opencaselaw.ch

SK2 2020 37

Regionalgericht Albula, Einzelrichter

Graubünden · 2020-07-14 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 / 5 Verfügung vom 14. Juli 2020 (Mit Urteil 6B_957/2020 vom 3. November 2020 ist das Bundesgericht auf die ge- gen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz SK2 20 37 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Wiher, Aktuarin ad hoc Parteien A._____, Beschwerdeführer Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Abschreibungsentscheid Regionalgericht Surselva vom 02.06.2020, mitgeteilt am 02.06.2020 (Proz. Nr. 515-2020-1) Mitteilung

17. Juli 2020

E. 2 / 5 In Erwägung, – dass A._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Ilanz (fortan Staatsanwaltschaft Graubünden), vom 21. November 2019, mit- geteilt am 28. November 2019, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wurde, – dass er hierfür mit einer Busse von CHF 40.00, bei schuldhafter Nichtbezah- lung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, bestraft wurde, – dass A._____ gegen den Strafbefehl am 6. Dezember 2019 (Datum Post- stempel) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Einsprache erhob, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 13. März 2020 den Strafbefehl gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO an das Regionalgericht Surselva zur Durchführung des Hauptverfahrens über- wies, wobei sie am Strafbefehl festhielt, – dass das Regionalgericht Surselva A._____ mit Vorladung vom 18. März 2020 zur Hauptverhandlung auf den 27. Mai 2020, 14:00 Uhr, vorlud und ihn darauf hinwies, dass die Einsprache bei unentschuldigtem Fernbleiben gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte, – dass A._____ der Hauptverhandlung am 27. Mai 2020, 14:00 Uhr, unent- schuldigt fernblieb, – dass das Regionalgericht Surselva am 2. Juni 2020, gleichentags mitgeteilt, einen Abschreibungsentscheid (recte: Abschreibungsbeschluss) erliess, das gegen A._____ geführte gerichtliche Strafverfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln infolge Rückzugs der Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. November 2019 als erledigt ab- schrieb und den Strafbefehl für rechtskräftig erklärte, – dass der Abschreibungsbeschluss A._____ am 4. Juni 2020 zugestellt wurde (RG act. IV, Track-and-Trace Auszug CH und DE), – dass A._____ (fortan Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Juni 2020 (Da- tum Poststempel) gegen den Entscheid des Regionalgerichts Surselva Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob,

E. 3 / 5

dass gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte innert

10 Tagen seit deren Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde beim

Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden kann (Art. 396 Abs. 1 i.V.m.

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweize-

rischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]),

dass die Beschwerde somit fristgerecht erfolgte,

dass in der Beschwerdebegründung genau anzugeben ist, welche Punkte des

Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid

nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO),

dass sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit der

angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die

Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen

2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3),

dass auch von einem Laien eine fristgerechte und rechtsgenügend begründe-

te Beschwerdeschrift erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3; Patrick Guidon, in: Nigg-

li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2.

Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO),

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde sinngemäss damit begründete,

dass er sich im Strafverfahren nicht selber belasten müsse und nicht bewiesen

sei, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat am Tatort aufgehalten habe (act. A.1),

dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen, mit denen der Ab-

schreibungsentscheid des Regionalgerichts Surselva begründet wurde, mit

keinem Wort auseinandersetzt,

dass nämlich nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdefüh-

rers Gegenstand des Abschreibungsentscheides ist, sondern dessen Fern-

bleiben von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,

dass die Beschwerde damit inhaltlich am angefochtenen Abschreibungsent-

scheid vorbeigeht, weshalb nicht gesagt werden kann, sie setze sich zumin-

dest in minimaler Form mit den Überlegungen der Vorinstanz auseinander,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung insbesondere

weder darlegt, weshalb er anlässlich der Hauptverhandlung nicht erschienen

E. 4 / 5 ist, noch geltend macht, das Strafverfahren sei zu Unrecht infolge Säumnis abgeschrieben worden, – dass die Beschwerde somit den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO klarerweise nicht genügt, – dass nach dem Gesagten mangels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig wird, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer gestützt auf Art. 395 lit. a StPO so- wie infolge des offensichtlichen Mangels der Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in ein- zelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass gemäss Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VSG; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00 er- hoben werden kann, wobei die Gerichtsgebühr nach Ermessen herabgesetzt werden kann, wenn die Erledigung des Verfahrens in einzelrichterlicher Kom- petenz gemäss Art. 18. Abs. 3 GOG ergeht, – dass für das vorliegende Verfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 500.00 er- hoben wird, – dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden,

E. 5 / 5 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Verfügung vom 14. Juli 2020 (Mit Urteil 6B_957/2020 vom 3. November 2020 ist das Bundesgericht auf die ge- gen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz SK2 20 37 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Wiher, Aktuarin ad hoc Parteien A._____, Beschwerdeführer Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Abschreibungsentscheid Regionalgericht Surselva vom 02.06.2020, mitgeteilt am 02.06.2020 (Proz. Nr. 515-2020-1) Mitteilung

17. Juli 2020

2 / 5 In Erwägung, – dass A._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Ilanz (fortan Staatsanwaltschaft Graubünden), vom 21. November 2019, mit- geteilt am 28. November 2019, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wurde, – dass er hierfür mit einer Busse von CHF 40.00, bei schuldhafter Nichtbezah- lung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, bestraft wurde, – dass A._____ gegen den Strafbefehl am 6. Dezember 2019 (Datum Post- stempel) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Einsprache erhob, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 13. März 2020 den Strafbefehl gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO an das Regionalgericht Surselva zur Durchführung des Hauptverfahrens über- wies, wobei sie am Strafbefehl festhielt, – dass das Regionalgericht Surselva A._____ mit Vorladung vom 18. März 2020 zur Hauptverhandlung auf den 27. Mai 2020, 14:00 Uhr, vorlud und ihn darauf hinwies, dass die Einsprache bei unentschuldigtem Fernbleiben gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte, – dass A._____ der Hauptverhandlung am 27. Mai 2020, 14:00 Uhr, unent- schuldigt fernblieb, – dass das Regionalgericht Surselva am 2. Juni 2020, gleichentags mitgeteilt, einen Abschreibungsentscheid (recte: Abschreibungsbeschluss) erliess, das gegen A._____ geführte gerichtliche Strafverfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln infolge Rückzugs der Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. November 2019 als erledigt ab- schrieb und den Strafbefehl für rechtskräftig erklärte, – dass der Abschreibungsbeschluss A._____ am 4. Juni 2020 zugestellt wurde (RG act. IV, Track-and-Trace Auszug CH und DE), – dass A._____ (fortan Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Juni 2020 (Da- tum Poststempel) gegen den Entscheid des Regionalgerichts Surselva Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob,

3 / 5 – dass gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte innert 10 Tagen seit deren Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden kann (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweize- rischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), – dass die Beschwerde somit fristgerecht erfolgte, – dass in der Beschwerdebegründung genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3), – dass auch von einem Laien eine fristgerechte und rechtsgenügend begründe- te Beschwerdeschrift erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3; Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO), – dass der Beschwerdeführer die Beschwerde sinngemäss damit begründete, dass er sich im Strafverfahren nicht selber belasten müsse und nicht bewiesen sei, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat am Tatort aufgehalten habe (act. A.1), – dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen, mit denen der Ab- schreibungsentscheid des Regionalgerichts Surselva begründet wurde, mit keinem Wort auseinandersetzt, – dass nämlich nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdefüh- rers Gegenstand des Abschreibungsentscheides ist, sondern dessen Fern- bleiben von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, – dass die Beschwerde damit inhaltlich am angefochtenen Abschreibungsent- scheid vorbeigeht, weshalb nicht gesagt werden kann, sie setze sich zumin- dest in minimaler Form mit den Überlegungen der Vorinstanz auseinander, – dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung insbesondere weder darlegt, weshalb er anlässlich der Hauptverhandlung nicht erschienen

4 / 5 ist, noch geltend macht, das Strafverfahren sei zu Unrecht infolge Säumnis abgeschrieben worden, – dass die Beschwerde somit den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO klarerweise nicht genügt, – dass nach dem Gesagten mangels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig wird, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer gestützt auf Art. 395 lit. a StPO so- wie infolge des offensichtlichen Mangels der Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in ein- zelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass gemäss Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VSG; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00 er- hoben werden kann, wobei die Gerichtsgebühr nach Ermessen herabgesetzt werden kann, wenn die Erledigung des Verfahrens in einzelrichterlicher Kom- petenz gemäss Art. 18. Abs. 3 GOG ergeht, – dass für das vorliegende Verfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 500.00 er- hoben wird, – dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden,

5 / 5 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: