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SK2 2021 64

Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Graubünden · 2021-09-07 · Deutsch GR
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Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Sachverhalt

A. Am 6. März 2020 reichte B._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige gegen A._____ wegen Betrugs ein. Er machte im Wesentlichen geltend, im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung von A._____ über deren Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht worden zu sein. B. B._____ zog am 29. Juni 2021 seine Anzeige zurück, nachdem ihm der Beistand des Vaters von A._____ zugesichert hatte, dass die Rechnung bezahlt werde. C. Am 12. August 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Nicht- anhandnahmeverfügung. D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. August 2021 (Poststempel) Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kan- tonsgericht). E. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Be- schwerdeverfahren vollständig, sodass sie die Gerichtskosten zu tragen hat. Letz- tere werden in Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 200.00

E. 4 / 5 festgesetzt. Mangels Einholen von Stellungnahmen sind keine Parteientschädi- gungen zu sprechen.

E. 5 / 5

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 7. September 2021 Referenz SK2 21 64 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Brunner, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand Betrug Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. August 2021 (Proz. Nr. EK.2020.1390) Mitteilung

9. September 2021

2 / 5 Sachverhalt A. Am 6. März 2020 reichte B._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige gegen A._____ wegen Betrugs ein. Er machte im Wesentlichen geltend, im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung von A._____ über deren Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht worden zu sein. B. B._____ zog am 29. Juni 2021 seine Anzeige zurück, nachdem ihm der Beistand des Vaters von A._____ zugesichert hatte, dass die Rechnung bezahlt werde. C. Am 12. August 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Nicht- anhandnahmeverfügung. D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. August 2021 (Poststempel) Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kan- tonsgericht). E. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Nichtanhandnahme- verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Straf- kammer des Kantonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemes- senheit (lit. c) erhoben werden.

3 / 5 1.2. Die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2021 wurde mit Eingabe vom 20. August 2021 rechtzeitig beim Kantonsgericht eingereicht. 2.1. Die Legitimation für die Ergreifung der Beschwerde gegen eine Nichtan- handnahmeverfügung richtet sich nach Art. 382 StPO (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 13 zu Art. 322 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die beschuldigte Person ist in Bezug auf eine verfügte Nichtanhandnahme in der Re- gel nicht beschwert und daher auch nicht beschwerdelegitimiert. Eine Ausnahme gilt nur insofern, als Begründung und/oder das Dispositiv der Nichtanhandnahme- verfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., N 13 zu Art. 310 StPO und N 10 zu Art. 322 StPO; vgl. dazu eingehend KGer GR SK2 16 10 v. 19.4.2016 E. 1b/aa m.H.). 2.2. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung sind keine solche (im- plizite oder explizite) Schuldvorwürfe bezüglich des Betrugs ersichtlich. Im Gegen- teil: Die Staatsanwaltschaft hält ausdrücklich fest, dass ein strafrechtlich relevan- tes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit wegen fehlender Arglist verneint werden müsste (act. E.1, S. 2). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht rechtsgenüg- lich auf, inwiefern trotz dieser sie entlastenden Feststellungen der Staatsanwalt- schaft der Nichtanhandnahmeverfügung gleichwohl ein Schuldvorwurf zu entneh- men sei (vgl. act. A.1, S. 3 f.). Auf die Beschwerde ist daher mangels Rechts- schutzinteresse nicht einzutreten. 2.3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Be- schwerdeverfahren vollständig, sodass sie die Gerichtskosten zu tragen hat. Letz- tere werden in Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 200.00

4 / 5 festgesetzt. Mangels Einholen von Stellungnahmen sind keine Parteientschädi- gungen zu sprechen.

5 / 5 Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: