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SK2 2018 70

Regionalgericht Plessur

Graubünden · 2018-12-18 · Deutsch GR
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Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB sowie Entziehen von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 / 4 Ref.: Chur, 18. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 70

20. Dezember 2018 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Stur- zenegger, Via Giarsun 52, 7504 Pontresina, gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. November 2018, mitgeteilt am 20. November 2018, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegne- rin, betreffend Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB sowie Entziehen von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB,

E. 2 / 4 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerden vom 03. Dezember 2018, nach Einsicht in die Ver- fahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Sistierungsverfügung vom 16. No- vember 2018, mitgeteilt am 20. November 2018, die Strafuntersuchung (VV._____) gegen Y._____ wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB sowie Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB sistierte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Sistierung der Strafuntersuchung damit begründete, dass die Beschuldigte noch nicht zu der ihr zur Last gelegten Tat habe befragt werden können und sie entsprechend am 05. November 2018 zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden sei, – dass X._____ (Beschwerdeführer) am 03. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung erhob und beantragte, die Sistierungsverfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei umgehend weiterzuführen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 12. Dezember 2018, mitgeteilt am 13. Dezember 2018, die Wiederaufnahme des Verfahrens VV._____ ankündigte, – dass mit der Wiederaufnahme der Strafuntersuchung der Antrag gemäss Be- schwerde um Weiterführung des Verfahrens gegenstandslos wird, da auch mit Gutheissung der Beschwerde nichts anderes hätte erreicht werden können, – dass damit die aktuelle Betroffenheit und Beschwer des Beschwerdeführers als Eintretensvoraussetzung für den Beschwerdeentscheid nicht mehr gegeben sind, – dass folglich die Beschwerde als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis ab- zuschreiben ist, – dass das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsor- ganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) ein- zelrichterlich erledigt werden kann, – dass auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird,

E. 3 / 4 – dass der Kanton Graubünden gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet, den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen hat, – dass mangels Einreichung einer Honorarnote die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist, – dass angesichts der Sach- und Rechtslage und der eingereichten Rechtsschrift, eine Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) ange- messen erscheint,

E. 4 / 4 erkannt:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Kanton Graubünden hat X._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 300.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) zu entschädigen.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Straf- sachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 4 Ref.: Chur, 18. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 70

20. Dezember 2018 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Stur- zenegger, Via Giarsun 52, 7504 Pontresina, gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. November 2018, mitgeteilt am 20. November 2018, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegne- rin, betreffend Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB sowie Entziehen von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB,

2 / 4 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerden vom 03. Dezember 2018, nach Einsicht in die Ver- fahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Sistierungsverfügung vom 16. No- vember 2018, mitgeteilt am 20. November 2018, die Strafuntersuchung (VV._____) gegen Y._____ wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB sowie Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB sistierte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Sistierung der Strafuntersuchung damit begründete, dass die Beschuldigte noch nicht zu der ihr zur Last gelegten Tat habe befragt werden können und sie entsprechend am 05. November 2018 zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden sei, – dass X._____ (Beschwerdeführer) am 03. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung erhob und beantragte, die Sistierungsverfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei umgehend weiterzuführen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 12. Dezember 2018, mitgeteilt am 13. Dezember 2018, die Wiederaufnahme des Verfahrens VV._____ ankündigte, – dass mit der Wiederaufnahme der Strafuntersuchung der Antrag gemäss Be- schwerde um Weiterführung des Verfahrens gegenstandslos wird, da auch mit Gutheissung der Beschwerde nichts anderes hätte erreicht werden können, – dass damit die aktuelle Betroffenheit und Beschwer des Beschwerdeführers als Eintretensvoraussetzung für den Beschwerdeentscheid nicht mehr gegeben sind, – dass folglich die Beschwerde als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis ab- zuschreiben ist, – dass das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsor- ganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) ein- zelrichterlich erledigt werden kann, – dass auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird,

3 / 4 – dass der Kanton Graubünden gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet, den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen hat, – dass mangels Einreichung einer Honorarnote die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist, – dass angesichts der Sach- und Rechtslage und der eingereichten Rechtsschrift, eine Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) ange- messen erscheint,

4 / 4 erkannt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kanton Graubünden hat X._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 300.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Straf- sachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: