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SK2 2018 63

Strassenverkehrsgesetz SVG

Graubünden · 2018-12-13 · Deutsch GR
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Nichtbeachtung von Eingaben | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 / 6 Ref.: Chur, 13. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 63

14. Dezember 2018 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Oktober 2018, in Sa- chen des Beschwerdeführers, betreffend Nichtbeachtung von Eingaben,

E. 2 / 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 06. November 2018, der Eingabe vom

E. 03 Dezember 2018 (überbracht am 06. Dezember 2018) sowie aufgrund der

Feststellungen und Erwägungen,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 23. Oktober 2018,

als beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO erlas-

sen, X._____ mitteilte, dass seine Zurechnungsunfähigkeit im Zusammenhang

mit den zur Anzeige gebrachten nachbarrechtlichen Streitigkeiten gutachterlich

erstellt sei, so dass die in diesem Zusammenhang eingereichten Eingaben und

Anzeigen nicht beachtet würden und im gleichen Ton gehaltene, inhaltlich iden-

tische, sich mit nachbarlichen Auseinandersetzungen um Grundstückgrenzen

befassende und Beschuldigungen gegen involvierte Behörden enthaltende Ein-

gaben auch zukünftig nicht behandelt würden,

dass die Staatsanwaltschaft Graubünden für die Begründung der Zurech-

nungsunfähigkeit sich auf das Gutachten von A._____, Psychiatrische Klinik

O.1_____, vom 05. Januar 2005 und das Aktengutachten von B._____ vom

C._____ vom 11. April 2016 stützet, wonach bei X._____ eine wahnhafte

Störung (ICD-10, F22.) diagnostiziert und bestätigt wurde,

dass nach den Erwägungen der Staatsanwaltschaft von Graubünden, das Ak-

tengutachten von B._____ bei X._____ eine wahnhafte Störung diagnostizie-

re, welche ein komplexes Wahnsystem darstelle, das verschiedene Themen

umfasse, wodurch die eigene rechtliche Einschätzung infolge des sich in den

letzten zwei Jahrzehnten verfestigten und ausgeweiteten Wahnsystems unfle-

xibel und unkorrigierbar erscheine,

dass X._____ anschliessend am 06. November 2018 dem Kantonsgericht von

Graubünden eine Straf- und Schadenanzeige gegen Staatsanwalt Dr. iur.

D._____ und gleichzeitig eine Beschwerde gegen dessen Entscheid über-

brachte,

dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün-

den X._____ mit Schreiben vom 16. November 2018 im Sinne von Art. 385

Abs. 2 StPO zur Verbesserung seiner Eingabe aufforderte, da diese den dies-

bezüglichen rechtlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO, insbesonde-

re infolge fehlender Begründung, nicht genügen würde,

E. 3 / 6

dass X._____ gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass Ausstandsgründe

einzeln und konkret gegen die jeweiligen Mitglieder des Kantonsgerichts von

Graubünden zu begründen seien und dass bezüglich Straf- und damit zu-

sammenhängende Schadenanzeigen die zuständigen Strafverfolgungsbehör-

den im Kanton Graubünden anzurufen seien, wodurch die sachliche Zustän-

digkeit des Kantonsgerichts von Graubünden nicht gegeben sei,

dass X._____ am 03. Dezember 2018 eine zweite Eingabe dem Kantonsge-

richt von Graubünden überbrachte,

dass auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet worden ist,

dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen beim Kan-

tonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs.

1 lit. a in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri-

schen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]),

dass in der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte

des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid

nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1

StPO),

dass X._____ in der am 09. November 2018 überbrachten Eingabe gegen

zahlreiche Nachbarn, Rechtsanwälte, Dritte und Behörden unsubstanziierte

und weitgehend ungebührliche Vorwürfe, Diffamierungen und dergleichen er-

hebt, das Kantonsgericht von Graubünden gesamthaft und ebenfalls ohne Be-

gründung, sondern pauschaliter als Beschwerdeinstanz ablehnt und Strafan-

zeige gegen Dr. iur. D._____ erstattet sowie ohne inhaltliche Darlegung eine

Entschädigung von CHF 1 Mio. fordert,

dass X._____ das von der Staatsanwaltschaft Graubünden angerufene Gut-

achten als Partei- und Gefälligkeitsgutachten bezeichnet, welches verschiede-

ne Widersprüche beinhalte, und das von einem Gutachter erstellt worden sei,

der selbst wahrnehmungsdefizitär sei und unter diversen Verhaltensstörungen

leide,

dass den Ausführungen von X._____ nicht zu entnehmen ist, welches Gutach-

ten resp. welcher Gutachter Gegenstand seiner Darlegungen ist, zumal das

Gutachten von B._____ durch das Zwangsmassnahmegericht Graubünden

E. 4 / 6

und nicht von der Staatsanwaltschaft Graubünden in Auftrag gegeben worden

ist,

dass in der Beschwerde neben diesen pauschalen, rein appellatorischen und

teilweise ungebührlichen Vorwürfen eine eigentliche Auseinandersetzung mit

der diagnostizierten wahnhaften Störung nicht erfolgt, diese nicht in Abrede

gestellt oder verneint wird, und dass auch bezüglich der Erwägung der

Staatsanwaltschaft Graubünden, dass gestützt auf die diagnostizierte wahn-

hafte Störung die Eingaben des Beschwerdeführers unbeachtet bleiben wür-

den, da im Zusammenhang mit den Nachbarschaftsstreitigkeiten seine Zu-

rechnungsunfähigkeit erstellt sei, findet sich in der Beschwerde keine entspre-

chende, inhaltliche Auseinandersetzung und damit Begründung, welche einen

anderen Entscheid nahe legen würde,

dass in der Beschwerde auch nicht begründet wird, welche Gründe konkret

geltend gemacht werden, um den Ausstand des Kantonsgerichts von

Graubünden als Gesamtbehörde zu erreichen, sondern X._____ begnügt sich

mit dem Hinweis, dass das Kantonsgericht von Graubünden rechtswidrig han-

deln würde,

dass X._____ in der zweiten Eingabe vom 03. Dezember 2018 in der Sache

weitgehend auf die Ausführungen gemäss Beschwerde verweist resp. diese

wiederholt, und in weiten Teilen in ungebührlicher Weise dem Vorsitzenden

der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden antwortet und die-

sen ebenfalls und unsubstanziiert wiederholt als Mitglied des Kantonsgerichts

zur Beurteilung der Beschwerde ablehnt, da das Kantonsgericht von

Graubünden seit 22 Jahren in seinen Urteilen, Entscheiden, Verfügungen etc.

die gültigen Verträge von 1976 missachte,

dass der Beschwerdeführer explizit darauf verzichtet, sich mit dem angefoch-

tenen Schreiben (Verfügung) vom 23. Oktober 2018 in substanziierter Weise

auseinander zu setzen (Seite 3 der zweiten Eingabe), um seine Eingabe zu

begründen,

dass der zweiten "verbesserten" Eingabe vom 03. Dezember 2018 folglich

auch keine rechtsgenügende Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist,

dass somit auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten ist,

E. 5 / 6 – dass bei dieser Erkenntnis die Frage der verfahrensbezogenen Zurechnungs- unfähigkeit, welche ebenfalls Nichteintreten zur Folge hätte, offen bleiben kann, – dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, wes- halb im Sinne von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah- ren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Ge- richtsgebühr von CHF 1‘000.00 bis CHF 5‘000.00 zu erheben ist, – dass vorliegend die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'000.00 festgelegt werden, – dass die Eingabe vom 06. November 2018, als Straf- und damit zusammen- hängende Schadenanzeige gegen Staatsanwalt Dr. iur. D._____ der Staats- anwaltschaft Graubünden als zuständige Strafverfolgungsbehörde zugestellt wird,

E. 6 / 6 erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu lasten des Beschwerdeführers.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Ref.: Chur, 13. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 63

14. Dezember 2018 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Oktober 2018, in Sa- chen des Beschwerdeführers, betreffend Nichtbeachtung von Eingaben,

2 / 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 06. November 2018, der Eingabe vom

03. Dezember 2018 (überbracht am 06. Dezember 2018) sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 23. Oktober 2018, als beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO erlas- sen, X._____ mitteilte, dass seine Zurechnungsunfähigkeit im Zusammenhang mit den zur Anzeige gebrachten nachbarrechtlichen Streitigkeiten gutachterlich erstellt sei, so dass die in diesem Zusammenhang eingereichten Eingaben und Anzeigen nicht beachtet würden und im gleichen Ton gehaltene, inhaltlich iden- tische, sich mit nachbarlichen Auseinandersetzungen um Grundstückgrenzen befassende und Beschuldigungen gegen involvierte Behörden enthaltende Ein- gaben auch zukünftig nicht behandelt würden, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden für die Begründung der Zurech- nungsunfähigkeit sich auf das Gutachten von A._____, Psychiatrische Klinik O.1_____, vom 05. Januar 2005 und das Aktengutachten von B._____ vom C._____ vom 11. April 2016 stützet, wonach bei X._____ eine wahnhafte Störung (ICD-10, F22.) diagnostiziert und bestätigt wurde, – dass nach den Erwägungen der Staatsanwaltschaft von Graubünden, das Ak- tengutachten von B._____ bei X._____ eine wahnhafte Störung diagnostizie- re, welche ein komplexes Wahnsystem darstelle, das verschiedene Themen umfasse, wodurch die eigene rechtliche Einschätzung infolge des sich in den letzten zwei Jahrzehnten verfestigten und ausgeweiteten Wahnsystems unfle- xibel und unkorrigierbar erscheine, – dass X._____ anschliessend am 06. November 2018 dem Kantonsgericht von Graubünden eine Straf- und Schadenanzeige gegen Staatsanwalt Dr. iur. D._____ und gleichzeitig eine Beschwerde gegen dessen Entscheid über- brachte, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den X._____ mit Schreiben vom 16. November 2018 im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung seiner Eingabe aufforderte, da diese den dies- bezüglichen rechtlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO, insbesonde- re infolge fehlender Begründung, nicht genügen würde,

3 / 6 – dass X._____ gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass Ausstandsgründe einzeln und konkret gegen die jeweiligen Mitglieder des Kantonsgerichts von Graubünden zu begründen seien und dass bezüglich Straf- und damit zu- sammenhängende Schadenanzeigen die zuständigen Strafverfolgungsbehör- den im Kanton Graubünden anzurufen seien, wodurch die sachliche Zustän- digkeit des Kantonsgerichts von Graubünden nicht gegeben sei, – dass X._____ am 03. Dezember 2018 eine zweite Eingabe dem Kantonsge- richt von Graubünden überbrachte, – dass auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet worden ist, – dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen beim Kan- tonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), – dass in der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass X._____ in der am 09. November 2018 überbrachten Eingabe gegen zahlreiche Nachbarn, Rechtsanwälte, Dritte und Behörden unsubstanziierte und weitgehend ungebührliche Vorwürfe, Diffamierungen und dergleichen er- hebt, das Kantonsgericht von Graubünden gesamthaft und ebenfalls ohne Be- gründung, sondern pauschaliter als Beschwerdeinstanz ablehnt und Strafan- zeige gegen Dr. iur. D._____ erstattet sowie ohne inhaltliche Darlegung eine Entschädigung von CHF 1 Mio. fordert, – dass X._____ das von der Staatsanwaltschaft Graubünden angerufene Gut- achten als Partei- und Gefälligkeitsgutachten bezeichnet, welches verschiede- ne Widersprüche beinhalte, und das von einem Gutachter erstellt worden sei, der selbst wahrnehmungsdefizitär sei und unter diversen Verhaltensstörungen leide, – dass den Ausführungen von X._____ nicht zu entnehmen ist, welches Gutach- ten resp. welcher Gutachter Gegenstand seiner Darlegungen ist, zumal das Gutachten von B._____ durch das Zwangsmassnahmegericht Graubünden

4 / 6 und nicht von der Staatsanwaltschaft Graubünden in Auftrag gegeben worden ist, – dass in der Beschwerde neben diesen pauschalen, rein appellatorischen und teilweise ungebührlichen Vorwürfen eine eigentliche Auseinandersetzung mit der diagnostizierten wahnhaften Störung nicht erfolgt, diese nicht in Abrede gestellt oder verneint wird, und dass auch bezüglich der Erwägung der Staatsanwaltschaft Graubünden, dass gestützt auf die diagnostizierte wahn- hafte Störung die Eingaben des Beschwerdeführers unbeachtet bleiben wür- den, da im Zusammenhang mit den Nachbarschaftsstreitigkeiten seine Zu- rechnungsunfähigkeit erstellt sei, findet sich in der Beschwerde keine entspre- chende, inhaltliche Auseinandersetzung und damit Begründung, welche einen anderen Entscheid nahe legen würde, – dass in der Beschwerde auch nicht begründet wird, welche Gründe konkret geltend gemacht werden, um den Ausstand des Kantonsgerichts von Graubünden als Gesamtbehörde zu erreichen, sondern X._____ begnügt sich mit dem Hinweis, dass das Kantonsgericht von Graubünden rechtswidrig han- deln würde, – dass X._____ in der zweiten Eingabe vom 03. Dezember 2018 in der Sache weitgehend auf die Ausführungen gemäss Beschwerde verweist resp. diese wiederholt, und in weiten Teilen in ungebührlicher Weise dem Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden antwortet und die- sen ebenfalls und unsubstanziiert wiederholt als Mitglied des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ablehnt, da das Kantonsgericht von Graubünden seit 22 Jahren in seinen Urteilen, Entscheiden, Verfügungen etc. die gültigen Verträge von 1976 missachte, – dass der Beschwerdeführer explizit darauf verzichtet, sich mit dem angefoch- tenen Schreiben (Verfügung) vom 23. Oktober 2018 in substanziierter Weise auseinander zu setzen (Seite 3 der zweiten Eingabe), um seine Eingabe zu begründen, – dass der zweiten "verbesserten" Eingabe vom 03. Dezember 2018 folglich auch keine rechtsgenügende Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, – dass somit auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten ist,

5 / 6 – dass bei dieser Erkenntnis die Frage der verfahrensbezogenen Zurechnungs- unfähigkeit, welche ebenfalls Nichteintreten zur Folge hätte, offen bleiben kann, – dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, wes- halb im Sinne von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah- ren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Ge- richtsgebühr von CHF 1‘000.00 bis CHF 5‘000.00 zu erheben ist, – dass vorliegend die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'000.00 festgelegt werden, – dass die Eingabe vom 06. November 2018, als Straf- und damit zusammen- hängende Schadenanzeige gegen Staatsanwalt Dr. iur. D._____ der Staats- anwaltschaft Graubünden als zuständige Strafverfolgungsbehörde zugestellt wird,

6 / 6 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: