Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 15. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 18
29. April 2014 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuar ad hoc Decurtins In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Timm, Herzog-Wilhelm-Strasse 27, DE-80331 München, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. März 2014, mitgeteilt am 26. März 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,
Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 31. März 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Februar 2014, mitgeteilt am 19. Februar 2014, wegen Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von CHF 400.-- verurteilt wurde und ihm zudem die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 330.-- auferlegt wurden, – dass X._____ durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Florian Timm, hier- gegen mit Fax-Schreiben vom 27. Februar 2014 Einsprache erheben liess und gleichzeitig Akteneinsicht beantragte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 19. März 2014, mitgeteilt am
26. März 2014, eine Abschreibungsverfügung erliess, da die Einsprache per Faxschreiben dem Schrifterfordernis nicht genüge und deshalb ungültig sei, – dass Rechtsanwalt Florian Timm namens und im Auftrag von X._____ gegen diese Abschreibungsverfügung beim Kantonsgericht von Graubünden am 31. März 2014 Beschwerde erhob, – dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), – dass die vorliegende Beschwerde somit innert Frist der zuständigen Stelle eingereicht wurde, – dass schriftliche strafprozessuale Parteieingaben mit einer Originalunterschrift versehen sein müssen, weshalb eine Eingabe mittels Telefax, welche bloss eine photokopierte Unterschrift des Urhebers enthält, den Formerfordernissen nicht zu genügen vermag (Urteile des Bundesgerichts 1B_304/2013 vom
27. September 2013 E. 2.2 sowie 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; Ver- fügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.3),
Seite 3 — 5 – dass das Schriftformerfordernis in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 12. Februar 2014 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus- drücklich festgehalten wurde, – dass die Einsprache vom 27. Februar 2014 lediglich per Fax eingereicht wur- de und somit mit einem Formmangel behaftet war, – dass sich ein Hinweis auf diesen Formmangel selbst dann erübrigt hätte, wenn hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um den Mangel noch innert der Einsprachefrist zu beheben (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.4), – dass nämlich der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war und eine Fach- person, welche berufsmässig Rechtsvertretungen übernimmt und Eingaben an Gerichte macht, verpflichtet ist, sich über die dabei einzuhaltenden Regeln zu informieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.4; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.4), – dass der in der Beschwerde vorgebrachte Verweis auf die einschlägige Rechtslage in Deutschland unbehelflich ist und dass von einem ausländischen Rechtsanwalt erwartet werden kann, dass er sich mit den hiesigen Gesetzen vertraut macht und diese anwendet, wenn er in einem schweizerischen Straf- verfahren als Verteidiger tätig wird, – dass die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2014 mangels Wahrung des Schrifterfordernisses bei der Einsprache zu Recht er- folgte, – dass die vorliegende Beschwerde damit abzuweisen ist, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer aufgrund der offensichtlichen Unbe- gründetheit der vorliegenden Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflich- tig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),
Seite 4 — 5 – dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- bis CHF 5'000.-- zu erheben ist, – dass die Gerichtsgebühr bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht vorliegend kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von CHF 400.-- als angemessen erscheint,
Seite 5 — 5 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: