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SK2 2018 34

andere Bundesgesetze

Graubünden · 2019-09-23 · Deutsch GR
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Rechtsverweigerung etc. | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Sachverhalt

A. X._____ und Y._____ reichten bei der Kantonspolizei bzw. der Staatsan- waltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeigen gegen verschiedene Personen ein. Diese bilden Gegenstand mehrerer Strafverfahren, in welchen X._____ und Y._____ als Privatkläger beteiligt sind. B. Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 erhoben X._____ und Y._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, wo- bei sie eine Vielzahl von Anträgen stellten. C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 präzisierten und erweiterten die Beschwer- deführer ihre Beschwerde. D. Mit Stellungnahme vom 25. Juli 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde. E. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstraf- behörden Beschwerde geführt werden. Eine Verfahrenshandlung kann sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen, wobei Letzteres Fälle von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung betrifft (vgl. Beschluss des Kantons- gerichts von Graubünden SK2 14 26 vom 7. August 2014, E. 1; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 23 m.w.H.). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]; Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist grundsätzlich innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechts- verweigerung der Rechtsverzögerung sind dagegen an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsver-

3 / 9 letzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 2. Die Beschwerdeführer stellen in ihrer weitschweifigen Beschwerde eine Vielzahl von Anträgen, wobei sie einerseits diverse Rechtsverzögerungen und -verweigerungen durch die Staatsanwaltschaft geltend machen, andererseits aber auch konkrete Verfügungen und Verfahrenshandlungen derselben beanstanden. Dabei wird verschiedentlich beantragt, von der Beschwerdeinstanz seien Unre- gelmässigkeit in der stattgefundenen Untersuchungsführung festzustellen und der Staatsanwaltschaft seien Weisungen hinsichtlich der zukünftigen Ermittlungen zu erteilen. Dazu im Einzelnen: 2.1. Die Beschwerdeführer thematisieren zunächst eine angebliche Rechtsver- zögerung. So sei am 20. Februar 2017 eine Strafanzeige eingegangen. Da bis zum 27. Mai 2018 keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien, sei die Staatsanwaltschaft kontaktiert worden. Diese habe dann am 19. Juni 2018 die "Ladung zur Vernehmung A._____" (Beschwerde, S. 2; vgl. auch Beschwerde, S. 34 f.) versandt. Die Beschwerdeführer anerkennen selbst, dass mit der Einver- nahme von A._____ (vgl. hierzu VV.2018._____) das Verfahren vorangetrieben worden ist. Es kann also nur noch darum gehen, eine Rechtsverzögerung festzu- stellen. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse legen die Beschwerdeführer aber nicht dar und ein solches wäre - zumal bei den Beschwerdeführern als ge- schädigte Personen i.S.v. Art. 115 StPO - auch nicht ersichtlich. Dementspre- chend erübrigen sich auch - entgegen den Anträgen der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, S. 3 und 5) - Weisungen an die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf das geltend gemachte Untätigbleiben. 2.2. Sodann wird beantragt "vom Gericht zu prüfen, inwieweit die KESB von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Amtshilfe hinzugezogen wurde" (Beschwerde, S. 3). Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten, da er sich weder auf eine konkrete Verfügung oder Verfahrenshandlung noch auf eine Rechtsweigerung oder -verzögerung bezieht. Die verlangte "Prüfung" kann daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom

10. April 2017, E. 2.4.2; ferner auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubün- den SK2 18 8 vom 29. Juli 2019, E. 1.2 m.w.H.). 2.3. Weiter wird beantragt festzustellen, dass es nach den erfolglosen Eini- gungsbemühungen angezeigt gewesen sei, "das Verfahren nach den weiteren

4 / 9 Regeln der StPO fortzuführen" (Beschwerde, S. 3 f.). Ein entsprechendes Fest- stellungsinteresse wird weder geltend gemacht noch wäre ein solches erkennbar. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, worauf der Antrag letztlich zielt, sodass auf ihn nicht einzutreten ist. 2.4. Es wird von den Beschwerdeführern zudem beantragt festzustellen, dass "die Verhandlung am 21. Juni 2017 gegen Art. 316 Abs. 1 StPO verstösst" (Be- schwerde, S. 5). Auch hier wird ein Feststellungsinteresse weder geltend gemacht noch wäre ein solches ersichtlich. Darauf ist folglich nicht einzutreten. 2.5. Auf S. 7 der Beschwerde wird eine mögliche Befangenheit des fallführen- den Staatsanwalts thematisiert. Die Beschwerdeführer führen jedoch selbst aus, sie würden sich "noch zeitnah überlegen", ob es sinnvoll sei, den fallführenden Staatsanwalt "wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen" (Beschwerde, S. 8). Dementsprechend kann der Beschwerde kein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt entnommen werden. 2.6. Die Beschwerdeführer beantragen, der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, es inskünftig zu unterlassen, sie unter Druck zu setzen (Beschwerde, S. 11 und S. 12 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern damit eine konkrete Verfü- gung oder Verfahrenshandlung angefochten werden soll. Eine Unter-Druck- Setzung soll offenbar am 21. Juni 2017 und am 19. Juni 2018 stattgefunden ha- ben (vgl. Beschwerde, S. 11). Was das erste Datum betrifft, so ist festzuhalten, dass für eine entsprechende Beanstandung mittels Beschwerde die zehntätige Frist ohnehin längst abgelaufen ist (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass darauf nicht näher einzugehen ist. Inwiefern auf unzulässige Art und Weise Druck auf die Be- schwerdeführer ausgeübt worden wäre, ist aber auch nicht ersichtlich und wird nicht näher ausgeführt. Zudem haben die Beschwerdeführer - ungeachtet der von ihnen behaupteten Druckausübung - ihre Strafanträge nicht zurückgezogen; ein Rechtsnachteil ist daher nicht erkennbar. 2.7. Des Weiteren sei - so die Beschwerdeführer - festzustellen, dass "Einver- nahmen, Akteneinsicht und Beweiserhebungen hätten durchgeführt werden müs- sen" (Beschwerde, S. 12). Die Beschwerdeführer zeigen nicht im Ansatz auf, wel- che konkreten Beweiserhebungen hätten erfolgen sollen (zur Akteneinsicht so- gleich unten Erwägung 2.9). Die Beschwerdeinstanz ist keine "Ersatz- Untersuchungsbehörde", welche den Gang des von der Staatsanwaltschaft ge- führten Strafverfahrens untersucht; es überprüft lediglich konkrete Verfügungen und Verfahrenshandlungen auf ihre Rechtmässigkeit hin. Dasselbe gilt für den auf S. 33 der Beschwerde gestellten Antrag.

5 / 9 2.8. Ausserdem wird beantragt festzustellen, dass "ein Sinn für unserer Strafver- fahren im Hinblick auf die unsere beiden mietrechtlichen Verfahren beim Bezirks- gericht Albula [recte: Regionalgericht Albula] weder erkennbar ist, noch notwendig ist noch für die Ermittlungen in diesem Verfahren relevant noch dass wir als Straf- kläger hierzu einen Nachweis zu führen hätten" (Beschwerde, 13). Auch für diese Feststellung wird ein rechtlich geschütztes Interesse weder geltend gemacht noch wäre ein solches erkennbar. 2.9. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei der Staatsanwaltschaft die Wei- sung zu erteilen, ihnen Akteneinsicht zu gewähren (Beschwerde, S. 15). Ein ent- sprechendes Gesuch wäre indes an die Staatsanwaltschaft zu richten. Die Be- schwerdeinstanz ist hierfür nicht zuständig, zumal von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht wird, ihnen sei die Akteneinsicht verweigert worden. Das- selbe gilt auch mit Bezug auf den "Inhalt der Vernehmung der Frau B._____" (Be- schwerde, S. 16). 2.10. Die Beschwerdeführer wünschen, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung nehmen zu können (vgl. Beschwerde, S. 15). Dies bleibt ihnen aufgrund des all- gemeinen Replikrechts unbenommen, sodass keine Notwendigkeit besteht, der Staatsanwaltschaft diesbezüglich Weisungen zu erteilen, zumal von den Be- schwerdeführern in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht wird, ihr recht- liches Gehör sei verletzt worden. Ebenso wenig besteht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung, "dass die nicht erfolgte Entscheidung zu der erbete- nen Stellungnahme nach den Ermittlungsergebnissen eine Rechtsverweigerung mit Rechtsverzögerung ist" (Beschwerde, S. 15). 2.11. Die Beschwerdeführer verlangen festzustellen, dass "die Vernehmung von Frau B._____ in diesem Verfahren ohne unsere Beteiligung eine Rechtsverletzung und eine Rechtsverweigerung darstellt" (Beschwerde, S. 16). Damit beantragen die Beschwerdeführer explizit nicht die Wiederholung der fraglichen Einvernahme. Was ihnen die Feststellung der mangelnden Beteiligung indes bringen soll, bleibt völlig unklar, weshalb ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar ist. 2.12. Die Beschwerdeführer beantragen, sie seien bezüglich einer gewissen "Be- hauptung" aufzuklären (vgl. Beschwerde, S. 17). Um welche Behauptung es sich dabei handeln soll, wird nicht näher ausgeführt und bleibt unklar, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden kann. Dementsprechend erübrigt sich auch der Antrag auf entsprechende Befragung von B._____ (vgl. Beschwerde, S. 17). Ein solcher Antrag wäre ohnehin an die Staatsanwaltschaft zu richten.

6 / 9 2.13. Die Beschwerdeführer beantragen, der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, über "den Beweisantrag der Vernehmung von Herrn Dr. C._____ als sachverständiger Zeuge" (Beschwerde, S. 19) zu entscheiden. Darauf ist nicht einzutreten. Da gegen die Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwerde aus- geschlossen ist (Art. 318 Abs. 3 StPO), kann rechtslogisch auch keine Beschwer- de wegen Unterlassens - sofern ein solches denn überhaupt vorliegen würde - zulässig sein (vgl. Guidon, a.a.O., Rz. 23 [Fn. 101]; Andreas J. Keller, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 12 zu Art. 393 StPO). Dasselbe gilt be- züglich der auf S. 20, 23 f. und 28 der Beschwerde gestellten Anträge. 2.14. Was die Begleitung durch X._____ an den Einvernahmen von Y._____ be- trifft (vgl. Beschwerde, S. 21), wurde bereits in der Verfügung SK2 18 24 vom 20. September 2018 festgehalten, dass X._____ als "psychosoziale Vertrauensper- son" von Y._____ nicht in Frage kommt (vgl. Erwägung 2.1). Dasselbe gilt hin- sichtlich des auf S. 20 der Beschwerde gestellten Antrages. 2.15. Weiter wird beantragt, der Staatsanwaltschaft die Weisung zu erteilen, dass diese bei ihren weiteren Verfahrenshandlungen "die besondere persönliche Situa- tion angemessen […] berücksichtigt" (Beschwerde, S. 21). Was dies konkret be- deuten soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt. Der Antrag ist daher nicht hinreichend substantiiert, sodass darauf nicht einzutreten ist. Das- selbe gilt für den Antrag, Y._____ "den erforderlichen Rechtsschutz als Opfer und Privatkläger zu gewähren" (Beschwerde, S. 25), sowie für die auf S. 26 und 27, unten, der Beschwerde gestellten Anträge. 2.16. Inwiefern die Beschwerdeführer über ihre "Situation als Strafkläger, Privat- kläger und Zivilkläger vollständig aufzuklären" (Beschwerde, S. 24) sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten. 2.17. Kein rechtlich geschütztes Interesse haben die Beschwerdeführer sodann an der beantragten Feststellung, "dass die Fülle der zu bearbeitenden Akten keine Rechtsverzögerung begründet" (Beschwerde, S. 24). Ein solches wird denn auch nicht geltend gemacht. 2.18. Gegen die Bitte der Staatsanwaltschaft, "keine weiteren Strafanzeigen zu stellen" (Beschwerde, S. 25) ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Inwiefern die Staatsanwaltschaft hier eine gesetzliche Vorschrift missachtet hätte, ist nicht er- sichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

7 / 9 2.19. Die Beschwerdeführer monieren zudem, die Staatsanwaltschaft hätte auf die im Schreiben vom 4. August 2017 gestellten Anträge nicht Stellung genommen (Beschwerde, S. 27). Soweit ersichtlich, haben die Beschwerdeführer dort lediglich ein Gesuch um "unentgeltliche Prozesshilfe" bzw. um Beiordnung von Rechtsan- walt lic. iur. Dieter Marty gestellt. Dem ist entgegen zu halten, dass die Staatsan- waltschaft mit Verfügung vom 17. August 2017 (vgl. VV.2017.1226 act. 1.19) die genannten Anträge beurteilt hat. Eine (formelle) Rechtsverweigerung liegt damit nicht vor. Gegen den Inhalt der Verfügung hätten die Beschwerdeführer innert 10 Tagen vorgehen müssen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). 2.20. Die Beschwerdeführer thematisieren schliesslich eine angebliche Drohung von B._____ anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2018 (vgl. Beschwerde, S. 36). Inwiefern die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an einer entsprechenden Feststellung im vorliegenden Verfahren haben könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt. 3. In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2018 (KG act. A.2) beantragen die Be- schwerdeführer zudem, es sei festzustellen, dass hinsichtlich der Anzeige von Al- berto Leonardo vom 27. Mai 2018 "ebenfalls eine Rechtsverweigerung mit der Folge einer Rechtsverzögerung seit 27. Mai 2018 bis heute zu besorgen ist". Ob eine solche Ausdehnung der Beschwerde in Fällen von Rechtsverweigerungen bzw. -verzögerungen zulässig ist, braucht hier im Grundsatz nicht entschieden zu werden. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation geht sie nicht an: Die Be- schwerde vom 28. Juni 2018 richtet sich - so denn auch der Titel derselben - ge- gen die Staatsanwaltschaft ("Beschwerde gegen Staatsanwaltschaft Graubün- den"; vgl. KG act. A.1). Die Anzeige vom 27. Mai 2018 wurde bei der Kantonspoli- zei Graubünden eingereicht (vgl. KG act. B.5). Die Staatsanwaltschaft hat das diesbezügliche Verfahren bislang nicht an sich gezogen (vgl. Art. 307 Abs. 2 StPO), sodass die Verfahrensleitung nach wie vor bei der Kantonspolizei Graubünden liegt. Unter diesen Umständen ist eine Ausdehnung der Beschwerde auf weitere Behörden nicht zulässig. 4. Auf die Beschwerde ist somit insgesamt nicht einzutreten. Da sich die Be- schwerde als offensichtlich unzulässig erweist, wird die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erle- digt.

8 / 9 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) und unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Beschwerdeführer werden die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt und den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 418 Abs. 2 StPO unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

9 / 9 III.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstraf- behörden Beschwerde geführt werden. Eine Verfahrenshandlung kann sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen, wobei Letzteres Fälle von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung betrifft (vgl. Beschluss des Kantons- gerichts von Graubünden SK2 14 26 vom 7. August 2014, E. 1; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 23 m.w.H.). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]; Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist grundsätzlich innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechts- verweigerung der Rechtsverzögerung sind dagegen an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsver-

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letzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann

die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.

2.

Die Beschwerdeführer stellen in ihrer weitschweifigen Beschwerde eine

Vielzahl von Anträgen, wobei sie einerseits diverse Rechtsverzögerungen und

-verweigerungen durch die Staatsanwaltschaft geltend machen, andererseits aber

auch konkrete Verfügungen und Verfahrenshandlungen derselben beanstanden.

Dabei wird verschiedentlich beantragt, von der Beschwerdeinstanz seien Unre-

gelmässigkeit in der stattgefundenen Untersuchungsführung festzustellen und der

Staatsanwaltschaft seien Weisungen hinsichtlich der zukünftigen Ermittlungen zu

erteilen. Dazu im Einzelnen:

2.1.

Die Beschwerdeführer thematisieren zunächst eine angebliche Rechtsver-

zögerung. So sei am 20. Februar 2017 eine Strafanzeige eingegangen. Da bis

zum 27. Mai 2018 keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien, sei

die Staatsanwaltschaft kontaktiert worden. Diese habe dann am 19. Juni 2018 die

"Ladung zur Vernehmung A._____" (Beschwerde, S. 2; vgl. auch Beschwerde, S.

34 f.) versandt. Die Beschwerdeführer anerkennen selbst, dass mit der Einver-

nahme von A._____ (vgl. hierzu VV.2018._____) das Verfahren vorangetrieben

worden ist. Es kann also nur noch darum gehen, eine Rechtsverzögerung festzu-

stellen. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse legen die Beschwerdeführer

aber nicht dar und ein solches wäre - zumal bei den Beschwerdeführern als ge-

schädigte Personen i.S.v. Art. 115 StPO - auch nicht ersichtlich. Dementspre-

chend erübrigen sich auch - entgegen den Anträgen der Beschwerdeführer (vgl.

Beschwerde, S. 3 und 5) - Weisungen an die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf

das geltend gemachte Untätigbleiben.

2.2.

Sodann wird beantragt "vom Gericht zu prüfen, inwieweit die KESB von der

Staatsanwaltschaft im Rahmen der Amtshilfe hinzugezogen wurde" (Beschwerde,

S. 3). Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten, da er sich weder auf eine konkrete

Verfügung oder Verfahrenshandlung noch auf eine Rechtsweigerung oder

-verzögerung bezieht. Die verlangte "Prüfung" kann daher auch nicht Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom

10. April 2017, E. 2.4.2; ferner auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubün-

den SK2 18 8 vom 29. Juli 2019, E. 1.2 m.w.H.).

2.3.

Weiter wird beantragt festzustellen, dass es nach den erfolglosen Eini-

gungsbemühungen angezeigt gewesen sei, "das Verfahren nach den weiteren

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Regeln der StPO fortzuführen" (Beschwerde, S. 3 f.). Ein entsprechendes Fest-

stellungsinteresse wird weder geltend gemacht noch wäre ein solches erkennbar.

Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, worauf der Antrag letztlich zielt, sodass auf

ihn nicht einzutreten ist.

2.4.

Es wird von den Beschwerdeführern zudem beantragt festzustellen, dass

"die Verhandlung am 21. Juni 2017 gegen Art. 316 Abs. 1 StPO verstösst" (Be-

schwerde, S. 5). Auch hier wird ein Feststellungsinteresse weder geltend gemacht

noch wäre ein solches ersichtlich. Darauf ist folglich nicht einzutreten.

2.5.

Auf S. 7 der Beschwerde wird eine mögliche Befangenheit des fallführen-

den Staatsanwalts thematisiert. Die Beschwerdeführer führen jedoch selbst aus,

sie würden sich "noch zeitnah überlegen", ob es sinnvoll sei, den fallführenden

Staatsanwalt "wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen" (Beschwerde,

S. 8). Dementsprechend kann der Beschwerde kein Ausstandsgesuch gegen den

fallführenden Staatsanwalt entnommen werden.

2.6.

Die Beschwerdeführer beantragen, der Staatsanwaltschaft sei die Weisung

zu erteilen, es inskünftig zu unterlassen, sie unter Druck zu setzen (Beschwerde,

S. 11 und S. 12 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern damit eine konkrete Verfü-

gung oder Verfahrenshandlung angefochten werden soll. Eine Unter-Druck-

Setzung soll offenbar am 21. Juni 2017 und am 19. Juni 2018 stattgefunden ha-

ben (vgl. Beschwerde, S. 11). Was das erste Datum betrifft, so ist festzuhalten,

dass für eine entsprechende Beanstandung mittels Beschwerde die zehntätige

Frist ohnehin längst abgelaufen ist (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass darauf nicht

näher einzugehen ist. Inwiefern auf unzulässige Art und Weise Druck auf die Be-

schwerdeführer ausgeübt worden wäre, ist aber auch nicht ersichtlich und wird

nicht näher ausgeführt. Zudem haben die Beschwerdeführer - ungeachtet der von

ihnen behaupteten Druckausübung - ihre Strafanträge nicht zurückgezogen; ein

Rechtsnachteil ist daher nicht erkennbar.

2.7.

Des Weiteren sei - so die Beschwerdeführer - festzustellen, dass "Einver-

nahmen, Akteneinsicht und Beweiserhebungen hätten durchgeführt werden müs-

sen" (Beschwerde, S. 12). Die Beschwerdeführer zeigen nicht im Ansatz auf, wel-

che konkreten Beweiserhebungen hätten erfolgen sollen (zur Akteneinsicht so-

gleich unten Erwägung 2.9). Die Beschwerdeinstanz ist keine "Ersatz-

Untersuchungsbehörde", welche den Gang des von der Staatsanwaltschaft ge-

führten Strafverfahrens untersucht; es überprüft lediglich konkrete Verfügungen

und Verfahrenshandlungen auf ihre Rechtmässigkeit hin. Dasselbe gilt für den auf

S. 33 der Beschwerde gestellten Antrag.

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2.8.

Ausserdem wird beantragt festzustellen, dass "ein Sinn für unserer Strafver-

fahren im Hinblick auf die unsere beiden mietrechtlichen Verfahren beim Bezirks-

gericht Albula [recte: Regionalgericht Albula] weder erkennbar ist, noch notwendig

ist noch für die Ermittlungen in diesem Verfahren relevant noch dass wir als Straf-

kläger hierzu einen Nachweis zu führen hätten" (Beschwerde, 13). Auch für diese

Feststellung wird ein rechtlich geschütztes Interesse weder geltend gemacht noch

wäre ein solches erkennbar.

2.9.

Die Beschwerdeführer beantragen, es sei der Staatsanwaltschaft die Wei-

sung zu erteilen, ihnen Akteneinsicht zu gewähren (Beschwerde, S. 15). Ein ent-

sprechendes Gesuch wäre indes an die Staatsanwaltschaft zu richten. Die Be-

schwerdeinstanz ist hierfür nicht zuständig, zumal von den Beschwerdeführern

nicht geltend gemacht wird, ihnen sei die Akteneinsicht verweigert worden. Das-

selbe gilt auch mit Bezug auf den "Inhalt der Vernehmung der Frau B._____" (Be-

schwerde, S. 16).

2.10. Die Beschwerdeführer wünschen, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung

nehmen zu können (vgl. Beschwerde, S. 15). Dies bleibt ihnen aufgrund des all-

gemeinen Replikrechts unbenommen, sodass keine Notwendigkeit besteht, der

Staatsanwaltschaft diesbezüglich Weisungen zu erteilen, zumal von den Be-

schwerdeführern in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht wird, ihr recht-

liches Gehör sei verletzt worden. Ebenso wenig besteht ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Feststellung, "dass die nicht erfolgte Entscheidung zu der erbete-

nen Stellungnahme nach den Ermittlungsergebnissen eine Rechtsverweigerung

mit Rechtsverzögerung ist" (Beschwerde, S. 15).

2.11. Die Beschwerdeführer verlangen festzustellen, dass "die Vernehmung von

Frau B._____ in diesem Verfahren ohne unsere Beteiligung eine Rechtsverletzung

und eine Rechtsverweigerung darstellt" (Beschwerde, S. 16). Damit beantragen

die Beschwerdeführer explizit nicht die Wiederholung der fraglichen Einvernahme.

Was ihnen die Feststellung der mangelnden Beteiligung indes bringen soll, bleibt

völlig unklar, weshalb ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar ist.

2.12. Die Beschwerdeführer beantragen, sie seien bezüglich einer gewissen "Be-

hauptung" aufzuklären (vgl. Beschwerde, S. 17). Um welche Behauptung es sich

dabei handeln soll, wird nicht näher ausgeführt und bleibt unklar, weshalb darauf

nicht näher eingegangen werden kann. Dementsprechend erübrigt sich auch der

Antrag auf entsprechende Befragung von B._____ (vgl. Beschwerde, S. 17). Ein

solcher Antrag wäre ohnehin an die Staatsanwaltschaft zu richten.

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2.13. Die Beschwerdeführer beantragen, der Staatsanwaltschaft sei die Weisung

zu erteilen, über "den Beweisantrag der Vernehmung von Herrn Dr. C._____ als

sachverständiger Zeuge" (Beschwerde, S. 19) zu entscheiden. Darauf ist nicht

einzutreten. Da gegen die Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwerde aus-

geschlossen ist (Art. 318 Abs. 3 StPO), kann rechtslogisch auch keine Beschwer-

de wegen Unterlassens - sofern ein solches denn überhaupt vorliegen würde -

zulässig sein (vgl. Guidon, a.a.O., Rz. 23 [Fn. 101]; Andreas J. Keller, in: Do-

natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-

ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 12 zu Art. 393 StPO). Dasselbe gilt be-

züglich der auf S. 20, 23 f. und 28 der Beschwerde gestellten Anträge.

2.14. Was die Begleitung durch X._____ an den Einvernahmen von Y._____ be-

trifft (vgl. Beschwerde, S. 21), wurde bereits in der Verfügung SK2 18 24 vom 20.

September 2018 festgehalten, dass X._____ als "psychosoziale Vertrauensper-

son" von Y._____ nicht in Frage kommt (vgl. Erwägung 2.1). Dasselbe gilt hin-

sichtlich des auf S. 20 der Beschwerde gestellten Antrages.

2.15. Weiter wird beantragt, der Staatsanwaltschaft die Weisung zu erteilen, dass

diese bei ihren weiteren Verfahrenshandlungen "die besondere persönliche Situa-

tion angemessen […] berücksichtigt" (Beschwerde, S. 21). Was dies konkret be-

deuten soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt. Der Antrag

ist daher nicht hinreichend substantiiert, sodass darauf nicht einzutreten ist. Das-

selbe gilt für den Antrag, Y._____ "den erforderlichen Rechtsschutz als Opfer und

Privatkläger zu gewähren" (Beschwerde, S. 25), sowie für die auf S. 26 und 27,

unten, der Beschwerde gestellten Anträge.

2.16. Inwiefern die Beschwerdeführer über ihre "Situation als Strafkläger, Privat-

kläger und Zivilkläger vollständig aufzuklären" (Beschwerde, S. 24) sein sollten, ist

nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt. Auf den Antrag ist daher

nicht einzutreten.

2.17. Kein rechtlich geschütztes Interesse haben die Beschwerdeführer sodann

an der beantragten Feststellung, "dass die Fülle der zu bearbeitenden Akten keine

Rechtsverzögerung begründet" (Beschwerde, S. 24). Ein solches wird denn auch

nicht geltend gemacht.

2.18. Gegen die Bitte der Staatsanwaltschaft, "keine weiteren Strafanzeigen zu

stellen" (Beschwerde, S. 25) ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Inwiefern die

Staatsanwaltschaft hier eine gesetzliche Vorschrift missachtet hätte, ist nicht er-

sichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

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2.19. Die Beschwerdeführer monieren zudem, die Staatsanwaltschaft hätte auf

die im Schreiben vom 4. August 2017 gestellten Anträge nicht Stellung genommen

(Beschwerde, S. 27). Soweit ersichtlich, haben die Beschwerdeführer dort lediglich

ein Gesuch um "unentgeltliche Prozesshilfe" bzw. um Beiordnung von Rechtsan-

walt lic. iur. Dieter Marty gestellt. Dem ist entgegen zu halten, dass die Staatsan-

waltschaft mit Verfügung vom 17. August 2017 (vgl. VV.2017.1226 act. 1.19) die

genannten Anträge beurteilt hat. Eine (formelle) Rechtsverweigerung liegt damit

nicht vor. Gegen den Inhalt der Verfügung hätten die Beschwerdeführer innert 10

Tagen vorgehen müssen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.20. Die Beschwerdeführer thematisieren schliesslich eine angebliche Drohung

von B._____ anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2018 (vgl. Beschwerde, S.

36). Inwiefern die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an einer

entsprechenden Feststellung im vorliegenden Verfahren haben könnten, ist nicht

ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt.

3.

In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2018 (KG act. A.2) beantragen die Be-

schwerdeführer zudem, es sei festzustellen, dass hinsichtlich der Anzeige von Al-

berto Leonardo vom 27. Mai 2018 "ebenfalls eine Rechtsverweigerung mit der

Folge einer Rechtsverzögerung seit 27. Mai 2018 bis heute zu besorgen ist". Ob

eine solche Ausdehnung der Beschwerde in Fällen von Rechtsverweigerungen

bzw. -verzögerungen zulässig ist, braucht hier im Grundsatz nicht entschieden zu

werden. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation geht sie nicht an: Die Be-

schwerde vom 28. Juni 2018 richtet sich - so denn auch der Titel derselben - ge-

gen die Staatsanwaltschaft ("Beschwerde gegen Staatsanwaltschaft Graubün-

den"; vgl. KG act. A.1). Die Anzeige vom 27. Mai 2018 wurde bei der Kantonspoli-

zei Graubünden eingereicht (vgl. KG act. B.5). Die Staatsanwaltschaft hat das

diesbezügliche Verfahren bislang nicht an sich gezogen (vgl. Art. 307 Abs. 2

StPO), sodass die Verfahrensleitung nach wie vor bei der Kantonspolizei

Graubünden liegt. Unter diesen Umständen ist eine Ausdehnung der Beschwerde

auf weitere Behörden nicht zulässig.

4.

Auf die Beschwerde ist somit insgesamt nicht einzutreten. Da sich die Be-

schwerde als offensichtlich unzulässig erweist, wird die vorliegende Angelegenheit

gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000)

und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts

(KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erle-

digt.

E. 8 / 9 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) und unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Beschwerdeführer werden die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt und den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 418 Abs. 2 StPO unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

E. 9 / 9 III.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von X._____ und Y._____.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 9 Verfügung vom 23. September 2019 Referenz SK2 18 34 Instanz II. Strafkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Nydegger, Aktuar Parteien X._____, Beschwerdeführer Y._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Rechtsverweigerung etc. Mitteilung

25. September 2019

2 / 9 I. Sachverhalt A. X._____ und Y._____ reichten bei der Kantonspolizei bzw. der Staatsan- waltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeigen gegen verschiedene Personen ein. Diese bilden Gegenstand mehrerer Strafverfahren, in welchen X._____ und Y._____ als Privatkläger beteiligt sind. B. Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 erhoben X._____ und Y._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, wo- bei sie eine Vielzahl von Anträgen stellten. C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 präzisierten und erweiterten die Beschwer- deführer ihre Beschwerde. D. Mit Stellungnahme vom 25. Juli 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde. E. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstraf- behörden Beschwerde geführt werden. Eine Verfahrenshandlung kann sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen, wobei Letzteres Fälle von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung betrifft (vgl. Beschluss des Kantons- gerichts von Graubünden SK2 14 26 vom 7. August 2014, E. 1; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 23 m.w.H.). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]; Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist grundsätzlich innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechts- verweigerung der Rechtsverzögerung sind dagegen an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsver-

3 / 9 letzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 2. Die Beschwerdeführer stellen in ihrer weitschweifigen Beschwerde eine Vielzahl von Anträgen, wobei sie einerseits diverse Rechtsverzögerungen und -verweigerungen durch die Staatsanwaltschaft geltend machen, andererseits aber auch konkrete Verfügungen und Verfahrenshandlungen derselben beanstanden. Dabei wird verschiedentlich beantragt, von der Beschwerdeinstanz seien Unre- gelmässigkeit in der stattgefundenen Untersuchungsführung festzustellen und der Staatsanwaltschaft seien Weisungen hinsichtlich der zukünftigen Ermittlungen zu erteilen. Dazu im Einzelnen: 2.1. Die Beschwerdeführer thematisieren zunächst eine angebliche Rechtsver- zögerung. So sei am 20. Februar 2017 eine Strafanzeige eingegangen. Da bis zum 27. Mai 2018 keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien, sei die Staatsanwaltschaft kontaktiert worden. Diese habe dann am 19. Juni 2018 die "Ladung zur Vernehmung A._____" (Beschwerde, S. 2; vgl. auch Beschwerde, S. 34 f.) versandt. Die Beschwerdeführer anerkennen selbst, dass mit der Einver- nahme von A._____ (vgl. hierzu VV.2018._____) das Verfahren vorangetrieben worden ist. Es kann also nur noch darum gehen, eine Rechtsverzögerung festzu- stellen. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse legen die Beschwerdeführer aber nicht dar und ein solches wäre - zumal bei den Beschwerdeführern als ge- schädigte Personen i.S.v. Art. 115 StPO - auch nicht ersichtlich. Dementspre- chend erübrigen sich auch - entgegen den Anträgen der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, S. 3 und 5) - Weisungen an die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf das geltend gemachte Untätigbleiben. 2.2. Sodann wird beantragt "vom Gericht zu prüfen, inwieweit die KESB von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Amtshilfe hinzugezogen wurde" (Beschwerde, S. 3). Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten, da er sich weder auf eine konkrete Verfügung oder Verfahrenshandlung noch auf eine Rechtsweigerung oder -verzögerung bezieht. Die verlangte "Prüfung" kann daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom

10. April 2017, E. 2.4.2; ferner auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubün- den SK2 18 8 vom 29. Juli 2019, E. 1.2 m.w.H.). 2.3. Weiter wird beantragt festzustellen, dass es nach den erfolglosen Eini- gungsbemühungen angezeigt gewesen sei, "das Verfahren nach den weiteren

4 / 9 Regeln der StPO fortzuführen" (Beschwerde, S. 3 f.). Ein entsprechendes Fest- stellungsinteresse wird weder geltend gemacht noch wäre ein solches erkennbar. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, worauf der Antrag letztlich zielt, sodass auf ihn nicht einzutreten ist. 2.4. Es wird von den Beschwerdeführern zudem beantragt festzustellen, dass "die Verhandlung am 21. Juni 2017 gegen Art. 316 Abs. 1 StPO verstösst" (Be- schwerde, S. 5). Auch hier wird ein Feststellungsinteresse weder geltend gemacht noch wäre ein solches ersichtlich. Darauf ist folglich nicht einzutreten. 2.5. Auf S. 7 der Beschwerde wird eine mögliche Befangenheit des fallführen- den Staatsanwalts thematisiert. Die Beschwerdeführer führen jedoch selbst aus, sie würden sich "noch zeitnah überlegen", ob es sinnvoll sei, den fallführenden Staatsanwalt "wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen" (Beschwerde, S. 8). Dementsprechend kann der Beschwerde kein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt entnommen werden. 2.6. Die Beschwerdeführer beantragen, der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, es inskünftig zu unterlassen, sie unter Druck zu setzen (Beschwerde, S. 11 und S. 12 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern damit eine konkrete Verfü- gung oder Verfahrenshandlung angefochten werden soll. Eine Unter-Druck- Setzung soll offenbar am 21. Juni 2017 und am 19. Juni 2018 stattgefunden ha- ben (vgl. Beschwerde, S. 11). Was das erste Datum betrifft, so ist festzuhalten, dass für eine entsprechende Beanstandung mittels Beschwerde die zehntätige Frist ohnehin längst abgelaufen ist (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass darauf nicht näher einzugehen ist. Inwiefern auf unzulässige Art und Weise Druck auf die Be- schwerdeführer ausgeübt worden wäre, ist aber auch nicht ersichtlich und wird nicht näher ausgeführt. Zudem haben die Beschwerdeführer - ungeachtet der von ihnen behaupteten Druckausübung - ihre Strafanträge nicht zurückgezogen; ein Rechtsnachteil ist daher nicht erkennbar. 2.7. Des Weiteren sei - so die Beschwerdeführer - festzustellen, dass "Einver- nahmen, Akteneinsicht und Beweiserhebungen hätten durchgeführt werden müs- sen" (Beschwerde, S. 12). Die Beschwerdeführer zeigen nicht im Ansatz auf, wel- che konkreten Beweiserhebungen hätten erfolgen sollen (zur Akteneinsicht so- gleich unten Erwägung 2.9). Die Beschwerdeinstanz ist keine "Ersatz- Untersuchungsbehörde", welche den Gang des von der Staatsanwaltschaft ge- führten Strafverfahrens untersucht; es überprüft lediglich konkrete Verfügungen und Verfahrenshandlungen auf ihre Rechtmässigkeit hin. Dasselbe gilt für den auf S. 33 der Beschwerde gestellten Antrag.

5 / 9 2.8. Ausserdem wird beantragt festzustellen, dass "ein Sinn für unserer Strafver- fahren im Hinblick auf die unsere beiden mietrechtlichen Verfahren beim Bezirks- gericht Albula [recte: Regionalgericht Albula] weder erkennbar ist, noch notwendig ist noch für die Ermittlungen in diesem Verfahren relevant noch dass wir als Straf- kläger hierzu einen Nachweis zu führen hätten" (Beschwerde, 13). Auch für diese Feststellung wird ein rechtlich geschütztes Interesse weder geltend gemacht noch wäre ein solches erkennbar. 2.9. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei der Staatsanwaltschaft die Wei- sung zu erteilen, ihnen Akteneinsicht zu gewähren (Beschwerde, S. 15). Ein ent- sprechendes Gesuch wäre indes an die Staatsanwaltschaft zu richten. Die Be- schwerdeinstanz ist hierfür nicht zuständig, zumal von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht wird, ihnen sei die Akteneinsicht verweigert worden. Das- selbe gilt auch mit Bezug auf den "Inhalt der Vernehmung der Frau B._____" (Be- schwerde, S. 16). 2.10. Die Beschwerdeführer wünschen, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung nehmen zu können (vgl. Beschwerde, S. 15). Dies bleibt ihnen aufgrund des all- gemeinen Replikrechts unbenommen, sodass keine Notwendigkeit besteht, der Staatsanwaltschaft diesbezüglich Weisungen zu erteilen, zumal von den Be- schwerdeführern in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht wird, ihr recht- liches Gehör sei verletzt worden. Ebenso wenig besteht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung, "dass die nicht erfolgte Entscheidung zu der erbete- nen Stellungnahme nach den Ermittlungsergebnissen eine Rechtsverweigerung mit Rechtsverzögerung ist" (Beschwerde, S. 15). 2.11. Die Beschwerdeführer verlangen festzustellen, dass "die Vernehmung von Frau B._____ in diesem Verfahren ohne unsere Beteiligung eine Rechtsverletzung und eine Rechtsverweigerung darstellt" (Beschwerde, S. 16). Damit beantragen die Beschwerdeführer explizit nicht die Wiederholung der fraglichen Einvernahme. Was ihnen die Feststellung der mangelnden Beteiligung indes bringen soll, bleibt völlig unklar, weshalb ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar ist. 2.12. Die Beschwerdeführer beantragen, sie seien bezüglich einer gewissen "Be- hauptung" aufzuklären (vgl. Beschwerde, S. 17). Um welche Behauptung es sich dabei handeln soll, wird nicht näher ausgeführt und bleibt unklar, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden kann. Dementsprechend erübrigt sich auch der Antrag auf entsprechende Befragung von B._____ (vgl. Beschwerde, S. 17). Ein solcher Antrag wäre ohnehin an die Staatsanwaltschaft zu richten.

6 / 9 2.13. Die Beschwerdeführer beantragen, der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, über "den Beweisantrag der Vernehmung von Herrn Dr. C._____ als sachverständiger Zeuge" (Beschwerde, S. 19) zu entscheiden. Darauf ist nicht einzutreten. Da gegen die Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwerde aus- geschlossen ist (Art. 318 Abs. 3 StPO), kann rechtslogisch auch keine Beschwer- de wegen Unterlassens - sofern ein solches denn überhaupt vorliegen würde - zulässig sein (vgl. Guidon, a.a.O., Rz. 23 [Fn. 101]; Andreas J. Keller, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 12 zu Art. 393 StPO). Dasselbe gilt be- züglich der auf S. 20, 23 f. und 28 der Beschwerde gestellten Anträge. 2.14. Was die Begleitung durch X._____ an den Einvernahmen von Y._____ be- trifft (vgl. Beschwerde, S. 21), wurde bereits in der Verfügung SK2 18 24 vom 20. September 2018 festgehalten, dass X._____ als "psychosoziale Vertrauensper- son" von Y._____ nicht in Frage kommt (vgl. Erwägung 2.1). Dasselbe gilt hin- sichtlich des auf S. 20 der Beschwerde gestellten Antrages. 2.15. Weiter wird beantragt, der Staatsanwaltschaft die Weisung zu erteilen, dass diese bei ihren weiteren Verfahrenshandlungen "die besondere persönliche Situa- tion angemessen […] berücksichtigt" (Beschwerde, S. 21). Was dies konkret be- deuten soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt. Der Antrag ist daher nicht hinreichend substantiiert, sodass darauf nicht einzutreten ist. Das- selbe gilt für den Antrag, Y._____ "den erforderlichen Rechtsschutz als Opfer und Privatkläger zu gewähren" (Beschwerde, S. 25), sowie für die auf S. 26 und 27, unten, der Beschwerde gestellten Anträge. 2.16. Inwiefern die Beschwerdeführer über ihre "Situation als Strafkläger, Privat- kläger und Zivilkläger vollständig aufzuklären" (Beschwerde, S. 24) sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten. 2.17. Kein rechtlich geschütztes Interesse haben die Beschwerdeführer sodann an der beantragten Feststellung, "dass die Fülle der zu bearbeitenden Akten keine Rechtsverzögerung begründet" (Beschwerde, S. 24). Ein solches wird denn auch nicht geltend gemacht. 2.18. Gegen die Bitte der Staatsanwaltschaft, "keine weiteren Strafanzeigen zu stellen" (Beschwerde, S. 25) ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Inwiefern die Staatsanwaltschaft hier eine gesetzliche Vorschrift missachtet hätte, ist nicht er- sichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

7 / 9 2.19. Die Beschwerdeführer monieren zudem, die Staatsanwaltschaft hätte auf die im Schreiben vom 4. August 2017 gestellten Anträge nicht Stellung genommen (Beschwerde, S. 27). Soweit ersichtlich, haben die Beschwerdeführer dort lediglich ein Gesuch um "unentgeltliche Prozesshilfe" bzw. um Beiordnung von Rechtsan- walt lic. iur. Dieter Marty gestellt. Dem ist entgegen zu halten, dass die Staatsan- waltschaft mit Verfügung vom 17. August 2017 (vgl. VV.2017.1226 act. 1.19) die genannten Anträge beurteilt hat. Eine (formelle) Rechtsverweigerung liegt damit nicht vor. Gegen den Inhalt der Verfügung hätten die Beschwerdeführer innert 10 Tagen vorgehen müssen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). 2.20. Die Beschwerdeführer thematisieren schliesslich eine angebliche Drohung von B._____ anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2018 (vgl. Beschwerde, S. 36). Inwiefern die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an einer entsprechenden Feststellung im vorliegenden Verfahren haben könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt. 3. In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2018 (KG act. A.2) beantragen die Be- schwerdeführer zudem, es sei festzustellen, dass hinsichtlich der Anzeige von Al- berto Leonardo vom 27. Mai 2018 "ebenfalls eine Rechtsverweigerung mit der Folge einer Rechtsverzögerung seit 27. Mai 2018 bis heute zu besorgen ist". Ob eine solche Ausdehnung der Beschwerde in Fällen von Rechtsverweigerungen bzw. -verzögerungen zulässig ist, braucht hier im Grundsatz nicht entschieden zu werden. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation geht sie nicht an: Die Be- schwerde vom 28. Juni 2018 richtet sich - so denn auch der Titel derselben - ge- gen die Staatsanwaltschaft ("Beschwerde gegen Staatsanwaltschaft Graubün- den"; vgl. KG act. A.1). Die Anzeige vom 27. Mai 2018 wurde bei der Kantonspoli- zei Graubünden eingereicht (vgl. KG act. B.5). Die Staatsanwaltschaft hat das diesbezügliche Verfahren bislang nicht an sich gezogen (vgl. Art. 307 Abs. 2 StPO), sodass die Verfahrensleitung nach wie vor bei der Kantonspolizei Graubünden liegt. Unter diesen Umständen ist eine Ausdehnung der Beschwerde auf weitere Behörden nicht zulässig. 4. Auf die Beschwerde ist somit insgesamt nicht einzutreten. Da sich die Be- schwerde als offensichtlich unzulässig erweist, wird die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erle- digt.

8 / 9 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) und unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Beschwerdeführer werden die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt und den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 418 Abs. 2 StPO unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

9 / 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von X._____ und Y._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: