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SK2 2017 37

Leitentscheid, publiziert als PKG 2017 24\x3Cbr\x3E

Graubünden · 2018-01-09 · Deutsch GR
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amtliche Verteidigung | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Sachverhalt

A. Am 7. Juli 2017 reichte die A._____AG bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen Unbekannt ein und führte in der Anzeige aus, dass im Zu- sammenhang mit einer von X._____ abgegebenen Kaufofferte für den Erwerb von Grundstücken in O.1_____ und einem beigefügten Garantieschreiben der Ver- dacht aufgekommen sei, dass die beigefügten Dokumente gefälscht sein könnten, und sich der dringende Verdacht stelle, dass Manipulationen getätigt worden seien und eine Scheinfirma, welche kaum existent sein dürfte, eine "Garantie" abgege- ben habe. Daher sei die Vermutung sehr gross, dass diverse strafrechtliche Be- stimmungen verletzt sein könnten. B. In der Folge wurde X._____ von der Kantonspolizei Graubünden am 16. August 2017 auf den 29. August 2017 vorgeladen. C. Mit Schreiben vom 28. August 2017 reichte X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert, das folgende Gesuch ein: 1. Der unterzeichnende Anwalt sei als amtlicher Verteidiger im oben er- wähnten Ermittlungsverfahren einzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Graubünden. Gleichzeitig wurde darum ersucht, die Einvernahme vom darauffolgenden Tag absetzen zu lassen und die Kantonspolizei Graubünden damit zu beauftragen, einen neuen Termin mit ihm und seinem Mandanten zu vereinbaren. D. Mit Schreiben vom 29. August 2017 liess die Staatsanwaltschaft Graubün- den dem Rechtsvertreter von X._____ das Formular "Erklärung zur Situation des Gesuchstellers um amtliche Verteidigung" zukommen und ersuchte zugleich um Erklärung, inwiefern X._____ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um eine Verteidigung im vorliegenden Ermitt- lungsverfahren zu bezahlen. E. Mit Schreiben zuhanden der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. Au- gust 2017 stellte Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert klar, dass vorliegend nicht die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zur Diskussion stehe, sondern eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO, wonach eine beschuldigte Person verteidigt werden müsse, wenn ihr eine Frei- heitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme drohe. Die Voraussetzun- gen für die Einsetzung der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO seien

Seite 3 — 10 gegeben. Auch das Bundesgericht sei in einem wegweisenden Entscheid zum klaren Schluss gekommen, dass bei notwendiger Verteidigung die Bestellung ei- nes Offizialverteidigers, dessen Kosten (vorläufig) vom Staat zu bevorschussen seien, keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus- setze (BGE 139 IV 113). Entsprechend sei es bundesrechtswidrig und verletze neben den einschlägigen Verfahrensbestimmungen auch das strafprozessuale Verbot des Selbstbelastungszwangs, wenn die Staatsanwaltschaft von seinem Mandanten verlange, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. F. Mit Verfügung vom 6. September 2017, mitgeteilt am 8. September 2017, ernannte die Staatsanwaltschaft Graubünden Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert gestützt auf Art. 130 lit. b und Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO zum amtlichen Verteidiger von X._____ (Ziff. 1) und hielt zugleich fest, dass die Weg- und Zeit- entschädigung ab Kantonsgrenze vergütet werde (Ziff. 2). G. Gegen diese Verfügung erhob X._____ mit Eingabe vom 18. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: 1. Die Weg- und Zeitentschädigung für den amtlichen Verteidiger sei ab Aarau zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. H. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom

2. Oktober 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. I. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung so- wie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen der Staatsan- waltschaft Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsge- richtsverordnung (KGV; BR 173.110). Die angefochtene Verfügung der Staatsan- waltschaft Graubünden betreffend Ernennung eines amtlichen Verteidigers und

Seite 4 — 10 Beschränkung der Weg- und Zeitentschädigung stellt ein taugliches Beschwer- deobjekt dar. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 8. September 2017 mitgeteilt und von diesem am 18. September 2017 in Empfang genommen (act. B.3), womit die Eingabe der Beschwerde am selben Tag (18. September 2017) fristgerecht erfolgte, sodass einem Eintreten aus Gründen der Fristwahrung nichts im Wege steht. 2. Die Staatsanwaltschaft hält vorab für fraglich, ob der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt beschwerdelegitimiert sei, nachdem er noch keine Entschädigungsforderung für den Aufwand seines amtlichen Verteidigers gestellt habe und dementsprechend auch noch kein Entscheid von welcher Behörde auch immer vorliege. Entscheidend sei, ob die Partei durch die fragliche Verfahrenshandlung beschwert sei. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Legitimation ist Eintretensvoraussetzung für den Rechtsmittelent- scheid; andernfalls hat ein Prozessurteil zu ergehen. Das vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse bezieht sich nicht auf den Schutzzweck einer Norm, sondern auf die notwendige Beschwer der betreffenden Partei (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 382 StPO). Die Legitimation des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Staats- anwaltschaft selbstredend gegeben, selbst wenn es zurzeit noch an einem konkre- ten Entschädigungsentscheid fehlt. Dass ein solcher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorliegt, hat seinen Grund einzig darin, dass das Strafverfahren erst am An- fang steht und noch nicht einmal die erste Einvernahme des Beschuldigten durch- geführt wurde. Ungeachtet dessen wird mit der angefochtenen Verfügung die Ent- schädigungsmodalität des amtlichen Verteidigers für seine zukünftigen Aufwen- dungen verbindlich festgelegt, was für die Bejahung eines rechtlich geschützten Interesses und damit einer Beschwer im Sinne des Gesetzes ausreichend ist. Der Einwand der Staatsanwaltschaft erweist sich somit als unbegründet und auf die vorliegende Beschwerde ist auch mit Blick auf die Legitimation des Beschwerde- führers einzutreten. 3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist ein

Seite 5 — 10 umfassendes, d.h. ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschrän- kung erhoben werden. Das bedeutet, dass mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können und die Beschwer- deinstanz in diesem Sinne über freie bzw. volle Kognition verfügt. Sie kann damit ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzli- chen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint. Ebenso wenig ist die Beschwerdeinstanz an die Be- gründung der Parteien und an deren Anträge gebunden. Eine Beschwerde kann damit auch aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen gutgeheissen werden (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). 4. Ausgehend von dem der angefochtenen Verfügung vorausgegangenen Schriftenwechsel zwischen der Staatsanwaltschaft Graubünden und dem Be- schwerdeführer, in dessen Rahmen Erstere Letzterem das Formular "Erklärung zur Situation des Gesuchstellers um amtliche Verteidigung" zukommen liess und ihn gleichzeitig aufforderte zu erklären, inwiefern er im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um eine Verteidigung zu bezahlen, woraufhin Letzterer dieses Vorgehen unter Hinweis auf BGE 139 IV 113 als bundesrechtswidrig bezeichnete (vgl. act. F.3 und F.4), drängen sich vorab mit Blick auf den genannten BGE die folgenden Klarstellungen bezüglich amtlicher und notwendiger Verteidigung auf: 4.1. Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf je- der Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand ihrer Wahl mit der Verteidigung zu be- trauen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ordnet die Ver- fahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrenslei- tung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Ein Fall notwendiger Verteidi- gung liegt insbesondere vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO). Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung über die Fälle notwendiger Verteidigung hinaus dann eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.

Seite 6 — 10 4.2. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenslei- tung berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- schädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Wird die be- schuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädi- gung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4.3. Das Gesetz unterscheidet zwischen amtlicher Verteidigung bei notwendiger Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) und den übrigen Fällen der (unentgeltli- chen) amtlichen Verteidigung. Nur bei Letzteren verlangt das Gesetz (in Überein- stimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts) für eine staatli- che Bevorschussung der Verteidigungskosten den Nachweis, dass die beschuldig- te Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Bei notwendiger Verteidigung setzt die Bestellung eines Offizialverteidigers, des- sen Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, dagegen keinen Nach- weis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus (Art. 132 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 130 StPO). Falls sich bei einem notwendig durch einen Offi- zialanwalt verteidigten Beschuldigten herausstellen sollte, dass er nicht (oder nicht mehr) bedürftig ist, kann die Verfahrensleitung (spätestens am Ende des Strafver- fahrens) entscheiden, ob und inwieweit die staatlich bevorschussten Verteidi- gungskosten an den Beschuldigten zu überwälzen sind (Art. 135 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Weder das Gesetz noch die Bundesgerichts- praxis sehen jedenfalls vor, dass eine amtliche Verteidigung ohne weiteres zur definitiven Befreiung des Beschuldigten von staatlich bevorschussten Anwaltskos- ten führen müsste (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 113 E. 4.1 und 4.2 S. S. 118 f. und E. 5.1 S. 120). 5.1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden entschied in der angefochtenen Verfü- gung, dass die Weg- und Zeitentschädigung des amtlichen Verteidigers des Be- schwerdeführers ab Kantonsgrenze vergütet werde (Ziffer 2). 5.2. Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass seinem amtlichen Vertei- diger, welcher in Aarau domiziliert ist, nur eine Weg- und Zeitentschädigung ab der Kantonsgrenze gewährt werde, eine Unangemessenheit. Zur Begründung wird ausgeführt, er werde durch diesen Entscheid beschwert, indem er die Weg- und

Seite 7 — 10 Zeitentschädigung seines Rechtsvertreters zwischen Aarau und der Kantonsgren- ze selber tragen müsse. Mit diesem Entscheid habe die Staatsanwaltschaft das ihr zustehende Ermessen klarerweise überschritten. Würde er sich nämlich von ei- nem Anwalt aus dem Kanton Graubünden, namentlich aus dem Engadin, aus dem Bergell oder aus dem Puschlav vertreten lassen, wäre die Weg- und Zeitentschä- digung dieses Anwalts von der amtlichen Verteidigung gedeckt. Käme sein Anwalt aus seinem Wohnort (O.1_____), so hätte er für die vorgesehenen Befragungen des Beschwerdeführers in Chur einen Anfahrtsweg von knapp zwei Stunden. Sei- ne Reisezeit wäre dann durch die amtliche Verteidigung gedeckt. Reise sein An- walt mit dem Zug aus Aarau an, so dauere dies gleich lang, je nach Verbindung sogar weniger lang; diese Reisezeit sei von der amtlichen Verteidigung jedoch nicht gedeckt. Dies stelle eine krasse Ungleichbehandlung dar. Es sei nicht er- sichtlich, weshalb die Weg- und Zeitentschädigung des bestellten amtlichen Ver- teidigers nicht ebenfalls umfänglich gedeckt sein soll. 5.3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 zur Begründung ihres Entscheids aus, dass aus der Bestimmung von Art. 133 Abs. 2 StPO, wonach die Verfahrensleitung bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person berücksichtige, kein Anspruch auf einen Anwalt freier Wahl fliesse. Unter Hinweis auf die Kommentarstellen Ruckstuhl erwog die Staatsanwaltschaft sodann, die beschuldigte Person könne zwar auch einen ausserkantonalen Anwalt als amtli- chen Verteidiger wünschen. Diesen Wunsch könne die Verfahrensleitung aber abschlagen, wenn eine auswärtige Verteidigung nicht praktikabel sei. Der Wunsch der beschuldigten Person nach einer bestimmten Person als Verteidigung dürfe nicht willkürlich, d.h. nicht ohne sachlichen Grund, unberücksichtigt bleiben. Das Bundesgericht habe es auch als sachlichen Grund und damit als zulässig erachtet, wenn der Wunsch deshalb unberücksichtigt worden sei, weil eine auswärtige Ver- teidigung nicht gleich flexibel in der Wahrnehmung von Terminen sei und weil we- gen der tarifgemäss zu entschädigenden Anreise höhere Kosten für die Staats- kasse entstünden (vgl. Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 8a und 8b zu Art. 133 StPO). Die zitierten Kommentarstellen erweisen sich zwar als zutreffend, indessen scheint die Staatsanwaltschaft zu übersehen, dass sich Ruckstuhl in unmittelbarem Anschluss daran dahingehend äussert, dass das fi- nanzielle Argument unter der Geltung der schweizerischen StPO wohl nicht mehr zulässig sein werde, weil der Gesetzgeber ausdrücklich gewollt habe, dass auch vermehrt dem Wunsch nach einer ausserkantonalen Verteidigung entsprochen

Seite 8 — 10 werden könne (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1180). Damit könnten nur noch Gründe der Ver- fügbarkeit gegen eine auswärtige Verteidigung sprechen. Aber auch diese seien irrelevant, wenn die auswärtige Verteidigung sich zur Übernahme des Mandates grundsätzlich bereit erkläre (Ruckstuhl, a.a.O., N 8b zu Art. 133 StPO). Auch Lie- ber hält es für fragwürdig, auswärtigen Anwälten die Reisespesen nur ausnahms- weise zu ersetzen, zumal im Lichte der Rechtsvereinheitlichung und der interkan- tonalen Freizügigkeit den kantonalen Grenzen nur noch beschränkte Bedeutung zukommen könne (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 7 zu Art. 135 StPO; vgl. auch N 6 zu Art. 133 StPO; ähnlich Niklaus Schmid, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 2 zu Art. 133 StPO, gemäss welchem immerhin unter Umständen Reisespesen nicht zu entschädigen sind). 5.4. Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden schliesst sich diesen Lehrmeinungen insofern an, als die Ansicht, dass das finanzielle Argument unter der Geltung der schweizerischen Strafprozessordnung nicht mehr zulässig sei, wohl zumindest dann zutreffend ist, wenn die zu erwartenden Mehrkosten wie vorliegend in einem bescheidenen Rahmen liegen. In einem Fall, der zwar eine andere Fragestellung als die vorliegende betraf, bezeichnete es das Bundesge- richt denn auch als unhaltbar, die im Zug verbrachte Reisezeit gar nicht zu ent- schädigen, weil die Arbeitsmöglichkeiten für einen Anwalt im Zug schon wegen der fehlenden Büroinfrastruktur beschränkt seien und die erforderliche Diskretion ein effizientes Arbeiten weiter behindere (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4). Das gleiche muss nach Auffassung der II. Strafkammer gelten, wenn die Reisekosten bis zur Kantonsgrenze gar nicht entschädigt werden sollen. Darüber hinaus hielt das Bundesgericht in einem anderen Entscheid in Be- zug auf die Anwaltskosten fest, dass (jedenfalls in grösseren Kantonen) ein im eigenen Kanton domizilierter entfernt und ein solcher aus dem Nachbarkanton nahe gelegen sein könne, so dass der ausserkantonale Anwalt sogar einen kürze- ren Reiseweg habe; ohnehin würden die Reisekosten selten merklich ins Gewicht fallen (Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2008 vom 8. Juli 2008 E. 5.1). Ob in ei- nem Fall, in welchem mit unverhältnismässig hohen Reisekosten zu rechnen wä- re, anders zu entscheiden wäre, kann ausdrücklich offen gelassen werden. Für den vorliegenden Fall, in welchem aufgrund des Anfahrtsweges von Aarau her nicht mit unverhältnismässigen Reisekosten zu rechnen ist, erscheint es mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen jedenfalls nicht vereinbar, dem amtlichen

Seite 9 — 10 Verteidiger die Reisezeit bis zur Kantonsgrenze gar nicht zu entschädigen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung von Ziffer 2 der ange- fochtenen Verfügung. Antragsgemäss ist dem amtlichen Verteidiger die Weg- und Zeitentschädigung im Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ab Aarau zu entschädigen. Ob diese Anfahrtswege zum vollen oder lediglich zu ei- nem reduzierten Ansatz zu entschädigen sind, ist nicht Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens und liegt im Ermessen der dannzumal die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers festzusetzenden Behörde (Staatsanwalt- schaft oder erstinstanzliches Gericht), welche diesbezüglich über einen erhebli- chen Ermessensspielraum verfügt. Es besteht kein Anlass, bereits im jetzigen Ver- fahrensstadium hierüber zu befinden und damit in deren Ermessen einzugreifen. 6.1. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'000.00 festgelegt werden (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Gerichts- gebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), zu Lasten des Kantons Graubün- den (Art. 428 Abs. 1 StPO) und werden auf die Gerichtskasse des Kantonsge- richts von Graubünden genommen. 6.2. Im Weiteren hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), hierfür ausserge- richtlich zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Partei- entschädigung nach richterlichem Ermessen festgelegt (Art. 5 Abs. 2 der Verord- nung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie mit Blick auf den Umfang der eingereichten Be- schwerdeschrift erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 600.00 (inkl. Spesen und MWSt.) als angemessen.

Seite 10 — 10 III.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der unterzeichnende Anwalt sei als amtlicher Verteidiger im oben er- wähnten Ermittlungsverfahren einzusetzen.

E. 2 Die Staatsanwaltschaft hält vorab für fraglich, ob der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt beschwerdelegitimiert sei, nachdem er noch keine Entschädigungsforderung für den Aufwand seines amtlichen Verteidigers gestellt habe und dementsprechend auch noch kein Entscheid von welcher Behörde auch immer vorliege. Entscheidend sei, ob die Partei durch die fragliche Verfahrenshandlung beschwert sei. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Legitimation ist Eintretensvoraussetzung für den Rechtsmittelent- scheid; andernfalls hat ein Prozessurteil zu ergehen. Das vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse bezieht sich nicht auf den Schutzzweck einer Norm, sondern auf die notwendige Beschwer der betreffenden Partei (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 382 StPO). Die Legitimation des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Staats- anwaltschaft selbstredend gegeben, selbst wenn es zurzeit noch an einem konkre- ten Entschädigungsentscheid fehlt. Dass ein solcher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorliegt, hat seinen Grund einzig darin, dass das Strafverfahren erst am An- fang steht und noch nicht einmal die erste Einvernahme des Beschuldigten durch- geführt wurde. Ungeachtet dessen wird mit der angefochtenen Verfügung die Ent- schädigungsmodalität des amtlichen Verteidigers für seine zukünftigen Aufwen- dungen verbindlich festgelegt, was für die Bejahung eines rechtlich geschützten Interesses und damit einer Beschwer im Sinne des Gesetzes ausreichend ist. Der Einwand der Staatsanwaltschaft erweist sich somit als unbegründet und auf die vorliegende Beschwerde ist auch mit Blick auf die Legitimation des Beschwerde- führers einzutreten.

E. 3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist ein

Seite 5 — 10 umfassendes, d.h. ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschrän- kung erhoben werden. Das bedeutet, dass mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können und die Beschwer- deinstanz in diesem Sinne über freie bzw. volle Kognition verfügt. Sie kann damit ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzli- chen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint. Ebenso wenig ist die Beschwerdeinstanz an die Be- gründung der Parteien und an deren Anträge gebunden. Eine Beschwerde kann damit auch aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen gutgeheissen werden (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO).

E. 4 Ausgehend von dem der angefochtenen Verfügung vorausgegangenen Schriftenwechsel zwischen der Staatsanwaltschaft Graubünden und dem Be- schwerdeführer, in dessen Rahmen Erstere Letzterem das Formular "Erklärung zur Situation des Gesuchstellers um amtliche Verteidigung" zukommen liess und ihn gleichzeitig aufforderte zu erklären, inwiefern er im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um eine Verteidigung zu bezahlen, woraufhin Letzterer dieses Vorgehen unter Hinweis auf BGE 139 IV 113 als bundesrechtswidrig bezeichnete (vgl. act. F.3 und F.4), drängen sich vorab mit Blick auf den genannten BGE die folgenden Klarstellungen bezüglich amtlicher und notwendiger Verteidigung auf:

E. 4.1 Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf je- der Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand ihrer Wahl mit der Verteidigung zu be- trauen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ordnet die Ver- fahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrenslei- tung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Ein Fall notwendiger Verteidi- gung liegt insbesondere vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO). Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung über die Fälle notwendiger Verteidigung hinaus dann eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.

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E. 4.2 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenslei- tung berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- schädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Wird die be- schuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädi- gung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

E. 4.3 Das Gesetz unterscheidet zwischen amtlicher Verteidigung bei notwendiger Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) und den übrigen Fällen der (unentgeltli- chen) amtlichen Verteidigung. Nur bei Letzteren verlangt das Gesetz (in Überein- stimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts) für eine staatli- che Bevorschussung der Verteidigungskosten den Nachweis, dass die beschuldig- te Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Bei notwendiger Verteidigung setzt die Bestellung eines Offizialverteidigers, des- sen Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, dagegen keinen Nach- weis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus (Art. 132 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 130 StPO). Falls sich bei einem notwendig durch einen Offi- zialanwalt verteidigten Beschuldigten herausstellen sollte, dass er nicht (oder nicht mehr) bedürftig ist, kann die Verfahrensleitung (spätestens am Ende des Strafver- fahrens) entscheiden, ob und inwieweit die staatlich bevorschussten Verteidi- gungskosten an den Beschuldigten zu überwälzen sind (Art. 135 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Weder das Gesetz noch die Bundesgerichts- praxis sehen jedenfalls vor, dass eine amtliche Verteidigung ohne weiteres zur definitiven Befreiung des Beschuldigten von staatlich bevorschussten Anwaltskos- ten führen müsste (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 113 E. 4.1 und 4.2 S. S. 118 f. und E. 5.1 S. 120). 5.1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden entschied in der angefochtenen Verfü- gung, dass die Weg- und Zeitentschädigung des amtlichen Verteidigers des Be- schwerdeführers ab Kantonsgrenze vergütet werde (Ziffer 2). 5.2. Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass seinem amtlichen Vertei- diger, welcher in Aarau domiziliert ist, nur eine Weg- und Zeitentschädigung ab der Kantonsgrenze gewährt werde, eine Unangemessenheit. Zur Begründung wird ausgeführt, er werde durch diesen Entscheid beschwert, indem er die Weg- und

Seite 7 — 10 Zeitentschädigung seines Rechtsvertreters zwischen Aarau und der Kantonsgren- ze selber tragen müsse. Mit diesem Entscheid habe die Staatsanwaltschaft das ihr zustehende Ermessen klarerweise überschritten. Würde er sich nämlich von ei- nem Anwalt aus dem Kanton Graubünden, namentlich aus dem Engadin, aus dem Bergell oder aus dem Puschlav vertreten lassen, wäre die Weg- und Zeitentschä- digung dieses Anwalts von der amtlichen Verteidigung gedeckt. Käme sein Anwalt aus seinem Wohnort (O.1_____), so hätte er für die vorgesehenen Befragungen des Beschwerdeführers in Chur einen Anfahrtsweg von knapp zwei Stunden. Sei- ne Reisezeit wäre dann durch die amtliche Verteidigung gedeckt. Reise sein An- walt mit dem Zug aus Aarau an, so dauere dies gleich lang, je nach Verbindung sogar weniger lang; diese Reisezeit sei von der amtlichen Verteidigung jedoch nicht gedeckt. Dies stelle eine krasse Ungleichbehandlung dar. Es sei nicht er- sichtlich, weshalb die Weg- und Zeitentschädigung des bestellten amtlichen Ver- teidigers nicht ebenfalls umfänglich gedeckt sein soll. 5.3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 zur Begründung ihres Entscheids aus, dass aus der Bestimmung von Art. 133 Abs. 2 StPO, wonach die Verfahrensleitung bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person berücksichtige, kein Anspruch auf einen Anwalt freier Wahl fliesse. Unter Hinweis auf die Kommentarstellen Ruckstuhl erwog die Staatsanwaltschaft sodann, die beschuldigte Person könne zwar auch einen ausserkantonalen Anwalt als amtli- chen Verteidiger wünschen. Diesen Wunsch könne die Verfahrensleitung aber abschlagen, wenn eine auswärtige Verteidigung nicht praktikabel sei. Der Wunsch der beschuldigten Person nach einer bestimmten Person als Verteidigung dürfe nicht willkürlich, d.h. nicht ohne sachlichen Grund, unberücksichtigt bleiben. Das Bundesgericht habe es auch als sachlichen Grund und damit als zulässig erachtet, wenn der Wunsch deshalb unberücksichtigt worden sei, weil eine auswärtige Ver- teidigung nicht gleich flexibel in der Wahrnehmung von Terminen sei und weil we- gen der tarifgemäss zu entschädigenden Anreise höhere Kosten für die Staats- kasse entstünden (vgl. Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 8a und 8b zu Art. 133 StPO). Die zitierten Kommentarstellen erweisen sich zwar als zutreffend, indessen scheint die Staatsanwaltschaft zu übersehen, dass sich Ruckstuhl in unmittelbarem Anschluss daran dahingehend äussert, dass das fi- nanzielle Argument unter der Geltung der schweizerischen StPO wohl nicht mehr zulässig sein werde, weil der Gesetzgeber ausdrücklich gewollt habe, dass auch vermehrt dem Wunsch nach einer ausserkantonalen Verteidigung entsprochen

Seite 8 — 10 werden könne (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1180). Damit könnten nur noch Gründe der Ver- fügbarkeit gegen eine auswärtige Verteidigung sprechen. Aber auch diese seien irrelevant, wenn die auswärtige Verteidigung sich zur Übernahme des Mandates grundsätzlich bereit erkläre (Ruckstuhl, a.a.O., N 8b zu Art. 133 StPO). Auch Lie- ber hält es für fragwürdig, auswärtigen Anwälten die Reisespesen nur ausnahms- weise zu ersetzen, zumal im Lichte der Rechtsvereinheitlichung und der interkan- tonalen Freizügigkeit den kantonalen Grenzen nur noch beschränkte Bedeutung zukommen könne (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 7 zu Art. 135 StPO; vgl. auch N 6 zu Art. 133 StPO; ähnlich Niklaus Schmid, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 2 zu Art. 133 StPO, gemäss welchem immerhin unter Umständen Reisespesen nicht zu entschädigen sind). 5.4. Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden schliesst sich diesen Lehrmeinungen insofern an, als die Ansicht, dass das finanzielle Argument unter der Geltung der schweizerischen Strafprozessordnung nicht mehr zulässig sei, wohl zumindest dann zutreffend ist, wenn die zu erwartenden Mehrkosten wie vorliegend in einem bescheidenen Rahmen liegen. In einem Fall, der zwar eine andere Fragestellung als die vorliegende betraf, bezeichnete es das Bundesge- richt denn auch als unhaltbar, die im Zug verbrachte Reisezeit gar nicht zu ent- schädigen, weil die Arbeitsmöglichkeiten für einen Anwalt im Zug schon wegen der fehlenden Büroinfrastruktur beschränkt seien und die erforderliche Diskretion ein effizientes Arbeiten weiter behindere (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4). Das gleiche muss nach Auffassung der II. Strafkammer gelten, wenn die Reisekosten bis zur Kantonsgrenze gar nicht entschädigt werden sollen. Darüber hinaus hielt das Bundesgericht in einem anderen Entscheid in Be- zug auf die Anwaltskosten fest, dass (jedenfalls in grösseren Kantonen) ein im eigenen Kanton domizilierter entfernt und ein solcher aus dem Nachbarkanton nahe gelegen sein könne, so dass der ausserkantonale Anwalt sogar einen kürze- ren Reiseweg habe; ohnehin würden die Reisekosten selten merklich ins Gewicht fallen (Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2008 vom 8. Juli 2008 E. 5.1). Ob in ei- nem Fall, in welchem mit unverhältnismässig hohen Reisekosten zu rechnen wä- re, anders zu entscheiden wäre, kann ausdrücklich offen gelassen werden. Für den vorliegenden Fall, in welchem aufgrund des Anfahrtsweges von Aarau her nicht mit unverhältnismässigen Reisekosten zu rechnen ist, erscheint es mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen jedenfalls nicht vereinbar, dem amtlichen

Seite 9 — 10 Verteidiger die Reisezeit bis zur Kantonsgrenze gar nicht zu entschädigen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung von Ziffer 2 der ange- fochtenen Verfügung. Antragsgemäss ist dem amtlichen Verteidiger die Weg- und Zeitentschädigung im Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ab Aarau zu entschädigen. Ob diese Anfahrtswege zum vollen oder lediglich zu ei- nem reduzierten Ansatz zu entschädigen sind, ist nicht Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens und liegt im Ermessen der dannzumal die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers festzusetzenden Behörde (Staatsanwalt- schaft oder erstinstanzliches Gericht), welche diesbezüglich über einen erhebli- chen Ermessensspielraum verfügt. Es besteht kein Anlass, bereits im jetzigen Ver- fahrensstadium hierüber zu befinden und damit in deren Ermessen einzugreifen. 6.1. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'000.00 festgelegt werden (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Gerichts- gebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), zu Lasten des Kantons Graubün- den (Art. 428 Abs. 1 StPO) und werden auf die Gerichtskasse des Kantonsge- richts von Graubünden genommen. 6.2. Im Weiteren hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), hierfür ausserge- richtlich zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Partei- entschädigung nach richterlichem Ermessen festgelegt (Art. 5 Abs. 2 der Verord- nung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie mit Blick auf den Umfang der eingereichten Be- schwerdeschrift erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 600.00 (inkl. Spesen und MWSt.) als angemessen.

Seite 10 — 10 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. September 2017 wird aufgehoben.
  2. Die Weg- und Zeitentschädigung für den amtlichen Verteidiger, Rechtsan- walt Dr. iur. Hans M. Weltert, ist ab Aarau zu gewähren.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ hierfür überdies mit CHF 600.00 (inkl. Spesen und MWSt.) aussergerichtlich zu entschädigen hat.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 09. Januar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 37

10. Januar 2018 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert Richter Brunner und Michael Dürst Aktuar Pers In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. September 2017, mit- geteilt am 8. September 2017, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend amtliche Verteidigung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 7. Juli 2017 reichte die A._____AG bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen Unbekannt ein und führte in der Anzeige aus, dass im Zu- sammenhang mit einer von X._____ abgegebenen Kaufofferte für den Erwerb von Grundstücken in O.1_____ und einem beigefügten Garantieschreiben der Ver- dacht aufgekommen sei, dass die beigefügten Dokumente gefälscht sein könnten, und sich der dringende Verdacht stelle, dass Manipulationen getätigt worden seien und eine Scheinfirma, welche kaum existent sein dürfte, eine "Garantie" abgege- ben habe. Daher sei die Vermutung sehr gross, dass diverse strafrechtliche Be- stimmungen verletzt sein könnten. B. In der Folge wurde X._____ von der Kantonspolizei Graubünden am 16. August 2017 auf den 29. August 2017 vorgeladen. C. Mit Schreiben vom 28. August 2017 reichte X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert, das folgende Gesuch ein: 1. Der unterzeichnende Anwalt sei als amtlicher Verteidiger im oben er- wähnten Ermittlungsverfahren einzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Graubünden. Gleichzeitig wurde darum ersucht, die Einvernahme vom darauffolgenden Tag absetzen zu lassen und die Kantonspolizei Graubünden damit zu beauftragen, einen neuen Termin mit ihm und seinem Mandanten zu vereinbaren. D. Mit Schreiben vom 29. August 2017 liess die Staatsanwaltschaft Graubün- den dem Rechtsvertreter von X._____ das Formular "Erklärung zur Situation des Gesuchstellers um amtliche Verteidigung" zukommen und ersuchte zugleich um Erklärung, inwiefern X._____ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um eine Verteidigung im vorliegenden Ermitt- lungsverfahren zu bezahlen. E. Mit Schreiben zuhanden der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. Au- gust 2017 stellte Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert klar, dass vorliegend nicht die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zur Diskussion stehe, sondern eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO, wonach eine beschuldigte Person verteidigt werden müsse, wenn ihr eine Frei- heitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme drohe. Die Voraussetzun- gen für die Einsetzung der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO seien

Seite 3 — 10 gegeben. Auch das Bundesgericht sei in einem wegweisenden Entscheid zum klaren Schluss gekommen, dass bei notwendiger Verteidigung die Bestellung ei- nes Offizialverteidigers, dessen Kosten (vorläufig) vom Staat zu bevorschussen seien, keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus- setze (BGE 139 IV 113). Entsprechend sei es bundesrechtswidrig und verletze neben den einschlägigen Verfahrensbestimmungen auch das strafprozessuale Verbot des Selbstbelastungszwangs, wenn die Staatsanwaltschaft von seinem Mandanten verlange, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. F. Mit Verfügung vom 6. September 2017, mitgeteilt am 8. September 2017, ernannte die Staatsanwaltschaft Graubünden Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert gestützt auf Art. 130 lit. b und Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO zum amtlichen Verteidiger von X._____ (Ziff. 1) und hielt zugleich fest, dass die Weg- und Zeit- entschädigung ab Kantonsgrenze vergütet werde (Ziff. 2). G. Gegen diese Verfügung erhob X._____ mit Eingabe vom 18. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: 1. Die Weg- und Zeitentschädigung für den amtlichen Verteidiger sei ab Aarau zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. H. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom

2. Oktober 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. I. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung so- wie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen der Staatsan- waltschaft Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsge- richtsverordnung (KGV; BR 173.110). Die angefochtene Verfügung der Staatsan- waltschaft Graubünden betreffend Ernennung eines amtlichen Verteidigers und

Seite 4 — 10 Beschränkung der Weg- und Zeitentschädigung stellt ein taugliches Beschwer- deobjekt dar. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 8. September 2017 mitgeteilt und von diesem am 18. September 2017 in Empfang genommen (act. B.3), womit die Eingabe der Beschwerde am selben Tag (18. September 2017) fristgerecht erfolgte, sodass einem Eintreten aus Gründen der Fristwahrung nichts im Wege steht. 2. Die Staatsanwaltschaft hält vorab für fraglich, ob der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt beschwerdelegitimiert sei, nachdem er noch keine Entschädigungsforderung für den Aufwand seines amtlichen Verteidigers gestellt habe und dementsprechend auch noch kein Entscheid von welcher Behörde auch immer vorliege. Entscheidend sei, ob die Partei durch die fragliche Verfahrenshandlung beschwert sei. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Legitimation ist Eintretensvoraussetzung für den Rechtsmittelent- scheid; andernfalls hat ein Prozessurteil zu ergehen. Das vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse bezieht sich nicht auf den Schutzzweck einer Norm, sondern auf die notwendige Beschwer der betreffenden Partei (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 382 StPO). Die Legitimation des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Staats- anwaltschaft selbstredend gegeben, selbst wenn es zurzeit noch an einem konkre- ten Entschädigungsentscheid fehlt. Dass ein solcher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorliegt, hat seinen Grund einzig darin, dass das Strafverfahren erst am An- fang steht und noch nicht einmal die erste Einvernahme des Beschuldigten durch- geführt wurde. Ungeachtet dessen wird mit der angefochtenen Verfügung die Ent- schädigungsmodalität des amtlichen Verteidigers für seine zukünftigen Aufwen- dungen verbindlich festgelegt, was für die Bejahung eines rechtlich geschützten Interesses und damit einer Beschwer im Sinne des Gesetzes ausreichend ist. Der Einwand der Staatsanwaltschaft erweist sich somit als unbegründet und auf die vorliegende Beschwerde ist auch mit Blick auf die Legitimation des Beschwerde- führers einzutreten. 3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist ein

Seite 5 — 10 umfassendes, d.h. ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschrän- kung erhoben werden. Das bedeutet, dass mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können und die Beschwer- deinstanz in diesem Sinne über freie bzw. volle Kognition verfügt. Sie kann damit ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzli- chen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint. Ebenso wenig ist die Beschwerdeinstanz an die Be- gründung der Parteien und an deren Anträge gebunden. Eine Beschwerde kann damit auch aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen gutgeheissen werden (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). 4. Ausgehend von dem der angefochtenen Verfügung vorausgegangenen Schriftenwechsel zwischen der Staatsanwaltschaft Graubünden und dem Be- schwerdeführer, in dessen Rahmen Erstere Letzterem das Formular "Erklärung zur Situation des Gesuchstellers um amtliche Verteidigung" zukommen liess und ihn gleichzeitig aufforderte zu erklären, inwiefern er im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um eine Verteidigung zu bezahlen, woraufhin Letzterer dieses Vorgehen unter Hinweis auf BGE 139 IV 113 als bundesrechtswidrig bezeichnete (vgl. act. F.3 und F.4), drängen sich vorab mit Blick auf den genannten BGE die folgenden Klarstellungen bezüglich amtlicher und notwendiger Verteidigung auf: 4.1. Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf je- der Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand ihrer Wahl mit der Verteidigung zu be- trauen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ordnet die Ver- fahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrenslei- tung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Ein Fall notwendiger Verteidi- gung liegt insbesondere vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO). Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung über die Fälle notwendiger Verteidigung hinaus dann eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.

Seite 6 — 10 4.2. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenslei- tung berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- schädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Wird die be- schuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädi- gung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4.3. Das Gesetz unterscheidet zwischen amtlicher Verteidigung bei notwendiger Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) und den übrigen Fällen der (unentgeltli- chen) amtlichen Verteidigung. Nur bei Letzteren verlangt das Gesetz (in Überein- stimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts) für eine staatli- che Bevorschussung der Verteidigungskosten den Nachweis, dass die beschuldig- te Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Bei notwendiger Verteidigung setzt die Bestellung eines Offizialverteidigers, des- sen Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, dagegen keinen Nach- weis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus (Art. 132 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 130 StPO). Falls sich bei einem notwendig durch einen Offi- zialanwalt verteidigten Beschuldigten herausstellen sollte, dass er nicht (oder nicht mehr) bedürftig ist, kann die Verfahrensleitung (spätestens am Ende des Strafver- fahrens) entscheiden, ob und inwieweit die staatlich bevorschussten Verteidi- gungskosten an den Beschuldigten zu überwälzen sind (Art. 135 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Weder das Gesetz noch die Bundesgerichts- praxis sehen jedenfalls vor, dass eine amtliche Verteidigung ohne weiteres zur definitiven Befreiung des Beschuldigten von staatlich bevorschussten Anwaltskos- ten führen müsste (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 113 E. 4.1 und 4.2 S. S. 118 f. und E. 5.1 S. 120). 5.1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden entschied in der angefochtenen Verfü- gung, dass die Weg- und Zeitentschädigung des amtlichen Verteidigers des Be- schwerdeführers ab Kantonsgrenze vergütet werde (Ziffer 2). 5.2. Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass seinem amtlichen Vertei- diger, welcher in Aarau domiziliert ist, nur eine Weg- und Zeitentschädigung ab der Kantonsgrenze gewährt werde, eine Unangemessenheit. Zur Begründung wird ausgeführt, er werde durch diesen Entscheid beschwert, indem er die Weg- und

Seite 7 — 10 Zeitentschädigung seines Rechtsvertreters zwischen Aarau und der Kantonsgren- ze selber tragen müsse. Mit diesem Entscheid habe die Staatsanwaltschaft das ihr zustehende Ermessen klarerweise überschritten. Würde er sich nämlich von ei- nem Anwalt aus dem Kanton Graubünden, namentlich aus dem Engadin, aus dem Bergell oder aus dem Puschlav vertreten lassen, wäre die Weg- und Zeitentschä- digung dieses Anwalts von der amtlichen Verteidigung gedeckt. Käme sein Anwalt aus seinem Wohnort (O.1_____), so hätte er für die vorgesehenen Befragungen des Beschwerdeführers in Chur einen Anfahrtsweg von knapp zwei Stunden. Sei- ne Reisezeit wäre dann durch die amtliche Verteidigung gedeckt. Reise sein An- walt mit dem Zug aus Aarau an, so dauere dies gleich lang, je nach Verbindung sogar weniger lang; diese Reisezeit sei von der amtlichen Verteidigung jedoch nicht gedeckt. Dies stelle eine krasse Ungleichbehandlung dar. Es sei nicht er- sichtlich, weshalb die Weg- und Zeitentschädigung des bestellten amtlichen Ver- teidigers nicht ebenfalls umfänglich gedeckt sein soll. 5.3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 zur Begründung ihres Entscheids aus, dass aus der Bestimmung von Art. 133 Abs. 2 StPO, wonach die Verfahrensleitung bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person berücksichtige, kein Anspruch auf einen Anwalt freier Wahl fliesse. Unter Hinweis auf die Kommentarstellen Ruckstuhl erwog die Staatsanwaltschaft sodann, die beschuldigte Person könne zwar auch einen ausserkantonalen Anwalt als amtli- chen Verteidiger wünschen. Diesen Wunsch könne die Verfahrensleitung aber abschlagen, wenn eine auswärtige Verteidigung nicht praktikabel sei. Der Wunsch der beschuldigten Person nach einer bestimmten Person als Verteidigung dürfe nicht willkürlich, d.h. nicht ohne sachlichen Grund, unberücksichtigt bleiben. Das Bundesgericht habe es auch als sachlichen Grund und damit als zulässig erachtet, wenn der Wunsch deshalb unberücksichtigt worden sei, weil eine auswärtige Ver- teidigung nicht gleich flexibel in der Wahrnehmung von Terminen sei und weil we- gen der tarifgemäss zu entschädigenden Anreise höhere Kosten für die Staats- kasse entstünden (vgl. Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 8a und 8b zu Art. 133 StPO). Die zitierten Kommentarstellen erweisen sich zwar als zutreffend, indessen scheint die Staatsanwaltschaft zu übersehen, dass sich Ruckstuhl in unmittelbarem Anschluss daran dahingehend äussert, dass das fi- nanzielle Argument unter der Geltung der schweizerischen StPO wohl nicht mehr zulässig sein werde, weil der Gesetzgeber ausdrücklich gewollt habe, dass auch vermehrt dem Wunsch nach einer ausserkantonalen Verteidigung entsprochen

Seite 8 — 10 werden könne (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1180). Damit könnten nur noch Gründe der Ver- fügbarkeit gegen eine auswärtige Verteidigung sprechen. Aber auch diese seien irrelevant, wenn die auswärtige Verteidigung sich zur Übernahme des Mandates grundsätzlich bereit erkläre (Ruckstuhl, a.a.O., N 8b zu Art. 133 StPO). Auch Lie- ber hält es für fragwürdig, auswärtigen Anwälten die Reisespesen nur ausnahms- weise zu ersetzen, zumal im Lichte der Rechtsvereinheitlichung und der interkan- tonalen Freizügigkeit den kantonalen Grenzen nur noch beschränkte Bedeutung zukommen könne (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 7 zu Art. 135 StPO; vgl. auch N 6 zu Art. 133 StPO; ähnlich Niklaus Schmid, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 2 zu Art. 133 StPO, gemäss welchem immerhin unter Umständen Reisespesen nicht zu entschädigen sind). 5.4. Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden schliesst sich diesen Lehrmeinungen insofern an, als die Ansicht, dass das finanzielle Argument unter der Geltung der schweizerischen Strafprozessordnung nicht mehr zulässig sei, wohl zumindest dann zutreffend ist, wenn die zu erwartenden Mehrkosten wie vorliegend in einem bescheidenen Rahmen liegen. In einem Fall, der zwar eine andere Fragestellung als die vorliegende betraf, bezeichnete es das Bundesge- richt denn auch als unhaltbar, die im Zug verbrachte Reisezeit gar nicht zu ent- schädigen, weil die Arbeitsmöglichkeiten für einen Anwalt im Zug schon wegen der fehlenden Büroinfrastruktur beschränkt seien und die erforderliche Diskretion ein effizientes Arbeiten weiter behindere (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4). Das gleiche muss nach Auffassung der II. Strafkammer gelten, wenn die Reisekosten bis zur Kantonsgrenze gar nicht entschädigt werden sollen. Darüber hinaus hielt das Bundesgericht in einem anderen Entscheid in Be- zug auf die Anwaltskosten fest, dass (jedenfalls in grösseren Kantonen) ein im eigenen Kanton domizilierter entfernt und ein solcher aus dem Nachbarkanton nahe gelegen sein könne, so dass der ausserkantonale Anwalt sogar einen kürze- ren Reiseweg habe; ohnehin würden die Reisekosten selten merklich ins Gewicht fallen (Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2008 vom 8. Juli 2008 E. 5.1). Ob in ei- nem Fall, in welchem mit unverhältnismässig hohen Reisekosten zu rechnen wä- re, anders zu entscheiden wäre, kann ausdrücklich offen gelassen werden. Für den vorliegenden Fall, in welchem aufgrund des Anfahrtsweges von Aarau her nicht mit unverhältnismässigen Reisekosten zu rechnen ist, erscheint es mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen jedenfalls nicht vereinbar, dem amtlichen

Seite 9 — 10 Verteidiger die Reisezeit bis zur Kantonsgrenze gar nicht zu entschädigen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung von Ziffer 2 der ange- fochtenen Verfügung. Antragsgemäss ist dem amtlichen Verteidiger die Weg- und Zeitentschädigung im Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ab Aarau zu entschädigen. Ob diese Anfahrtswege zum vollen oder lediglich zu ei- nem reduzierten Ansatz zu entschädigen sind, ist nicht Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens und liegt im Ermessen der dannzumal die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers festzusetzenden Behörde (Staatsanwalt- schaft oder erstinstanzliches Gericht), welche diesbezüglich über einen erhebli- chen Ermessensspielraum verfügt. Es besteht kein Anlass, bereits im jetzigen Ver- fahrensstadium hierüber zu befinden und damit in deren Ermessen einzugreifen. 6.1. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'000.00 festgelegt werden (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Gerichts- gebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), zu Lasten des Kantons Graubün- den (Art. 428 Abs. 1 StPO) und werden auf die Gerichtskasse des Kantonsge- richts von Graubünden genommen. 6.2. Im Weiteren hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), hierfür ausserge- richtlich zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Partei- entschädigung nach richterlichem Ermessen festgelegt (Art. 5 Abs. 2 der Verord- nung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie mit Blick auf den Umfang der eingereichten Be- schwerdeschrift erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 600.00 (inkl. Spesen und MWSt.) als angemessen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. September 2017 wird aufgehoben. 2. Die Weg- und Zeitentschädigung für den amtlichen Verteidiger, Rechtsan- walt Dr. iur. Hans M. Weltert, ist ab Aarau zu gewähren. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ hierfür überdies mit CHF 600.00 (inkl. Spesen und MWSt.) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: