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SK2 2020 30

domanda di costruzione EFZ

Graubünden · 2020-06-18 · Deutsch GR
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Wiederherstellung der Beschwerdefrist | Übrige Fälle und Geschäfte

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 13. August 2019, mitgeteilt am 14. August 2019, erklär- te die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A._____ schuldig des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz (KJG; BR 740.000) gemäss Art. 7 lit. b und Art. 8 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. Dafür wurde A._____ mit einer Gelds- trafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 800.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung er- satzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen bestraft und zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'035.00 verpflichtet. B. Nachdem A._____ gegen diesen Strafbefehl mit Eingabe vom 29. Septem- ber 2019 Einsprache erhoben hatte, stellte die Staatsanwaltschaft ihm mittels Par- teimitteilung vom 8. Oktober 2019 die Überweisung des Strafbefehls an das Ge- richt in Aussicht. In der Parteimitteilung führte die Staatsanwaltschaft weiter aus, dass die Einsprache nach ihrer Auffassung verspätet erhoben worden sei, wes- halb sie (die Staatsanwaltschaft) dem Gericht den Antrag stellen würde, die Ein- sprache für ungültig zu erklären. Am 24./28. Oktober 2019 überwies die Staatsan- waltschaft sodann den Strafbefehl an das Regionalgericht Viamala. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2019 lud der damalige Vorsitzende, Regionalgerichtspräsident lic. iur. B._____, A._____ zur Hauptver- handlung vom 14. Januar 2020 vor dem Regionalgericht Viamala vor, bei welcher der Beschuldigte um Ausstand des Vorsitzenden ersuchte. Daraufhin eröffnete der Vorsitzende dem Beschuldigten, dass die Hauptverhandlung auf einen späteren Zeitpunkt vertagt werde. D. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 teilte der Regionalgerichtspräsident A._____ mit, dass das besagte Ausstandsbegehren nicht nur verspätet erfolgt sei, sondern dass seiner Überzeugung nach auch keine Ausstandsgründe ersichtlich seien. Gleichwohl werde er den Vorsitz im Verfahren abgeben; dieses werde von nun an von Regionalrichter lic. iur. C._____ geleitet. Mit prozessleitender Verfü- gung vom 30. Januar 2020 lud der neue Vorsitzende A._____ in der Folge zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 10. März 2020 vor. E. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. März 2020 fasste das Regional- gericht Viamala einen Nichteintretensbeschluss, welcher dem Beschuldigten noch gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt wurde. Begründend führte es aus, dass die gegen den angefochtenen Strafbefehl erhobene Einsprache ver- spätet erfolgt sei.

3 / 11 F. Da A._____ den begründeten und mittels eingeschriebener Postsendung zugesandten Nichteintretensbeschluss vom 10. März 2020 nicht entgegennahm (Eingang der retournierten Postsendung beim Regionalgericht Viamala am 25. März 2020 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt"), stellte das Regionalgericht diesen per A-Post vom 31. März 2020 nochmals zu. G. Mit als "Einsprache" betitelter Eingabe vom 10. April 2020 ersuchte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer und Gesuchsteller) beim Regionalge- richt Viamala um Wiederherstellung der "Einsprachefrist" (recte: Beschwerdefrist). Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund der derzeitigen Be- drohung durch das Coronavirus (COVID-19) als Risikoperson mit noch nicht aus- geheilter Lungenentzündung nicht in der Lage gewesen sei, den mittels einge- schriebener Postsendung zugesandten Nichteintretensbeschluss entgegenzu- nehmen. Infolge Unzuständigkeit leitete das Regionalgericht Viamala diese Einga- be am 1. Mai 2020 mitsamt den Verfahrensakten an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. H. Mit Schreiben vom 07. Mai 2020 wies der Vorsitzende der II. Strafkammer am Kantonsgericht von Graubünden den Beschwerdeführer und Gesuchsteller darauf hin, dass aus seiner Eingabe nicht eindeutig hervorgehe, ob diese auch als Beschwerde zu verstehen sei, oder bloss als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Damit einhergehend ersuchte der Vorsitzende der II. Strafkam- mer den Beschwerdeführer und Gesuchsteller, sein Schreiben vom 10. April 2020 innert 5 Tagen zu präzisieren. I. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 (Poststempel: 15. Mai 2020) rügte der Be- schwerdeführer und Gesuchsteller im Wesentlichen die Vorgehensweisen der Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts Viamala, ohne jedoch – wie vom Vorsitzenden der II. Strafkammer verlangt – darzulegen, ob sein Schreiben auch als Beschwerde zu verstehen sei. J. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Nichteintretensbeschluss wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Mit Eingabe vom 10. April 2020 ersucht der Beschwerdeführer und Ge- suchsteller um Wiederherstellung der "Einsprachefrist" (recte: Beschwerdefrist), um noch rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Nichteintretens- beschluss zu ergreifen. Ausgangspunkt dieses Gesuchs bildet somit der Nichtein-

4 / 11 tretensbeschluss des Regionalgerichts Viamala vom 10. März 2020. Gegen die- sen ist grundsätzlich eine Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an das Kantonsgericht von Graubünden möglich (vgl. Art. 22 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), bei wel- chem die II. Strafkammer für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO – wel- cher über den Verweis von Art. 379 StPO auch im Rechtsmittelverfahren anwend- bar ist (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 396 StPO)

– gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am sieb- ten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. 1.2. Vorliegend datiert die eingeschriebene Postsendung des Regionalgerichts Viamala vom 10. März 2020. Da der Brief am Folgetag (11. März 2020) nicht zu- gestellt werden konnte, blieb er bis zum 18. März 2020 bei der Postfiliale O.1_____ hinterlegt, ohne dass der Beschwerdeführer und Gesuchsteller ihn ab- geholt hat (vgl. RG act. I/13). Damit galt der Nichteintretensbeschluss – mit wel- chem der Beschwerdeführer und Gesuchsteller im Nachgang zur Hauptverhand- lung vom 10. März 2020 rechnen musste – am 18. März 2020 als zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist lief darnach unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 2 StPO) am 30. März 2020 unbenutzt ab. Richti- gerweise ersucht deshalb der Beschwerdeführer und Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. April 2020 (KG act. A.1) um Wiederherstellung der versäumten Be- schwerdefrist. 1.3. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs.1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sol- len. Innert der gleichen Frist muss auch die versäumte Verfahrenshandlung nach- geholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die versäumte Verfahrenshandlung muss so eingereicht werden, wie wenn die ursprüngliche Frist noch nicht abgelaufen wäre, somit auch auf die Gefahr hin, dass sie sich im Falle der Abweisung des Gesuchs

5 / 11 als unnütz erweist (Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 7 zu Art. 94 StPO, Christof Riedo, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 23 f. zu Art. 94 StPO). Dabei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung der Wiederherstellung, womit ohne fristgemäss nachge- holte Verfahrenshandlung auf das Wiederherstellungsgesuch gar nicht erst einge- treten werden kann (vgl. hierzu Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 29 vom 2. September 2016 [S. 4]; Riedo, a.a.O., N 23 zu Art. 94 StPO). Unabhängig davon kann auf ein Wiederherstellungsgesuch nur eingetreten wer- den, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstel- lung der versäumten Frist hat. Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 m.w.H.; ferner Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Gesuch- steller muss aus dem beantragten Verfahrensausgang einen praktischen Nutzen dergestalt ziehen, dass seine tatsächliche oder rechtliche Situation beeinflusst werden kann (vgl. BGE 141 II 307 E. 6.2; 140 II 214 E. 2.1). 1.4. Hinsichtlich der Zuständigkeit bei Kollegialbehörden bestehen kontroverse Auffassungen darüber, ob die Kollegialbehörde oder die Verfahrensleitung über das Wiederherstellungsgesuch zu entscheiden hat (vgl. hierzu ausführlich Brüschweiler, a.a.O., N 11 zu Art. 94 StPO). Diese Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben, weil – wie noch zu zeigen sein wird – über das Gesuch und auch über die damit verbundene Beschwerde zufolge offensichtlicher Unbegründetheit in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden ist (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsor- ganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 2.1. Vorliegend macht der Beschwerdeführer und Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. April 2020 geltend, dass er gegen den Nichteintretensbeschluss des Re- gionalgerichts Viamala vom 10. März 2020 nicht rechtzeitig ein Rechtsmittel habe ergreifen können, weil er als Risikoperson mit noch nicht ausgeheilter Lungenent- zündung nicht in der Lage gewesen sei, den mittels eingeschriebener Postsen- dung zugesandten Nichteintretensbeschluss im Dorfladen (Volg) entgegenzuneh- men (KG act. A.1). Aufgrund dessen sei es ihm erst möglich gewesen, den später nochmals mittels A-Post versandten Nichteintretensbeschluss am 9. April 2020 in seinem Postfach in O.1_____ einzusehen. 2.2. Mit dieser Begründung macht der Beschwerdeführer und Gesuchsteller ei- nen grundsätzlich plausiblen Wiederherstellungsgrund geltend. Es fragt sich hin- gegen, ob er zugleich auch innert 30 Tagen seit Wegfall des behaupteten Säum- nisgrundes am 9. April 2020 eine Beschwerde eingereicht hat, auf die eingetreten

6 / 11 werden kann, was im Nachfolgenden zu prüfen sein wird, bevor anschliessend auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist eingegangen wird. 3.1. Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Be- schwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unan- gemessenheit (lit. c) erhoben werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Aus- druck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrens- handlung geändert haben möchte. Dazu muss der Beschwerdeführer zunächst überhaupt zum Ausdruck bringen, dass er die in Frage stehende hoheitliche Ver- fahrenshandlung anfechten will (sog. Beschwerdewille; Guidon, a.a.O., N 9a zu Art. 396 StPO). In der Begründung ist weiter schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwer- debegründung dürfen zwar nicht überspannt werden, doch hat sich die Begrün- dung zumindest in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinan- derzusetzen (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Als unge- nügend angesehen werden deshalb allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, in Eingaben an andere Behörden oder in anderen Verfahren nach Beschwerdegründen samt der dazugehörigen Anträge zu suchen (vgl. zum Ganzen Guidon, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 396 StPO). Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe, welche nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (vgl. aber nachfolgend E. 3.2). Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. 3.2. Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend umrissenen Sinne zu enthalten hat und eine nachträgliche Ergänzung, Vervoll- ständigung oder Korrektur nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

7 / 11 1B_183/2012 vom 20. November 2012, E. 2 m.w.H.). Namentlich von fachkundi- gen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwer- de formgerecht einreichen. Entsprechend hat in diesen Fällen auch keine Nach- fristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013, E. 3.2, und Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 385 StPO). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für den juristischen Laien, der auf die Begrün- dungsanforderungen in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht wurde. Auch ein Laie hat sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Mühe zu nehmen, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der ange- fochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist. Zumindest aber ist er ver- pflichtet, sich unverzüglich und vor Ablauf der Frist in Bezug auf die Begründungs- anforderungen zu erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom

17. Oktober 2013, E. 3.; Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 15 zu Art. 396 StPO). Nicht verbesserungsfähig im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO sind jedenfalls Ein- gaben, die sich gar nicht mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinanderset- zen, da Sinn und Zweck einer allfälligen Verbesserung nicht darin liegen kann, die Beschwerdefrist zu verlängern (vgl. dazu Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 18 vom 17. September 2015, E. 3.4). 3.3. Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller begehrt mit seinem Schreiben vom 10. April 2020 nicht nur die Wiederherstellung der Einsprachefrist (recte: Be- schwerdefrist), sondern schreibt darin auch "Fristgerechte Einsprache gegen den mir zugestellten Nichteintretensbeschluss aus angebl. Folge mehrfacher Hausfrie- densbruch und Widerhandlung gegen das kant. Jagdgesetz." (KG act. A.1). Um klarzustellen, ob der Beschwerdeführer und Gesuchsteller das Schreiben vom 10. April 2020 auch als Beschwerde verstanden haben will oder nur als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, während eine Anfechtung des Nichteintre- tensbeschlusses in einer separaten Eingabe erfolgt sei oder erfolgen werde, bat der Vorsitzende der II. Strafkammer am Kantonsgericht von Graubünden den Be- schwerdeführer und Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. April 2020 um dement- sprechende Präzisierung (KG act. D.3). Im Antwortschreiben des Beschwerdefüh- rers und Gesuchstellers vom 13. Mai 2020 (Poststempel: 15. Mai 2020; KG act. A.2) unterliess dieser jedoch eine dahingehende Präzisierung. Da er immerhin von einer "Einsprache" gegen den Nichteintretensbeschluss schreibt, kann zu seinen Gunsten jedoch angenommen werden, dass er damit eine Beschwerde meint und

8 / 11 damit seinen Beschwerdewillen bezeugt. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmit- tels kann dem jedenfalls nicht entgegenstehen (vgl. Art. 385 Abs. 3 StPO). Der angenommene Beschwerdewille wird denn auch durch die Ausführungen in der Eingabe vom 10. April 2020 untermauert, da diese klar zum Ausdruck bringt, dass der Beschwerdeführer und Gesuchsteller mit dem Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz nicht einverstanden ist und sich dagegen zur Wehr setzen will. Dass die Eingabe vom 13. Mai 2020 nicht zur Heilung der mangelhaft begründeten Be- schwerde herangezogen werden kann (vgl. dazu unten Erwägung 3.4 und 3.5), schliesst nicht aus, dass sie zur Feststellung des Beschwerdewillens verwendet werden kann. Somit kann die Eingabe vom 10. April 2020 auch als Beschwerde entgegengenommen werden, zumal sie noch innerhalb der 30-tägigen Frist nach Wegfall des (behaupteten) Säumnisgrundes eingereicht worden ist. 3.4. Was den weiteren Inhalt der Eingabe vom 10. April 2020 betrifft, ist aller- dings festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer und Gesuchsteller darin nicht ansatzweise mit dem Streitthema vor der Vorinstanz auseinandersetzt. In der Be- schwerde müsste er nämlich darlegen, warum seine damalige Einsprache vom

29. September 2019 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. Au- gust 2019, mitgeteilt am 14. August 2019, entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht verspätet erfolgt sei. Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller setzt sich auf diese Weise nicht nur mangelhaft, d.h. in einer verbesserungsfähigen Art und Weise, mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinander, sondern überhaupt nicht. 3.5. Nicht von Beachtung für das soeben Ausgeführte ist das Antwortschreiben des Beschwerdeführers und Gesuchstellers vom 13. Mai 2020 (Poststempel: 15. Mai 2020; KG act. A.2), da dieses nicht mehr innerhalb von 30 Tagen nach Weg- fall des behaupteten Säumnisgrundes eingereicht worden ist. Selbst wenn es aber noch vor Ablauf der Wiederherstellungsfrist eingereicht worden wäre, könnte der Beschwerdeführer und Gesuchsteller damit nichts zu seinen Gunsten erreichen. Zwar schreibt der Beschwerdeführer und Gesuchsteller darin zumindest sinn- gemäss, dass seine Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. August 2019, mitgeteilt am 14. August 2019, verspätet gewesen sei, weil er infolge eines Unfalls ortsabwesend gewesen sei und den Strafbefehl nicht rechtzeitig erhalten habe. Damit einhergehend weist er auf ein entsprechendes Arztzeugnis hin. Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller setzt sich darin aber wiederum nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, welche ihrerseits ausführte, dass er gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO mit dem Eingang eines Straf- befehls hätte rechnen müssen und seine Einsprache deswegen verspätet sei.

9 / 11 Auch lässt sich das erwähnte Arztzeugnis nicht im Schreiben des Beschwerdefüh- rers und Gesuchstellers vom 13. Mai 2020 finden. Schliesslich enthalten nicht einmal die Beilagen zum Schreiben vom 10. April 2020 (KG act. A.I; Provisori- scher Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden bezüglich die Hospitalisati- on vom 14. Januar 2019 bis 26. Januar 2019, Arbeitsunfähigkeitszeugnis ab dem

16. Juli 2019 bis 11. August 2019 sowie ein Unfallschein) einen entsprechenden Nachweis, dass der Beschwerdeführer und Gesuchsteller während der Zeitspanne ab dem 14. August 2019 (Mitteilungsdatum des Strafbefehls vom 13. August

2019) hospitalisiert war. In diesem Sinne wäre auch das verspätete Schreiben des Beschwerdeführers und Gesuchstellers vom 13. Mai 2020 nicht erfolgverspre- chend, selbst wenn es nicht verspätet eingereicht worden wäre. 3.6. Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers und Gesuchstellers vom 10. April 2020 nicht einzutreten ist, da sie sich mit der vorinstanzlichen Argumentation nicht auseinandersetzt und damit nicht gehörig begründet ist. 4.1. Da die Eingabe vom 10. April 2020 (auch) als Beschwerde entgegenzu- nehmen ist, wurde die versäumte Verfahrenshandlung – hier: die Einlegung des Rechtsmittels –innert Frist nachgeholt. Daran ändert nichts, dass die Beschwerde nicht hinreichend begründet ist und auf sie entsprechend nicht eingetreten werden kann. Denn dieser Mangel beschlägt nicht die Existenz eines Rechtsmittels, son- dern deren Zulässigkeit. Gleichwohl erübrigt sich, auf den geltend gemachten Säumnisgrund im Gesuchverfahren zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist näher einzugehen. Selbst wenn dem Gesuch entsprochen würde, wäre – wie so- eben ausgeführt – innerhalb der wiederhergestellten Beschwerdefrist keine hinrei- chend begründete Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des Regio- nalgerichts Viamala vom 10. März 2020 erhoben worden. Unter diesen Umstän- den hat der Beschwerdeführer und Gesuchsteller keinen praktischen Nutzen dar- an, dass seinem Gesuch entsprochen wird (vgl. dazu oben E. 1.3). Denn selbst wenn das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutgeheissen wür- de, könnte der Beschwerdeführer und Gesuchsteller daraus keinen praktischen Nutzen ableiten, weil auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden kann. Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist würde damit im Endeffekt keinen Einfluss auf die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers und Gesuchstellers haben, da eine Fristwiederherstellung nur gewissermassen Mittel zum Zweck ist und dieser Zweck – vorliegend das Ein- treten auf die Beschwerde – durch die ungenügende Begründung der Beschwerde ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.

10 / 11 4.2. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist aufgrund des fehlenden schutzwürdigen Interessens nicht einzutreten. 5. Da sich das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gleicher- massen wie auch die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweisen, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterli- cher Kompetenz. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers und Gesuchstellers. Was das Beschwerdeverfahren be- trifft, tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Im Gesuchsverfahren können die Verfah- renskosten dem Verursacher der fehlerhaften Verfahrenshandlung auferlegt wer- den (Art. 417 StPO; Riedo, a.a.O., N 71 zu Art. 94 StPO), was vorliegend geboten ist. Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Straf- verfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide der Beschwerdekammer eine Ge- richtsgebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Gemäss Art. 10 VGS kann in Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr nach Er- messen des Gerichts hingegen herabgesetzt werden. In Anwendung dieser Be- stimmung rechtfertigt sich vorliegend eine Herabsetzung der Verfahrenskosten auf CHF 500.00.

11 / 11 III.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 3 / 11

F.

Da A._____ den begründeten und mittels eingeschriebener Postsendung

zugesandten Nichteintretensbeschluss vom 10. März 2020 nicht entgegennahm

(Eingang der retournierten Postsendung beim Regionalgericht Viamala am 25.

März 2020 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt"), stellte das Regionalgericht diesen

per A-Post vom 31. März 2020 nochmals zu.

G.

Mit als "Einsprache" betitelter Eingabe vom 10. April 2020 ersuchte

A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer und Gesuchsteller) beim Regionalge-

richt Viamala um Wiederherstellung der "Einsprachefrist" (recte: Beschwerdefrist).

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund der derzeitigen Be-

drohung durch das Coronavirus (COVID-19) als Risikoperson mit noch nicht aus-

geheilter Lungenentzündung nicht in der Lage gewesen sei, den mittels einge-

schriebener Postsendung zugesandten Nichteintretensbeschluss entgegenzu-

nehmen. Infolge Unzuständigkeit leitete das Regionalgericht Viamala diese Einga-

be am 1. Mai 2020 mitsamt den Verfahrensakten an das Kantonsgericht von

Graubünden weiter.

H.

Mit Schreiben vom 07. Mai 2020 wies der Vorsitzende der II. Strafkammer

am Kantonsgericht von Graubünden den Beschwerdeführer und Gesuchsteller

darauf hin, dass aus seiner Eingabe nicht eindeutig hervorgehe, ob diese auch als

Beschwerde zu verstehen sei, oder bloss als Gesuch um Wiederherstellung der

Beschwerdefrist. Damit einhergehend ersuchte der Vorsitzende der II. Strafkam-

mer den Beschwerdeführer und Gesuchsteller, sein Schreiben vom 10. April 2020

innert 5 Tagen zu präzisieren.

I.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 (Poststempel: 15. Mai 2020) rügte der Be-

schwerdeführer und Gesuchsteller im Wesentlichen die Vorgehensweisen der

Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts Viamala, ohne jedoch – wie vom

Vorsitzenden der II. Strafkammer verlangt – darzulegen, ob sein Schreiben auch

als Beschwerde zu verstehen sei.

J.

Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf

die Erwägungen im angefochtenen Nichteintretensbeschluss wird, soweit erforder-

lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1.1.

Mit Eingabe vom 10. April 2020 ersucht der Beschwerdeführer und Ge-

suchsteller um Wiederherstellung der "Einsprachefrist" (recte: Beschwerdefrist),

um noch rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Nichteintretens-

beschluss zu ergreifen. Ausgangspunkt dieses Gesuchs bildet somit der Nichtein-

E. 3.1 Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde genau anzugeben,

welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit.

a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b

StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Be-

schwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, ein-

schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Fest-

stellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unan-

gemessenheit (lit. c) erhoben werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Aus-

druck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrens-

handlung geändert haben möchte. Dazu muss der Beschwerdeführer zunächst

überhaupt zum Ausdruck bringen, dass er die in Frage stehende hoheitliche Ver-

fahrenshandlung anfechten will (sog. Beschwerdewille; Guidon, a.a.O., N 9a zu

Art. 396 StPO). In der Begründung ist weiter schlüssig zu behaupten, dass und

weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwer-

debegründung dürfen zwar nicht überspannt werden, doch hat sich die Begrün-

dung zumindest in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinan-

derzusetzen (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit

der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur

pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen,

müssen sich grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Als unge-

nügend angesehen werden deshalb allgemeine Verweise auf Ausführungen in

Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten, da es

nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, in Eingaben an andere Behörden oder

in anderen Verfahren nach Beschwerdegründen samt der dazugehörigen Anträge

zu suchen (vgl. zum Ganzen Guidon, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 396 StPO). Gemäss

Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe, welche nicht den

gesetzlichen Anforderungen genügt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen

Nachfrist zurück (vgl. aber nachfolgend E. 3.2). Genügt die Eingabe auch nach

Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf

das Rechtsmittel nicht ein.

E. 3.2 Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend umrissenen Sinne zu enthalten hat und eine nachträgliche Ergänzung, Vervoll- ständigung oder Korrektur nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

E. 3.3 Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller begehrt mit seinem Schreiben vom 10. April 2020 nicht nur die Wiederherstellung der Einsprachefrist (recte: Be- schwerdefrist), sondern schreibt darin auch "Fristgerechte Einsprache gegen den mir zugestellten Nichteintretensbeschluss aus angebl. Folge mehrfacher Hausfrie- densbruch und Widerhandlung gegen das kant. Jagdgesetz." (KG act. A.1). Um klarzustellen, ob der Beschwerdeführer und Gesuchsteller das Schreiben vom 10. April 2020 auch als Beschwerde verstanden haben will oder nur als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, während eine Anfechtung des Nichteintre- tensbeschlusses in einer separaten Eingabe erfolgt sei oder erfolgen werde, bat der Vorsitzende der II. Strafkammer am Kantonsgericht von Graubünden den Be- schwerdeführer und Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. April 2020 um dement- sprechende Präzisierung (KG act. D.3). Im Antwortschreiben des Beschwerdefüh- rers und Gesuchstellers vom 13. Mai 2020 (Poststempel: 15. Mai 2020; KG act. A.2) unterliess dieser jedoch eine dahingehende Präzisierung. Da er immerhin von einer "Einsprache" gegen den Nichteintretensbeschluss schreibt, kann zu seinen Gunsten jedoch angenommen werden, dass er damit eine Beschwerde meint und

E. 3.4 Was den weiteren Inhalt der Eingabe vom 10. April 2020 betrifft, ist aller- dings festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer und Gesuchsteller darin nicht ansatzweise mit dem Streitthema vor der Vorinstanz auseinandersetzt. In der Be- schwerde müsste er nämlich darlegen, warum seine damalige Einsprache vom

29. September 2019 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. Au- gust 2019, mitgeteilt am 14. August 2019, entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht verspätet erfolgt sei. Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller setzt sich auf diese Weise nicht nur mangelhaft, d.h. in einer verbesserungsfähigen Art und Weise, mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinander, sondern überhaupt nicht.

E. 3.5 Nicht von Beachtung für das soeben Ausgeführte ist das Antwortschreiben des Beschwerdeführers und Gesuchstellers vom 13. Mai 2020 (Poststempel: 15. Mai 2020; KG act. A.2), da dieses nicht mehr innerhalb von 30 Tagen nach Weg- fall des behaupteten Säumnisgrundes eingereicht worden ist. Selbst wenn es aber noch vor Ablauf der Wiederherstellungsfrist eingereicht worden wäre, könnte der Beschwerdeführer und Gesuchsteller damit nichts zu seinen Gunsten erreichen. Zwar schreibt der Beschwerdeführer und Gesuchsteller darin zumindest sinn- gemäss, dass seine Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. August 2019, mitgeteilt am 14. August 2019, verspätet gewesen sei, weil er infolge eines Unfalls ortsabwesend gewesen sei und den Strafbefehl nicht rechtzeitig erhalten habe. Damit einhergehend weist er auf ein entsprechendes Arztzeugnis hin. Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller setzt sich darin aber wiederum nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, welche ihrerseits ausführte, dass er gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO mit dem Eingang eines Straf- befehls hätte rechnen müssen und seine Einsprache deswegen verspätet sei.

E. 3.6 Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers und Gesuchstellers vom 10. April 2020 nicht einzutreten ist, da sie sich mit der vorinstanzlichen Argumentation nicht auseinandersetzt und damit nicht gehörig begründet ist.

E. 4 / 11

tretensbeschluss des Regionalgerichts Viamala vom 10. März 2020. Gegen die-

sen ist grundsätzlich eine Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an

das Kantonsgericht von Graubünden möglich (vgl. Art. 22 des Einführungsgeset-

zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), bei wel-

chem die II. Strafkammer für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 10

Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR

173.100]). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde gegen schriftlich

oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet

bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO – wel-

cher über den Verweis von Art. 379 StPO auch im Rechtsmittelverfahren anwend-

bar ist (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 396 StPO)

– gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am sieb-

ten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person

mit einer Zustellung rechnen musste.

1.2.

Vorliegend datiert die eingeschriebene Postsendung des Regionalgerichts

Viamala vom 10. März 2020. Da der Brief am Folgetag (11. März 2020) nicht zu-

gestellt werden konnte, blieb er bis zum 18. März 2020 bei der Postfiliale

O.1_____ hinterlegt, ohne dass der Beschwerdeführer und Gesuchsteller ihn ab-

geholt hat (vgl. RG act. I/13). Damit galt der Nichteintretensbeschluss – mit wel-

chem der Beschwerdeführer und Gesuchsteller im Nachgang zur Hauptverhand-

lung vom 10. März 2020 rechnen musste – am 18. März 2020 als zugestellt. Die

zehntägige Beschwerdefrist lief darnach unter Berücksichtigung des Fristenlaufs

an Wochenenden (Art. 90 Abs. 2 StPO) am 30. März 2020 unbenutzt ab. Richti-

gerweise ersucht deshalb der Beschwerdeführer und Gesuchsteller mit Eingabe

vom 10. April 2020 (KG act. A.1) um Wiederherstellung der versäumten Be-

schwerdefrist.

1.3.

Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher

und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung

der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis

kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs.1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach

Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen,

bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sol-

len. Innert der gleichen Frist muss auch die versäumte Verfahrenshandlung nach-

geholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die versäumte Verfahrenshandlung muss so

eingereicht werden, wie wenn die ursprüngliche Frist noch nicht abgelaufen wäre,

somit auch auf die Gefahr hin, dass sie sich im Falle der Abweisung des Gesuchs

E. 4.1 Da die Eingabe vom 10. April 2020 (auch) als Beschwerde entgegenzu- nehmen ist, wurde die versäumte Verfahrenshandlung – hier: die Einlegung des Rechtsmittels –innert Frist nachgeholt. Daran ändert nichts, dass die Beschwerde nicht hinreichend begründet ist und auf sie entsprechend nicht eingetreten werden kann. Denn dieser Mangel beschlägt nicht die Existenz eines Rechtsmittels, son- dern deren Zulässigkeit. Gleichwohl erübrigt sich, auf den geltend gemachten Säumnisgrund im Gesuchverfahren zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist näher einzugehen. Selbst wenn dem Gesuch entsprochen würde, wäre – wie so- eben ausgeführt – innerhalb der wiederhergestellten Beschwerdefrist keine hinrei- chend begründete Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des Regio- nalgerichts Viamala vom 10. März 2020 erhoben worden. Unter diesen Umstän- den hat der Beschwerdeführer und Gesuchsteller keinen praktischen Nutzen dar- an, dass seinem Gesuch entsprochen wird (vgl. dazu oben E. 1.3). Denn selbst wenn das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutgeheissen wür- de, könnte der Beschwerdeführer und Gesuchsteller daraus keinen praktischen Nutzen ableiten, weil auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden kann. Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist würde damit im Endeffekt keinen Einfluss auf die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers und Gesuchstellers haben, da eine Fristwiederherstellung nur gewissermassen Mittel zum Zweck ist und dieser Zweck – vorliegend das Ein- treten auf die Beschwerde – durch die ungenügende Begründung der Beschwerde ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.

E. 4.2 Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist aufgrund des fehlenden schutzwürdigen Interessens nicht einzutreten. 5. Da sich das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gleicher- massen wie auch die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweisen, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterli- cher Kompetenz. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers und Gesuchstellers. Was das Beschwerdeverfahren be- trifft, tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Im Gesuchsverfahren können die Verfah- renskosten dem Verursacher der fehlerhaften Verfahrenshandlung auferlegt wer- den (Art. 417 StPO; Riedo, a.a.O., N 71 zu Art. 94 StPO), was vorliegend geboten ist. Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Straf- verfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide der Beschwerdekammer eine Ge- richtsgebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Gemäss Art.

E. 5 / 11

als unnütz erweist (Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],

Kommentar

zur

Schweizerischen

Strafprozessordnung

[StPO],

2.

Aufl.,

Zürich/Basel/Genf 2014, N 7 zu Art. 94 StPO, Christof Riedo, in: Niggli/Heer/

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-

nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 23 f. zu Art. 94 StPO). Dabei handelt es sich um eine

formelle Voraussetzung der Wiederherstellung, womit ohne fristgemäss nachge-

holte Verfahrenshandlung auf das Wiederherstellungsgesuch gar nicht erst einge-

treten werden kann (vgl. hierzu Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden

SK2 16 29 vom 2. September 2016 [S. 4]; Riedo, a.a.O., N 23 zu Art. 94 StPO).

Unabhängig davon kann auf ein Wiederherstellungsgesuch nur eingetreten wer-

den, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstel-

lung der versäumten Frist hat. Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein

(vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 m.w.H.; ferner Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Gesuch-

steller muss aus dem beantragten Verfahrensausgang einen praktischen Nutzen

dergestalt ziehen, dass seine tatsächliche oder rechtliche Situation beeinflusst

werden kann (vgl. BGE 141 II 307 E. 6.2; 140 II 214 E. 2.1).

1.4.

Hinsichtlich der Zuständigkeit bei Kollegialbehörden bestehen kontroverse

Auffassungen darüber, ob die Kollegialbehörde oder die Verfahrensleitung über

das Wiederherstellungsgesuch zu entscheiden hat (vgl. hierzu ausführlich

Brüschweiler, a.a.O., N 11 zu Art. 94 StPO). Diese Frage kann vorliegend jedoch

offenbleiben, weil – wie noch zu zeigen sein wird – über das Gesuch und auch

über die damit verbundene Beschwerde zufolge offensichtlicher Unbegründetheit

in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden ist (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsor-

ganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]).

2.1.

Vorliegend macht der Beschwerdeführer und Gesuchsteller mit Eingabe

vom 10. April 2020 geltend, dass er gegen den Nichteintretensbeschluss des Re-

gionalgerichts Viamala vom 10. März 2020 nicht rechtzeitig ein Rechtsmittel habe

ergreifen können, weil er als Risikoperson mit noch nicht ausgeheilter Lungenent-

zündung nicht in der Lage gewesen sei, den mittels eingeschriebener Postsen-

dung zugesandten Nichteintretensbeschluss im Dorfladen (Volg) entgegenzuneh-

men (KG act. A.1). Aufgrund dessen sei es ihm erst möglich gewesen, den später

nochmals mittels A-Post versandten Nichteintretensbeschluss am 9. April 2020 in

seinem Postfach in O.1_____ einzusehen.

2.2.

Mit dieser Begründung macht der Beschwerdeführer und Gesuchsteller ei-

nen grundsätzlich plausiblen Wiederherstellungsgrund geltend. Es fragt sich hin-

gegen, ob er zugleich auch innert 30 Tagen seit Wegfall des behaupteten Säum-

nisgrundes am 9. April 2020 eine Beschwerde eingereicht hat, auf die eingetreten

E. 6 / 11 werden kann, was im Nachfolgenden zu prüfen sein wird, bevor anschliessend auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist eingegangen wird.

E. 7 / 11 1B_183/2012 vom 20. November 2012, E. 2 m.w.H.). Namentlich von fachkundi- gen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwer- de formgerecht einreichen. Entsprechend hat in diesen Fällen auch keine Nach- fristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013, E. 3.2, und Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 385 StPO). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für den juristischen Laien, der auf die Begrün- dungsanforderungen in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht wurde. Auch ein Laie hat sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Mühe zu nehmen, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der ange- fochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist. Zumindest aber ist er ver- pflichtet, sich unverzüglich und vor Ablauf der Frist in Bezug auf die Begründungs- anforderungen zu erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom

17. Oktober 2013, E. 3.; Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 15 zu Art. 396 StPO). Nicht verbesserungsfähig im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO sind jedenfalls Ein- gaben, die sich gar nicht mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinanderset- zen, da Sinn und Zweck einer allfälligen Verbesserung nicht darin liegen kann, die Beschwerdefrist zu verlängern (vgl. dazu Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 18 vom 17. September 2015, E. 3.4).

E. 8 / 11 damit seinen Beschwerdewillen bezeugt. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmit- tels kann dem jedenfalls nicht entgegenstehen (vgl. Art. 385 Abs. 3 StPO). Der angenommene Beschwerdewille wird denn auch durch die Ausführungen in der Eingabe vom 10. April 2020 untermauert, da diese klar zum Ausdruck bringt, dass der Beschwerdeführer und Gesuchsteller mit dem Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz nicht einverstanden ist und sich dagegen zur Wehr setzen will. Dass die Eingabe vom 13. Mai 2020 nicht zur Heilung der mangelhaft begründeten Be- schwerde herangezogen werden kann (vgl. dazu unten Erwägung 3.4 und 3.5), schliesst nicht aus, dass sie zur Feststellung des Beschwerdewillens verwendet werden kann. Somit kann die Eingabe vom 10. April 2020 auch als Beschwerde entgegengenommen werden, zumal sie noch innerhalb der 30-tägigen Frist nach Wegfall des (behaupteten) Säumnisgrundes eingereicht worden ist.

E. 9 / 11 Auch lässt sich das erwähnte Arztzeugnis nicht im Schreiben des Beschwerdefüh- rers und Gesuchstellers vom 13. Mai 2020 finden. Schliesslich enthalten nicht einmal die Beilagen zum Schreiben vom 10. April 2020 (KG act. A.I; Provisori- scher Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden bezüglich die Hospitalisati- on vom 14. Januar 2019 bis 26. Januar 2019, Arbeitsunfähigkeitszeugnis ab dem

16. Juli 2019 bis 11. August 2019 sowie ein Unfallschein) einen entsprechenden Nachweis, dass der Beschwerdeführer und Gesuchsteller während der Zeitspanne ab dem 14. August 2019 (Mitteilungsdatum des Strafbefehls vom 13. August

2019) hospitalisiert war. In diesem Sinne wäre auch das verspätete Schreiben des Beschwerdeführers und Gesuchstellers vom 13. Mai 2020 nicht erfolgverspre- chend, selbst wenn es nicht verspätet eingereicht worden wäre.

E. 10 VGS kann in Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr nach Er- messen des Gerichts hingegen herabgesetzt werden. In Anwendung dieser Be- stimmung rechtfertigt sich vorliegend eine Herabsetzung der Verfahrenskosten auf CHF 500.00.

E. 11 / 11 III.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird nicht ein- getreten.
  3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Verfügung vom 18. Juni 2020 Referenz SK2 20 30 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Kollegger, Aktuar ad hoc Parteien A._____, Beschwerdeführer und Gesuchsteller gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beschwerde- und Gesuchsgegne- rin Gegenstand Wiederherstellung der Beschwerdefrist Mitteilung

19. Juni 2020

2 / 11 I. Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 13. August 2019, mitgeteilt am 14. August 2019, erklär- te die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A._____ schuldig des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz (KJG; BR 740.000) gemäss Art. 7 lit. b und Art. 8 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. Dafür wurde A._____ mit einer Gelds- trafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 800.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung er- satzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen bestraft und zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'035.00 verpflichtet. B. Nachdem A._____ gegen diesen Strafbefehl mit Eingabe vom 29. Septem- ber 2019 Einsprache erhoben hatte, stellte die Staatsanwaltschaft ihm mittels Par- teimitteilung vom 8. Oktober 2019 die Überweisung des Strafbefehls an das Ge- richt in Aussicht. In der Parteimitteilung führte die Staatsanwaltschaft weiter aus, dass die Einsprache nach ihrer Auffassung verspätet erhoben worden sei, wes- halb sie (die Staatsanwaltschaft) dem Gericht den Antrag stellen würde, die Ein- sprache für ungültig zu erklären. Am 24./28. Oktober 2019 überwies die Staatsan- waltschaft sodann den Strafbefehl an das Regionalgericht Viamala. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2019 lud der damalige Vorsitzende, Regionalgerichtspräsident lic. iur. B._____, A._____ zur Hauptver- handlung vom 14. Januar 2020 vor dem Regionalgericht Viamala vor, bei welcher der Beschuldigte um Ausstand des Vorsitzenden ersuchte. Daraufhin eröffnete der Vorsitzende dem Beschuldigten, dass die Hauptverhandlung auf einen späteren Zeitpunkt vertagt werde. D. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 teilte der Regionalgerichtspräsident A._____ mit, dass das besagte Ausstandsbegehren nicht nur verspätet erfolgt sei, sondern dass seiner Überzeugung nach auch keine Ausstandsgründe ersichtlich seien. Gleichwohl werde er den Vorsitz im Verfahren abgeben; dieses werde von nun an von Regionalrichter lic. iur. C._____ geleitet. Mit prozessleitender Verfü- gung vom 30. Januar 2020 lud der neue Vorsitzende A._____ in der Folge zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 10. März 2020 vor. E. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. März 2020 fasste das Regional- gericht Viamala einen Nichteintretensbeschluss, welcher dem Beschuldigten noch gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt wurde. Begründend führte es aus, dass die gegen den angefochtenen Strafbefehl erhobene Einsprache ver- spätet erfolgt sei.

3 / 11 F. Da A._____ den begründeten und mittels eingeschriebener Postsendung zugesandten Nichteintretensbeschluss vom 10. März 2020 nicht entgegennahm (Eingang der retournierten Postsendung beim Regionalgericht Viamala am 25. März 2020 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt"), stellte das Regionalgericht diesen per A-Post vom 31. März 2020 nochmals zu. G. Mit als "Einsprache" betitelter Eingabe vom 10. April 2020 ersuchte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer und Gesuchsteller) beim Regionalge- richt Viamala um Wiederherstellung der "Einsprachefrist" (recte: Beschwerdefrist). Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund der derzeitigen Be- drohung durch das Coronavirus (COVID-19) als Risikoperson mit noch nicht aus- geheilter Lungenentzündung nicht in der Lage gewesen sei, den mittels einge- schriebener Postsendung zugesandten Nichteintretensbeschluss entgegenzu- nehmen. Infolge Unzuständigkeit leitete das Regionalgericht Viamala diese Einga- be am 1. Mai 2020 mitsamt den Verfahrensakten an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. H. Mit Schreiben vom 07. Mai 2020 wies der Vorsitzende der II. Strafkammer am Kantonsgericht von Graubünden den Beschwerdeführer und Gesuchsteller darauf hin, dass aus seiner Eingabe nicht eindeutig hervorgehe, ob diese auch als Beschwerde zu verstehen sei, oder bloss als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Damit einhergehend ersuchte der Vorsitzende der II. Strafkam- mer den Beschwerdeführer und Gesuchsteller, sein Schreiben vom 10. April 2020 innert 5 Tagen zu präzisieren. I. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 (Poststempel: 15. Mai 2020) rügte der Be- schwerdeführer und Gesuchsteller im Wesentlichen die Vorgehensweisen der Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts Viamala, ohne jedoch – wie vom Vorsitzenden der II. Strafkammer verlangt – darzulegen, ob sein Schreiben auch als Beschwerde zu verstehen sei. J. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Nichteintretensbeschluss wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Mit Eingabe vom 10. April 2020 ersucht der Beschwerdeführer und Ge- suchsteller um Wiederherstellung der "Einsprachefrist" (recte: Beschwerdefrist), um noch rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Nichteintretens- beschluss zu ergreifen. Ausgangspunkt dieses Gesuchs bildet somit der Nichtein-

4 / 11 tretensbeschluss des Regionalgerichts Viamala vom 10. März 2020. Gegen die- sen ist grundsätzlich eine Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an das Kantonsgericht von Graubünden möglich (vgl. Art. 22 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), bei wel- chem die II. Strafkammer für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO – wel- cher über den Verweis von Art. 379 StPO auch im Rechtsmittelverfahren anwend- bar ist (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 396 StPO)

– gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am sieb- ten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. 1.2. Vorliegend datiert die eingeschriebene Postsendung des Regionalgerichts Viamala vom 10. März 2020. Da der Brief am Folgetag (11. März 2020) nicht zu- gestellt werden konnte, blieb er bis zum 18. März 2020 bei der Postfiliale O.1_____ hinterlegt, ohne dass der Beschwerdeführer und Gesuchsteller ihn ab- geholt hat (vgl. RG act. I/13). Damit galt der Nichteintretensbeschluss – mit wel- chem der Beschwerdeführer und Gesuchsteller im Nachgang zur Hauptverhand- lung vom 10. März 2020 rechnen musste – am 18. März 2020 als zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist lief darnach unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 2 StPO) am 30. März 2020 unbenutzt ab. Richti- gerweise ersucht deshalb der Beschwerdeführer und Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. April 2020 (KG act. A.1) um Wiederherstellung der versäumten Be- schwerdefrist. 1.3. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs.1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sol- len. Innert der gleichen Frist muss auch die versäumte Verfahrenshandlung nach- geholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die versäumte Verfahrenshandlung muss so eingereicht werden, wie wenn die ursprüngliche Frist noch nicht abgelaufen wäre, somit auch auf die Gefahr hin, dass sie sich im Falle der Abweisung des Gesuchs

5 / 11 als unnütz erweist (Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 7 zu Art. 94 StPO, Christof Riedo, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 23 f. zu Art. 94 StPO). Dabei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung der Wiederherstellung, womit ohne fristgemäss nachge- holte Verfahrenshandlung auf das Wiederherstellungsgesuch gar nicht erst einge- treten werden kann (vgl. hierzu Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 29 vom 2. September 2016 [S. 4]; Riedo, a.a.O., N 23 zu Art. 94 StPO). Unabhängig davon kann auf ein Wiederherstellungsgesuch nur eingetreten wer- den, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstel- lung der versäumten Frist hat. Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 m.w.H.; ferner Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Gesuch- steller muss aus dem beantragten Verfahrensausgang einen praktischen Nutzen dergestalt ziehen, dass seine tatsächliche oder rechtliche Situation beeinflusst werden kann (vgl. BGE 141 II 307 E. 6.2; 140 II 214 E. 2.1). 1.4. Hinsichtlich der Zuständigkeit bei Kollegialbehörden bestehen kontroverse Auffassungen darüber, ob die Kollegialbehörde oder die Verfahrensleitung über das Wiederherstellungsgesuch zu entscheiden hat (vgl. hierzu ausführlich Brüschweiler, a.a.O., N 11 zu Art. 94 StPO). Diese Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben, weil – wie noch zu zeigen sein wird – über das Gesuch und auch über die damit verbundene Beschwerde zufolge offensichtlicher Unbegründetheit in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden ist (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsor- ganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 2.1. Vorliegend macht der Beschwerdeführer und Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. April 2020 geltend, dass er gegen den Nichteintretensbeschluss des Re- gionalgerichts Viamala vom 10. März 2020 nicht rechtzeitig ein Rechtsmittel habe ergreifen können, weil er als Risikoperson mit noch nicht ausgeheilter Lungenent- zündung nicht in der Lage gewesen sei, den mittels eingeschriebener Postsen- dung zugesandten Nichteintretensbeschluss im Dorfladen (Volg) entgegenzuneh- men (KG act. A.1). Aufgrund dessen sei es ihm erst möglich gewesen, den später nochmals mittels A-Post versandten Nichteintretensbeschluss am 9. April 2020 in seinem Postfach in O.1_____ einzusehen. 2.2. Mit dieser Begründung macht der Beschwerdeführer und Gesuchsteller ei- nen grundsätzlich plausiblen Wiederherstellungsgrund geltend. Es fragt sich hin- gegen, ob er zugleich auch innert 30 Tagen seit Wegfall des behaupteten Säum- nisgrundes am 9. April 2020 eine Beschwerde eingereicht hat, auf die eingetreten

6 / 11 werden kann, was im Nachfolgenden zu prüfen sein wird, bevor anschliessend auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist eingegangen wird. 3.1. Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Be- schwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unan- gemessenheit (lit. c) erhoben werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Aus- druck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrens- handlung geändert haben möchte. Dazu muss der Beschwerdeführer zunächst überhaupt zum Ausdruck bringen, dass er die in Frage stehende hoheitliche Ver- fahrenshandlung anfechten will (sog. Beschwerdewille; Guidon, a.a.O., N 9a zu Art. 396 StPO). In der Begründung ist weiter schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwer- debegründung dürfen zwar nicht überspannt werden, doch hat sich die Begrün- dung zumindest in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinan- derzusetzen (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Als unge- nügend angesehen werden deshalb allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, in Eingaben an andere Behörden oder in anderen Verfahren nach Beschwerdegründen samt der dazugehörigen Anträge zu suchen (vgl. zum Ganzen Guidon, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 396 StPO). Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe, welche nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (vgl. aber nachfolgend E. 3.2). Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. 3.2. Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend umrissenen Sinne zu enthalten hat und eine nachträgliche Ergänzung, Vervoll- ständigung oder Korrektur nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

7 / 11 1B_183/2012 vom 20. November 2012, E. 2 m.w.H.). Namentlich von fachkundi- gen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwer- de formgerecht einreichen. Entsprechend hat in diesen Fällen auch keine Nach- fristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013, E. 3.2, und Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 385 StPO). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für den juristischen Laien, der auf die Begrün- dungsanforderungen in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht wurde. Auch ein Laie hat sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Mühe zu nehmen, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der ange- fochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist. Zumindest aber ist er ver- pflichtet, sich unverzüglich und vor Ablauf der Frist in Bezug auf die Begründungs- anforderungen zu erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom

17. Oktober 2013, E. 3.; Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 15 zu Art. 396 StPO). Nicht verbesserungsfähig im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO sind jedenfalls Ein- gaben, die sich gar nicht mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinanderset- zen, da Sinn und Zweck einer allfälligen Verbesserung nicht darin liegen kann, die Beschwerdefrist zu verlängern (vgl. dazu Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 18 vom 17. September 2015, E. 3.4). 3.3. Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller begehrt mit seinem Schreiben vom 10. April 2020 nicht nur die Wiederherstellung der Einsprachefrist (recte: Be- schwerdefrist), sondern schreibt darin auch "Fristgerechte Einsprache gegen den mir zugestellten Nichteintretensbeschluss aus angebl. Folge mehrfacher Hausfrie- densbruch und Widerhandlung gegen das kant. Jagdgesetz." (KG act. A.1). Um klarzustellen, ob der Beschwerdeführer und Gesuchsteller das Schreiben vom 10. April 2020 auch als Beschwerde verstanden haben will oder nur als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, während eine Anfechtung des Nichteintre- tensbeschlusses in einer separaten Eingabe erfolgt sei oder erfolgen werde, bat der Vorsitzende der II. Strafkammer am Kantonsgericht von Graubünden den Be- schwerdeführer und Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. April 2020 um dement- sprechende Präzisierung (KG act. D.3). Im Antwortschreiben des Beschwerdefüh- rers und Gesuchstellers vom 13. Mai 2020 (Poststempel: 15. Mai 2020; KG act. A.2) unterliess dieser jedoch eine dahingehende Präzisierung. Da er immerhin von einer "Einsprache" gegen den Nichteintretensbeschluss schreibt, kann zu seinen Gunsten jedoch angenommen werden, dass er damit eine Beschwerde meint und

8 / 11 damit seinen Beschwerdewillen bezeugt. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmit- tels kann dem jedenfalls nicht entgegenstehen (vgl. Art. 385 Abs. 3 StPO). Der angenommene Beschwerdewille wird denn auch durch die Ausführungen in der Eingabe vom 10. April 2020 untermauert, da diese klar zum Ausdruck bringt, dass der Beschwerdeführer und Gesuchsteller mit dem Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz nicht einverstanden ist und sich dagegen zur Wehr setzen will. Dass die Eingabe vom 13. Mai 2020 nicht zur Heilung der mangelhaft begründeten Be- schwerde herangezogen werden kann (vgl. dazu unten Erwägung 3.4 und 3.5), schliesst nicht aus, dass sie zur Feststellung des Beschwerdewillens verwendet werden kann. Somit kann die Eingabe vom 10. April 2020 auch als Beschwerde entgegengenommen werden, zumal sie noch innerhalb der 30-tägigen Frist nach Wegfall des (behaupteten) Säumnisgrundes eingereicht worden ist. 3.4. Was den weiteren Inhalt der Eingabe vom 10. April 2020 betrifft, ist aller- dings festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer und Gesuchsteller darin nicht ansatzweise mit dem Streitthema vor der Vorinstanz auseinandersetzt. In der Be- schwerde müsste er nämlich darlegen, warum seine damalige Einsprache vom

29. September 2019 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. Au- gust 2019, mitgeteilt am 14. August 2019, entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht verspätet erfolgt sei. Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller setzt sich auf diese Weise nicht nur mangelhaft, d.h. in einer verbesserungsfähigen Art und Weise, mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinander, sondern überhaupt nicht. 3.5. Nicht von Beachtung für das soeben Ausgeführte ist das Antwortschreiben des Beschwerdeführers und Gesuchstellers vom 13. Mai 2020 (Poststempel: 15. Mai 2020; KG act. A.2), da dieses nicht mehr innerhalb von 30 Tagen nach Weg- fall des behaupteten Säumnisgrundes eingereicht worden ist. Selbst wenn es aber noch vor Ablauf der Wiederherstellungsfrist eingereicht worden wäre, könnte der Beschwerdeführer und Gesuchsteller damit nichts zu seinen Gunsten erreichen. Zwar schreibt der Beschwerdeführer und Gesuchsteller darin zumindest sinn- gemäss, dass seine Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. August 2019, mitgeteilt am 14. August 2019, verspätet gewesen sei, weil er infolge eines Unfalls ortsabwesend gewesen sei und den Strafbefehl nicht rechtzeitig erhalten habe. Damit einhergehend weist er auf ein entsprechendes Arztzeugnis hin. Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller setzt sich darin aber wiederum nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, welche ihrerseits ausführte, dass er gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO mit dem Eingang eines Straf- befehls hätte rechnen müssen und seine Einsprache deswegen verspätet sei.

9 / 11 Auch lässt sich das erwähnte Arztzeugnis nicht im Schreiben des Beschwerdefüh- rers und Gesuchstellers vom 13. Mai 2020 finden. Schliesslich enthalten nicht einmal die Beilagen zum Schreiben vom 10. April 2020 (KG act. A.I; Provisori- scher Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden bezüglich die Hospitalisati- on vom 14. Januar 2019 bis 26. Januar 2019, Arbeitsunfähigkeitszeugnis ab dem

16. Juli 2019 bis 11. August 2019 sowie ein Unfallschein) einen entsprechenden Nachweis, dass der Beschwerdeführer und Gesuchsteller während der Zeitspanne ab dem 14. August 2019 (Mitteilungsdatum des Strafbefehls vom 13. August

2019) hospitalisiert war. In diesem Sinne wäre auch das verspätete Schreiben des Beschwerdeführers und Gesuchstellers vom 13. Mai 2020 nicht erfolgverspre- chend, selbst wenn es nicht verspätet eingereicht worden wäre. 3.6. Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers und Gesuchstellers vom 10. April 2020 nicht einzutreten ist, da sie sich mit der vorinstanzlichen Argumentation nicht auseinandersetzt und damit nicht gehörig begründet ist. 4.1. Da die Eingabe vom 10. April 2020 (auch) als Beschwerde entgegenzu- nehmen ist, wurde die versäumte Verfahrenshandlung – hier: die Einlegung des Rechtsmittels –innert Frist nachgeholt. Daran ändert nichts, dass die Beschwerde nicht hinreichend begründet ist und auf sie entsprechend nicht eingetreten werden kann. Denn dieser Mangel beschlägt nicht die Existenz eines Rechtsmittels, son- dern deren Zulässigkeit. Gleichwohl erübrigt sich, auf den geltend gemachten Säumnisgrund im Gesuchverfahren zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist näher einzugehen. Selbst wenn dem Gesuch entsprochen würde, wäre – wie so- eben ausgeführt – innerhalb der wiederhergestellten Beschwerdefrist keine hinrei- chend begründete Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des Regio- nalgerichts Viamala vom 10. März 2020 erhoben worden. Unter diesen Umstän- den hat der Beschwerdeführer und Gesuchsteller keinen praktischen Nutzen dar- an, dass seinem Gesuch entsprochen wird (vgl. dazu oben E. 1.3). Denn selbst wenn das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutgeheissen wür- de, könnte der Beschwerdeführer und Gesuchsteller daraus keinen praktischen Nutzen ableiten, weil auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden kann. Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist würde damit im Endeffekt keinen Einfluss auf die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers und Gesuchstellers haben, da eine Fristwiederherstellung nur gewissermassen Mittel zum Zweck ist und dieser Zweck – vorliegend das Ein- treten auf die Beschwerde – durch die ungenügende Begründung der Beschwerde ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.

10 / 11 4.2. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist aufgrund des fehlenden schutzwürdigen Interessens nicht einzutreten. 5. Da sich das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gleicher- massen wie auch die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweisen, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterli- cher Kompetenz. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers und Gesuchstellers. Was das Beschwerdeverfahren be- trifft, tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Im Gesuchsverfahren können die Verfah- renskosten dem Verursacher der fehlerhaften Verfahrenshandlung auferlegt wer- den (Art. 417 StPO; Riedo, a.a.O., N 71 zu Art. 94 StPO), was vorliegend geboten ist. Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Straf- verfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide der Beschwerdekammer eine Ge- richtsgebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Gemäss Art. 10 VGS kann in Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr nach Er- messen des Gerichts hingegen herabgesetzt werden. In Anwendung dieser Be- stimmung rechtfertigt sich vorliegend eine Herabsetzung der Verfahrenskosten auf CHF 500.00.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird nicht ein- getreten. 3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: