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SK2 2013 38

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler

Graubünden · 2013-08-23 · Deutsch GR
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Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO) | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Sachverhalt

A. Am 17. Juni 2013 stellte die Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. _____, X._____ und Y._____, gegen die lenkende Person des Fahrzeuges mit der Kon- trollschildnummer GR _____ einen Strafantrag wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 ZPO). B. In ihrer Begründung führten die genannten Grundeigentümer aus, am Samstag, 15. Juni 2013, 10.50 Uhr, sei ein Fahrzeug mit dem Autokennzeichen GR _____ unberechtigterweise auf ihrer, mit einem gerichtlichen Verbot belegten Liegenschaft Nr. _____ in O.1_____ abgestellt worden. C. Halterin des betreffenden Fahrzeuges ist Z._____. D. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2013 teilte Z._____ dem Bezirksgericht Landquart mit, sie habe im Auftrag von A._____, Stauden abtransportiert. A._____, die Eigentümerin von Parzelle Nr. _____ in O.1_____, verfüge über ein „Fahr-, Fuss- und Besuchsrecht“ zu Lasten von Parzelle Nr. _____. Sie sei daher berechtig gewesen, einen Transport über dieses Grundstück auszuführen. E. Der Rechtsvertreter von A._____ hatte dem Bezirksgericht bereits am 26. Juni 2013 ein an den Rechtsvertreter der Eheleute XY._____ gerichtetes Schrei- ben denselben Datums zukommen lassen. Darin führte er aus, das Abstellen des Fahrzeugs auf Parzelle Nr. _____ stehe im Zusammenhang mit der Rodung der Büsche entlang der Grenze der beiden Nachbarparzellen XY._____/A._____. A._____ habe an diesem Tag für den Abtransport der Äste das Fahrzeug von Z._____ ausgeliehen. Um die Äste aufzuladen, sei das Fahrzeug teilweise auf der Parzelle XY._____ abgestellt worden. F. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 stellte die Vizepräsidentin des Bezirksge- richts Landquart das Strafverfahren ein. Begründend hielt sie fest, im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ sei ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten von Grunds- tück Nr. _____ und zu Gunsten von Grundstück Nr. _____ eingetragen. Im Verfah- ren betreffend Erlass des gerichtlichen Verbots habe der Bezirksgerichtspräsident ausdrücklich festgehalten, dass dieses Recht von A._____ als Eigentümerin von Grundstück Nr. _____ und von allfälligen Besuchern von ihr ausgeübt werden könne. Die beschuldigte Person mache geltend, dass sie gestützt auf dieses ding- liche Fuss- und Fahrwegrecht als Besucherin berechtigt gewesen sei, das Grunds- tück Nr. _____ zu befahren. Bei dieser Sachlage sei das Verfahren einzustellen,

Seite 3 — 7 da sich der Tatverdacht nicht erhärtet habe und die beschuldigte Person berech- tigt gewesen sei, das Grundstück Nr. _____ zu befahren. G. Mit Eingabe vom 19. Juli 2013 erhoben X._____ und Y._____ gegen die Einstellungsverfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Landquart Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie führten darin aus, die Ei- gentümer der Parzelle Nr. _____ seien aufgrund des Fuss- und Fahrwegrechts selbstverständlich dazu berechtigt, über ihre Parzelle zu fahren. Das fragliche Fahrzeug sei aber mit einem kurzen Unterbruch beinahe zwei Stunden auf der Parzelle Nr. _____ parkiert gewesen, obwohl auf der Parzelle Nr. _____ genü- gend Platz gewesen wäre. H. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2013 machte Z._____ sinngemäss geltend, sie sei zwar Halterin des Fahrzeugs GR _____, habe das Fahrzeug mit Anhänger aber für die fraglichen Transportarbeiten dem Neffen von A._____ aus- geliehen. Dieser habe die Arbeiten anschliessend auch ausgeführt. Details würden sich ihrer Kenntnis entziehen, da sie und ihre Familie am besagten Tag ortsabwe- send gewesen seien. Sie habe ihr Fahrzeug noch nie auf der Parzelle Nr. _____ parkiert. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen von Übertretungs- strafbehörden beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Welche Behörde für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen gemäss Art. 17 StPO zuständig sein soll, ist als Frage der Gerichtsorganisation von den Kantonen zu entscheiden. Sie können diese Aufgabe Verwaltungsbehörden oder anderen dazu berufenen Verwaltungsstellen übertragen oder aber der Staatsan- waltschaft und den ordentlichen Gerichten zuweisen (vgl. Botschaft zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1136 f.). Art. 4 Abs. 1 lit. e des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) überträgt die Entscheidung über Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote im Sinne der Zivilprozessordnung dem Präsident oder einem anderen Mitglied der Bezirksgerichte in einzelrichterlicher Kompetenz. Diesem stehen bei der Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die gleichen Befug-

Seite 4 — 7 nisse wie der Staatsanwaltschaft zu und das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO). Dementsprechend ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Be- schwerdeführung ist jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die beiden Ehepartner XY._____ haben unbestrittenermassen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, da mit Einstellung des hiesigen Verfahrens ihrem beantragten Recht nicht entsprochen wurde. Die Be- schwerde vom 19. Juli 2013 (Poststempel vom 22. Juli 2013) gegen die am

17. Juli 2013 mitgeteilte Einstellungsverfügung der Einzelrichterin des Bezirksge- richts Plessur ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb dar- auf einzutreten ist. b) Gemäss Art. 22 EGzStPO amtet das Kantonsgericht als Berufungsgericht und als Beschwerdeinstanz in Straf- und Jugendstrafsachen. Ist die Beschwer- deinstanz ein Kollegialgericht - wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]) - so beurteilt deren Ver- fahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschiesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO). Streitgegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Landquart zu Recht das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen ein gerichtli- ches Verbot im Sinne von Art. 258 ZPO eingestellt hat beziehungsweise ob das Abstellen des Fahrzeuges mit dem Nummernschild GR _____ auf der Parzelle Nr. _____ gegen das erlassene gerichtliche Verbot, wonach das Betreten sowie das Befahren und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück Nr. _____ in O.1_____ für Unberechtigte gerichtlich verboten sei, verstossen hat. Ge- gen diesen Übertretungstatbestand (vgl. dazu Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]) erhoben die Beschwerdeführer alsdann Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Die Zuständigkeit für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde liegt folglich bei der Verfahrensleitung gleich- sam als Einzelrichter. 2. Voraussetzungen für die Einstellung eines Übertretungsstrafverfahren ist, dass der Übertretungstatbestand nicht erfüllt ist (Art. 357 Abs. 3 StPO). Im konkreten Fall erfolgte die Einstellung gestützt auf das bestehende Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten von Grundstück Nr. _____ und zu Gunsten von Grunds-

Seite 5 — 7 tück Nr. _____ in O.1_____ und der Aussage der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2013, sie sei mit Blick auf benanntes Fuss- und Fahr- wegrecht berechtigt gewesen, das Grundstück der Beschwerdeführer zu befahren (vgl. Erwägung 3 und 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung). Mit dieser Be- gründung lässt sich die Einstellung aus nachfolgenden Gründen nicht halten: Bestand, Inhalt und Umfang des Fuss- und Fahrwegrechts wurde durch die Vorin- stanz nicht geklärt. Es ist völlig offen, ob und allenfalls welchen Personen, in wel- chem Umfang gestützt darauf eine Berechtigung zum Befahren und Parkieren von/auf Parzelle Nr. _____ zusteht. Selbst wenn das Abstellen des Fahrzeuges auf genannter Parzelle rechtens wäre, müsste weiter geklärt werden, in welchem Umfang dies zulässig wäre. In der Einsprache von A._____ gegen den Erlass des gerichtlichen Vebots machte diese lediglich geltend, sie habe ein unbeschränktes Recht, die Parzelle Nr. _____ „zu begehen und zu befahren“. Von Parkieren war dabei keine Rede. Die Vorinstanz hat weder den genauen Grundbucheintrag noch einen allenfalls vorliegenden Dienstbarkeitsvertrag beigezogen, um zu prüfen, welcher Inhalt das Fuss- und Fahrwegrecht aufweist. Sie hat sich mit dieser Frage überhaupt nicht auseinandergesetzt und ohne weiteres angenommen, es liege kein Übertretungstatbestand vor. Die Vorinstanz hat offenbar auch übersehen, dass entgegen ihrer Begründung in der Einstellungsverfügung nicht ein Befahren der fraglichen Parzelle, sondern ein unberechtigtes Parkieren zur Anzeige gebracht wurde (vgl. Erwägung 4 der ange- fochtenen Einstellungsverfügung). Gemäss dem gerichtlichen Verbot wurde ein Parkieren auf Parzelle Nr. _____ in O.1_____ ausdrücklich verboten. Es ist alles andere als klar, ob sich aus dem Fuss- und Fahrwegrecht ohne weiteres ein Recht ableiten lässt, auf der Parzelle Nr. _____ zu parkieren. In diesem Zusammenhang wäre überdies zu klären, wie lange das Fahrzeug auf der Parzelle der Beschwerdeführer abgestellt wurde. In der Beschwerde wird gel- tend gemacht, dies sei während rund zwei Stunden der Fall gewesen (act. A. 1). Selbst wenn ein Recht zum Parkieren zu bejahen wäre, dürfte zumindest fraglich sein, ob dies in diesem Umfang noch durch das Fuss- und Fahrwegrecht gedeckt wäre. Ebenfalls nicht geklärt wurde die Frage, wer überhaupt mit dem Fahrzeug am frag- lichen Tag gefahren ist, respektive dieses auf der Parzelle Nr. _____ in O.1_____ abgestellt hat. Diesbezüglich sind die Parteidispositionen widersprüchlich (vgl. Stellungnahme der Z._____ an das Bezirksgericht Landquart; Beschwerdeantwort

Seite 6 — 7 vom 8. August 2013; Schreiben des Rechtsvertreters von A._____ vom 26. Juni 2013). 3. In Würdigung der gemachten Ausführungen erhellt, dass ohne Klärung die- ser und allenfalls weiterer sich stellender Fragen - entgegen der angefochtenen Einstellungsverfügung - nicht beurteilt werden kann, ob der Übertretungstatbe- stand erfüllt ist. Damit sind auch die Voraussetzung von Art. 357 Abs. 3 StPO für eine Einstellung des Verfahrens nicht gegeben. Die angefochtene Einstellungsver- fügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Landquart ist somit aufzuheben und die Sache zur Weiterbehandlung im Sinne vorstehender Erwägung (vgl. Erwägung

2) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.a) Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend haben die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde erreicht, dass der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). b) Eine Parteientschädigung wird vorliegend keine zugesprochen, da die Be- schwerdeführer nicht anwaltlich vertreten waren und ihnen auch sonst kein nen- nenswerter Aufwand entstanden ist.

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Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 Juli 2013 mitgeteilte Einstellungsverfügung der Einzelrichterin des Bezirksge- richts Plessur ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb dar- auf einzutreten ist. b) Gemäss Art. 22 EGzStPO amtet das Kantonsgericht als Berufungsgericht und als Beschwerdeinstanz in Straf- und Jugendstrafsachen. Ist die Beschwer- deinstanz ein Kollegialgericht - wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]) - so beurteilt deren Ver- fahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschiesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO). Streitgegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Landquart zu Recht das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen ein gerichtli- ches Verbot im Sinne von Art. 258 ZPO eingestellt hat beziehungsweise ob das Abstellen des Fahrzeuges mit dem Nummernschild GR _____ auf der Parzelle Nr. _____ gegen das erlassene gerichtliche Verbot, wonach das Betreten sowie das Befahren und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück Nr. _____ in O.1_____ für Unberechtigte gerichtlich verboten sei, verstossen hat. Ge- gen diesen Übertretungstatbestand (vgl. dazu Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]) erhoben die Beschwerdeführer alsdann Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Die Zuständigkeit für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde liegt folglich bei der Verfahrensleitung gleich- sam als Einzelrichter. 2. Voraussetzungen für die Einstellung eines Übertretungsstrafverfahren ist, dass der Übertretungstatbestand nicht erfüllt ist (Art. 357 Abs. 3 StPO). Im konkreten Fall erfolgte die Einstellung gestützt auf das bestehende Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten von Grundstück Nr. _____ und zu Gunsten von Grunds-

Seite 5 — 7 tück Nr. _____ in O.1_____ und der Aussage der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2013, sie sei mit Blick auf benanntes Fuss- und Fahr- wegrecht berechtigt gewesen, das Grundstück der Beschwerdeführer zu befahren (vgl. Erwägung 3 und 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung). Mit dieser Be- gründung lässt sich die Einstellung aus nachfolgenden Gründen nicht halten: Bestand, Inhalt und Umfang des Fuss- und Fahrwegrechts wurde durch die Vorin- stanz nicht geklärt. Es ist völlig offen, ob und allenfalls welchen Personen, in wel- chem Umfang gestützt darauf eine Berechtigung zum Befahren und Parkieren von/auf Parzelle Nr. _____ zusteht. Selbst wenn das Abstellen des Fahrzeuges auf genannter Parzelle rechtens wäre, müsste weiter geklärt werden, in welchem Umfang dies zulässig wäre. In der Einsprache von A._____ gegen den Erlass des gerichtlichen Vebots machte diese lediglich geltend, sie habe ein unbeschränktes Recht, die Parzelle Nr. _____ „zu begehen und zu befahren“. Von Parkieren war dabei keine Rede. Die Vorinstanz hat weder den genauen Grundbucheintrag noch einen allenfalls vorliegenden Dienstbarkeitsvertrag beigezogen, um zu prüfen, welcher Inhalt das Fuss- und Fahrwegrecht aufweist. Sie hat sich mit dieser Frage überhaupt nicht auseinandergesetzt und ohne weiteres angenommen, es liege kein Übertretungstatbestand vor. Die Vorinstanz hat offenbar auch übersehen, dass entgegen ihrer Begründung in der Einstellungsverfügung nicht ein Befahren der fraglichen Parzelle, sondern ein unberechtigtes Parkieren zur Anzeige gebracht wurde (vgl. Erwägung 4 der ange- fochtenen Einstellungsverfügung). Gemäss dem gerichtlichen Verbot wurde ein Parkieren auf Parzelle Nr. _____ in O.1_____ ausdrücklich verboten. Es ist alles andere als klar, ob sich aus dem Fuss- und Fahrwegrecht ohne weiteres ein Recht ableiten lässt, auf der Parzelle Nr. _____ zu parkieren. In diesem Zusammenhang wäre überdies zu klären, wie lange das Fahrzeug auf der Parzelle der Beschwerdeführer abgestellt wurde. In der Beschwerde wird gel- tend gemacht, dies sei während rund zwei Stunden der Fall gewesen (act. A. 1). Selbst wenn ein Recht zum Parkieren zu bejahen wäre, dürfte zumindest fraglich sein, ob dies in diesem Umfang noch durch das Fuss- und Fahrwegrecht gedeckt wäre. Ebenfalls nicht geklärt wurde die Frage, wer überhaupt mit dem Fahrzeug am frag- lichen Tag gefahren ist, respektive dieses auf der Parzelle Nr. _____ in O.1_____ abgestellt hat. Diesbezüglich sind die Parteidispositionen widersprüchlich (vgl. Stellungnahme der Z._____ an das Bezirksgericht Landquart; Beschwerdeantwort

Seite 6 — 7 vom 8. August 2013; Schreiben des Rechtsvertreters von A._____ vom 26. Juni 2013). 3. In Würdigung der gemachten Ausführungen erhellt, dass ohne Klärung die- ser und allenfalls weiterer sich stellender Fragen - entgegen der angefochtenen Einstellungsverfügung - nicht beurteilt werden kann, ob der Übertretungstatbe- stand erfüllt ist. Damit sind auch die Voraussetzung von Art. 357 Abs. 3 StPO für eine Einstellung des Verfahrens nicht gegeben. Die angefochtene Einstellungsver- fügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Landquart ist somit aufzuheben und die Sache zur Weiterbehandlung im Sinne vorstehender Erwägung (vgl. Erwägung

2) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.a) Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend haben die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde erreicht, dass der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). b) Eine Parteientschädigung wird vorliegend keine zugesprochen, da die Be- schwerdeführer nicht anwaltlich vertreten waren und ihnen auch sonst kein nen- nenswerter Aufwand entstanden ist.

Seite 7 — 7 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht in Landquart zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17 Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraus- setzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. August 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 38

9. September 2013 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuar ad hoc Brunner In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____ und Y._____, Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 17. Juli 2013, mitgeteilt am 17. Juli 2013, in Sachen Z._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO), hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Am 17. Juni 2013 stellte die Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. _____, X._____ und Y._____, gegen die lenkende Person des Fahrzeuges mit der Kon- trollschildnummer GR _____ einen Strafantrag wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 ZPO). B. In ihrer Begründung führten die genannten Grundeigentümer aus, am Samstag, 15. Juni 2013, 10.50 Uhr, sei ein Fahrzeug mit dem Autokennzeichen GR _____ unberechtigterweise auf ihrer, mit einem gerichtlichen Verbot belegten Liegenschaft Nr. _____ in O.1_____ abgestellt worden. C. Halterin des betreffenden Fahrzeuges ist Z._____. D. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2013 teilte Z._____ dem Bezirksgericht Landquart mit, sie habe im Auftrag von A._____, Stauden abtransportiert. A._____, die Eigentümerin von Parzelle Nr. _____ in O.1_____, verfüge über ein „Fahr-, Fuss- und Besuchsrecht“ zu Lasten von Parzelle Nr. _____. Sie sei daher berechtig gewesen, einen Transport über dieses Grundstück auszuführen. E. Der Rechtsvertreter von A._____ hatte dem Bezirksgericht bereits am 26. Juni 2013 ein an den Rechtsvertreter der Eheleute XY._____ gerichtetes Schrei- ben denselben Datums zukommen lassen. Darin führte er aus, das Abstellen des Fahrzeugs auf Parzelle Nr. _____ stehe im Zusammenhang mit der Rodung der Büsche entlang der Grenze der beiden Nachbarparzellen XY._____/A._____. A._____ habe an diesem Tag für den Abtransport der Äste das Fahrzeug von Z._____ ausgeliehen. Um die Äste aufzuladen, sei das Fahrzeug teilweise auf der Parzelle XY._____ abgestellt worden. F. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 stellte die Vizepräsidentin des Bezirksge- richts Landquart das Strafverfahren ein. Begründend hielt sie fest, im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ sei ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten von Grunds- tück Nr. _____ und zu Gunsten von Grundstück Nr. _____ eingetragen. Im Verfah- ren betreffend Erlass des gerichtlichen Verbots habe der Bezirksgerichtspräsident ausdrücklich festgehalten, dass dieses Recht von A._____ als Eigentümerin von Grundstück Nr. _____ und von allfälligen Besuchern von ihr ausgeübt werden könne. Die beschuldigte Person mache geltend, dass sie gestützt auf dieses ding- liche Fuss- und Fahrwegrecht als Besucherin berechtigt gewesen sei, das Grunds- tück Nr. _____ zu befahren. Bei dieser Sachlage sei das Verfahren einzustellen,

Seite 3 — 7 da sich der Tatverdacht nicht erhärtet habe und die beschuldigte Person berech- tigt gewesen sei, das Grundstück Nr. _____ zu befahren. G. Mit Eingabe vom 19. Juli 2013 erhoben X._____ und Y._____ gegen die Einstellungsverfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Landquart Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie führten darin aus, die Ei- gentümer der Parzelle Nr. _____ seien aufgrund des Fuss- und Fahrwegrechts selbstverständlich dazu berechtigt, über ihre Parzelle zu fahren. Das fragliche Fahrzeug sei aber mit einem kurzen Unterbruch beinahe zwei Stunden auf der Parzelle Nr. _____ parkiert gewesen, obwohl auf der Parzelle Nr. _____ genü- gend Platz gewesen wäre. H. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2013 machte Z._____ sinngemäss geltend, sie sei zwar Halterin des Fahrzeugs GR _____, habe das Fahrzeug mit Anhänger aber für die fraglichen Transportarbeiten dem Neffen von A._____ aus- geliehen. Dieser habe die Arbeiten anschliessend auch ausgeführt. Details würden sich ihrer Kenntnis entziehen, da sie und ihre Familie am besagten Tag ortsabwe- send gewesen seien. Sie habe ihr Fahrzeug noch nie auf der Parzelle Nr. _____ parkiert. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen von Übertretungs- strafbehörden beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Welche Behörde für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen gemäss Art. 17 StPO zuständig sein soll, ist als Frage der Gerichtsorganisation von den Kantonen zu entscheiden. Sie können diese Aufgabe Verwaltungsbehörden oder anderen dazu berufenen Verwaltungsstellen übertragen oder aber der Staatsan- waltschaft und den ordentlichen Gerichten zuweisen (vgl. Botschaft zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1136 f.). Art. 4 Abs. 1 lit. e des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) überträgt die Entscheidung über Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote im Sinne der Zivilprozessordnung dem Präsident oder einem anderen Mitglied der Bezirksgerichte in einzelrichterlicher Kompetenz. Diesem stehen bei der Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die gleichen Befug-

Seite 4 — 7 nisse wie der Staatsanwaltschaft zu und das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO). Dementsprechend ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Be- schwerdeführung ist jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die beiden Ehepartner XY._____ haben unbestrittenermassen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, da mit Einstellung des hiesigen Verfahrens ihrem beantragten Recht nicht entsprochen wurde. Die Be- schwerde vom 19. Juli 2013 (Poststempel vom 22. Juli 2013) gegen die am

17. Juli 2013 mitgeteilte Einstellungsverfügung der Einzelrichterin des Bezirksge- richts Plessur ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb dar- auf einzutreten ist. b) Gemäss Art. 22 EGzStPO amtet das Kantonsgericht als Berufungsgericht und als Beschwerdeinstanz in Straf- und Jugendstrafsachen. Ist die Beschwer- deinstanz ein Kollegialgericht - wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]) - so beurteilt deren Ver- fahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschiesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO). Streitgegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Landquart zu Recht das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen ein gerichtli- ches Verbot im Sinne von Art. 258 ZPO eingestellt hat beziehungsweise ob das Abstellen des Fahrzeuges mit dem Nummernschild GR _____ auf der Parzelle Nr. _____ gegen das erlassene gerichtliche Verbot, wonach das Betreten sowie das Befahren und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück Nr. _____ in O.1_____ für Unberechtigte gerichtlich verboten sei, verstossen hat. Ge- gen diesen Übertretungstatbestand (vgl. dazu Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]) erhoben die Beschwerdeführer alsdann Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Die Zuständigkeit für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde liegt folglich bei der Verfahrensleitung gleich- sam als Einzelrichter. 2. Voraussetzungen für die Einstellung eines Übertretungsstrafverfahren ist, dass der Übertretungstatbestand nicht erfüllt ist (Art. 357 Abs. 3 StPO). Im konkreten Fall erfolgte die Einstellung gestützt auf das bestehende Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten von Grundstück Nr. _____ und zu Gunsten von Grunds-

Seite 5 — 7 tück Nr. _____ in O.1_____ und der Aussage der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2013, sie sei mit Blick auf benanntes Fuss- und Fahr- wegrecht berechtigt gewesen, das Grundstück der Beschwerdeführer zu befahren (vgl. Erwägung 3 und 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung). Mit dieser Be- gründung lässt sich die Einstellung aus nachfolgenden Gründen nicht halten: Bestand, Inhalt und Umfang des Fuss- und Fahrwegrechts wurde durch die Vorin- stanz nicht geklärt. Es ist völlig offen, ob und allenfalls welchen Personen, in wel- chem Umfang gestützt darauf eine Berechtigung zum Befahren und Parkieren von/auf Parzelle Nr. _____ zusteht. Selbst wenn das Abstellen des Fahrzeuges auf genannter Parzelle rechtens wäre, müsste weiter geklärt werden, in welchem Umfang dies zulässig wäre. In der Einsprache von A._____ gegen den Erlass des gerichtlichen Vebots machte diese lediglich geltend, sie habe ein unbeschränktes Recht, die Parzelle Nr. _____ „zu begehen und zu befahren“. Von Parkieren war dabei keine Rede. Die Vorinstanz hat weder den genauen Grundbucheintrag noch einen allenfalls vorliegenden Dienstbarkeitsvertrag beigezogen, um zu prüfen, welcher Inhalt das Fuss- und Fahrwegrecht aufweist. Sie hat sich mit dieser Frage überhaupt nicht auseinandergesetzt und ohne weiteres angenommen, es liege kein Übertretungstatbestand vor. Die Vorinstanz hat offenbar auch übersehen, dass entgegen ihrer Begründung in der Einstellungsverfügung nicht ein Befahren der fraglichen Parzelle, sondern ein unberechtigtes Parkieren zur Anzeige gebracht wurde (vgl. Erwägung 4 der ange- fochtenen Einstellungsverfügung). Gemäss dem gerichtlichen Verbot wurde ein Parkieren auf Parzelle Nr. _____ in O.1_____ ausdrücklich verboten. Es ist alles andere als klar, ob sich aus dem Fuss- und Fahrwegrecht ohne weiteres ein Recht ableiten lässt, auf der Parzelle Nr. _____ zu parkieren. In diesem Zusammenhang wäre überdies zu klären, wie lange das Fahrzeug auf der Parzelle der Beschwerdeführer abgestellt wurde. In der Beschwerde wird gel- tend gemacht, dies sei während rund zwei Stunden der Fall gewesen (act. A. 1). Selbst wenn ein Recht zum Parkieren zu bejahen wäre, dürfte zumindest fraglich sein, ob dies in diesem Umfang noch durch das Fuss- und Fahrwegrecht gedeckt wäre. Ebenfalls nicht geklärt wurde die Frage, wer überhaupt mit dem Fahrzeug am frag- lichen Tag gefahren ist, respektive dieses auf der Parzelle Nr. _____ in O.1_____ abgestellt hat. Diesbezüglich sind die Parteidispositionen widersprüchlich (vgl. Stellungnahme der Z._____ an das Bezirksgericht Landquart; Beschwerdeantwort

Seite 6 — 7 vom 8. August 2013; Schreiben des Rechtsvertreters von A._____ vom 26. Juni 2013). 3. In Würdigung der gemachten Ausführungen erhellt, dass ohne Klärung die- ser und allenfalls weiterer sich stellender Fragen - entgegen der angefochtenen Einstellungsverfügung - nicht beurteilt werden kann, ob der Übertretungstatbe- stand erfüllt ist. Damit sind auch die Voraussetzung von Art. 357 Abs. 3 StPO für eine Einstellung des Verfahrens nicht gegeben. Die angefochtene Einstellungsver- fügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Landquart ist somit aufzuheben und die Sache zur Weiterbehandlung im Sinne vorstehender Erwägung (vgl. Erwägung

2) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.a) Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend haben die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde erreicht, dass der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). b) Eine Parteientschädigung wird vorliegend keine zugesprochen, da die Be- schwerdeführer nicht anwaltlich vertreten waren und ihnen auch sonst kein nen- nenswerter Aufwand entstanden ist.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht in Landquart zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17 Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraus- setzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an: