Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung (Parteientschädigung) | Beschwerde gegen Übertretungsstrafbehörde
Sachverhalt
A. Zwischen dem 14. Juni 2011 und dem 16. September 2011 stand die Kuh Priska unter der Obhut von X._____. Nach der Sömmerung wurde das Tier im Heimbetrieb tierärztlich untersucht, wobei unter anderem eine starke Abmagerung, ein mittelgradig reduziertes Allgemeinbefinden und ein faustgrosser Abszess an der rechten Ganasche festgestellt wurden. Daraufhin erstattete die Tierärztin Dr. med. vet. A._____ am 23. September 2011 Meldung an das Amt für Lebensmittel- sicherheit und Tiergesundheit Graubünden. Da sich der Heimbetrieb des Tieres im Kanton St. Gallen befindet, wurde die Staatsanwaltschaft St. Gallen für zuständig erklärt, welche ein Strafverfahren gegen X._____ wegen Verdachts der Tierquäle- rei und der Misshandlung durch Unterlassen der Fürsorge gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b, Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV eröffnete. Mit Verfügung vom 14. November 2011 trat diese das Verfahren jedoch an die Staatsanwaltschaft Graubünden ab, welche das polizeiliche Ermittlungsverfahren führte. Am 31. Juli 2012 leitete die Staats- anwaltschaft Graubünden den Kriminalrapport samt den weiteren Akten gestützt auf Art. 80 des Veterinärgesetzes (VetG; BR 914.000) zuständigkeitshalber an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) weiter. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das DVS das Verfahren gegen X._____ wegen Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung mit Verfügung vom 2. April 2013 ein. Die Kosten des Verfahrens nahm es auf die Staatskasse, das Gesuch von X._____ um Ausrichtung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 4‘715.30 wies es ab. C. Gegen diese Verfügung liess X._____ am 19. April 2013 beim Kantonsge- richt von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er das folgende Rechtsbegeh- ren stellte: „1. Ziff. 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden vom 02. April 2013 (VStV 57/12) sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das polizeiliche Ermittlungsverfahren, das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und dem Departement eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4‘715.30, eventualiter eine Par- teientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. Sub- eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden zurückzuweisen.
Seite 3 — 9 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zulasten des Kantons Graubünden/des Departemen- tes für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden.“ D. Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2013 beantragte das DVS die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter stellte es den Antrag, es sei die Beschwerde teilwei- se gutzuheissen und dem Beschwerdeführer 7.75 Stunden zum üblichen Satz zu entschädigen. E. Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 nahm X._____ zu den Ausführungen des DVS Stellung, wobei er an seinem in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbe- gehren festhielt. Das DVS verzichtete mit Schreiben vom 29. Mai 2013 auf die Ein- reichung einer weiteren Stellungnahme. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung sowie in den Stellungnahmen wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen von Übertretungs- strafbehörden beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung ist jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). X._____ hat unbestrittenermas- sen ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Einstellungsverfügung, da seinem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht entsprochen wurde. Die Beschwerde vom 19. April 2013 gegen die am 10. April 2013 beim Be- schwerdeführer eingegangene Einstellungsverfügung des DVS ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. b) Gemäss Art. 22 EGzStPO amtet das Kantonsgericht als Berufungsgericht und als Beschwerdeinstanz in Straf- und Jugendstrafsachen. Ist die Beschwer- deinstanz ein Kollegialgericht - wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]) - so beurteilt deren Ver- fahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen
Seite 4 — 9 eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5‘000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Streitgegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Zu- sprechung der von ihm beantragte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4‘715.30 hat. Entschädigungen nach Freisprüchen und Einstellungen (Art. 429 ff.) gelten gemeinhin als wirtschaftliche Nebenfolgen (vgl. Stephenson/Thiriet in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 5 zu Art. 395). Da der strittige Betrag weniger als 5000 Franken beträgt, liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich bei der Verfahrensleitung gleichsam als Einzelrichter. 2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Das Bundesgericht hat sich in einem neueren Leitent- scheid ausführlich mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auseinandergesetzt (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Der Staat übernimmt die entspre- chenden Kosten nur, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtli- chen Komplexität notwendig war und der Arbeitsaufwand sowie das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren. Das Bundesgericht führt im erwähnten Entscheid weiter aus, dass das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht für prozes- sungewohnte Personen eine Belastung und grosse Herausforderung darstellen. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflicht selber zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Ange- messenheit des Beizugs eines Anwaltes neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen rechtlichen Komplexität des Falles auch die Dauer des Verfah- rens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht einfa- chen Fällen auf ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfa- chen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbre- chen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemesse- ne Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können.
Seite 5 — 9 3. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beizug eines Anwaltes im konkreten Fall im Sinne der vorstehenden Ausführungen überhaupt notwendig gewesen war. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, es sei gegen ihn wegen des Verdachts der Begangenschaft eines Vergehenstatbestands ermittelt und un- tersucht worden. Dies verdeutliche, dass es sich nicht um einen Bagatellfall ge- handelt habe. Die im Raume stehenden Vorwürfe seien für ihn als Alpbewirtschaf- ter und etablierte Persönlichkeit im Landwirtschaftssektor ausserordentlich pro- blematisch gewesen. Auch sei für ihn nicht abschätzbar gewesen, welche Dimen- sion die Vorwürfe letztlich haben würden. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei auch die Sach- und Rechtslage des Falles keineswegs einfach gewesen, zu- mal die Organisation eines grossen Alpbetriebes unter dem Blickwinkel der Tier- schutzgesetzgebung höchste Anforderungen stelle. Die Vorinstanz wendet dage- gen ein, X._____ sei höchstens eine fahrlässige Tierquälerei, mithin eine Übertre- tung vorgeworfen worden. Ausserdem hätten keine komplexen Sach- und Rechts- fragen zur Diskussion gestanden. Vielmehr hätten sich die polizeilichen Sachver- haltsabklärungen darauf beschränkt, dass der Beschwerdeführer habe angeben müssen, ob und wann er den Abszess am Hals der Kuh bemerkt und ob er weitere Feststellungen bezüglich der Gesundheit der Kuh gemacht habe. Auch die mass- geblichen Gesetzesbestimmungen seien leicht verständlich gewesen. Der Be- schwerdeführer vermöge zudem keinen einzigen konkreten Nachteil zu benennen, den er aufgrund des Verfahrens erlitten habe. a) Zunächst ist auf die Schwere des Tatvorwurfs näher einzugehen, zumal der Beizug eines Anwalts beim Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens gemäss vorstehend zitierter Praxis des Bundesgerichts nur in Ausnahmefällen als nicht notwendig qualifiziert werden kann. aa) Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Abtretungsverfügung der Staatsan- waltschaft St. Gallen vom 14. November 2011 (vorinstanzliche Akten act. 2.4) das fragliche Strafverfahren wegen „Verdachts der Tierquälerei / Misshandlung durch Unterlassen der Fürsorge gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG i.V.m. Art. 3 Bst. a und b, Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV“ geführt wurde. Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in der damals gültigen Version regelte die vorsätzliche Tierquälerei durch Misshandlung, Vernachlässigung, un- nötige Überanstrengung oder Missachtung der Würde in anderer Weise und sah als Strafe Gefängnis oder Busse vor. Mithin handelte es sich dabei um einen Ver- gehenstatbestand. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graubünden stand folglich gegen den Beschwerde-
Seite 6 — 9 führer der Verdacht eines Vergehens im Raum. Anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 8. Mai 2012 (vorinstanzliche Akten act. 1.3) wurde X._____ mit dem Vorwurf des „Verdachts der Tierquälerei/Misshandlung durch Unterlassung der Fürsorge“ konfrontiert, wobei - wie die Vorinstanz zutreffend darlegt - nicht spezifiziert wurde, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werde. Unter die- sen Umständen liegt der Schluss nahe, dass zunächst sowohl eine vorsätzliche wie auch eine fahrlässige Tatbegehung zur Diskussion standen. Entsprechend befragte die Kantonspolizei X._____ auch danach, ob er Kenntnis davon gehabt habe, dass die Kuh Priska auf der Alp erkrankt sei (Frage 21) und ab wann er Kenntnis von deren Abszess erhalten habe (Frage 22 und 25). Diese Fragen ent- nahm sie einem vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubün- den zusammengestellten Fragenkatalog, in welchem auch Art. 26 Abs. 1 TSchG, somit die vorsätzliche Tierquälerei, als möglicher Tatbestand ausdrücklich aufge- führt wurde (vorinstanzliche Akten act. 1.2). Erst mit Überweisung des Verfahrens an das DVS gestützt auf Art. 80 VetG am 31. Juli 2012 (vorinstanzliche Akten act. 2.8) stand mit Sicherheit fest, dass nur noch eine fahrlässige Tatbegehung und damit eine Übertretung in Betracht fallen würde. Bis zu jenem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführer demzufolge davon ausgehen, dass auch hinsichtlich der vorsätzlichen Tierquälerei und damit wegen eines Vergehens ermittelt würde. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er - wie die Vorinstanz vorbringt - in dieser Zeitspanne noch keine Aktenkenntnis hatte und somit auch nicht von den konkreten Tatvorwürfen wusste. Hatte sich selbst die Staatsanwaltschaft noch nicht festgelegt, ob Anhaltspunkte für eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbege- hung vorlagen, konnte auch der Beschuldigte noch nicht vom einen oder anderen Vorwurf ausgehen. Demzufolge steht im vorliegenden Fall fest, dass anfänglich auch ein Vergehen in Erwägung gezogen wurde, weshalb - abgesehen von Aus- nahmefällen - der Beizug eines Anwalts grundsätzlich als gerechtfertigt erscheint. ab) Es ist im Weiteren zu prüfen, ob im konkreten Fall Gründe vorliegen, die auf einen solchen Ausnahmefall schliessen lassen. Dabei sind insbesondere die tatsächliche rechtliche Komplexität des Falles, die Dauer des Verfahrens sowie dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Zwar weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es nicht um komplexe Sachverhaltsabläufe oder Rechtsfragen ging. Jedoch war für den Be- schwerdeführer nicht von Vornherein abschätzbar, ob das Verfahren zu einem Schuldspruch, sei es aufgrund eines Vergehens oder einer Übertretung, führen würde. Zudem stand mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Tierquälerei - und davon musste der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Ausführungen ausgehen
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- auch eine Strafe von Gefängnis oder Busse im Raum, was zweifelsohne negati- ve berufliche Konsequenzen mit sich gezogen hätte. Ein Ausnahmefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint somit unter den gegebenen Umständen als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. b) Bei der Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist weiter zu prüfen, ob der konkrete Arbeitsaufwand des Verteidigers gerechtfertigt war. Die Vorinstanz hatte diese Frage im angefochtenen Entscheid zwar offen gelassen, aber dennoch festgehalten, dass in einem einfachen Übertretungsstrafverfahren ein Aufwand von Fr. 4‘715.30 klar nicht als angemessen bezeichnet werden müsse. In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2013 (act. A.2) beantragte sie im Sinne eines Even- tualbegehrens, es seien dem Beschwerdeführer nur die Aufwendungen bis zur Überweisung des Falles an das DVS anzuerkennen, da ab diesem Zeitpunkt un- missverständlich klar gewesen sei, dass ihm kein Vergehen oder Verbrechen vor- geworfen würde. Mithin seien ihm maximal 7.75 Stunden zum üblichen Satz zu entschädigen. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung der geltend ge- machten Entschädigung von Fr. 4‘715.30, eventualiter die Zusprechung einer Par- teienschädigung nach richterlichem Ermessen, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung an das DVS. ba) Wie bereits ausgeführt, wurden gegen den Beschwerdeführer Vorwürfe er- hoben, welche seine berufliche Integrität hätten gefährden können. X._____ ist Alpbewirtschafter und Lehrbeauftragter für Volkswirtschaftslehre an der Universität St. Gallen. Er ist in diesen Funktionen auf einen einwandfreien Leumund im Be- reich des Tierschutzes angewiesen. Daher ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch bereits eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung mit Blick auf seine beruflichen Tätigkeiten negative Konsequenzen mit sich gezogen hätte. Es er- scheint daher als gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer auch nach der Über- weisung des Falles an das DVS weiterhin eine anwaltliche Vertretung in Anspruch nahm. Es ist ihm demzufolge auch für diesen Verfahrensabschnitt eine Parteien- tschädigung zuzusprechen. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. bb) Da im konkreten Fall die Festlegung der Parteientschädigung nach erfolg- tem Schriftenwechsel und den daraus gewonnenen Erkenntnissen ohne weiteres möglich ist, kann auf die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Be- urteilung verzichtet werden. Vielmehr ist über die Höhe der Parteientschädigung
Seite 8 — 9 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob der von seinem Rechtsvertreter getätigt Ar- beitsaufwand angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles auch tatsächlich erforderlich war und entsprechend zu vergüten ist. Mit Honorar- note vom 13. Januar 2013 machte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren einen entschädigungspflichtigen Aufwand von ins- gesamt 16.55 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint unter Berücksichtigung, dass lediglich eine Befragung des Beschuldigten durchgeführt wurde und nur eine Stellungnahme zu verhältnismässig einfachen Sach- und Rechtsfragen zu verfas- sen war, als überhöht. Dies gilt namentlich für die Positionen, welche für die Sich- tung der Akten/Strafakten und die Rechtsabklärungen verrechnet wurden, zumal es sich weder um umfangreiche Akten noch um einen komplexen Sachverhalt handelte. Als überhöht erscheint auch der geltend gemachte Aufwand von insge- samt über fünf Stunden für die Ausfertigung der Stellungnahme. Angesichts des- sen erscheint es als angemessen, den entschädigungspflichtigen Aufwand auf 12 Stunden à Fr. 250.-- (entsprechend Honorarvereinbarung, vorinstanzliche Akten act. 2.5) festzulegen. Demzufolge beträgt der Entschädigungsanspruch Fr. 3‘000.-
- zuzüglich Reisespesen von Fr. 63.-- und Barauslagen (4% pauschalisiert) von Fr. 120.--, was unter Einrechnung der Mehrwertsteuer von 8% den Betrag von Fr. 3‘438.-- ergibt. Es ist dem Beschwerdeführer somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘438.-- zuzusprechen. 4.a) Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Be- schwerdeführer mit seiner Rüge betreffend die Ausrichtung einer Parteientschädi- gung durchgedrungen, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Beschwerde- verfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. b) Was die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren betrifft, macht der Rechtvertreter des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom 24. Mai 2013 ei- nen zeitlichen Aufwand von 7.45 Stunden und einen Anspruch von insgesamt Fr. 2‘092.-- einschliesslich Mehrwertsteuer geltend. Diesbezüglich ist darauf hin- zuweisen, dass auch dieser Aufwand - da es lediglich noch um die Frage der Par- teientschädigung ging - übersetzt erscheint und sich nicht rechtfertigen lässt. Auf- grund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen wird dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘500.-- ein- schliesslich Mehrwertsteuer und Spesen zugesprochen.
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Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Dem Beschwerdeführer sei für das polizeiliche Ermittlungsverfahren, das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und dem Departement eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4‘715.30, eventualiter eine Par- teientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. Sub- eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden zurückzuweisen.
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E. 3 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beizug eines Anwaltes im konkreten Fall im Sinne der vorstehenden Ausführungen überhaupt notwendig gewesen war. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, es sei gegen ihn wegen des Verdachts der Begangenschaft eines Vergehenstatbestands ermittelt und un- tersucht worden. Dies verdeutliche, dass es sich nicht um einen Bagatellfall ge- handelt habe. Die im Raume stehenden Vorwürfe seien für ihn als Alpbewirtschaf- ter und etablierte Persönlichkeit im Landwirtschaftssektor ausserordentlich pro- blematisch gewesen. Auch sei für ihn nicht abschätzbar gewesen, welche Dimen- sion die Vorwürfe letztlich haben würden. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei auch die Sach- und Rechtslage des Falles keineswegs einfach gewesen, zu- mal die Organisation eines grossen Alpbetriebes unter dem Blickwinkel der Tier- schutzgesetzgebung höchste Anforderungen stelle. Die Vorinstanz wendet dage- gen ein, X._____ sei höchstens eine fahrlässige Tierquälerei, mithin eine Übertre- tung vorgeworfen worden. Ausserdem hätten keine komplexen Sach- und Rechts- fragen zur Diskussion gestanden. Vielmehr hätten sich die polizeilichen Sachver- haltsabklärungen darauf beschränkt, dass der Beschwerdeführer habe angeben müssen, ob und wann er den Abszess am Hals der Kuh bemerkt und ob er weitere Feststellungen bezüglich der Gesundheit der Kuh gemacht habe. Auch die mass- geblichen Gesetzesbestimmungen seien leicht verständlich gewesen. Der Be- schwerdeführer vermöge zudem keinen einzigen konkreten Nachteil zu benennen, den er aufgrund des Verfahrens erlitten habe. a) Zunächst ist auf die Schwere des Tatvorwurfs näher einzugehen, zumal der Beizug eines Anwalts beim Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens gemäss vorstehend zitierter Praxis des Bundesgerichts nur in Ausnahmefällen als nicht notwendig qualifiziert werden kann. aa) Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Abtretungsverfügung der Staatsan- waltschaft St. Gallen vom 14. November 2011 (vorinstanzliche Akten act. 2.4) das fragliche Strafverfahren wegen „Verdachts der Tierquälerei / Misshandlung durch Unterlassen der Fürsorge gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG i.V.m. Art. 3 Bst. a und b, Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV“ geführt wurde. Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in der damals gültigen Version regelte die vorsätzliche Tierquälerei durch Misshandlung, Vernachlässigung, un- nötige Überanstrengung oder Missachtung der Würde in anderer Weise und sah als Strafe Gefängnis oder Busse vor. Mithin handelte es sich dabei um einen Ver- gehenstatbestand. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graubünden stand folglich gegen den Beschwerde-
Seite 6 — 9 führer der Verdacht eines Vergehens im Raum. Anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 8. Mai 2012 (vorinstanzliche Akten act. 1.3) wurde X._____ mit dem Vorwurf des „Verdachts der Tierquälerei/Misshandlung durch Unterlassung der Fürsorge“ konfrontiert, wobei - wie die Vorinstanz zutreffend darlegt - nicht spezifiziert wurde, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werde. Unter die- sen Umständen liegt der Schluss nahe, dass zunächst sowohl eine vorsätzliche wie auch eine fahrlässige Tatbegehung zur Diskussion standen. Entsprechend befragte die Kantonspolizei X._____ auch danach, ob er Kenntnis davon gehabt habe, dass die Kuh Priska auf der Alp erkrankt sei (Frage 21) und ab wann er Kenntnis von deren Abszess erhalten habe (Frage 22 und 25). Diese Fragen ent- nahm sie einem vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubün- den zusammengestellten Fragenkatalog, in welchem auch Art. 26 Abs. 1 TSchG, somit die vorsätzliche Tierquälerei, als möglicher Tatbestand ausdrücklich aufge- führt wurde (vorinstanzliche Akten act. 1.2). Erst mit Überweisung des Verfahrens an das DVS gestützt auf Art. 80 VetG am 31. Juli 2012 (vorinstanzliche Akten act. 2.8) stand mit Sicherheit fest, dass nur noch eine fahrlässige Tatbegehung und damit eine Übertretung in Betracht fallen würde. Bis zu jenem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführer demzufolge davon ausgehen, dass auch hinsichtlich der vorsätzlichen Tierquälerei und damit wegen eines Vergehens ermittelt würde. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er - wie die Vorinstanz vorbringt - in dieser Zeitspanne noch keine Aktenkenntnis hatte und somit auch nicht von den konkreten Tatvorwürfen wusste. Hatte sich selbst die Staatsanwaltschaft noch nicht festgelegt, ob Anhaltspunkte für eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbege- hung vorlagen, konnte auch der Beschuldigte noch nicht vom einen oder anderen Vorwurf ausgehen. Demzufolge steht im vorliegenden Fall fest, dass anfänglich auch ein Vergehen in Erwägung gezogen wurde, weshalb - abgesehen von Aus- nahmefällen - der Beizug eines Anwalts grundsätzlich als gerechtfertigt erscheint. ab) Es ist im Weiteren zu prüfen, ob im konkreten Fall Gründe vorliegen, die auf einen solchen Ausnahmefall schliessen lassen. Dabei sind insbesondere die tatsächliche rechtliche Komplexität des Falles, die Dauer des Verfahrens sowie dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Zwar weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es nicht um komplexe Sachverhaltsabläufe oder Rechtsfragen ging. Jedoch war für den Be- schwerdeführer nicht von Vornherein abschätzbar, ob das Verfahren zu einem Schuldspruch, sei es aufgrund eines Vergehens oder einer Übertretung, führen würde. Zudem stand mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Tierquälerei - und davon musste der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Ausführungen ausgehen
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- auch eine Strafe von Gefängnis oder Busse im Raum, was zweifelsohne negati- ve berufliche Konsequenzen mit sich gezogen hätte. Ein Ausnahmefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint somit unter den gegebenen Umständen als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. b) Bei der Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist weiter zu prüfen, ob der konkrete Arbeitsaufwand des Verteidigers gerechtfertigt war. Die Vorinstanz hatte diese Frage im angefochtenen Entscheid zwar offen gelassen, aber dennoch festgehalten, dass in einem einfachen Übertretungsstrafverfahren ein Aufwand von Fr. 4‘715.30 klar nicht als angemessen bezeichnet werden müsse. In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2013 (act. A.2) beantragte sie im Sinne eines Even- tualbegehrens, es seien dem Beschwerdeführer nur die Aufwendungen bis zur Überweisung des Falles an das DVS anzuerkennen, da ab diesem Zeitpunkt un- missverständlich klar gewesen sei, dass ihm kein Vergehen oder Verbrechen vor- geworfen würde. Mithin seien ihm maximal 7.75 Stunden zum üblichen Satz zu entschädigen. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung der geltend ge- machten Entschädigung von Fr. 4‘715.30, eventualiter die Zusprechung einer Par- teienschädigung nach richterlichem Ermessen, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung an das DVS. ba) Wie bereits ausgeführt, wurden gegen den Beschwerdeführer Vorwürfe er- hoben, welche seine berufliche Integrität hätten gefährden können. X._____ ist Alpbewirtschafter und Lehrbeauftragter für Volkswirtschaftslehre an der Universität St. Gallen. Er ist in diesen Funktionen auf einen einwandfreien Leumund im Be- reich des Tierschutzes angewiesen. Daher ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch bereits eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung mit Blick auf seine beruflichen Tätigkeiten negative Konsequenzen mit sich gezogen hätte. Es er- scheint daher als gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer auch nach der Über- weisung des Falles an das DVS weiterhin eine anwaltliche Vertretung in Anspruch nahm. Es ist ihm demzufolge auch für diesen Verfahrensabschnitt eine Parteien- tschädigung zuzusprechen. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. bb) Da im konkreten Fall die Festlegung der Parteientschädigung nach erfolg- tem Schriftenwechsel und den daraus gewonnenen Erkenntnissen ohne weiteres möglich ist, kann auf die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Be- urteilung verzichtet werden. Vielmehr ist über die Höhe der Parteientschädigung
Seite 8 — 9 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob der von seinem Rechtsvertreter getätigt Ar- beitsaufwand angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles auch tatsächlich erforderlich war und entsprechend zu vergüten ist. Mit Honorar- note vom 13. Januar 2013 machte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren einen entschädigungspflichtigen Aufwand von ins- gesamt 16.55 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint unter Berücksichtigung, dass lediglich eine Befragung des Beschuldigten durchgeführt wurde und nur eine Stellungnahme zu verhältnismässig einfachen Sach- und Rechtsfragen zu verfas- sen war, als überhöht. Dies gilt namentlich für die Positionen, welche für die Sich- tung der Akten/Strafakten und die Rechtsabklärungen verrechnet wurden, zumal es sich weder um umfangreiche Akten noch um einen komplexen Sachverhalt handelte. Als überhöht erscheint auch der geltend gemachte Aufwand von insge- samt über fünf Stunden für die Ausfertigung der Stellungnahme. Angesichts des- sen erscheint es als angemessen, den entschädigungspflichtigen Aufwand auf 12 Stunden à Fr. 250.-- (entsprechend Honorarvereinbarung, vorinstanzliche Akten act. 2.5) festzulegen. Demzufolge beträgt der Entschädigungsanspruch Fr. 3‘000.-
- zuzüglich Reisespesen von Fr. 63.-- und Barauslagen (4% pauschalisiert) von Fr. 120.--, was unter Einrechnung der Mehrwertsteuer von 8% den Betrag von Fr. 3‘438.-- ergibt. Es ist dem Beschwerdeführer somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘438.-- zuzusprechen. 4.a) Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Be- schwerdeführer mit seiner Rüge betreffend die Ausrichtung einer Parteientschädi- gung durchgedrungen, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Beschwerde- verfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. b) Was die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren betrifft, macht der Rechtvertreter des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom 24. Mai 2013 ei- nen zeitlichen Aufwand von 7.45 Stunden und einen Anspruch von insgesamt Fr. 2‘092.-- einschliesslich Mehrwertsteuer geltend. Diesbezüglich ist darauf hin- zuweisen, dass auch dieser Aufwand - da es lediglich noch um die Frage der Par- teientschädigung ging - übersetzt erscheint und sich nicht rechtfertigen lässt. Auf- grund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen wird dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘500.-- ein- schliesslich Mehrwertsteuer und Spesen zugesprochen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des Kantons Graubünden für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3‘438.-- einschliess- lich Mehrwertsteuer zugesprochen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer mit Fr. 1‘500.-- einsch- liesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom
- Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraus- setzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. November 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 21
2. Dezember 2013 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Su- enderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales vom
2. April 2013, mitgeteilt am 2. April 2013, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung (Parteientschädi- gung), hat sich ergeben:
Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Zwischen dem 14. Juni 2011 und dem 16. September 2011 stand die Kuh Priska unter der Obhut von X._____. Nach der Sömmerung wurde das Tier im Heimbetrieb tierärztlich untersucht, wobei unter anderem eine starke Abmagerung, ein mittelgradig reduziertes Allgemeinbefinden und ein faustgrosser Abszess an der rechten Ganasche festgestellt wurden. Daraufhin erstattete die Tierärztin Dr. med. vet. A._____ am 23. September 2011 Meldung an das Amt für Lebensmittel- sicherheit und Tiergesundheit Graubünden. Da sich der Heimbetrieb des Tieres im Kanton St. Gallen befindet, wurde die Staatsanwaltschaft St. Gallen für zuständig erklärt, welche ein Strafverfahren gegen X._____ wegen Verdachts der Tierquäle- rei und der Misshandlung durch Unterlassen der Fürsorge gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b, Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV eröffnete. Mit Verfügung vom 14. November 2011 trat diese das Verfahren jedoch an die Staatsanwaltschaft Graubünden ab, welche das polizeiliche Ermittlungsverfahren führte. Am 31. Juli 2012 leitete die Staats- anwaltschaft Graubünden den Kriminalrapport samt den weiteren Akten gestützt auf Art. 80 des Veterinärgesetzes (VetG; BR 914.000) zuständigkeitshalber an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) weiter. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das DVS das Verfahren gegen X._____ wegen Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung mit Verfügung vom 2. April 2013 ein. Die Kosten des Verfahrens nahm es auf die Staatskasse, das Gesuch von X._____ um Ausrichtung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 4‘715.30 wies es ab. C. Gegen diese Verfügung liess X._____ am 19. April 2013 beim Kantonsge- richt von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er das folgende Rechtsbegeh- ren stellte: „1. Ziff. 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden vom 02. April 2013 (VStV 57/12) sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das polizeiliche Ermittlungsverfahren, das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und dem Departement eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4‘715.30, eventualiter eine Par- teientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. Sub- eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden zurückzuweisen.
Seite 3 — 9 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zulasten des Kantons Graubünden/des Departemen- tes für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden.“ D. Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2013 beantragte das DVS die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter stellte es den Antrag, es sei die Beschwerde teilwei- se gutzuheissen und dem Beschwerdeführer 7.75 Stunden zum üblichen Satz zu entschädigen. E. Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 nahm X._____ zu den Ausführungen des DVS Stellung, wobei er an seinem in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbe- gehren festhielt. Das DVS verzichtete mit Schreiben vom 29. Mai 2013 auf die Ein- reichung einer weiteren Stellungnahme. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung sowie in den Stellungnahmen wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen von Übertretungs- strafbehörden beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung ist jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). X._____ hat unbestrittenermas- sen ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Einstellungsverfügung, da seinem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht entsprochen wurde. Die Beschwerde vom 19. April 2013 gegen die am 10. April 2013 beim Be- schwerdeführer eingegangene Einstellungsverfügung des DVS ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. b) Gemäss Art. 22 EGzStPO amtet das Kantonsgericht als Berufungsgericht und als Beschwerdeinstanz in Straf- und Jugendstrafsachen. Ist die Beschwer- deinstanz ein Kollegialgericht - wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]) - so beurteilt deren Ver- fahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen
Seite 4 — 9 eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5‘000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Streitgegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Zu- sprechung der von ihm beantragte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4‘715.30 hat. Entschädigungen nach Freisprüchen und Einstellungen (Art. 429 ff.) gelten gemeinhin als wirtschaftliche Nebenfolgen (vgl. Stephenson/Thiriet in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 5 zu Art. 395). Da der strittige Betrag weniger als 5000 Franken beträgt, liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich bei der Verfahrensleitung gleichsam als Einzelrichter. 2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Das Bundesgericht hat sich in einem neueren Leitent- scheid ausführlich mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auseinandergesetzt (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Der Staat übernimmt die entspre- chenden Kosten nur, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtli- chen Komplexität notwendig war und der Arbeitsaufwand sowie das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren. Das Bundesgericht führt im erwähnten Entscheid weiter aus, dass das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht für prozes- sungewohnte Personen eine Belastung und grosse Herausforderung darstellen. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflicht selber zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Ange- messenheit des Beizugs eines Anwaltes neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen rechtlichen Komplexität des Falles auch die Dauer des Verfah- rens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht einfa- chen Fällen auf ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfa- chen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbre- chen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemesse- ne Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können.
Seite 5 — 9 3. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beizug eines Anwaltes im konkreten Fall im Sinne der vorstehenden Ausführungen überhaupt notwendig gewesen war. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, es sei gegen ihn wegen des Verdachts der Begangenschaft eines Vergehenstatbestands ermittelt und un- tersucht worden. Dies verdeutliche, dass es sich nicht um einen Bagatellfall ge- handelt habe. Die im Raume stehenden Vorwürfe seien für ihn als Alpbewirtschaf- ter und etablierte Persönlichkeit im Landwirtschaftssektor ausserordentlich pro- blematisch gewesen. Auch sei für ihn nicht abschätzbar gewesen, welche Dimen- sion die Vorwürfe letztlich haben würden. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei auch die Sach- und Rechtslage des Falles keineswegs einfach gewesen, zu- mal die Organisation eines grossen Alpbetriebes unter dem Blickwinkel der Tier- schutzgesetzgebung höchste Anforderungen stelle. Die Vorinstanz wendet dage- gen ein, X._____ sei höchstens eine fahrlässige Tierquälerei, mithin eine Übertre- tung vorgeworfen worden. Ausserdem hätten keine komplexen Sach- und Rechts- fragen zur Diskussion gestanden. Vielmehr hätten sich die polizeilichen Sachver- haltsabklärungen darauf beschränkt, dass der Beschwerdeführer habe angeben müssen, ob und wann er den Abszess am Hals der Kuh bemerkt und ob er weitere Feststellungen bezüglich der Gesundheit der Kuh gemacht habe. Auch die mass- geblichen Gesetzesbestimmungen seien leicht verständlich gewesen. Der Be- schwerdeführer vermöge zudem keinen einzigen konkreten Nachteil zu benennen, den er aufgrund des Verfahrens erlitten habe. a) Zunächst ist auf die Schwere des Tatvorwurfs näher einzugehen, zumal der Beizug eines Anwalts beim Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens gemäss vorstehend zitierter Praxis des Bundesgerichts nur in Ausnahmefällen als nicht notwendig qualifiziert werden kann. aa) Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Abtretungsverfügung der Staatsan- waltschaft St. Gallen vom 14. November 2011 (vorinstanzliche Akten act. 2.4) das fragliche Strafverfahren wegen „Verdachts der Tierquälerei / Misshandlung durch Unterlassen der Fürsorge gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG i.V.m. Art. 3 Bst. a und b, Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV“ geführt wurde. Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in der damals gültigen Version regelte die vorsätzliche Tierquälerei durch Misshandlung, Vernachlässigung, un- nötige Überanstrengung oder Missachtung der Würde in anderer Weise und sah als Strafe Gefängnis oder Busse vor. Mithin handelte es sich dabei um einen Ver- gehenstatbestand. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graubünden stand folglich gegen den Beschwerde-
Seite 6 — 9 führer der Verdacht eines Vergehens im Raum. Anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 8. Mai 2012 (vorinstanzliche Akten act. 1.3) wurde X._____ mit dem Vorwurf des „Verdachts der Tierquälerei/Misshandlung durch Unterlassung der Fürsorge“ konfrontiert, wobei - wie die Vorinstanz zutreffend darlegt - nicht spezifiziert wurde, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werde. Unter die- sen Umständen liegt der Schluss nahe, dass zunächst sowohl eine vorsätzliche wie auch eine fahrlässige Tatbegehung zur Diskussion standen. Entsprechend befragte die Kantonspolizei X._____ auch danach, ob er Kenntnis davon gehabt habe, dass die Kuh Priska auf der Alp erkrankt sei (Frage 21) und ab wann er Kenntnis von deren Abszess erhalten habe (Frage 22 und 25). Diese Fragen ent- nahm sie einem vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubün- den zusammengestellten Fragenkatalog, in welchem auch Art. 26 Abs. 1 TSchG, somit die vorsätzliche Tierquälerei, als möglicher Tatbestand ausdrücklich aufge- führt wurde (vorinstanzliche Akten act. 1.2). Erst mit Überweisung des Verfahrens an das DVS gestützt auf Art. 80 VetG am 31. Juli 2012 (vorinstanzliche Akten act. 2.8) stand mit Sicherheit fest, dass nur noch eine fahrlässige Tatbegehung und damit eine Übertretung in Betracht fallen würde. Bis zu jenem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführer demzufolge davon ausgehen, dass auch hinsichtlich der vorsätzlichen Tierquälerei und damit wegen eines Vergehens ermittelt würde. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er - wie die Vorinstanz vorbringt - in dieser Zeitspanne noch keine Aktenkenntnis hatte und somit auch nicht von den konkreten Tatvorwürfen wusste. Hatte sich selbst die Staatsanwaltschaft noch nicht festgelegt, ob Anhaltspunkte für eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbege- hung vorlagen, konnte auch der Beschuldigte noch nicht vom einen oder anderen Vorwurf ausgehen. Demzufolge steht im vorliegenden Fall fest, dass anfänglich auch ein Vergehen in Erwägung gezogen wurde, weshalb - abgesehen von Aus- nahmefällen - der Beizug eines Anwalts grundsätzlich als gerechtfertigt erscheint. ab) Es ist im Weiteren zu prüfen, ob im konkreten Fall Gründe vorliegen, die auf einen solchen Ausnahmefall schliessen lassen. Dabei sind insbesondere die tatsächliche rechtliche Komplexität des Falles, die Dauer des Verfahrens sowie dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Zwar weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es nicht um komplexe Sachverhaltsabläufe oder Rechtsfragen ging. Jedoch war für den Be- schwerdeführer nicht von Vornherein abschätzbar, ob das Verfahren zu einem Schuldspruch, sei es aufgrund eines Vergehens oder einer Übertretung, führen würde. Zudem stand mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Tierquälerei - und davon musste der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Ausführungen ausgehen
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- auch eine Strafe von Gefängnis oder Busse im Raum, was zweifelsohne negati- ve berufliche Konsequenzen mit sich gezogen hätte. Ein Ausnahmefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint somit unter den gegebenen Umständen als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. b) Bei der Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist weiter zu prüfen, ob der konkrete Arbeitsaufwand des Verteidigers gerechtfertigt war. Die Vorinstanz hatte diese Frage im angefochtenen Entscheid zwar offen gelassen, aber dennoch festgehalten, dass in einem einfachen Übertretungsstrafverfahren ein Aufwand von Fr. 4‘715.30 klar nicht als angemessen bezeichnet werden müsse. In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2013 (act. A.2) beantragte sie im Sinne eines Even- tualbegehrens, es seien dem Beschwerdeführer nur die Aufwendungen bis zur Überweisung des Falles an das DVS anzuerkennen, da ab diesem Zeitpunkt un- missverständlich klar gewesen sei, dass ihm kein Vergehen oder Verbrechen vor- geworfen würde. Mithin seien ihm maximal 7.75 Stunden zum üblichen Satz zu entschädigen. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung der geltend ge- machten Entschädigung von Fr. 4‘715.30, eventualiter die Zusprechung einer Par- teienschädigung nach richterlichem Ermessen, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung an das DVS. ba) Wie bereits ausgeführt, wurden gegen den Beschwerdeführer Vorwürfe er- hoben, welche seine berufliche Integrität hätten gefährden können. X._____ ist Alpbewirtschafter und Lehrbeauftragter für Volkswirtschaftslehre an der Universität St. Gallen. Er ist in diesen Funktionen auf einen einwandfreien Leumund im Be- reich des Tierschutzes angewiesen. Daher ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch bereits eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung mit Blick auf seine beruflichen Tätigkeiten negative Konsequenzen mit sich gezogen hätte. Es er- scheint daher als gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer auch nach der Über- weisung des Falles an das DVS weiterhin eine anwaltliche Vertretung in Anspruch nahm. Es ist ihm demzufolge auch für diesen Verfahrensabschnitt eine Parteien- tschädigung zuzusprechen. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. bb) Da im konkreten Fall die Festlegung der Parteientschädigung nach erfolg- tem Schriftenwechsel und den daraus gewonnenen Erkenntnissen ohne weiteres möglich ist, kann auf die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Be- urteilung verzichtet werden. Vielmehr ist über die Höhe der Parteientschädigung
Seite 8 — 9 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob der von seinem Rechtsvertreter getätigt Ar- beitsaufwand angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles auch tatsächlich erforderlich war und entsprechend zu vergüten ist. Mit Honorar- note vom 13. Januar 2013 machte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren einen entschädigungspflichtigen Aufwand von ins- gesamt 16.55 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint unter Berücksichtigung, dass lediglich eine Befragung des Beschuldigten durchgeführt wurde und nur eine Stellungnahme zu verhältnismässig einfachen Sach- und Rechtsfragen zu verfas- sen war, als überhöht. Dies gilt namentlich für die Positionen, welche für die Sich- tung der Akten/Strafakten und die Rechtsabklärungen verrechnet wurden, zumal es sich weder um umfangreiche Akten noch um einen komplexen Sachverhalt handelte. Als überhöht erscheint auch der geltend gemachte Aufwand von insge- samt über fünf Stunden für die Ausfertigung der Stellungnahme. Angesichts des- sen erscheint es als angemessen, den entschädigungspflichtigen Aufwand auf 12 Stunden à Fr. 250.-- (entsprechend Honorarvereinbarung, vorinstanzliche Akten act. 2.5) festzulegen. Demzufolge beträgt der Entschädigungsanspruch Fr. 3‘000.-
- zuzüglich Reisespesen von Fr. 63.-- und Barauslagen (4% pauschalisiert) von Fr. 120.--, was unter Einrechnung der Mehrwertsteuer von 8% den Betrag von Fr. 3‘438.-- ergibt. Es ist dem Beschwerdeführer somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘438.-- zuzusprechen. 4.a) Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Be- schwerdeführer mit seiner Rüge betreffend die Ausrichtung einer Parteientschädi- gung durchgedrungen, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Beschwerde- verfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. b) Was die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren betrifft, macht der Rechtvertreter des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom 24. Mai 2013 ei- nen zeitlichen Aufwand von 7.45 Stunden und einen Anspruch von insgesamt Fr. 2‘092.-- einschliesslich Mehrwertsteuer geltend. Diesbezüglich ist darauf hin- zuweisen, dass auch dieser Aufwand - da es lediglich noch um die Frage der Par- teientschädigung ging - übersetzt erscheint und sich nicht rechtfertigen lässt. Auf- grund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen wird dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘500.-- ein- schliesslich Mehrwertsteuer und Spesen zugesprochen.
Seite 9 — 9 III. Demnach wird verfügt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
2. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des Kantons Graubünden für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3‘438.-- einschliess- lich Mehrwertsteuer zugesprochen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer mit Fr. 1‘500.-- einsch- liesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraus- setzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: