opencaselaw.ch

SK2 2021 22

Wiederherstellungs- und Bussverfügung

Graubünden · 2021-05-19 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Amtsmissbrauch | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Sachverhalt

A. A._____ ist die Mutter von D.________ (geb. _____ 2011) und E.________ (geb. _____ 2013). Die Mädchen wurden per behördlichen Entscheid fremdplat- ziert, wohnen seit Oktober 2019 in der Schule F.________ und werden dort u.a. von B._____ betreut. C._____ ist die Institutsleiterin der Schule F.________. B. Am 5. August 2020 reichte A._____ anlässlich einer Befragung bei der Kan- tonspolizei Graubünden eine schriftliche Strafanzeige gegen B._____ und C._____ wegen Amtsmissbrauchs ein. In ihrer Strafanzeige konstituierte A._____ sich ausdrücklich als Privatklägerin. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass sie das Strafverfahren we- gen Amtsmissbrauchs gegen B._____ und C._____ nicht an die Hand nehme. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Februar 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit der Beschwerdeschrift ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu wurde ein separates Verfahren eröffnet (SK2 21 23). E. Der Kammervorsitzende forderte die Beschwerdeführerin zweimal auf, ihre Beschwerde zu präzisieren. Die Beschwerdeführerin reagierte mit Schreiben vom

12. bzw. 26. März 2021 (Datum Poststempel). F. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 310 Abs. 2 StPO können Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsan- waltschaft innert 10 Tagen mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden. Die Beschwerde vom 25. Februar 2021 erweist sich als fristgerecht. 2. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Straf- kammer (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder un-

3 / 8 begründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; [BR 173.000]). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig und unbe- gründet, weshalb der Kammervorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz ent- scheidet. 3. Die Beschwerde kann sich – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abge- sehen – nur auf eine konkrete Anordnung beziehen (Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 393 StPO). Das Anfechtungsobjekt im vor- liegenden Beschwerdeverfahren ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft vom 12. Februar 2021 betreffend Amtsmissbrauch (act. B. 1). 4. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Der Be- schwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Be- gründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Ver- fahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3; vgl. statt vieler KGer GR SK2 20 50 v. 07.01.2021 E. 2). 4.1. Die Beschwerdeführerin zeigte B._____ am 5. August 2020 an, weil diese ihre Kinder betreue und sich als Sozialpädagogin ausgebe, ohne über ein ent- sprechendes Diplom zu verfügen. Gegen C._____ sei zu ermitteln, weil sie als Institutsleiterin diesen Umstand zulasse. Weiter führte die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige aus, dass B._____ in kindswohlschädigender Weise auf die Ent- fremdung von Mutter und Kindern hinwirke (act. B. 2). In der Beschwerde vom 25. Februar 2021 wiederholte die Beschwerdeführerin zunächst die bereits mit der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, dass G.________ (der Vater ihrer Töchter) und B._____ die Kinder entführt hätten und sich amtlichen Anordnungen widersetzt hätten (act. A. 1, S. 2 Buchstaben a und b). Sodann erklärte die Beschwerdeführerin, dass D._____ und E._____ gefährdet seien, solange sie sich in der Obhut von B._____ befänden (act. A. 1, S. 2 f. Buchstabe c). Zuletzt warf die Beschwerdeführerin diversen Personen Verleum- dung vor (act. A. 1, S. 3 f. Buchstabe d). Der Kammervorsitzende gab der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2021 die Gelegenheit, ihre Be- schwerde zu präzisieren und zu begründen (act. D. 1). Da auch aus der Rechts-

4 / 8 schrift vom 12. März 2021 (act. A. 2) nicht ersichtlich wurde, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Beschwerde führte, forderte der Kammervorsitzende die Beschwerdeführerin letztmalig zur Verbesserung auf (act. D. 2). In der Eingabe vom 26. März 2021 bringt die Beschwerdeführerin wiederum neue Sachverhalte vor, die ihrer Meinung nach die Strafbarkeit B.________ und weiterer Personen sowie die Gefährdung ihrer Töchter belegen sollen. Unter anderem seien B._____ und G.________ ein Verhältnis eingegangen, was dazu geführt habe, dass die Schule F.________ das Arbeitsverhältnis mit B._____ gekündigt habe. Die Be- schwerdeführerin wiederholt, dass sich B._____ mit Hilfe der Schule F.________ die Obhut über ihre beiden Töchter erschlichen habe. Sie führt aus, dass unver- züglich gegen B._____ und die Fremdplatzierung vorzugehen sei und die Kinder zurück zur Mutter nach Hause zu bringen seien (act. A. 3). 4.2. Der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt ist der Vorwurf, dass B._____ ohne über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen die Töchter der Beschwerdeführerin betreue. Über diesen Sachverhalt hinausgehende Vorbringen der Beschwerdeführerin bilden nicht Gegenstand des Beschwerdever- fahrens, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Beschwerdeinstanz ist keine Ersatz-Untersuchungsbehörde (KGer GR SK2 19 78 v. 30.7.2020 E. 2; Ni- klaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2089). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, B._____ und G.________ hätten die Kinder entführt (act. A. 1, S. 2), wird die Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2021 zuständigkeitshalber und mit separatem Schreiben an die Staatsanwalt- schaft Graubünden weitergeleitet (Art. 304 Abs. 1 StPO i.v.m. Art. 91 Abs. 4 StPO). 4.3. Die Beschwerdeführerin zählt in ihren Rechtsschriften Ereignisse auf, wel- che ihrer Ansicht nach zur strafrechtlichen Verfolgung B.________ und weiterer Personen führen müssten. Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht an- satzweise mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Dies, obwohl der Kammervorsitzende ihr die Gelegenheit gegeben hatte, ihre Eingabe zu präzisieren. Der Kammervor- sitzende hatte die Beschwerdeführerin über die unter vorstehender Erwägung 4 ausgeführten gesetzlichen Grundlagen zur Begründungspflicht ausdrücklich unter- richtet (act. D. 1; act. D. 2). Der Beschwerde lässt sich immerhin entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand nimmt. Ob die Begründung der Be- schwerde hinreichend ist, kann indes offengelassen werden, weil aus den nach-

5 / 8 stehenden Gründen nicht darauf einzutreten ist, bzw. die Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet abzuweisen ist. 5.1. Zur Beschwerde berechtigt ist gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Partei ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO unter anderen die Privatklägerschaft. Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Strafanzeige vom 5. August 2020 ausdrücklich erklärt, dass sie sich als Privatklägerin konstitu- iere (act. B. 2). Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin als geschädigte Person anzusehen ist. Nach Art. 115 Abs. 1 StPO ist geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Goran Mazzucchel- li/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 115 StPO; grund- legend BGE 138 IV 258 E. 2.2 und E. 2.3; s auch BGE 143 IV 77 E. 2.2 m.w.H.). Um festzustellen, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu be- trachten ist, muss der betreffende Straftatbestand ausgelegt werden (Mazzucchel- li/Postizzi, a.a.O., N 45 zu Art. 115 StPO; vgl. auch KGer GR SK2 19 33 v. 24.9.2019 E. 2.4.2). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 20 zu Art. 115 StPO). 5.2.1. Wie bereits ausgeführt, macht die Beschwerdeführerin geltend, B._____ gebe sich als Sozialpädagogin aus, ohne die entsprechende Ausbildung zu haben. Sie bezeichnet dieses Verhalten als "Amtsmissbrauch". Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Anzeige auf "BG Artikel 72" (act. B. 2). Das angezeigte Verhalten könnte den Tatbestand der Titelanmassung erfüllen. Die Titelanmassung als Straf- tatbestand findet sich in verschiedenen Gesetzen, so im Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10; Art. 63), im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241; Art. 3 lit. c) und in kantonalen Übertretungsstrafge- setzen (nicht aber in Graubünden). Die Strafbarkeit der Titelanmassung durch Verwendung einer unzutreffenden Berufsbezeichnung oder eines unzutreffenden Titels schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Fähigkeiten, die einer Person kraft des Berufstitels zukommen. Gleichzeitig kann eine Person in ihren Rechten unmittelbar betroffen sein, wenn sie im Verkehr mit der titelführenden Person auf

6 / 8 die Richtigkeit des Berufstitels vertraut und dadurch benachteiligt wird (zu den in Bezug auf das geschützte Rechtsgut vergleichbaren Urkundendelikten Mazzuc- chelli/Postizzi, a.a.O., N 73 zu Art. 115 StPO). 5.2.2. Die Töchter der Beschwerdeführerin wurden aufgrund eines behördlichen Entscheids in der Schule F.________ untergebracht (StA act. 6). Es war nicht so, dass die Beschwerdeführerin sich dazu entschieden hatte, ihre Kinder B._____ zu übergeben, weil diese über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügte. Dass ein berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Berufsbezeich- nung verletzt wäre und ihr dadurch ein Nachteil erwachsen sein könnte, ist weder den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin zu entnehmen noch aus den übrigen Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin kann mangels unmittelbarer Betroffen- heit in Bezug auf den Vorwurf der Titelanmassung nicht als geschädigte Person angesehen werden. 5.3.1. Die Staatsanwaltschaft hat das von der Beschwerdeführerin angezeigte Verhalten B.________ und C.________ unter dem Tatbestand des Amtsmiss- brauchs geprüft (act. B. 1 E. 4). Gestützt auf Art. 312 StGB werden Mitglieder ei- ner Behörde oder Beamte bestraft, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem an- dern einen Nachteil zuzufügen. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs schützt di- rekt die Interessen des Staates. Der betroffene Bürger ist jedoch regelmässig ge- schädigt (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 84 zu Art. 115 StPO). Es stellt sich die Frage, ob ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut der Beschwerdeführerin durch den angeblichen Amtsmissbrauch betroffen sein könnte. In Betracht kommt das Rechtsgut der Ausübung der Rechte und Pflichten des Inhabers der elterlichen Sorge im Verkehr mit seinem Kind. Dieses ist durch Art. 220 StGB strafrechtlich geschützt. Mittelbar dient Art. 220 StGB auch dem Schutz des Familienfriedens bzw. des Kindeswohls (BGE 128 IV 154 E. 3.1 m.w.H.). 5.3.2. Ginge man davon aus, dass vorliegend das Rechtsgut der Beschwerdefüh- rerin auf Ausübung ihrer Rechte und Pflichten im Verkehr mit ihren Kindern ver- letzt wäre, wäre die Beschwerdeführerin möglicherweise als geschädigte Person anzusehen. Die Frage nach der Geschädigtenstellung braucht indes nicht absch- liessend beurteilt zu werden, da die Beschwerde – selbst wenn darauf eingetreten werden könnte – ohnehin abzuweisen wäre. 6.1. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass ein Amtsmissbrauch im Sin- ne von Art. 312 StGB aufgrund der fehlenden behördlichen Stellung von B._____ und C._____ von vornherein ausscheidet. Im Übrigen fällt ein Amtsmissbrauch

7 / 8 aber auch deshalb ausser Betracht, weil sich dieser auf den Missbrauch der Amtsgewalt beschränkt, d.h. auf Fälle, wo rechtswidrig hoheitlicher Zwang aus- geübt oder angedroht wird (vgl. Stefan Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 8 zu Art. 312 StGB m.w.H.). Solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Allenfalls könnte der Tatbestand von Art. 220 StGB erfüllt sein. Gestützt auf Art. 220 StGB wird bestraft, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsor- tes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Dieser Tatbestand ist je- doch bereits begriffsmässig nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführerin das Aufent- haltsbestimmungsrecht per Gerichtsentscheid entzogen wurde. 6.2. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zwar den wiedergegebenen Sachverhalt nur unter den Tatbestand des Amtsmissbrauchs subsumiert hat, ohne weitere Tatbestände (insbesondere die Titelanmassung) zu prüfen. Dies ändert aber nichts an der Tat- sache, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten B.________ und/oder C.________ ersichtlich ist. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung zu Recht nicht an die Hand genommen. 7.1. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge beantragt. Das Gesuch wurde im separaten Verfahren SK2 21 23 abgewiesen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden. 7.2. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der offensichtlichen Unzulässig- keit und Unbegründetheit der Beschwerde gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in ein- zelrichterlicher Kompetenz. Aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, erscheint eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.00 als angemessen. Parteientschädigun- gen sind keine zu sprechen, zumal von der Einholung von Stellungnahmen abge- sehen wurde.

8 / 8 III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 12 bzw. 26. März 2021 (Datum Poststempel). F. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 310 Abs. 2 StPO können Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsan- waltschaft innert 10 Tagen mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden. Die Beschwerde vom 25. Februar 2021 erweist sich als fristgerecht. 2. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Straf- kammer (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder un-

3 / 8 begründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; [BR 173.000]). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig und unbe- gründet, weshalb der Kammervorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz ent- scheidet. 3. Die Beschwerde kann sich – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abge- sehen – nur auf eine konkrete Anordnung beziehen (Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 393 StPO). Das Anfechtungsobjekt im vor- liegenden Beschwerdeverfahren ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft vom 12. Februar 2021 betreffend Amtsmissbrauch (act. B. 1). 4. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Der Be- schwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Be- gründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Ver- fahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3; vgl. statt vieler KGer GR SK2 20 50 v. 07.01.2021 E. 2). 4.1. Die Beschwerdeführerin zeigte B._____ am 5. August 2020 an, weil diese ihre Kinder betreue und sich als Sozialpädagogin ausgebe, ohne über ein ent- sprechendes Diplom zu verfügen. Gegen C._____ sei zu ermitteln, weil sie als Institutsleiterin diesen Umstand zulasse. Weiter führte die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige aus, dass B._____ in kindswohlschädigender Weise auf die Ent- fremdung von Mutter und Kindern hinwirke (act. B. 2). In der Beschwerde vom 25. Februar 2021 wiederholte die Beschwerdeführerin zunächst die bereits mit der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, dass G.________ (der Vater ihrer Töchter) und B._____ die Kinder entführt hätten und sich amtlichen Anordnungen widersetzt hätten (act. A. 1, S. 2 Buchstaben a und b). Sodann erklärte die Beschwerdeführerin, dass D._____ und E._____ gefährdet seien, solange sie sich in der Obhut von B._____ befänden (act. A. 1, S. 2 f. Buchstabe c). Zuletzt warf die Beschwerdeführerin diversen Personen Verleum- dung vor (act. A. 1, S. 3 f. Buchstabe d). Der Kammervorsitzende gab der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2021 die Gelegenheit, ihre Be- schwerde zu präzisieren und zu begründen (act. D. 1). Da auch aus der Rechts-

4 / 8 schrift vom 12. März 2021 (act. A. 2) nicht ersichtlich wurde, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Beschwerde führte, forderte der Kammervorsitzende die Beschwerdeführerin letztmalig zur Verbesserung auf (act. D. 2). In der Eingabe vom 26. März 2021 bringt die Beschwerdeführerin wiederum neue Sachverhalte vor, die ihrer Meinung nach die Strafbarkeit B.________ und weiterer Personen sowie die Gefährdung ihrer Töchter belegen sollen. Unter anderem seien B._____ und G.________ ein Verhältnis eingegangen, was dazu geführt habe, dass die Schule F.________ das Arbeitsverhältnis mit B._____ gekündigt habe. Die Be- schwerdeführerin wiederholt, dass sich B._____ mit Hilfe der Schule F.________ die Obhut über ihre beiden Töchter erschlichen habe. Sie führt aus, dass unver- züglich gegen B._____ und die Fremdplatzierung vorzugehen sei und die Kinder zurück zur Mutter nach Hause zu bringen seien (act. A. 3). 4.2. Der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt ist der Vorwurf, dass B._____ ohne über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen die Töchter der Beschwerdeführerin betreue. Über diesen Sachverhalt hinausgehende Vorbringen der Beschwerdeführerin bilden nicht Gegenstand des Beschwerdever- fahrens, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Beschwerdeinstanz ist keine Ersatz-Untersuchungsbehörde (KGer GR SK2 19 78 v. 30.7.2020 E. 2; Ni- klaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2089). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, B._____ und G.________ hätten die Kinder entführt (act. A. 1, S. 2), wird die Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2021 zuständigkeitshalber und mit separatem Schreiben an die Staatsanwalt- schaft Graubünden weitergeleitet (Art. 304 Abs. 1 StPO i.v.m. Art. 91 Abs. 4 StPO). 4.3. Die Beschwerdeführerin zählt in ihren Rechtsschriften Ereignisse auf, wel- che ihrer Ansicht nach zur strafrechtlichen Verfolgung B.________ und weiterer Personen führen müssten. Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht an- satzweise mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Dies, obwohl der Kammervorsitzende ihr die Gelegenheit gegeben hatte, ihre Eingabe zu präzisieren. Der Kammervor- sitzende hatte die Beschwerdeführerin über die unter vorstehender Erwägung 4 ausgeführten gesetzlichen Grundlagen zur Begründungspflicht ausdrücklich unter- richtet (act. D. 1; act. D. 2). Der Beschwerde lässt sich immerhin entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand nimmt. Ob die Begründung der Be- schwerde hinreichend ist, kann indes offengelassen werden, weil aus den nach-

5 / 8 stehenden Gründen nicht darauf einzutreten ist, bzw. die Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet abzuweisen ist. 5.1. Zur Beschwerde berechtigt ist gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Partei ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO unter anderen die Privatklägerschaft. Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Strafanzeige vom 5. August 2020 ausdrücklich erklärt, dass sie sich als Privatklägerin konstitu- iere (act. B. 2). Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin als geschädigte Person anzusehen ist. Nach Art. 115 Abs. 1 StPO ist geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Goran Mazzucchel- li/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 115 StPO; grund- legend BGE 138 IV 258 E. 2.2 und E. 2.3; s auch BGE 143 IV 77 E. 2.2 m.w.H.). Um festzustellen, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu be- trachten ist, muss der betreffende Straftatbestand ausgelegt werden (Mazzucchel- li/Postizzi, a.a.O., N 45 zu Art. 115 StPO; vgl. auch KGer GR SK2 19 33 v. 24.9.2019 E. 2.4.2). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 20 zu Art. 115 StPO). 5.2.1. Wie bereits ausgeführt, macht die Beschwerdeführerin geltend, B._____ gebe sich als Sozialpädagogin aus, ohne die entsprechende Ausbildung zu haben. Sie bezeichnet dieses Verhalten als "Amtsmissbrauch". Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Anzeige auf "BG Artikel 72" (act. B. 2). Das angezeigte Verhalten könnte den Tatbestand der Titelanmassung erfüllen. Die Titelanmassung als Straf- tatbestand findet sich in verschiedenen Gesetzen, so im Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10; Art. 63), im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241; Art. 3 lit. c) und in kantonalen Übertretungsstrafge- setzen (nicht aber in Graubünden). Die Strafbarkeit der Titelanmassung durch Verwendung einer unzutreffenden Berufsbezeichnung oder eines unzutreffenden Titels schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Fähigkeiten, die einer Person kraft des Berufstitels zukommen. Gleichzeitig kann eine Person in ihren Rechten unmittelbar betroffen sein, wenn sie im Verkehr mit der titelführenden Person auf

6 / 8 die Richtigkeit des Berufstitels vertraut und dadurch benachteiligt wird (zu den in Bezug auf das geschützte Rechtsgut vergleichbaren Urkundendelikten Mazzuc- chelli/Postizzi, a.a.O., N 73 zu Art. 115 StPO). 5.2.2. Die Töchter der Beschwerdeführerin wurden aufgrund eines behördlichen Entscheids in der Schule F.________ untergebracht (StA act. 6). Es war nicht so, dass die Beschwerdeführerin sich dazu entschieden hatte, ihre Kinder B._____ zu übergeben, weil diese über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügte. Dass ein berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Berufsbezeich- nung verletzt wäre und ihr dadurch ein Nachteil erwachsen sein könnte, ist weder den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin zu entnehmen noch aus den übrigen Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin kann mangels unmittelbarer Betroffen- heit in Bezug auf den Vorwurf der Titelanmassung nicht als geschädigte Person angesehen werden. 5.3.1. Die Staatsanwaltschaft hat das von der Beschwerdeführerin angezeigte Verhalten B.________ und C.________ unter dem Tatbestand des Amtsmiss- brauchs geprüft (act. B. 1 E. 4). Gestützt auf Art. 312 StGB werden Mitglieder ei- ner Behörde oder Beamte bestraft, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem an- dern einen Nachteil zuzufügen. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs schützt di- rekt die Interessen des Staates. Der betroffene Bürger ist jedoch regelmässig ge- schädigt (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 84 zu Art. 115 StPO). Es stellt sich die Frage, ob ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut der Beschwerdeführerin durch den angeblichen Amtsmissbrauch betroffen sein könnte. In Betracht kommt das Rechtsgut der Ausübung der Rechte und Pflichten des Inhabers der elterlichen Sorge im Verkehr mit seinem Kind. Dieses ist durch Art. 220 StGB strafrechtlich geschützt. Mittelbar dient Art. 220 StGB auch dem Schutz des Familienfriedens bzw. des Kindeswohls (BGE 128 IV 154 E. 3.1 m.w.H.). 5.3.2. Ginge man davon aus, dass vorliegend das Rechtsgut der Beschwerdefüh- rerin auf Ausübung ihrer Rechte und Pflichten im Verkehr mit ihren Kindern ver- letzt wäre, wäre die Beschwerdeführerin möglicherweise als geschädigte Person anzusehen. Die Frage nach der Geschädigtenstellung braucht indes nicht absch- liessend beurteilt zu werden, da die Beschwerde – selbst wenn darauf eingetreten werden könnte – ohnehin abzuweisen wäre. 6.1. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass ein Amtsmissbrauch im Sin- ne von Art. 312 StGB aufgrund der fehlenden behördlichen Stellung von B._____ und C._____ von vornherein ausscheidet. Im Übrigen fällt ein Amtsmissbrauch

7 / 8 aber auch deshalb ausser Betracht, weil sich dieser auf den Missbrauch der Amtsgewalt beschränkt, d.h. auf Fälle, wo rechtswidrig hoheitlicher Zwang aus- geübt oder angedroht wird (vgl. Stefan Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 8 zu Art. 312 StGB m.w.H.). Solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Allenfalls könnte der Tatbestand von Art. 220 StGB erfüllt sein. Gestützt auf Art. 220 StGB wird bestraft, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsor- tes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Dieser Tatbestand ist je- doch bereits begriffsmässig nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführerin das Aufent- haltsbestimmungsrecht per Gerichtsentscheid entzogen wurde. 6.2. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zwar den wiedergegebenen Sachverhalt nur unter den Tatbestand des Amtsmissbrauchs subsumiert hat, ohne weitere Tatbestände (insbesondere die Titelanmassung) zu prüfen. Dies ändert aber nichts an der Tat- sache, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten B.________ und/oder C.________ ersichtlich ist. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung zu Recht nicht an die Hand genommen. 7.1. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge beantragt. Das Gesuch wurde im separaten Verfahren SK2 21 23 abgewiesen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden. 7.2. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der offensichtlichen Unzulässig- keit und Unbegründetheit der Beschwerde gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in ein- zelrichterlicher Kompetenz. Aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, erscheint eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.00 als angemessen. Parteientschädigun- gen sind keine zu sprechen, zumal von der Einholung von Stellungnahmen abge- sehen wurde.

8 / 8 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 19. Mai 2021 Referenz SK2 21 22 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin C._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Amtsmissbrauch Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12.02.2021, mitgeteilt am 12.02.2021 (Proz. Nr. EK.2020.3580) Mitteilung 07.Juni 2021

2 / 8 I. Sachverhalt A. A._____ ist die Mutter von D.________ (geb. _____ 2011) und E.________ (geb. _____ 2013). Die Mädchen wurden per behördlichen Entscheid fremdplat- ziert, wohnen seit Oktober 2019 in der Schule F.________ und werden dort u.a. von B._____ betreut. C._____ ist die Institutsleiterin der Schule F.________. B. Am 5. August 2020 reichte A._____ anlässlich einer Befragung bei der Kan- tonspolizei Graubünden eine schriftliche Strafanzeige gegen B._____ und C._____ wegen Amtsmissbrauchs ein. In ihrer Strafanzeige konstituierte A._____ sich ausdrücklich als Privatklägerin. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass sie das Strafverfahren we- gen Amtsmissbrauchs gegen B._____ und C._____ nicht an die Hand nehme. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Februar 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit der Beschwerdeschrift ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu wurde ein separates Verfahren eröffnet (SK2 21 23). E. Der Kammervorsitzende forderte die Beschwerdeführerin zweimal auf, ihre Beschwerde zu präzisieren. Die Beschwerdeführerin reagierte mit Schreiben vom

12. bzw. 26. März 2021 (Datum Poststempel). F. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 310 Abs. 2 StPO können Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsan- waltschaft innert 10 Tagen mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden. Die Beschwerde vom 25. Februar 2021 erweist sich als fristgerecht. 2. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Straf- kammer (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder un-

3 / 8 begründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; [BR 173.000]). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig und unbe- gründet, weshalb der Kammervorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz ent- scheidet. 3. Die Beschwerde kann sich – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abge- sehen – nur auf eine konkrete Anordnung beziehen (Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 393 StPO). Das Anfechtungsobjekt im vor- liegenden Beschwerdeverfahren ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft vom 12. Februar 2021 betreffend Amtsmissbrauch (act. B. 1). 4. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Der Be- schwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Be- gründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Ver- fahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3; vgl. statt vieler KGer GR SK2 20 50 v. 07.01.2021 E. 2). 4.1. Die Beschwerdeführerin zeigte B._____ am 5. August 2020 an, weil diese ihre Kinder betreue und sich als Sozialpädagogin ausgebe, ohne über ein ent- sprechendes Diplom zu verfügen. Gegen C._____ sei zu ermitteln, weil sie als Institutsleiterin diesen Umstand zulasse. Weiter führte die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige aus, dass B._____ in kindswohlschädigender Weise auf die Ent- fremdung von Mutter und Kindern hinwirke (act. B. 2). In der Beschwerde vom 25. Februar 2021 wiederholte die Beschwerdeführerin zunächst die bereits mit der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, dass G.________ (der Vater ihrer Töchter) und B._____ die Kinder entführt hätten und sich amtlichen Anordnungen widersetzt hätten (act. A. 1, S. 2 Buchstaben a und b). Sodann erklärte die Beschwerdeführerin, dass D._____ und E._____ gefährdet seien, solange sie sich in der Obhut von B._____ befänden (act. A. 1, S. 2 f. Buchstabe c). Zuletzt warf die Beschwerdeführerin diversen Personen Verleum- dung vor (act. A. 1, S. 3 f. Buchstabe d). Der Kammervorsitzende gab der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2021 die Gelegenheit, ihre Be- schwerde zu präzisieren und zu begründen (act. D. 1). Da auch aus der Rechts-

4 / 8 schrift vom 12. März 2021 (act. A. 2) nicht ersichtlich wurde, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Beschwerde führte, forderte der Kammervorsitzende die Beschwerdeführerin letztmalig zur Verbesserung auf (act. D. 2). In der Eingabe vom 26. März 2021 bringt die Beschwerdeführerin wiederum neue Sachverhalte vor, die ihrer Meinung nach die Strafbarkeit B.________ und weiterer Personen sowie die Gefährdung ihrer Töchter belegen sollen. Unter anderem seien B._____ und G.________ ein Verhältnis eingegangen, was dazu geführt habe, dass die Schule F.________ das Arbeitsverhältnis mit B._____ gekündigt habe. Die Be- schwerdeführerin wiederholt, dass sich B._____ mit Hilfe der Schule F.________ die Obhut über ihre beiden Töchter erschlichen habe. Sie führt aus, dass unver- züglich gegen B._____ und die Fremdplatzierung vorzugehen sei und die Kinder zurück zur Mutter nach Hause zu bringen seien (act. A. 3). 4.2. Der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt ist der Vorwurf, dass B._____ ohne über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen die Töchter der Beschwerdeführerin betreue. Über diesen Sachverhalt hinausgehende Vorbringen der Beschwerdeführerin bilden nicht Gegenstand des Beschwerdever- fahrens, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Beschwerdeinstanz ist keine Ersatz-Untersuchungsbehörde (KGer GR SK2 19 78 v. 30.7.2020 E. 2; Ni- klaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2089). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, B._____ und G.________ hätten die Kinder entführt (act. A. 1, S. 2), wird die Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2021 zuständigkeitshalber und mit separatem Schreiben an die Staatsanwalt- schaft Graubünden weitergeleitet (Art. 304 Abs. 1 StPO i.v.m. Art. 91 Abs. 4 StPO). 4.3. Die Beschwerdeführerin zählt in ihren Rechtsschriften Ereignisse auf, wel- che ihrer Ansicht nach zur strafrechtlichen Verfolgung B.________ und weiterer Personen führen müssten. Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht an- satzweise mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Dies, obwohl der Kammervorsitzende ihr die Gelegenheit gegeben hatte, ihre Eingabe zu präzisieren. Der Kammervor- sitzende hatte die Beschwerdeführerin über die unter vorstehender Erwägung 4 ausgeführten gesetzlichen Grundlagen zur Begründungspflicht ausdrücklich unter- richtet (act. D. 1; act. D. 2). Der Beschwerde lässt sich immerhin entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand nimmt. Ob die Begründung der Be- schwerde hinreichend ist, kann indes offengelassen werden, weil aus den nach-

5 / 8 stehenden Gründen nicht darauf einzutreten ist, bzw. die Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet abzuweisen ist. 5.1. Zur Beschwerde berechtigt ist gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Partei ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO unter anderen die Privatklägerschaft. Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Strafanzeige vom 5. August 2020 ausdrücklich erklärt, dass sie sich als Privatklägerin konstitu- iere (act. B. 2). Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin als geschädigte Person anzusehen ist. Nach Art. 115 Abs. 1 StPO ist geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Goran Mazzucchel- li/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 115 StPO; grund- legend BGE 138 IV 258 E. 2.2 und E. 2.3; s auch BGE 143 IV 77 E. 2.2 m.w.H.). Um festzustellen, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu be- trachten ist, muss der betreffende Straftatbestand ausgelegt werden (Mazzucchel- li/Postizzi, a.a.O., N 45 zu Art. 115 StPO; vgl. auch KGer GR SK2 19 33 v. 24.9.2019 E. 2.4.2). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 20 zu Art. 115 StPO). 5.2.1. Wie bereits ausgeführt, macht die Beschwerdeführerin geltend, B._____ gebe sich als Sozialpädagogin aus, ohne die entsprechende Ausbildung zu haben. Sie bezeichnet dieses Verhalten als "Amtsmissbrauch". Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Anzeige auf "BG Artikel 72" (act. B. 2). Das angezeigte Verhalten könnte den Tatbestand der Titelanmassung erfüllen. Die Titelanmassung als Straf- tatbestand findet sich in verschiedenen Gesetzen, so im Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10; Art. 63), im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241; Art. 3 lit. c) und in kantonalen Übertretungsstrafge- setzen (nicht aber in Graubünden). Die Strafbarkeit der Titelanmassung durch Verwendung einer unzutreffenden Berufsbezeichnung oder eines unzutreffenden Titels schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Fähigkeiten, die einer Person kraft des Berufstitels zukommen. Gleichzeitig kann eine Person in ihren Rechten unmittelbar betroffen sein, wenn sie im Verkehr mit der titelführenden Person auf

6 / 8 die Richtigkeit des Berufstitels vertraut und dadurch benachteiligt wird (zu den in Bezug auf das geschützte Rechtsgut vergleichbaren Urkundendelikten Mazzuc- chelli/Postizzi, a.a.O., N 73 zu Art. 115 StPO). 5.2.2. Die Töchter der Beschwerdeführerin wurden aufgrund eines behördlichen Entscheids in der Schule F.________ untergebracht (StA act. 6). Es war nicht so, dass die Beschwerdeführerin sich dazu entschieden hatte, ihre Kinder B._____ zu übergeben, weil diese über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügte. Dass ein berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Berufsbezeich- nung verletzt wäre und ihr dadurch ein Nachteil erwachsen sein könnte, ist weder den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin zu entnehmen noch aus den übrigen Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin kann mangels unmittelbarer Betroffen- heit in Bezug auf den Vorwurf der Titelanmassung nicht als geschädigte Person angesehen werden. 5.3.1. Die Staatsanwaltschaft hat das von der Beschwerdeführerin angezeigte Verhalten B.________ und C.________ unter dem Tatbestand des Amtsmiss- brauchs geprüft (act. B. 1 E. 4). Gestützt auf Art. 312 StGB werden Mitglieder ei- ner Behörde oder Beamte bestraft, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem an- dern einen Nachteil zuzufügen. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs schützt di- rekt die Interessen des Staates. Der betroffene Bürger ist jedoch regelmässig ge- schädigt (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 84 zu Art. 115 StPO). Es stellt sich die Frage, ob ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut der Beschwerdeführerin durch den angeblichen Amtsmissbrauch betroffen sein könnte. In Betracht kommt das Rechtsgut der Ausübung der Rechte und Pflichten des Inhabers der elterlichen Sorge im Verkehr mit seinem Kind. Dieses ist durch Art. 220 StGB strafrechtlich geschützt. Mittelbar dient Art. 220 StGB auch dem Schutz des Familienfriedens bzw. des Kindeswohls (BGE 128 IV 154 E. 3.1 m.w.H.). 5.3.2. Ginge man davon aus, dass vorliegend das Rechtsgut der Beschwerdefüh- rerin auf Ausübung ihrer Rechte und Pflichten im Verkehr mit ihren Kindern ver- letzt wäre, wäre die Beschwerdeführerin möglicherweise als geschädigte Person anzusehen. Die Frage nach der Geschädigtenstellung braucht indes nicht absch- liessend beurteilt zu werden, da die Beschwerde – selbst wenn darauf eingetreten werden könnte – ohnehin abzuweisen wäre. 6.1. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass ein Amtsmissbrauch im Sin- ne von Art. 312 StGB aufgrund der fehlenden behördlichen Stellung von B._____ und C._____ von vornherein ausscheidet. Im Übrigen fällt ein Amtsmissbrauch

7 / 8 aber auch deshalb ausser Betracht, weil sich dieser auf den Missbrauch der Amtsgewalt beschränkt, d.h. auf Fälle, wo rechtswidrig hoheitlicher Zwang aus- geübt oder angedroht wird (vgl. Stefan Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 8 zu Art. 312 StGB m.w.H.). Solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Allenfalls könnte der Tatbestand von Art. 220 StGB erfüllt sein. Gestützt auf Art. 220 StGB wird bestraft, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsor- tes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Dieser Tatbestand ist je- doch bereits begriffsmässig nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführerin das Aufent- haltsbestimmungsrecht per Gerichtsentscheid entzogen wurde. 6.2. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zwar den wiedergegebenen Sachverhalt nur unter den Tatbestand des Amtsmissbrauchs subsumiert hat, ohne weitere Tatbestände (insbesondere die Titelanmassung) zu prüfen. Dies ändert aber nichts an der Tat- sache, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten B.________ und/oder C.________ ersichtlich ist. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung zu Recht nicht an die Hand genommen. 7.1. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge beantragt. Das Gesuch wurde im separaten Verfahren SK2 21 23 abgewiesen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden. 7.2. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der offensichtlichen Unzulässig- keit und Unbegründetheit der Beschwerde gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in ein- zelrichterlicher Kompetenz. Aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, erscheint eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.00 als angemessen. Parteientschädigun- gen sind keine zu sprechen, zumal von der Einholung von Stellungnahmen abge- sehen wurde.

8 / 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: