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SK2 2020 53

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Graubünden · 2020-11-30 · Deutsch GR
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Einsetzung eines unabhängigen Gerichts

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts wird gutgeheis- sen.
  2. In der Strafsache gegen E._____ betreffend Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB etc. wird das Regionalgericht H._____ als zuständig erklärt.
  3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden.
  4. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 30. November 2020 Referenz SK2 20 53 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Thöny, Aktuarin Parteien Staatsanwaltschaft Graubünden a.o. Staatsanwalt Dr. iur. A._____ Gesuchstellerin gegen Regionalgericht B._____ Gesuchsgegner Gegenstand Einsetzung eines unabhängigen Gerichts Mitteilung

14. Dezember 2020

2 / 5 In Erwägung, – dass die Regierung des Kantons Graubünden am 27. November 2018 Dr. iur. A._____ als ausserordentlichen Staatsanwalt in der Angelegenheit D._____ eingesetzt hat, – dass dieser mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 dem Kantonsgericht von Graubünden mitteilte, es sei im Rahmen des bei der Staatsanwaltschaft Graubünden hängigen Strafverfahrens VV._____ eine Strafuntersuchung ge- gen den Präsidenten des Regionalgerichts B._____, E._____, eröffnet worden (Dossier 4b), – dass unter anderem eine Anklageerhebung wegen Verdachts auf Amtsmiss- brauch gemäss Art. 312 StGB geplant sei, – dass die E._____ vorgeworfenen Handlungen mutmasslich im Gerichtsspren- gel B._____ verübt worden seien und daher erstinstanzlich durch das betref- fende Regionalgericht zu beurteilen wären, – dass der Anschein der Befangenheit gegeben wäre, müssten die Richter des Regionalgerichts B._____ ein strafrechtliches Verfahren behandeln, in wel- chem eines ihrer Mitglieder Partei sei, – dass er daher gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG um Einsetzung eines anderen Gerichts ersuche, – dass der Präsident des Regionalgerichts B._____, E._____, in seiner Stel- lungnahme vom 9. November 2020 keine Einwände gegen die Ernennung ei- nes unabhängigen Gerichts vorbrachte, – dass allerdings von der Ernennung des Regionalgerichts F._____ abzusehen sei, weil einer der ehemaligen Rechtsvertreter von D._____ im Eheschutzver- fahren vor dem Regionalgericht B._____ Vorsitzender des Vermittleramtes der Region F._____ sei und aufgrund der administrativen Zusammengehörigkeit des Vermittleramtes zum Regionalgericht eine Verbundenheit bestehe, – dass weiter auch von der Ernennung des Regionalgerichts G._____ abzuse- hen sei, da dieses für das Ehescheidungsverfahren von D._____ als zuständig erklärt worden sei, – dass Ausstandsgesuche betreffend ein Strafverfahren – auch solche, bei wel- chen sich der Ausstand auf sämtliche Mitglieder eines Gerichts erstreckt und

3 / 5 demzufolge die Einsetzung eines Ersatzgerichtes zu prüfen ist – nicht gestützt auf Art. 40 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) von der Justizaufsichtskammer, sondern in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO von der II. Strafkammer als Beschwerdeinstanz zu behandeln ist (vgl. hierzu PKG 2012 Nr. 18), – dass gemäss Art. 56 lit. f. StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen als in den in Art. 56 lit. a-e StPO ge- nannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte, – dass Befangenheit beziehungsweise Voreingenommenheit einer Gerichtsper- son dann anzunehmen ist, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Gegebenheiten Umstände ergeben, die bei objekti- ver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartlichkeit zu er- wecken, – dass gemäss Praxis des Kantonsgerichts eine Befangenheit anzunehmen ist, wenn das Gericht in Sachen eines seiner Mitglieder zu urteilen hätte, – dass E._____ seit mehreren Jahren Präsident des Regionalgerichts B._____ ist, welches im Falle einer Anklageerhebung für die Behandlung der betreffen- den Strafsache zuständig wäre, – dass die übrigen Mitglieder des Regionalgerichts B._____ in einen Interessen- konflikt gerieten, müssten sie Handlungen des Regionalgerichtspräsidenten auf ihre strafrechtliche Relevanz hin überprüfen, – dass sie unter diesen Umständen wohl kaum frei entscheiden könnten, – dass das Gesuch um Einsetzung eines Ersatzgerichts demzufolge gutzuheis- sen ist, – dass sich die Einwände von E._____ gegen die Ernennung des Regionalge- richts F._____ und des Regionalgerichts G._____ als begründet erweisen, weshalb das nächstgelegene, in der Sache D._____ bislang nicht involvierte Gericht, mithin das Regionalgericht H._____, als Ersatzgericht eingesetzt wird, – dass sich das vorliegende Gesuch um Einsetzung eines Ersatzgerichts als offensichtlich begründet erweist, weshalb der Vorsitzende der II. Strafkammer gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

4 / 5 – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden gehen (Art. 59 Abs. 4 StPO),

5 / 5 wird erkannt: 1. Das Gesuch um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts wird gutgeheis- sen. 2. In der Strafsache gegen E._____ betreffend Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB etc. wird das Regionalgericht H._____ als zuständig erklärt. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: