Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)
Sachverhalt
A. A._____ ist die Mutter von C._____ (geb. _____ 2011) und D._____ (geb. _____ 2013). Die Mädchen wurden per behördlichen Entscheid fremdplatziert, wohnen seit Oktober 2019 in der Schule E._____ und werden dort u.a. von B._____ betreut. B. Am 17. September 2020 erlitt D._____ eine Hirnerschütterung. Am 15. Ok- tober 2020 reichte A._____ eine schriftliche Strafanzeige gegen B._____ und alle möglichen involvierten Personen wegen Verletzung der medizinischen Sorgfalts- pflicht ein. In der schriftlichen Strafanzeige konstituierte sich A._____ ausdrücklich als Privatklägerin. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass sie das Strafverfahren we- gen Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht nicht an die Hand nehme. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Februar 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit der Beschwerdeschrift ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesbezüglich wurde ein separates Verfahren eröffnet (SK2 21 25). E. Der Kammervorsitzende forderte die Beschwerdeführerin zweimal auf, ihre Beschwerde zu präzisieren. Die Beschwerdeführerin reagierte mit Schreiben vom
12. bzw. 26. März 2021 (Datum Poststempel). F. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 310 Abs. 2 StPO können Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsan- waltschaft innert 10 Tagen mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden. Die Beschwerde vom 25. Februar 2021 erweist sich als fristgerecht 2. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Straf- kammer (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Ist
3 / 8 ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder un- begründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; [BR 173.000]). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb der Kammervorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 3. Die Beschwerde kann sich – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abge- sehen – nur auf eine konkrete Anordnung beziehen (Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 393 StPO). Das Anfechtungsobjekt im vor- liegenden Verfahren ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2021 betreffend Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht (act. B. 1). 4. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Der Be- schwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Be- gründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Ver- fahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3; vgl. statt vieler KGer GR SK2 20 50 v. 07.01.2021 E. 2). 4.1. Die Beschwerdeführerin warf B._____ mit der schriftlichen Strafanzeige vom 15. Oktober 2020 vor, dass sie die Anweisungen der Ärzte, D._____ nach der erlittenen Hirnerschütterung keinen Anstrengungen auszusetzen, missachtet ha- be. Dadurch sei D._____ dem Risiko lebenslänglicher Schädigung des Nervensys- tems ausgesetzt worden (act. B. 2). Auf diesen Sachverhalt bezieht sich auch die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (act. B. 1 E. 2). In der Beschwerde vom 25. Februar 2021 machte die Beschwerdeführerin diverse Ausführungen, die nichts mit der Hirnerschütterung von D._____ zu tun haben (act. A. 1). Der Kammervorsitzende gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2021 die Gelegenheit, ihre Beschwerde zu präzisieren und zu begründen (act. D. 1). Da auch aus der Rechtsschrift vom 12. März 2021 (act. A. 2) nicht ersichtlich wurde, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Beschwerde führte, forderte der Kammervorsitzende die Beschwerdeführerin letztmalig zur Verbesserung auf (act. D. 2). In der Eingabe vom 26. März 2021 (Poststempel) führt die Beschwerdeführerin aus, dass B._____ ein Verhältnis mit
4 / 8 dem Kindsvater F._____ eingegangen sei, weshalb die Schule E._____ das Ar- beitsverhältnis mit B._____ gekündigt habe. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Töchter in permanenter Gefahr, solange sie sich in der Obhut B._____ befänden. Dies habe sich im 2. Spitalaufenthalt von D._____ gezeigt (act. A. 3; act. A. 4). 4.2. Der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt ist der Vorwurf, dass B._____ D._____ nach der erlittenen Hirnerschütterung nicht genü- gend Ruhe verschafft haben soll, trotz entsprechender ärztlicher Anweisung. Über diesen Sachverhalt hinausgehende Vorbringen der Beschwerdeführerin bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb nicht weiter darauf einzu- gehen ist. Die Beschwerdeinstanz ist keine Ersatz-Untersuchungsbehörde (KGer GR SK2 19 78 v. 30.7.2020 E. 2; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafpro- zessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2089). Soweit die Beschwerdeführerin gel- tend macht, B._____ und F._____ hätten die Kinder entführt (act. A. 1, S. 2), wird die Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2021 zuständigkeitshalber und mit separa- tem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Graubünden weitergeleitet (Art. 304 Abs. 1 StPO i.v.m. Art. 91 Abs. 4 StPO). 4.3. Die Beschwerdeführerin zählt in ihren Rechtsschriften Ereignisse auf, wel- che ihrer Ansicht nach zur strafrechtlichen Verfolgung B._____ und weiterer Per- sonen führen müssten. Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht ansatzwei- se mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung auseinander. Dies, obwohl der Kammervorsitzende ihr die Gelegenheit gegeben hatte, ihre Eingabe zu präzisieren. Der Kammervorsitzende hatte die Beschwerdeführerin über die unter vorstehender Erwägung 4 ausgeführ- ten gesetzlichen Grundlagen zur Begründungspflicht ausdrücklich unterrichtet (act. D. 1; act. D. 2). Der Beschwerde lässt sich immerhin entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin nicht damit einverstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand nimmt. Ob die Begründung der Beschwerde hinreichend ist, kann indes offengelassen werden, weil aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 5. Zur Beschwerde berechtigt ist gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. 5.1. Partei ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO unter anderen die Privatkläger- schaft. Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläge- rin zu beteiligen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Strafanzeige vom 15. Okto-
5 / 8 ber 2020 ausdrücklich erklärt, dass sie sich als Privatklägerin konstituiere (act. B.2). Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin als geschädigte Person anzu- sehen ist. Nach Art. 115 Abs. 1 StPO ist geschädigt, wer durch die Straftat in sei- nen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Goran Mazzucchel- li/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 115 StPO; grund- legend BGE 138 IV 258 E. 2.2 und E. 2.3; s. auch BGE 143 IV 77 E. 2.2 m.w.H.). Um festzustellen, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu be- trachten ist, muss der betreffende Straftatbestand ausgelegt werden (Mazzucchel- li/Postizzi, a.a.O., N 45 zu Art. 115 StPO; vgl. auch KGer GR SK2 2019 33 v. 24.9.2019 E. 2.4.2). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 20 zu Art. 115 StPO). Einen Straftatbestand "Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht" gibt es nicht. Allenfalls könnte beim zur Anzeige gebrachten Sachverhalt eine Körperverletzung im Sinne von Art. 122 ff. StGB in Betracht kommen. Bei Körperverletzungsdelikten ist ausschliesslich diejenige Person geschädigt, deren körperliche oder gesund- heitliche Integrität angegriffen wird (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 51 zu Art. 115 StPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin nicht als geschädigte Person anzu- sehen, da nicht ihre eigene körperliche Integrität betroffen ist, sondern die der Tochter D._____. 5.2. Angehörige von geschädigten Personen können selbständig eigene Rechte als indirekte Opfer ausüben, sofern die geschädigte Person als Opfer (im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO) gilt und (kumulativ) die Angehörigen eigene Zivilan- sprüche geltend machen und begründen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 51 zu Art. 115 StPO; N 6 zu Art. 117 StPO; Art. 117 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 StPO). In ihren Beschwerdeschriften beschreibt die Beschwerde- führerin keine (eigenen) Zivilansprüche, die sie geltend machen möchte. Auch den übrigen Akten lassen sich keine Forderungen entnehmen, die die Beschwerdefüh- rerin gegenüber den angezeigten Personen haben könnte. Selbst wenn man D._____ die Opfereigenschaft zuerkennt, mangelt es an möglichen Zivilan- sprüchen der Beschwerdeführerin selbst, weshalb sie auch als Angehörige keine Parteistellung beanspruchen kann.
6 / 8 5.3. Den Anzeigeerstattern kommt zunächst lediglich ein Auskunfts- bzw. Infor- mationsrecht über den weiteren Verfahrensverlauf zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Ist eine Anzeige erstattende Person durch den angefochtenen Entscheid jedoch in ihren Rechten unmittelbar betroffen, ist sie zur Erhebung einer Be- schwerde berechtigt (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; Oberholzer, a.a.O., N 2039). Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund der Aus- führungen der Beschwerdeführerin und der weiteren Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Nichtanhandnahme der Strafverfol- gung wegen Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht bzw. Körperverletzung der Tochter D._____ unmittelbar in ihren Rechten betroffen sein könnte. 5.4. Allenfalls könnte die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie als (gesetzliche) Vertreterin ihrer Kinder handelt. Handlungsunfähige Personen – die Töchter sind im heutigen Zeitpunkt 10 und 7 Jahre alt – werden im Strafverfahren grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten, wobei die gesetzliche Vertretungsbefugnis bei minderjährigen Kindern den Inhabern der el- terlichen Sorge zukommt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StPO; Art. 304 Abs. 1 ZGB; s. KGer GR SK2 21 13 v. 4.5.2021 E. 2.3.2). Die elterliche Sorge kommt vorliegend sowohl dem Vater als auch der Beschwerdeführerin zu (s. StA act. 6). Entsprechend könnten die Inhaber der elterlichen Sorge grundsätzlich nur gemeinsam im Namen der Kinder handeln. Ein Einverständnis des Vaters zur Beschwerdeführung liegt nicht vor. Auch macht die Beschwerdeführerin keine zeitliche Dringlichkeit geltend, die es ihr verunmöglicht hätte, das Einverständnis des Vaters rechtzeitig einzuho- len. Demnach kann die Beschwerdeführerin alleine nicht als Vertreterin der Kinder die Beschwerde führen. 5.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführe- rin keine Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zukommt. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 6.1. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge beantragt. Das Gesuch wurde im separaten Verfahren SK2 21 25 abgewiesen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden.
7 / 8 6.2. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der offensichtlichen Unzulässig- keit der Beschwerde gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompe- tenz. Aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im kon- kreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, erscheint eine reduzierte Ge- richtsgebühr von CHF 500.00 als angemessen. Parteientschädigungen sind keine zu sprechen, zumal von der Einholung von Stellungnahmen abgesehen wurde.
8 / 8 III.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 bzw. 26. März 2021 (Datum Poststempel). F. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 310 Abs. 2 StPO können Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsan- waltschaft innert 10 Tagen mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden. Die Beschwerde vom 25. Februar 2021 erweist sich als fristgerecht 2. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Straf- kammer (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Ist
3 / 8 ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder un- begründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; [BR 173.000]). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb der Kammervorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 3. Die Beschwerde kann sich – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abge- sehen – nur auf eine konkrete Anordnung beziehen (Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 393 StPO). Das Anfechtungsobjekt im vor- liegenden Verfahren ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2021 betreffend Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht (act. B. 1). 4. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Der Be- schwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Be- gründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Ver- fahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3; vgl. statt vieler KGer GR SK2 20 50 v. 07.01.2021 E. 2). 4.1. Die Beschwerdeführerin warf B._____ mit der schriftlichen Strafanzeige vom 15. Oktober 2020 vor, dass sie die Anweisungen der Ärzte, D._____ nach der erlittenen Hirnerschütterung keinen Anstrengungen auszusetzen, missachtet ha- be. Dadurch sei D._____ dem Risiko lebenslänglicher Schädigung des Nervensys- tems ausgesetzt worden (act. B. 2). Auf diesen Sachverhalt bezieht sich auch die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (act. B. 1 E. 2). In der Beschwerde vom 25. Februar 2021 machte die Beschwerdeführerin diverse Ausführungen, die nichts mit der Hirnerschütterung von D._____ zu tun haben (act. A. 1). Der Kammervorsitzende gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2021 die Gelegenheit, ihre Beschwerde zu präzisieren und zu begründen (act. D. 1). Da auch aus der Rechtsschrift vom 12. März 2021 (act. A. 2) nicht ersichtlich wurde, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Beschwerde führte, forderte der Kammervorsitzende die Beschwerdeführerin letztmalig zur Verbesserung auf (act. D. 2). In der Eingabe vom 26. März 2021 (Poststempel) führt die Beschwerdeführerin aus, dass B._____ ein Verhältnis mit
4 / 8 dem Kindsvater F._____ eingegangen sei, weshalb die Schule E._____ das Ar- beitsverhältnis mit B._____ gekündigt habe. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Töchter in permanenter Gefahr, solange sie sich in der Obhut B._____ befänden. Dies habe sich im 2. Spitalaufenthalt von D._____ gezeigt (act. A. 3; act. A. 4). 4.2. Der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt ist der Vorwurf, dass B._____ D._____ nach der erlittenen Hirnerschütterung nicht genü- gend Ruhe verschafft haben soll, trotz entsprechender ärztlicher Anweisung. Über diesen Sachverhalt hinausgehende Vorbringen der Beschwerdeführerin bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb nicht weiter darauf einzu- gehen ist. Die Beschwerdeinstanz ist keine Ersatz-Untersuchungsbehörde (KGer GR SK2 19 78 v. 30.7.2020 E. 2; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafpro- zessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2089). Soweit die Beschwerdeführerin gel- tend macht, B._____ und F._____ hätten die Kinder entführt (act. A. 1, S. 2), wird die Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2021 zuständigkeitshalber und mit separa- tem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Graubünden weitergeleitet (Art. 304 Abs. 1 StPO i.v.m. Art. 91 Abs. 4 StPO). 4.3. Die Beschwerdeführerin zählt in ihren Rechtsschriften Ereignisse auf, wel- che ihrer Ansicht nach zur strafrechtlichen Verfolgung B._____ und weiterer Per- sonen führen müssten. Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht ansatzwei- se mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung auseinander. Dies, obwohl der Kammervorsitzende ihr die Gelegenheit gegeben hatte, ihre Eingabe zu präzisieren. Der Kammervorsitzende hatte die Beschwerdeführerin über die unter vorstehender Erwägung 4 ausgeführ- ten gesetzlichen Grundlagen zur Begründungspflicht ausdrücklich unterrichtet (act. D. 1; act. D. 2). Der Beschwerde lässt sich immerhin entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin nicht damit einverstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand nimmt. Ob die Begründung der Beschwerde hinreichend ist, kann indes offengelassen werden, weil aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 5. Zur Beschwerde berechtigt ist gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. 5.1. Partei ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO unter anderen die Privatkläger- schaft. Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläge- rin zu beteiligen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Strafanzeige vom 15. Okto-
5 / 8 ber 2020 ausdrücklich erklärt, dass sie sich als Privatklägerin konstituiere (act. B.2). Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin als geschädigte Person anzu- sehen ist. Nach Art. 115 Abs. 1 StPO ist geschädigt, wer durch die Straftat in sei- nen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Goran Mazzucchel- li/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 115 StPO; grund- legend BGE 138 IV 258 E. 2.2 und E. 2.3; s. auch BGE 143 IV 77 E. 2.2 m.w.H.). Um festzustellen, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu be- trachten ist, muss der betreffende Straftatbestand ausgelegt werden (Mazzucchel- li/Postizzi, a.a.O., N 45 zu Art. 115 StPO; vgl. auch KGer GR SK2 2019 33 v. 24.9.2019 E. 2.4.2). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 20 zu Art. 115 StPO). Einen Straftatbestand "Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht" gibt es nicht. Allenfalls könnte beim zur Anzeige gebrachten Sachverhalt eine Körperverletzung im Sinne von Art. 122 ff. StGB in Betracht kommen. Bei Körperverletzungsdelikten ist ausschliesslich diejenige Person geschädigt, deren körperliche oder gesund- heitliche Integrität angegriffen wird (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 51 zu Art. 115 StPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin nicht als geschädigte Person anzu- sehen, da nicht ihre eigene körperliche Integrität betroffen ist, sondern die der Tochter D._____. 5.2. Angehörige von geschädigten Personen können selbständig eigene Rechte als indirekte Opfer ausüben, sofern die geschädigte Person als Opfer (im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO) gilt und (kumulativ) die Angehörigen eigene Zivilan- sprüche geltend machen und begründen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 51 zu Art. 115 StPO; N 6 zu Art. 117 StPO; Art. 117 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 StPO). In ihren Beschwerdeschriften beschreibt die Beschwerde- führerin keine (eigenen) Zivilansprüche, die sie geltend machen möchte. Auch den übrigen Akten lassen sich keine Forderungen entnehmen, die die Beschwerdefüh- rerin gegenüber den angezeigten Personen haben könnte. Selbst wenn man D._____ die Opfereigenschaft zuerkennt, mangelt es an möglichen Zivilan- sprüchen der Beschwerdeführerin selbst, weshalb sie auch als Angehörige keine Parteistellung beanspruchen kann.
6 / 8 5.3. Den Anzeigeerstattern kommt zunächst lediglich ein Auskunfts- bzw. Infor- mationsrecht über den weiteren Verfahrensverlauf zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Ist eine Anzeige erstattende Person durch den angefochtenen Entscheid jedoch in ihren Rechten unmittelbar betroffen, ist sie zur Erhebung einer Be- schwerde berechtigt (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; Oberholzer, a.a.O., N 2039). Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund der Aus- führungen der Beschwerdeführerin und der weiteren Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Nichtanhandnahme der Strafverfol- gung wegen Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht bzw. Körperverletzung der Tochter D._____ unmittelbar in ihren Rechten betroffen sein könnte. 5.4. Allenfalls könnte die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie als (gesetzliche) Vertreterin ihrer Kinder handelt. Handlungsunfähige Personen – die Töchter sind im heutigen Zeitpunkt 10 und 7 Jahre alt – werden im Strafverfahren grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten, wobei die gesetzliche Vertretungsbefugnis bei minderjährigen Kindern den Inhabern der el- terlichen Sorge zukommt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StPO; Art. 304 Abs. 1 ZGB; s. KGer GR SK2 21 13 v. 4.5.2021 E. 2.3.2). Die elterliche Sorge kommt vorliegend sowohl dem Vater als auch der Beschwerdeführerin zu (s. StA act. 6). Entsprechend könnten die Inhaber der elterlichen Sorge grundsätzlich nur gemeinsam im Namen der Kinder handeln. Ein Einverständnis des Vaters zur Beschwerdeführung liegt nicht vor. Auch macht die Beschwerdeführerin keine zeitliche Dringlichkeit geltend, die es ihr verunmöglicht hätte, das Einverständnis des Vaters rechtzeitig einzuho- len. Demnach kann die Beschwerdeführerin alleine nicht als Vertreterin der Kinder die Beschwerde führen. 5.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführe- rin keine Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zukommt. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 6.1. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge beantragt. Das Gesuch wurde im separaten Verfahren SK2 21 25 abgewiesen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden.
7 / 8 6.2. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der offensichtlichen Unzulässig- keit der Beschwerde gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompe- tenz. Aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im kon- kreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, erscheint eine reduzierte Ge- richtsgebühr von CHF 500.00 als angemessen. Parteientschädigungen sind keine zu sprechen, zumal von der Einholung von Stellungnahmen abgesehen wurde.
8 / 8 III.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 19. Mai 2021 Referenz SK2 21 24 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12.02.2021, mitgeteilt am 12.02.2021 (Proz. Nr. EK.2020.3580) Mitteilung
07. Juni 2021
2 / 8 I. Sachverhalt A. A._____ ist die Mutter von C._____ (geb. _____ 2011) und D._____ (geb. _____ 2013). Die Mädchen wurden per behördlichen Entscheid fremdplatziert, wohnen seit Oktober 2019 in der Schule E._____ und werden dort u.a. von B._____ betreut. B. Am 17. September 2020 erlitt D._____ eine Hirnerschütterung. Am 15. Ok- tober 2020 reichte A._____ eine schriftliche Strafanzeige gegen B._____ und alle möglichen involvierten Personen wegen Verletzung der medizinischen Sorgfalts- pflicht ein. In der schriftlichen Strafanzeige konstituierte sich A._____ ausdrücklich als Privatklägerin. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass sie das Strafverfahren we- gen Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht nicht an die Hand nehme. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Februar 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit der Beschwerdeschrift ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesbezüglich wurde ein separates Verfahren eröffnet (SK2 21 25). E. Der Kammervorsitzende forderte die Beschwerdeführerin zweimal auf, ihre Beschwerde zu präzisieren. Die Beschwerdeführerin reagierte mit Schreiben vom
12. bzw. 26. März 2021 (Datum Poststempel). F. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 310 Abs. 2 StPO können Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsan- waltschaft innert 10 Tagen mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden. Die Beschwerde vom 25. Februar 2021 erweist sich als fristgerecht 2. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Straf- kammer (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Ist
3 / 8 ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder un- begründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; [BR 173.000]). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb der Kammervorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 3. Die Beschwerde kann sich – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abge- sehen – nur auf eine konkrete Anordnung beziehen (Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 393 StPO). Das Anfechtungsobjekt im vor- liegenden Verfahren ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2021 betreffend Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht (act. B. 1). 4. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Der Be- schwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Be- gründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Ver- fahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3; vgl. statt vieler KGer GR SK2 20 50 v. 07.01.2021 E. 2). 4.1. Die Beschwerdeführerin warf B._____ mit der schriftlichen Strafanzeige vom 15. Oktober 2020 vor, dass sie die Anweisungen der Ärzte, D._____ nach der erlittenen Hirnerschütterung keinen Anstrengungen auszusetzen, missachtet ha- be. Dadurch sei D._____ dem Risiko lebenslänglicher Schädigung des Nervensys- tems ausgesetzt worden (act. B. 2). Auf diesen Sachverhalt bezieht sich auch die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (act. B. 1 E. 2). In der Beschwerde vom 25. Februar 2021 machte die Beschwerdeführerin diverse Ausführungen, die nichts mit der Hirnerschütterung von D._____ zu tun haben (act. A. 1). Der Kammervorsitzende gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2021 die Gelegenheit, ihre Beschwerde zu präzisieren und zu begründen (act. D. 1). Da auch aus der Rechtsschrift vom 12. März 2021 (act. A. 2) nicht ersichtlich wurde, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Beschwerde führte, forderte der Kammervorsitzende die Beschwerdeführerin letztmalig zur Verbesserung auf (act. D. 2). In der Eingabe vom 26. März 2021 (Poststempel) führt die Beschwerdeführerin aus, dass B._____ ein Verhältnis mit
4 / 8 dem Kindsvater F._____ eingegangen sei, weshalb die Schule E._____ das Ar- beitsverhältnis mit B._____ gekündigt habe. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Töchter in permanenter Gefahr, solange sie sich in der Obhut B._____ befänden. Dies habe sich im 2. Spitalaufenthalt von D._____ gezeigt (act. A. 3; act. A. 4). 4.2. Der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt ist der Vorwurf, dass B._____ D._____ nach der erlittenen Hirnerschütterung nicht genü- gend Ruhe verschafft haben soll, trotz entsprechender ärztlicher Anweisung. Über diesen Sachverhalt hinausgehende Vorbringen der Beschwerdeführerin bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb nicht weiter darauf einzu- gehen ist. Die Beschwerdeinstanz ist keine Ersatz-Untersuchungsbehörde (KGer GR SK2 19 78 v. 30.7.2020 E. 2; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafpro- zessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2089). Soweit die Beschwerdeführerin gel- tend macht, B._____ und F._____ hätten die Kinder entführt (act. A. 1, S. 2), wird die Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2021 zuständigkeitshalber und mit separa- tem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Graubünden weitergeleitet (Art. 304 Abs. 1 StPO i.v.m. Art. 91 Abs. 4 StPO). 4.3. Die Beschwerdeführerin zählt in ihren Rechtsschriften Ereignisse auf, wel- che ihrer Ansicht nach zur strafrechtlichen Verfolgung B._____ und weiterer Per- sonen führen müssten. Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht ansatzwei- se mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung auseinander. Dies, obwohl der Kammervorsitzende ihr die Gelegenheit gegeben hatte, ihre Eingabe zu präzisieren. Der Kammervorsitzende hatte die Beschwerdeführerin über die unter vorstehender Erwägung 4 ausgeführ- ten gesetzlichen Grundlagen zur Begründungspflicht ausdrücklich unterrichtet (act. D. 1; act. D. 2). Der Beschwerde lässt sich immerhin entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin nicht damit einverstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand nimmt. Ob die Begründung der Beschwerde hinreichend ist, kann indes offengelassen werden, weil aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 5. Zur Beschwerde berechtigt ist gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. 5.1. Partei ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO unter anderen die Privatkläger- schaft. Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläge- rin zu beteiligen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Strafanzeige vom 15. Okto-
5 / 8 ber 2020 ausdrücklich erklärt, dass sie sich als Privatklägerin konstituiere (act. B.2). Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin als geschädigte Person anzu- sehen ist. Nach Art. 115 Abs. 1 StPO ist geschädigt, wer durch die Straftat in sei- nen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Goran Mazzucchel- li/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 115 StPO; grund- legend BGE 138 IV 258 E. 2.2 und E. 2.3; s. auch BGE 143 IV 77 E. 2.2 m.w.H.). Um festzustellen, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu be- trachten ist, muss der betreffende Straftatbestand ausgelegt werden (Mazzucchel- li/Postizzi, a.a.O., N 45 zu Art. 115 StPO; vgl. auch KGer GR SK2 2019 33 v. 24.9.2019 E. 2.4.2). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 20 zu Art. 115 StPO). Einen Straftatbestand "Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht" gibt es nicht. Allenfalls könnte beim zur Anzeige gebrachten Sachverhalt eine Körperverletzung im Sinne von Art. 122 ff. StGB in Betracht kommen. Bei Körperverletzungsdelikten ist ausschliesslich diejenige Person geschädigt, deren körperliche oder gesund- heitliche Integrität angegriffen wird (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 51 zu Art. 115 StPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin nicht als geschädigte Person anzu- sehen, da nicht ihre eigene körperliche Integrität betroffen ist, sondern die der Tochter D._____. 5.2. Angehörige von geschädigten Personen können selbständig eigene Rechte als indirekte Opfer ausüben, sofern die geschädigte Person als Opfer (im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO) gilt und (kumulativ) die Angehörigen eigene Zivilan- sprüche geltend machen und begründen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 51 zu Art. 115 StPO; N 6 zu Art. 117 StPO; Art. 117 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 StPO). In ihren Beschwerdeschriften beschreibt die Beschwerde- führerin keine (eigenen) Zivilansprüche, die sie geltend machen möchte. Auch den übrigen Akten lassen sich keine Forderungen entnehmen, die die Beschwerdefüh- rerin gegenüber den angezeigten Personen haben könnte. Selbst wenn man D._____ die Opfereigenschaft zuerkennt, mangelt es an möglichen Zivilan- sprüchen der Beschwerdeführerin selbst, weshalb sie auch als Angehörige keine Parteistellung beanspruchen kann.
6 / 8 5.3. Den Anzeigeerstattern kommt zunächst lediglich ein Auskunfts- bzw. Infor- mationsrecht über den weiteren Verfahrensverlauf zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Ist eine Anzeige erstattende Person durch den angefochtenen Entscheid jedoch in ihren Rechten unmittelbar betroffen, ist sie zur Erhebung einer Be- schwerde berechtigt (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; Oberholzer, a.a.O., N 2039). Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund der Aus- führungen der Beschwerdeführerin und der weiteren Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Nichtanhandnahme der Strafverfol- gung wegen Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht bzw. Körperverletzung der Tochter D._____ unmittelbar in ihren Rechten betroffen sein könnte. 5.4. Allenfalls könnte die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie als (gesetzliche) Vertreterin ihrer Kinder handelt. Handlungsunfähige Personen – die Töchter sind im heutigen Zeitpunkt 10 und 7 Jahre alt – werden im Strafverfahren grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten, wobei die gesetzliche Vertretungsbefugnis bei minderjährigen Kindern den Inhabern der el- terlichen Sorge zukommt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StPO; Art. 304 Abs. 1 ZGB; s. KGer GR SK2 21 13 v. 4.5.2021 E. 2.3.2). Die elterliche Sorge kommt vorliegend sowohl dem Vater als auch der Beschwerdeführerin zu (s. StA act. 6). Entsprechend könnten die Inhaber der elterlichen Sorge grundsätzlich nur gemeinsam im Namen der Kinder handeln. Ein Einverständnis des Vaters zur Beschwerdeführung liegt nicht vor. Auch macht die Beschwerdeführerin keine zeitliche Dringlichkeit geltend, die es ihr verunmöglicht hätte, das Einverständnis des Vaters rechtzeitig einzuho- len. Demnach kann die Beschwerdeführerin alleine nicht als Vertreterin der Kinder die Beschwerde führen. 5.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführe- rin keine Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zukommt. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 6.1. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge beantragt. Das Gesuch wurde im separaten Verfahren SK2 21 25 abgewiesen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden.
7 / 8 6.2. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der offensichtlichen Unzulässig- keit der Beschwerde gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompe- tenz. Aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im kon- kreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, erscheint eine reduzierte Ge- richtsgebühr von CHF 500.00 als angemessen. Parteientschädigungen sind keine zu sprechen, zumal von der Einholung von Stellungnahmen abgesehen wurde.
8 / 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: