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SK2 2021 38

Aufsicht Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (SchKG 17 Abs. 3)

Graubünden · 2021-07-12 · Deutsch GR
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Beschwerde gegen StA, Andere Untersuchungsmassnahme

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 12. Juli 2021 Referenz SK2 21 38 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Mosca, Aktuarin Parteien A._____, B._____ Staatsangehöriger, A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gregor Navarini Beethovenstrasse 45, 8002 Zürich Gegenstand Edition Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.05.2021, mit- geteilt am 18.05.2021 (Proz. Nr. VV.2021.1494) Mitteilung

14. Juli 2021

2 / 6 In Erwägung, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A._____ Ermittlungen wegen Verdachts auf strafbares Verhalten (Pornografie im Sinne von Art. 197 StGB etc.) führt, – dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang die C._____ AG mit Verfügung vom 18. Mai 2021 gestützt auf Art. 265 StPO aufforderte, der Kan- tonspolizei Graubünden sämtliche Informationen/Unterlagen im Zusammen- hang mit der Kundenreaktion D._____ vom 10. Februar 2020 herauszugeben, – dass A._____ dagegen am 25. Mai 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, – dass er beantragte, die angefochtene Editionsverfügung sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien Doku- mente, welche gestützt auf die Editionsverfügung von der C._____ AG bereits herausgegeben worden seien, aus den Untersuchungsakten zu entfernen, al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse, – dass die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 4. Juni 2021 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde beantragte, – dass zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO), – dass, wer ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 379 ff. StPO ergreift, grundsätz- lich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides zu haben braucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3 m.w.H.), – dass der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Herausgabe der von der C._____ AG verlangten Informationen/Unterlagen zu verhindern versucht, – dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragte, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, – dass er es allerdings unterliess zu beantragen, die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch, d.h. ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei zu erteilen,

3 / 6 – dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. Juni 2021 das Kantonsge- richt darüber in Kenntnis setzte, dass die C._____ AG die angeforderten Un- terlagen bereits an die Polizei herausgegeben habe, – dass nach erfolgter Herausgabe kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Auf- hebung der Editionsverfügung besteht, soweit damit die Herausgabe als sol- che verhindert werden soll, – dass damit auch das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, – dass der Beschwerdeführer in der Begründung seines Rechtsmittels weiter beantragt, es sei festzustellen, dass die Editionsverfügung nicht rechtens sei, – dass die Beschwerde hinsichtlich des Feststellungsinteresses aber unbegrün- det blieb, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3.1), – dass der Beschwerdeführer sodann verlangt, die Dokumente, welche gestützt auf die Editionsverfügung herausgegeben worden seien, seien aus den Unter- suchungsakten zu entfernen und dürften nicht verwertet werden, – dass hierüber nicht an dieser Stelle zu befinden ist, sondern dies einem allfäl- ligen Sachentscheid – als Vorfrage der Beweiswürdigung – vorbehalten bleibt, – dass somit auch unter diesem Gesichtspunkt kein Rechtsschutzinteresse aus- zumachen ist, – dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass unter diesen Umständen nicht abschliessend beurteilt zu werden braucht, ob und – wenn ja – unter welchen Voraussetzungen bzw. von wel- chen Verfahrensbeteiligten überhaupt Beschwerde gegen eine Editionsverfü- gung erhoben werden kann, – dass die Frage gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung zu vernei- nen sein dürfte (vgl. etwa Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.15 vom

18. März 2011, E. 1.3 [keine Beschwerdemöglichkeit gegen eine Editionsver- fügung]; Beschluss des Obergerichts Zürich UH120372 vom 19. April 2013, E. II.1 [Grundsätzliches Nichteintreten auf gegen Editionsverfügungen gerichtete Beschwerden mangels Zwangsmassnahmencharakter derselben]; Stefan Heimgartner, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur

4 / 6 Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 11a zu Art. 265 StPO [Mangelnde Beschwerdefähigkeit einer Editionsverfügung]; Fe- lix Bommer/Peter Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 29b zu Art. 265 StPO [Beschwerdemöglichkeit jedenfalls für den Verfügungs- adressaten, sofern er geltend mache, er habe gestützt auf Art. 265 Abs. 2 StPO keine Pflicht zur Herausgabe]; nicht restlos geklärt die bundesgerichtli- che Praxis, vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2012 vom 25. September 2012, E. 4.4, wo festgehalten wird, die "betroffene Person" habe mittels StPO-Beschwerde gegen Herausgabebefehle vorzugehen, wenn aus- schliesslich Einwände erhoben würden, die keinerlei rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen beträfen [wobei nicht abschliessend beantwortet wird, wer als betroffene Person zu gelten hat, ob namentlich (nur) der Adres- sat der Editionsverfügung oder (auch) die beschuldigte Person]), – dass sich die Beschwerde im Übrigen auch materiell als unbegründet erweist, – dass der Beschwerdeführer namentlich moniert, die Staatsanwaltschaft ver- pflichte die C._____ AG, Informationen/Unterlagen im Zusammenhang mit ei- nem Fall herauszugeben, der längstens verjährt sei, da die vermeintlich Ge- schädigte keinen Strafantrag gestellt habe (vgl. insbesondere Beschwerde S. 3 Rz 7), – dass er dabei die Frage der Verjährung eines Delikts mit jener der Einhaltung der dreimonatigen Antragsfrist im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB vermischt, – dass, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme mit zutreffender Be- gründung ausführt, von einer Verjährung der in Frage stehenden Straftat- bestände (Art. 187 StGB und Art. 198 StGB) keine Rede sein kann, – dass andererseits – falls von einer sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB auszugehen wäre – nicht bekannt ist, ob und wann die antragsberech- tigten Eltern der Schülerin (vgl. Art. 30 Abs. 2 StGB) über den Vorfall und die mögliche Täterschaft in Kenntnis gesetzt wurden und ob damit die Antragsfrist bereits zu laufen begonnen hat (Art. 31 StGB), – dass die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichts- organisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden der II. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird,

5 / 6 – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO der Be- schwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, – dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Ge- richtsgebühr in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt werden,

6 / 6 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: