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SK2 2013 49

Strafprozessordnung

Graubünden · 2013-10-11 · Deutsch GR
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Gewährleistung des Öffentlichkeitsprinzips | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Dispositiv
  1. Die Eingabe von X._____ wird als strafrechtliche Beschwerde entgegen ge- nommen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten von X._____.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom
  5. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraus- setzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  6. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. Oktober 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 49

16. Oktober 2013 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Schlenker Aktuar Wolf In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen seinen teilweisen Ausschluss von der vor Bezirksgericht Landquart durchgeführten Verhandlung vom 14./15. August 2013 in Sachen des A._____ und des B._____ betreffend mehrfachen Raubes etc., betreffend Gewährleistung des Öffentlichkeitsprinzips,

Seite 2 — 9 hat die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnah- me der auf den 22. August 2013 datierten Eingabe von X._____, der Vernehmlas- sung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 2. September 2013, nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass am 14./15. August 2013 vor Bezirksgericht Landquart die grundsätzlich öffentliche Hauptverhandlung gegen A._____ und B._____ betreffend mehrfa- chen Raubes etc. stattfand, – dass X._____ an dieser Verhandlung als Zuschauer teilnehmen wollte, ihm dies aber am 14. August 2013 aus Platzgründen verwehrt wurde, – dass er sich dagegen mit einer auf den 22. August 2013 datierten und mit „Aufsichtsbeschwerde“ betitelten Eingabe beim Kantonsgericht zur Wehr setz- te und darin beantragte, der Prozess beziehungsweise das Urteil des Bezirks- gerichts Landquart in Sachen des A._____ und des B._____ sei als ungültig zu erklären und der Prozess sei unter korrekter Berücksichtigung des Öffent- lichkeitsprinzips zu wiederholen, – dass X._____ weiter die Strafverfolgung des Bezirksgerichtspräsidenten Lan- dquart wegen Verletzung der Amtspflicht und wegen Rechtsverweigerung so- wie eine angemessene Entschädigung für die vergebliche Hinfahrt von Ham- burg verlangte, – dass X._____ zur Hauptsache ausführte, Einzelpersonen könnten ohne Vor- anmeldung eine Verhandlung besuchen, Schulklassen und Gruppen ab zehn Personen würden jedoch gebeten, sich frühzeitig anzumelden, was bedeute, dass es sogar genug Platz für ganze Schulklassen haben müsse, – dass Zuhörer und andere unbeteiligte Personen im Prozess vom 14./15. Au- gust 2013 vor Bezirksgericht Landquart aus Platzgründen nicht zugelassen gewesen seien und sogar Opfer, die der Verhandlung hätten beiwohnen wol- len, weggewiesen worden seien, – dass der Bezirksgerichtspräsident genau gewusst habe, wie viele Leute sich angemeldet hätten, weshalb er hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, einen grösseren Gerichtssaal zu organisieren,

Seite 3 — 9 – dass der Bezirksgerichtspräsident Landquart in seiner Vernehmlassung vom

2. September 2013 die kostenfällige Abweisung der Justizaufsichtsbeschwer- de beantragte, soweit darauf eingetreten werden könne, – dass der Bezirksgerichtspräsident Landquart ausführte, X._____ sei die Teil- nahme als Zuschauer an der (grundsätzlich) öffentlichen Hauptverhandlung vom 14. August 2013 aus Platzgründen verwehrt worden, hingegen habe er an der mündlichen Urteilseröffnung vom 15. August 2013 teilnehmen können, weil an diesem Tag weniger Zuschauer anwesend gewesen seien, – dass entgegen den Behauptungen von X._____ sämtliche Privatkläger, Opfer und Geschädigte, welche an der Hauptverhandlung hätten teilnehmen wollen, dies auch gekonnt hätten, – dass irrtümlicherweise ein Opfer und ihre Begleitperson von den Polizeibeam- ten aus Platzgründen weggewiesen worden seien, obwohl sie sich angemel- det hätten, – dass indessen diese zwei Personen auf dem Rückweg nach Feststellung des Missverständnisses hätten angehalten werden können, sodass sie schliesslich der ganzen Hauptverhandlung hätten beiwohnen können, – dass nebst X._____ zwei Polizeibeamte, welche die Schlussberichte in zwei den Kanton Graubünden betreffenden Raubüberfällen verfasst hätten, eben- falls hätten weggewiesen werden müssen, zumal sie ihre Teilnahme nicht vor- gängig angezeigt hätten, – dass die Plätze im Gerichtssaal in Landquart für Zuschauer in Absprache mit der Sicherheitspolizei beschränkt gewesen seien und Vorrang für diese Plätze nebst den Opfern und Geschädigten die Personen gehabt hätten, welche sich zuerst angemeldet hätten, – dass X._____ sich vorgängig beim Bezirksgerichtspräsidenten telefonisch er- kundigt hätte, ob er teilnehmen könne, zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht klar gewesen sei, wer von den Opfern und Geschädigten an der Hauptver- handlung anwesend sein würde und bereits Reservierungen vorgelegen hät- ten, weshalb X._____ mitgeteilt worden sei, dass die Platzverhältnisse be- grenzt seien und ihm eine Teilnahme nicht zugesichert werden könne,

Seite 4 — 9 – dass schliesslich tatsächlich Opfer, welche sich vorgängig als Privatkläger hät- ten dispensieren lassen oder welche weder Straf- noch Privatklage eingereicht hätten und ausserdem ein mehrfach in das Verfahren involvierter Gerichtsme- diziner sowie ein Vertreter der Presse, die sich vor X._____ angemeldet hät- ten, an der Hauptverhandlung teilgenommen hätten, – dass X._____ sowie zwei weitere Personen aus Platzgründen weggewiesen worden seien, weil sich diese erst später oder gar nicht vorgängig angemeldet hätten, – dass - wie X._____ bereits in einer anderen Angelegenheit ausführlich darge- legt worden ist (Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 13 16 vom 23. Au- gust 2013) - die Justizaufsichtsbeschwerde einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt, der vorweg nur dann ergriffen werden kann, wenn keine Möglichkeit besteht oder bestanden hätte, die in einem konkreten Verfahren als ord- nungswidrig erachteten Handlungen oder Unterlassungen mit einem eigentli- chen Rechtsmittel zu rügen, und sich die Justizaufsichtskammer nur einschal- tet, wenn durch die angeblichen Pflichtverletzungen oder sonstigen Unregel- mässigkeiten die ordnungsgemässe Erfüllung der eigentlichen Aufgaben der betreffenden Gerichtsbehörde (die Rechtsprechung) nicht mehr gewährleistet oder zumindest gefährdet erscheint, – dass in der Literatur zur Schweizerischen Strafprozessordnung zum Teil aus- drücklich die Auffassung vertreten wird, dem von einer öffentlichen Verhand- lung ausgeschlossenen Zuschauer stehe die Beschwerde offen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 96 N 4; allgemein im Sinne der Bejahung der Legitimation als durch Ver- fahrenshandlungen beschwerter Dritter nach Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 641; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 105 N 10; ebenfalls eine Be- schwerdemöglichkeit nach altem thurgauischem Recht bejahend: Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, §36 N 7 und § 195 N 6 mit Hinweis auf einen abweichenden Entscheid des Obergerichts Thurgau, wonach die Beschwerde nur den Prozessparteien zustehe, sodass lediglich die Aufsichtsbeschwerde bleibe), – dass sich die Literatur teilweise aber auch darauf beschränkt, den (teilweisen) Ausschluss der Öffentlichkeit als verfahrensleitende Anordnung zu qualifizie-

Seite 5 — 9 ren und darauf hinzuweisen, dass diese gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO nur mit dem Endentscheid angefochten wer- den könne (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 70 N 12; Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 65 N 1), – dass eine teleologische und historische Auslegung der Art. 65 Abs. 1 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO ergibt, dass die Hauptverhandlung bei sofortiger Beschwerde bezüglich verfahrensleitender Entscheide nicht un- terbrochen werden soll (statt vieler Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 393 N 28 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialen), – dass somit der Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO die Verfahrensökonomie, die Verfah- rensbeschleunigung und den Konzentrationsgrundsatz im Auge hat, indem den Verfahrensparteien die separate Anfechtung von prozessleitenden Verfü- gungen verwehrt und festgelegt wird, dass diese erst mit dem Urteil weiterge- zogen werden können, – dass die Anfechtung des Endentscheids mittels Berufung X._____ als blos- sem Zuschauer aber nicht zur Verfügung steht (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 312), da er das Urteil gar nicht zugestellt bekommen wird und auch nicht ersichtlich ist, inwie- fern er durch das Urteilsdispositiv beschwert sein könnte, – dass ein Teil der zitierten Literatur zwar einzig die Möglichkeit einer Berufung gegen den Endentscheid aufzeigt, jedoch auch diese Autoren nicht ausdrück- lich die Auffassung vertreten, dem von einer prozessleitenden Verfügung Be- troffenen stehe abgesehen von der subsidiären Justizaufsichtsbeschwerde keinerlei Rechtsschutz zu, wenn jenem die Berufung nicht zur Verfügung ste- he, – dass zudem einer Beschwerde eines Einlass begehrenden Zuschauers grundsätzlich und auch im gegenständlichen Fall gemäss Art. 387 StPO keine aufschiebende Wirkung zukommt (Guidon, a.a.O., N 312), weshalb die Gefahr einer Verfahrensverzögerung gebannt ist,

Seite 6 — 9 – dass der Entscheid über die Zulassung oder den (teilweisen) Ausschluss der Öffentlichkeit ohnehin nicht zur rein aufsichtsrechtlich ausgerichteten Justiz- verwaltung gehört, sondern vielmehr Bestandteil der Rechtspflegetätigkeit des Gerichtes bildet und als solcher der Verfahrensleitung zuzurechnen ist, – dass X._____ unter diesen Umständen unabhängig davon, ob der Ausschluss formell- oder materiell-prozessleitender Natur ist, ob er von einem Kollegialge- richt oder dem verfahrensleitenden Bezirksgerichtspräsident ausgegangen ist (vgl. zu diesen Unterscheidungen zuletzt den Beschluss der II. Strafkammer SK2 13 22 vom 13. September 2013 E. 1.d mit zahlreichen Hinweisen) und unabhängig davon, ob es sich dabei um einen verfahrensleitenden oder einen instanzabschliessenden Entscheid handelt (dazu Guidon, a.a.O., N 312), die Beschwerde offen steht, weshalb seine Eingabe nicht als subsidiäre Justizauf- sichtsbeschwerde, sondern als strafrechtliche Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO entgegenzunehmen ist, – dass X._____ frist- und formgerecht Beschwerde erhoben hat, sodass darauf grundsätzlich eingetreten werden kann, – dass für die Strafverfolgung von Mitgliedern der Bezirksgerichte die II. Straf- kammer - übrigens ebenso wie die Justizaufsichtskammer - nicht zuständig ist, womit insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass dies - abgesehen davon, dass X._____ ganz bewusst das Risiko auf sich nahm, aus Platzgründen nicht zugelassen zu werden - auch für die beantragte Entschädigung für die vergebliche Anfahrt von Hamburg gilt, – dass es mit Blick darauf, dass vorliegend das Bezirksgericht Landquart bereits ein Urteil gefällt hat und dieses - wie noch darzulegen ist - ohnehin nicht auf- grund der von X._____ geltend gemachten Verletzung des Öffentlichkeitsprin- zips aufzuheben ist, am für das Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich erforderlichen aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt, – dass sich die Wegweisung eines Zuschauers von einer strafrechtlichen Hauptverhandlung aus Platzgründen indes jederzeit wiederholen kann, eine gerichtliche Überprüfung dieser Wegweisung kaum je möglich wäre (vgl. zur fehlenden aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels bereits vorstehend), und an der Beurteilung der Zulässigkeit eines solchen Ausschlusses ein hin- reichendes öffentliches Interesse besteht, weshalb ausnahmsweise auf das

Seite 7 — 9 Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden kann (vgl. Guidon, a.a.O., N 245 mit Hinweisen), – dass X._____ den Vorwurf der Rechtsverweigerung bereits deshalb zu Un- recht erhoben hat, da Dritte aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz keinen individu- alrechtlichen Anspruch auf Zulassung zum Verhandlungssaal ableiten können (vgl. Saxer/Thurnheer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2010, Art. 69 N 18 und Art. 70 N 11), – dass die sinngemäss beantragte Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Landquart und die Wiederholung des Verfahrens völlig unverhältnismässig wären, da lediglich der Ausschluss von drei nicht weiter beteiligten Zuschau- ern zur Diskussion steht, – dass indessen - auch wenn X._____ nicht ausdrücklich entsprechende Begeh- ren formuliert hat - die Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips sowie die Rechtswidrigkeit der Wegweisung von X._____ festgestellt werden könnten, sollten sich seine Vorwürfe als begründet herausstellen, – dass das Öffentlichkeitsprinzip gemäss Art. 69 ff. StPO - wie X._____ antönt - eine gesetzliche Konkretisierung der entsprechenden Grundrechtsgarantie darstellt (insbesondere Art. 6 Ziff. 1 EMRK, vgl. auch Art. 30 Abs. 3 BV), – dass die Verfahrensöffentlichkeit, soweit sie gegenständlich von Interesse ist, den Gerichten aber lediglich gebietet, Zuschauerplätze in einer Anzahl bereit- zustellen, die dem üblicherweise eher geringen Publikumsandrang entspricht, und keine Pflicht des Gerichts besteht, die Verhandlungen bei einem zu erwar- tenden grossen Publikumsandrang in einen grösseren Saal oder in ein ande- res Gebäude zu verlegen (Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 67 N 18 und Art. 70 N 11), – dass auch dem Gesetz selbst entnommen werden kann, dass das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen kann, wenn grosser Andrang herrscht (Art. 70 Abs. 1 lit. b StPO), – dass demnach kein Anspruch auf Zulassung besteht, wenn der Zugang des Andrangs wegen quantitativ beschränkt wird, sofern die Beschränkung der Zu- lassung nicht willkürlich erfolgt, weshalb die Zulassung in Fällen mit ausseror- dentlichem Andrang - den Platzverhältnissen entsprechend - etwa mittels

Seite 8 — 9 Platzkarten zahlenmässig beschränkt werden kann (Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 67 N 18 und Art. 70 N 11), – dass demzufolge an der öffentlichen Hauptverhandlung vom 14. August 2013 vor Bezirksgericht Landquart die im Gerichtssaal für normale Verhältnisse in hinreichender Anzahl vorhandenen Plätze an bestimmte Personengruppen (insbesondere Opfer und [übrige] Geschädigte) vergeben und die restlichen Sitzgelegenheiten nach dem Zeitpunkt der Anmeldung verteilt werden durften, – dass somit X._____ und zwei weitere unbeteiligte Personen mit der Begrün- dung weggewiesen werden durften, sie hätten sich zu spät oder gar nicht an- gemeldet, – dass im Übrigen auch die Beachtung von Sicherheitsaspekten zulässig ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO), da die Überwachung eines grossen Publikums aufwendig und schwierig ist, wie es insbesondere und umso mehr der Fall wä- re, wenn vereinzelte Zuschauer - wie dies X._____ gerne getan hätte - nicht im Gerichtssaal sitzen, sondern daselbst stehen würden, – dass Sicherheitsaspekte, wie der lokalen Presse entnommen werden konnte, vorliegend offenbar eine gewisse Rolle spielten, da die Befürchtung einer Be- freiungsaktion bestand, was mitunter zu einem Grossaufgebot von Polizisten führte, – dass sich aufgrund des Ausgeführten die Beschwerde von X._____ als unbe- gründet erweist und sie demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, – dass bei diesem Ergebnis die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- zu Lasten von X._____ gehen,

Seite 9 — 9 erkannt:

1. Die Eingabe von X._____ wird als strafrechtliche Beschwerde entgegen ge- nommen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten von X._____.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraus- setzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an: