft mitgeteilt hat, dass sie die angefochtene Editionsverfügung zurückneh- me (vgl. act. A.2) – wovon Vormerk zu nehmen ist –, ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden (zur Zulässigkeit der Wiedererwägung bei verfahrens- leitenden Entscheiden s. PKG 2016 Nr. 27). Damit kann das Beschwerdeverfah- ren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Der Abschreibungsent-
E. 3 / 5
scheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]
i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]).
2.
Es verbleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolge im Beschwerdever-
fahren zu entscheiden. Die Beschwerdeführer beantragen, die Staatsanwaltschaft
bzw. der Staat habe für die Kosten des Verfahrens und der anwaltlichen Vertre-
tung aufzukommen. Die Staatsanwaltschaft hat sich dazu nicht vernehmen lassen.
2.1.
In der vorliegenden Konstellation, wo die Staatsanwaltschaft die angefoch-
tene Editionsverfügung zurückgenommen hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des
Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 8 und 10 VGS (BR
350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt werden, auf die Staatskasse zu nehmen (zur
Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit eingehend KGer GR SK2 21 30 v.
27.5.2021 E. 2).
2.2.
Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit
präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der
Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtu-
ung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse
die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 137 IV 352
E. 2.4.2 m.w.H.).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht eine Entschädigung von CHF
1'834.15 (inkl. Spesen und MwSt.) bei einem Zeitaufwand von 6.55 Stunden gel-
tend (vgl. act. G.1). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts der
sich stellenden Tat- und Rechtsfragen angemessen. Die Rechtsvertreter berech-
net indessen sein Honorar ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250.00,
ohne eine entsprechende Honorarvereinbarung einzulegen. Gemäss Art. 3 Abs. 1
Satz 1 der Honorarverordnung des Kantons Graubünden (HV; BR 310.250) gilt ein
Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Sofern jedoch –
wie vorliegend – keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschä-
digung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00
zu berechnen (vgl. u.a. KGer GR SK2 20 27 v. 1.7.2020 E. 1.2 m.w.H.). Daran
ändert der in der Vollmacht enthaltene Hinweis auf die Honoraransätze des Kan-
tons St. Gallen (vgl. StA act. 1.3) nichts. Denn das Anwaltshonorar bestimmt sich
nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands (BGE 142 IV 163 E. 3.1; vgl.
auch KGer GR SK2 20 32 v. 25.1.2021 E. 3.2), weshalb vorliegend die bündneri-
sche Honorarverordnung anwendbar ist. Demnach ergibt sich ein Honorar nach
Zeitaufwand im Betrag von CHF 1'572.00 (6.55 Stunden à CHF 240.00). Der
Rechtsvertreter stellt im Weiteren eine Auslagenpauschale in Höhe von 4% des
E. 4 / 5 Honorars nach Zeitaufwand in Rechnung. Pauschal geltend gemachte Spesen werden gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden jedoch maximal im Umfang von 3% des nach Zeitaufwand festgelegten Honorars zuge- sprochen (vgl. statt vieler KGer GR ZK1 20 31 v. 20.4.2021 E. 1.4.2 m.w.H.). Die Spesenpauschale beläuft sich daher auf CHF 47.15 (3% von CHF 1'572.00). Zu- züglich der beantragten Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert dadurch eine Ent- schädigung in Höhe von CHF 1'743.80.
E. 5 / 5
Dispositiv
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft Graubün- den die Editionsverfügung vom 27. Oktober 2021 zurückgenommen hat.
- Das Beschwerdeverfahren SK2 21 83 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Der Kanton Graubünden hat A._____ und die B._____ GmbH für das Be- schwerdeverfahren mit CHF 1'743.80 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramt- lich zu entschädigen.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 15. Dezember 2021 Referenz SK2 21 83 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG LL.M. Eugen Koller Anwaltskanzlei Sankt Jakob, St. Jakob-Strasse 37, 9000 St. Gal- len B._____ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG LL.M. Eugen Koller Anwaltskanzlei Sankt Jakob, St. Jakob-Strasse 37, 9000 St. Gal- len Gegenstand Edition Anfechtungsobj. Editionsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27.10.2021 (Proz. Nr. VV.2021.691) Mitteilung
15. Dezember 2021
2 / 5 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts einer groben Verlet- zung von Verkehrsregeln. Hintergrund ist folgender Sachverhalt: Am 26. Septem- ber 2020 wurde der auf die zwischenzeitlich in B._____ GmbH umfirmierte C._____ GmbH eingelöste Personenwagen mit dem Kontrollschild NW D._____ im Innerortsbereich in E._____ mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit von ei- nem Radargerät erfasst. A._____ ist Geschäftsführer der B._____ GmbH. B. Mit Editionsverfügung vom 27. Oktober 2021 forderte die Staatsanwalt- schaft die B._____ GmbH auf, ihr innerhalb von fünf Arbeitstagen den Nutzer des Personenwagens NW D._____ am 26. September 2020 bekanntzugeben. C. Dagegen erhoben sowohl A._____ als auch die B._____ GmbH (nachfol- gend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. November 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragten, es sei die angefochtene Editi- onsverfügung aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft. D. Mit Schreiben vom 17. November 2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie ihre Editionsverfügung vom 27. Oktober 2021 zurücknehme, und ersuch- te das Kantonsgericht um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens. E. Mit Schreiben vom 22. November 2021 beantragten die Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft bzw. der Staat für die Kosten des Verfahrens und der anwaltlichen Vertretung aufzukommen habe, und reichten eine Honorarnote ein. Die Staatsanwaltschaft liess sich hierzu nicht mehr vernehmen. Erwägungen 1. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich Beschwer- de erhoben werden (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Wie es sich damit im Beson- deren bei Editionsverfügungen verhält, kann vorliegend offengelassen werden (hierzu näher KGer GR SK2 18 2 v. 2.8.2018). Nachdem nämlich die Staatsan- waltschaft mitgeteilt hat, dass sie die angefochtene Editionsverfügung zurückneh- me (vgl. act. A.2) – wovon Vormerk zu nehmen ist –, ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden (zur Zulässigkeit der Wiedererwägung bei verfahrens- leitenden Entscheiden s. PKG 2016 Nr. 27). Damit kann das Beschwerdeverfah- ren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Der Abschreibungsent-
3 / 5 scheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]). 2. Es verbleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolge im Beschwerdever- fahren zu entscheiden. Die Beschwerdeführer beantragen, die Staatsanwaltschaft bzw. der Staat habe für die Kosten des Verfahrens und der anwaltlichen Vertre- tung aufzukommen. Die Staatsanwaltschaft hat sich dazu nicht vernehmen lassen. 2.1. In der vorliegenden Konstellation, wo die Staatsanwaltschaft die angefoch- tene Editionsverfügung zurückgenommen hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt werden, auf die Staatskasse zu nehmen (zur Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit eingehend KGer GR SK2 21 30 v. 27.5.2021 E. 2). 2.2. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtu- ung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.w.H.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht eine Entschädigung von CHF 1'834.15 (inkl. Spesen und MwSt.) bei einem Zeitaufwand von 6.55 Stunden gel- tend (vgl. act. G.1). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen angemessen. Die Rechtsvertreter berech- net indessen sein Honorar ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250.00, ohne eine entsprechende Honorarvereinbarung einzulegen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Honorarverordnung des Kantons Graubünden (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Sofern jedoch – wie vorliegend – keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschä- digung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. u.a. KGer GR SK2 20 27 v. 1.7.2020 E. 1.2 m.w.H.). Daran ändert der in der Vollmacht enthaltene Hinweis auf die Honoraransätze des Kan- tons St. Gallen (vgl. StA act. 1.3) nichts. Denn das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands (BGE 142 IV 163 E. 3.1; vgl. auch KGer GR SK2 20 32 v. 25.1.2021 E. 3.2), weshalb vorliegend die bündneri- sche Honorarverordnung anwendbar ist. Demnach ergibt sich ein Honorar nach Zeitaufwand im Betrag von CHF 1'572.00 (6.55 Stunden à CHF 240.00). Der Rechtsvertreter stellt im Weiteren eine Auslagenpauschale in Höhe von 4% des
4 / 5 Honorars nach Zeitaufwand in Rechnung. Pauschal geltend gemachte Spesen werden gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden jedoch maximal im Umfang von 3% des nach Zeitaufwand festgelegten Honorars zuge- sprochen (vgl. statt vieler KGer GR ZK1 20 31 v. 20.4.2021 E. 1.4.2 m.w.H.). Die Spesenpauschale beläuft sich daher auf CHF 47.15 (3% von CHF 1'572.00). Zu- züglich der beantragten Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert dadurch eine Ent- schädigung in Höhe von CHF 1'743.80.
5 / 5 Demnach wird erkannt: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft Graubün- den die Editionsverfügung vom 27. Oktober 2021 zurückgenommen hat. 2. Das Beschwerdeverfahren SK2 21 83 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Der Kanton Graubünden hat A._____ und die B._____ GmbH für das Be- schwerdeverfahren mit CHF 1'743.80 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramt- lich zu entschädigen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: