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SK2 2015 41

Hinderung einer Amtshandlung

Graubünden · 2016-03-09 · Deutsch GR
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Veruntreuung | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 09. März 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 41

11. März 2016 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuarin ad hoc Züger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

25. November 2015, mitgeteilt am 27. November 2015, in Sachen des Beschwer- deführers gegen Y._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Veruntreuung,

Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Eingabe vom 03. Dezember 2015, des innert ange- setzter Nachfrist zur Verbesserung eingereichten Schreibens vom 16. Dezember 2015, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ mit Schreiben vom 03. Dezember 2015 an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte, – dass dem Schreiben nicht zu entnehmen war, mit welchem Anliegen X._____ an das Kantonsgericht von Graubünden gelangen wollte, – dass eine Nachfrage des Kantonsgerichts von Graubünden bei der im Schrei- ben vom 03. Dezember 2015 erwähnten Staatsanwaltschaft Graubünden er- gab, dass X._____ am 06. Juli 2015 in einer Erbschaftsangelegenheit eine Strafanzeige gegen seine Schwester Y._____ eingereicht hatte, und dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 25. November 2015 verfügte, kein Straf- verfahren an die Hand zu nehmen, – dass somit davon auszugehen war, dass X._____ mit seiner Eingabe vom

03. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. November 2015 erheben wollte, – dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Ver- bindung mit Art. 22 des Einführungsgesetztes zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), – dass die Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit Zu- stellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen ist, – dass in der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass die Eingabe von X._____ vom 03. Dezember 2015 diesen Anforderun- gen nicht entsprach, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den mit Schreiben vom 08. Dezember 2015 X._____ auf die Begründungser-

Seite 3 — 6 fordernisse hinwies und ihn aufforderte, seine Eingabe innert nicht erstreckba- rer Nachfrist bis zum 16. Dezember 2015 entsprechend zu verbessern, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den X._____ gleichzeitig auf die Säumnisfolgen nach Art. 385 Abs. 2 StPO hinwies, wonach das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht eintrete, sofern innert Frist keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Eingabe eingereicht werde, – dass der Beschwerdeführer in der am 16. Dezember 2015 eingereichten Ein- gabe wie bereits in jener vom 03. Dezember 2015 grundsätzlich nur vorbrach- te, die Aussagen von A._____ seien verlogen und Y._____ sei einzuverneh- men, – dass die nach Fristablauf und somit verspätet eingereichte Ergänzung vom

19. Dezember 2015 ebenfalls keine weitergehende Begründung enthält, – dass sich die Rechtsmittelbegründung, wenn der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen enthält, mit allen auseinanderzusetzen hat, ansonsten ein Nichteintretensentscheid ergehen kann (vgl. Martin Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Art. 196–457, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 385 StPO), – dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar nicht überspannt werden dürfen, die Beschwerdebegründung sich aber zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3), – dass rein pauschale Behauptungen, tatsächliche oder rechtliche Erwägungen des angefochtenen Entscheids seien unrichtig, der Begründungspflicht nicht genügen (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 392), – dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben mit keinem Wort mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, – dass die Nichtanhandnahmeverfügung von der Staatsanwaltschaft Graubün- den im Wesentlichen damit begründet wurde, dass sich die Vorbringen des Anzeigers auf bereits frühere Anzeigen aus den Jahren 2012 und 2013 ge- nannte Vorgänge beziehen würden, welche geprüft worden seien und zu einer

Seite 4 — 6 Nichtanhandnahmeverfügung sowie zu einer Verfahrenseinstellung geführt hätten, – dass sowohl eine Einstellungsverfügung wie auch eine Nichtanhandnahme- verfügung einem freisprechenden Entscheid gleichkämen und zu einer Sperr- wirkung im Sinne von "ne bis in idem" führen würden, – dass sich zwischenzeitlich keine neuen Anhaltspunkte ergeben hätten, wo- nach sich Y._____ eines strafbaren Verhaltens verdächtig gemacht habe, – dass sich die zur Anzeige gebrachten Taten überdies auf einen Zeitraum vor November 2001 beziehen würden, – dass allfällige in Betracht fallenden strafbare Handlungen gegen das Vermö- gen daher verjährt wären, – dass somit bereits infolge vorhandener Prozesshindernisse kein Verfahren eröffnet werden könne, – dass es sich bei der Verzeigten um die Schwester des Anzeigeerstatters handle, – dass von Angehörigen begangene strafbare Handlungen gegen das Vermö- gen in der Regel nur auf Antrag strafbar seien, – dass vorliegend die Frist für die Stellung eines Antrags nicht eingehalten wor- den sei, – dass es somit auch an einer Prozessvoraussetzung fehle, um gegen die Ver- zeigte ein Strafverfahren zu eröffnen, – dass sich ausserdem im Rahmen der durch die Kantonspolizei durchgeführten Untersuchungen in der Erbangelegenheit keinerlei Unregelmässigkeiten erge- ben hätten, – dass daher Anhaltspunkte fehlen würden, um einer bestimmten Person ein strafrechtlich relevantes Verhalten auch nur ansatzweise anzulasten und die Einleitung von Ermittlungen zu rechtfertigen, – dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf keine dieser Erwägungen

– namentlich weder auf die Erwägungen betreffend Prozesshindernisse noch auf jene betreffend Prozessvoraussetzungen – auch nur ansatzweise eingeht,

Seite 5 — 6 – dass somit die Eingabe vom 16. Dezember 2015 ebenso wenig den Begrün- dungsanforderungen entspricht wie jene vom 03. Dezember 2015, – dass auch die verspätete Eingabe vom 19. Dezember 2015 den Begrün- dungsanforderungen in keiner Weise zu genügen vermag, – dass somit auf die Beschwerde gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO nicht einzu- treten ist, – dass dieser Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflich- tig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah- ren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Gebühr zwischen CHF 1'000.-- und CHF 5'000.-- zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht kein grosser Aufwand ent- standen ist, eine Gerichtsgebühr von CHF 500.-- als angemessen erscheint, – dass eine Parteientschädigung entfällt, da die Beschuldigte weder anwaltlich vertreten ist, noch zur Vernehmlassung aufgefordert wurde,

Seite 6 — 6 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: