Amtsmissbrauch etc. | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in selbiger Höhe verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 19. Juli 2021 Referenz SK2 21 50 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Parteien A._____, Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner lic. iur. C._____ Beschwerdegegner lic. iur. D._____ Beschwerdegegner Gegenstand Amtsmissbrauch etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16.06.2021, mitgeteilt am 17.06.2021 (Proz. Nr. EK.2021.1464) Mitteilung
19. Juli 2021
2 / 5 In Erwägung, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 15. Januar 2021 und 29. Januar 2021 an das Untersuchungsamt E._____ strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen verschiedene Amtspersonen erhob, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden auf Ersuchen des Untersuchungs- amtes E._____ das Verfahren übernahm und mittels Nichtanhandnahmever- fügung vom 16. Juni 2021, mitgeteilt am 17. Juni 2021, entschied, dass in die- ser Sache kein Strafverfahren an die Hand genommen werde, – dass der Beschwerdeführer dabei über das ihm zustehende Rechtsmittel der Beschwerde belehrt wurde, welches innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen sei, – dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2021 (Datum Poststem- pel) an das Kantonsgericht gelangte, – dass diese Eingabe zwar nicht als Beschwerde bezeichnet wurde, jedoch – zumal sie an das Kantonsgericht und nicht an die Staatsanwaltschaft adres- siert war – als solche entgegengenommen wurde, was vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieb (vgl. hierzu act. D.2), – dass im Rahmen der Prozessinstruktion von der Staatsanwaltschaft die rele- vanten Verfahrensakten einverlangt wurden, von weiteren verfahrensleitenden Anordnungen jedoch vorderhand abgesehen wurde (act. D.2), – dass der Präsident des Regionalgerichts F._____ unbesehen dieser Anord- nung am 7. Juli 2021 unaufgefordert eine (kurze) Stellungnahme zur Sache eingereicht hat, – dass diese Stellungnahme unbeachtlich zu bleiben hat, – dass gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 310 Abs. 2 StPO Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft in- nert 10 Tagen mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Beschwer- deinstanz angefochten werden können, – dass das Kantonsgericht von Graubünden als Beschwerdeinstanz amtet (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), wobei die Behandlung der Beschwerde in die Zu-
3 / 5 ständigkeit der II. Strafkammer fällt (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverord- nung [KGV; BR 173.110]), – dass – wie die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung zutref- fend festhält – die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen ist, – dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO), – dass dies auch gilt, wenn es sich bei diesem Tag – wie vorliegend – um einen Samstag handelt (Daniela Brüschweiler/Christa Grünig, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 1 zu Art. 90 StPO), – dass die Frist eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO), wobei Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Straf- behörde abgegeben oder zu deren Hand der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO), – dass die am 17. Juni 2021 mitgeteilte Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Sendungsverfolgung der Post dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2021 zuge- stellt wurde, – dass die 10-tägige Beschwerdefrist somit am 19. Juni 2021 zu laufen begann und am 28. Juni 2021 endete, – dass sich unter diesen Umständen die vom Beschwerdeführer am 5. Juli 2021 (Datum Poststempel) eingereichte Beschwerde als verspätet erweist, – dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal vom Be- schwerdeführer nicht dargelegt wird, warum ihm eine rechtzeitige Beschwer- deerhebung nicht hätte möglich sein sollen, – dass die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen und dass als unterlie- gend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 2 StPO),
4 / 5 – dass der Beschwerdeführer zufolge Nichteintretens auf die Beschwerde als unterliegend gilt, weshalb ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuer- legen sind, – dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann (Art. 10 VGS), – dass vorliegend infolge der klaren Rechtslage der Vorsitzende der II. Straf- kammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompe- tenz entscheidet und die Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 festgesetzt wird, – dass die Gerichtsgebühr mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicher- heitsleistung in selbiger Höhe verrechnet wird, – dass mangels Einholen von Stellungnahmen den Beschwerdegegnern kein Aufwand entstanden ist, sodass keine Parteientschädigungen zu sprechen sind,
5 / 5 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in selbiger Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: